Regierungsanhörung zur Erweiterung des Kraftwerks Staudinger in Großkrotzenburg (Main-Kinzig-Kreis) am 06. Juli 2007
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1 Professor Dr. Reinhard Hendler Hainburg, Universität Trier Regierungsanhörung zur Erweiterung des Kraftwerks Staudinger in Großkrotzenburg (Main-Kinzig-Kreis) am 06. Juli 2007 I. Hauptprobleme des Staudinger-Projekts Mit dem Staudinger-Projekt sind vor allem folgende Probleme verbunden: 1) Primärenergieträger (Steinkohle) und CO 2 -Ausstoß 2) Konzeptionelle Alternativen (z. B. Gaskraftwerk, dezentrale Energieversorgung etc.) sowie Standortalternativen 3) Wärmeauskopplung/Abwärmenutzung 4) Luftreinhaltung 5) Landschaftsbild 6) Ausreichender Abstand zum Stadtteil Hanau-Großauheim (Gebiet mit überwiegender Wohnnutzung) II. Verfahrensbezogene Grundfragen zur Problembewältigung Aus dem vorstehend (bei I.) Dargelegten ergeben sich drei verfahrensbezogene Grundfragen: 1) Welche Verfahren hält die Rechtsordnung für die Bewältigung der Hauptprobleme des Staudinger-Projekts bereit? 2) Was vermögen diese Verfahren an Problembewältigung zu leisten? 3) Findet auch eine (möglichst grenzüberschreitende) Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung statt? 1
2 III. Rechtlich vorgesehene Verfahren zur Problembewältigung 1) Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren 2) Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Verfahren) 3) Verfahren für Eingriff in Natur und Landschaft (Naturschutzrechtl. Eingriffsverfahren) 4) Raumordnungsverfahren (Raumverträglichkeitsprüfung) IV. Charakterisierung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens 1. Obligatorische Durchführung des Verfahrens Staudinger-Projekt bedarf eines immissionsschutzrechtl. Genehmigungsverfahrens unabhängig davon, ob es als Neuerrichtung ( 4 BImSchG) oder als wesentl. Änderung ( 16 BImSchG) zu beurteilen ist u. Teilgenehmigungen ( 8 BImSchG) gewährt werden. 2. Wesentliche Verfahrenselemente ( 10 BImSchG, 9. BImSchV) a) Antrag des Vorhabenträgers mit entspr. Unterlagen b) Öffentl. Bekanntmachung des Vorhabens kann bei Änderungsgenehmigungen unter bestimmten Voraussetzungen entfallen ( 16 II 1 BImSchG) c) Öffentl. Auslegung des Antrags u. der Unterlagen mit Einwendungsmöglichkeit (Öffentlichkeitsbeteiligung) kann bei Änderungsgenehmigungen unter bestimmten Voraussetzungen entfallen ( 16 II 1 BImSchG) d) Einholung der Stellungnahmen betroffener Behörden (auch landesübergreifend) durch die Genehmigungsbehörde e) Erörterungstermin 3. Gebundene Genehmigungsentscheidung Die Behörde ist zur Genehmigungserteilung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des 6 I BImSchG erfüllt sind. Dies bedeutet, daß der Behörde (im Gegensatz etwa 2
3 zum Planfeststellungsverfahren) kein Ermessen bei der Entscheidung über die Projektzulassung zusteht. V. Charakterisierung des UVP-Verfahrens 1. Obligatorische Durchführung des Verfahrens Das Staudinger-Projekt bedarf einer UVP ( 3b I in Verb. mit Nr Anlage 1 UVPG). 2. Prüfungsgegenstand ( 1a 9. BImSchV) Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (u. a. das Klima), soweit sie für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsam sind (wobei die Auswirkungen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind). 3. Verfahrensrechtliche Besonderheit Die UVP ist ein unselbständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ( 1 II 1 9. BImSchV). Sie wird in diesem Verfahren, das als Trägerverfahren bezeichnet wird, von der Genehmigungsbehörde durchgeführt ( Huckepack-System ). 4. Wesentliche Verfahrenselemente a) Scoping (Festlegung des Prüfungsrahmens) mit Behördenbeteiligung nach 2a 9. BImSchV (nicht zwingend) b) Beibringung zusätzl. Unterlagen durch Vorhabenträger, darunter auch einer Übersicht zu den wichtigsten vom Vorhabenträger geprüften technischen Verfahrensalternativen (nicht Standortalternativen oder Alternativen zur Strombedarfsdeckung) nach 4e 9. BImSchV c) Öffentliche Auslegung der zusätzlichen Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung beim Trägerverfahren (vgl. oben IV 2 c) d) Behördenbeteiligung (wie oben IV 2 d) zu den gesamten Antragsunterlagen e) Erörterungstermin (wie oben IV 2 e) 3
4 5. Rechtliche Bedeutung des Ergebnisses der UVP Berücksichtigung des UVP-Ergebnisses durch die Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag des Vorhabenträgers nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften ( 20 Ib 3 9. BImSchV) VI. Charakterisierung des naturschutzrechtlichen Eingriffsverfahrens ( 12 ff. HENatG) 1) Das naturschutzrechtliche Eingriffsverfahren findet bei Vorhaben im Innenbereich ( 34 BauGB) nicht statt ( 21 II 1 BNatSchG). 2) Sofern sich das Staudinger-Projekt im Außenbereich ( 35 BauGB) befindet, ist davon auszugehen, daß ein Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt und infolgedessen ein naturschutzrechtliches Eingriffsverfahren durchzuführen ist ( 12 II Nr. 1 HENatG). 3) Dieses Verfahren wird im Rahmen des immissionsschutzrechtl. Genehmigungsverfahrens durchgeführt ( 17 I HENatG, sog. Huckepack-System). 4) Das Staudinger-Projekt wäre unzulässig, wenn den Naturschutzbelangen in der Abwägung mit den Projektbelangen der Vorrang einzuräumen wäre (was vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Vorbelastung kaum in Betracht kommen dürfte). Die Abwägung setzt voraus, daß wovon hier ausgegangen sei die mit dem Projekt verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unvermeidbar sowie weder ausgleichbar noch in sonstiger Weise kompensierbar sind ( 14 III HENatG). 5) Die Hauptbedeutung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung besteht darin, daß die behördliche Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzmaßnahmen oder einer Ausgleichsabgabe vorgesehen ist ( 14 II, 15 I HENatG). VII. Charakterisierung des Raumordnungsverfahrens ( 18 HLPG) 1. Funktion des Raumordnungsverfahrens Feststellung, ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen ( 3 Nr. 6 HLPG) mit den Erfordernissen der Raumordnung ( 3 Nr. 1 HLPG) übereinstimmen und wie 4
5 raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter Raumordnungsgesichtspunkten aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können ( 18 III 1 HLPG). Hierbei geht es insbesondere um Standortfindung sowie um Koordination bzgl. der raumbedeutsamen Auswirkungen einer Planung oder Maßnahme. Das ROV stellt ein förmliches verwaltungsinternes Abstimmungsverfahren dar ( 18 VI 1 HLPG). 2. Zeitpunkt des Raumordnungsverfahrens möglichst frühzeitig, d. h. vor Beginn des Genehmigungsverfahrens, doch genügt es, wenn das Ergebnis des ROV vor der Genehmigungsentscheidung vorliegt 3. Raumordnungsverfahren und Umweltbelange Das ROV erstreckt sich auch auf eine umfassende Prüfung der Umweltbelange ( 18 V HLPG). 4. Wesentliche Verfahrenselemente a) Beteiligung öffentlicher Stellen ( 4 ROG/HLPG, 3 Nr. 5 ROG/HLPG), insbesondere der betroffenen Gebietskörperschaften und der Regionalversammlung ( 18 VI 2 HLPG), auch landesübergreifend ( 17 III HLPG). b) Öffentlichkeitsbeteiligung, d. h. öffentliche Bekanntmachung der Planung oder Maßnahme sowie öffentliche Auslegung der erforderlichen Unterlagen mit der Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen ( 18 VI 3, 4 HLPG), jedoch kein obligatorischer Erörterungstermin. 5. Raumordnungsverfahren und landesplanerische Stellungnahme im Genehmigungsverfahren Zwar holt die Genehmigungsbehörde von der zuständigen Landesplanungsbehörde eine Stellungnahme ein (vgl. oben IV 2 d), so daß die raumordnerischen Belange im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Geltung kommen. Im Vergleich zum ROV weist diese Stellungnahme jedoch ein anderes Gewicht auf, weil hierfür keine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. 6. Rechtliche Bedeutung des Ergebnisses des ROV Das ROV-Ergebnis gehört zu den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung ( 3 Nr. 1, 4 ROG/HLPG), die bei der behördlichen Entscheidung über die Zulässigkeit 5
6 raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen sind ( 4 IV 1 ROG/HLPG). Soweit das ROV-Ergebnis die Prüfung der Umweltbelange betrifft (vgl. oben 3), ergibt sich die behördliche Berücksichtigungspflicht aus der Sondervorschrift des 23a I 9. BImSchV. 7. Obligatorische oder fakultative Verfahrensdurchführung Die Thematik wird erst unten (bei IX) behandelt, da ihre praktische Bedeutung maßgeblich davon abhängt, inwieweit das ROV-Ergebnis die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsentscheidung zu beeinflussen vermag. VIII. Leistungsfähigkeit der verschiedenen Verfahren zur Problembewältigung 1. Primärenergieträger (Steinkohle) und CO 2 -Ausstoß a) Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren (Trägerverfahren) nur behördl. Sicherstellung, daß im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädl. Umwelteinwirkungen entstehen ( 5 I 2, 3 in Verb. mit 5 I 1 Nr. 1 BImSchG), d. h. keine Gefahren, erhebl. Nachteile oder erhebl. Belästigungen ( 3 I BImSchG); im übrigen (d. h. bei der Vorsorge, 5 I Nr. 2 BImSchG) erfolgt die Steuerung des CO 2 -Ausstoßes allein nach dem TEHG (über den Zertifikathandel) b) UVP-Verfahren Prüfung der Auswirkungen der konkreten Anlage (CO 2 -Ausstoß) auf das Klima ( 1a 9. BImSchV). Berücksichtigung nur in dem zuvor bei a) angegebenen Rahmen. c) Raumordnungsverfahren (ROV) wie oben bei b), eine Abweichung besteht nur bzgl. der Rechtsgrundlage (für das ROV gilt 18 V HLPG) 6
7 2. Konzeptionelle Alternativen (z. B. Gaskraftwerk, dezentrale Energieversorgung etc.) sowie Standortalternativen a) Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren (Trägerverfahren) Behörde prüft weder konzeptionelle Alternativen noch Standortalternativen, sondern allein das beantragte Vorhaben. b) UVP-Verfahren Gegenstand des UVP-Verfahrens sind (lediglich) die wichtigsten vom Träger des Vorhabens geprüften technischen Verfahrensalternativen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen ( 4e III 9. BImSchV), nicht dagegen konzeptionelle Alternativen oder Standortalternativen. c) Raumordnungsverfahren Behördl. Prüfung schließt die vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- oder Trassenalternativen ein ( 18 V 3 HLPG). Behördl. Prüfung am Maßstab von Raumordnungsgrundsätzen (ROGr.) nach 18 III 2 HLPG, z. B. ROGr. Nr. 8-6 Regionalplan Südhessen 2000: Großkraftwerke (mehr als 200 MW) sollen nur erweitert oder an einem neuen Standort errichtet werden, wenn sich aus dieser Maßnahme in der Gesamtbetrachtung ökologische Vorteile ergeben. Diese Prüfung umfaßt zwar nicht konzeptionelle Alternativen, geht aber hinsichtl. des Kriteriums der ökologischen Vorteilhaftigkeit über das UVP-Verfahren hinaus. Problem: Kein Ansatzpunkt für die Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses des ROV im Trägerverfahren. Ein Sonderfall bestünde dann, wenn das beantragte Vorhaben im Außenbereich läge, gegen ein Raumordnungsziel (ROZ) verstieße u. eine Zielabweichung ( 12, 8 VIII HLPG) nicht in Betracht käme. In diesem Fall wäre das Vorhaben unzulässig ( 6 I Nr. 2 BImSchG i.v. m. 35 I Nr. 3, III 2 Teilsatz 1 BauGB). 3. Wärmeauskopplung/Abwärmenutzung a) Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren (Trägerverfahren) Behördl. Prüfung sparsamer und effizienter Energieverwendung ( 5 I 1 Nr. 4 BImSchG), aber nicht unter dem Gesichtspunkt des CO 2 -Ausstoßes ( 5 I 4 7
8 BImSchG), so daß sich Zweifel ergeben, inwieweit BImSchV (Kraft- Wärme-Kopplung) anwendbar ist. Anwendbarkeit könnte bejaht werden mit dem Argument, daß BImSchV nicht nur der CO 2 -Vermeidung ( 5 I 4 BImSchG), sondern auch dem Ressourcenschutz dient. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die Wärmeauskopplung vom speziellen Steuerungsinstrument des Zertifikathandels erfaßt wird ( 14 ZuteilungsG 2007). Dies spricht dafür, daß zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Energieverwendung ( 5 I 1 Nr. 4 BImSchG) nur Anforderungen hinsichtlich der Abwärmenutzung gestellt werden können. Allerdings besteht Rechtsunsicherheit, inwieweit behördl. Anordnungen eine Konkretisierung durch RechtsVOen u. Verwaltungsvorschriften voraussetzen (Jarass, BImSchG, 6. A. 2005, 5 Rn. 96, 104, 104 a). b) UVP-Verfahren kein griffiger Ansatz für UVP, da es bei dieser nicht um allgemeinen Ressourcenschutz, sondern um die Auswirkungen der Anlage auf bestimmte Umweltgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima etc.) geht ( 1a 9. BImSchV) c) Raumordnungsverfahren Behördl. Prüfung am Maßstab von Raumordnungsgrundsätzen nach 18 III 2 HLPG, z. B. ROGr. Nr LEP Hessen 2000, dem zufolge die rationelle und preisgünstige Energienutzung einschließlich der Abwärmenutzung durch planerische Maßnahmen aktiv zu unterstützen ist. Berücksichtigung im Rahmen von 5 I 1 Nr. 4 BImSchG. 4. Luftreinhaltung a) Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren (Trägerverfahren) Die Anforderungen des 5 I 1 Nr. 1, 2 BImSchG in Verb. mit der TA-Luft sind einzuhalten. b) UVP-Verfahren Behördl. Prüfung der Auswirkungen der Anlage auf die Luft ( 1a 9. BImSchV). Berücksichtigung im Trägerverfahren ( 5 I 1 Nr. 1, 2 BImSchG). 8
9 c) Raumordnungsverfahren wie oben bei b) mit der Abweichung, daß für das ROV nicht die 9. BImSchV, sondern 18 V HLPG gilt 5. Landschaftsbild Prämisse: Das Projekt liegt im Außenbereich und führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. Es greifen die 12 ff. HENatG ein, die u. a. eine behördl. Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzmaßnahmen oder einer Ausgleichsabgabe vorsehen (vgl. oben VI). 6. Ausreichender Abstand zum Stadtteil Hanau-Großauheim (Gebiet mit überwiegender Wohnnutzung) (1) 50 BImSchG lautet: Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen... auf die... überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete... soweit wie möglich vermieden werden. (2) Die Anwendung des 50 BImSchG wird bei gebundenen Entscheidungen als problematisch betrachtet, weil diese keine umfassende Abwägung ermöglichen. Im immissionsschutzrechtl. Genehmigungsverfahren ist die Vorschrift jedoch nach h. M. im Bereich des Vorsorgegebots ( 5 I 1 Nr. 2 BImSchG) anwendbar (Jarass, aao, 50 Rn. 8 m. w. N.). (3) Ob 50 BImSchG stets schon dann erfüllt ist, wenn die Vorsorgegrenzwerte eingehalten werden, mag zweifelhaft sein. Meines Erachtens ist über die Einhaltung dieser Grenzwerte hinaus zu prüfen, ob im Sinne des Vorsorgegebots auch größere Abstände in Betracht kommen. Dies ist in den Fällen besonders bedeutsam, in denen die Vorsorgegrenzwerte ( 5 I 1 Nr. 2 BImSchG) von den Gefahrengrenzwerten ( 5 I 1 Nr. 1 BImSchG) kaum abweichen, weil der Stand der Technik noch nicht hinreichend entwickelt ist. Die praktische Bedeutung für das Staudinger-Projekt hängt von den projektspezifischen Einzelheiten ab. (4) 50 BImSchG verlangt die Einhaltung von Abständen nur soweit wie möglich. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Möglichkeiten als auch rechtl. Fragen der Verhältnismäßigkeit (wirtschaftlicher Zumutbarkeit für den Anlagenbetreiber) zu berücksichtigen. 9
10 IX. Obligatorische oder fakultative Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Nach 18 I HLPG in Verb. mit 1 Satz 3 Nr. 1 RaumordnVO soll unter folgenden Voraussetzungen ein ROV durchgeführt werden: 1) Errichtung einer Anlage im Außenbereich ( 35 BauGB), die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach 4 BImSchG bedarf u. in den Nrn. 1 bis 10 Anlage 1 UVPG aufgeführt ist ( 1 Satz 3 Nr. 1 RaumordnVO). Problematisch ist, ob sich das Staudinger-Projekt im Außenbereich befindet und einer Genehmigung nach 4 BImSchG bedarf. a) Variante 1: Staudinger-Projekt befindet sich im Innenbereich ( 34 BauGB) oder bedarf keiner Genehmigung nach 4 BImSchG (sondern unterliegt der Genehmigungspflicht nach 16 BImSchG) Keine Soll-Pflicht zur Durchführung eines ROV. b) Variante 2: Staudinger-Projekt befindet sich im Außenbereich ( 35 BauGB) und bedarf einer Genehmigung nach 4 BImSchG In diesem Fall gelten die folgenden Ausführungen bei 2). 2) Fehlen eines räuml. u. sachl. hinreichend konkreten Raumordnungsziels ( 18 I 1. Teilsatz HLPG) Voraussetzung liegt nicht vor, da im Regionalplan Südhessen 2000 (Nr in Verb. mit Teilkarte 2) der Standort des neuen Projekts unter ausdrücklichem Hinweis auf das Kraftwerk Staudinger als Bereich für Industrie und Gewerbe mit Zuwachsmöglichkeit zielförmig (Vorranggebiet) ausgewiesen ist. Hiernach besteht keine Soll- Pflicht zur Durchführung eines ROV. Läge (entgegen der soeben getroffenen Feststellung) kein räuml. u. sachl. hinreichend konkretes Raumordnungsziel (ROZ) vor, so entfiele eine Soll-Pflicht zur Durchführung eines ROV dann, wenn aus folgenden Gründen von einem ROV nach Ermessen abgesehen werden könnte ( 18 II HLPG): a) Unabdingbarer Widerspruch zu ROZ ( 18 II Nr. 1 HLPG) Keine Unabdingbarkeit, wenn Zielabweichungsverfahren ( 12 HLPG) in Betracht kommt. 10
11 b) Unabdingbarer Widerspruch zu einem zielkonformen Flächennutzungsplan ( 18 II Nr. 2 HLPG) beim Staudinger-Projekt nicht ersichtlich c) Maßnahmefestlegung in einem anderen gesetzl. Abstimmungsverfahren unter landesplanungsbehördl. Beteiligung ( 18 II Nr. 3 HLPG) Zu den anderen Verfahren gehören vorgelagerte Verfahren (Abfallwirtschaftsplanung, Linienbestimmungen etc.), nicht aber das Zulassungsverfahren selbst (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROuLPlR, Stand: Nov. 2006, K 15 Rn. 164 a. E.). d) Ungeschriebene Fälle des Absehens von einem ROV nach Ermessen Die in 18 II HLPG enthaltene Liste der Ausnahmefälle ist nicht abschließend ( insbesondere ), doch kommen weitere Fälle nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, da der hess. Landesgesetzgeber durch das Merkmal der Unabdingbarkeit zu erkennen gegeben hat, daß bei den Ausnahmen (im Vergleich zur bundesrechtl. Vorschrift des 15 II ROG, wo das Unabdingbarkeitsmerkmal fehlt) besonders restriktiv verfahren werden soll. 3) Ermessensentscheidung zum ROV bei Fehlen einer Soll-Pflicht Fehlt es an einer Soll-Pflicht, besteht kein Verbot der Durchführung eines ROV, vielmehr liegt die Durchführung im behördl. Ermessen, was insb. auch für den Fall bedeutsam ist, daß sich das Staudinger-Projekt im Innenbereich befindet oder keiner Genehmigung nach 4 BImSchG bedarf. 5. Zeitaufwand für ROV begrenzt, da feste Fristen bestehen ( 18 IV HLPG), wobei hinzu kommt, daß das ROV partiell in das immissionsschutzrechtl. Genehmigungsverfahren integriert werden kann (vgl. auch oben VII 2) und das UVP-Verfahren zu entlasten vermag ( 23a II 9. BImSchV) 11
12 X. Resümierende Schlußbetrachtung Für die rechtliche Einschätzung des Staudinger-Projekts sind folgende Gesichtspunkte besonders hervorzuheben: 1) Die Rechtsordnung enthält kein Verbot, Steinkohlekraftwerke zu errichten und zu betreiben, sondern regelt (lediglich) verschiedene rechtliche Anforderungen. 2) Werden diese Anforderungen erfüllt, sind die Errichtung und der Betrieb von Steinkohlekraftwerken zulässig. Die Behörde ist verpflichtet, die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. Sie hat kein Ermessen. 3) Die geplante Erweiterung des Kraftwerks Staudinger bedarf sowohl eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens als auch einer UVP. Dies bedeutet, daß eine Öffentlichkeitsbeteiligung mit Erörterungstermin sowie eine (grenzüberschreitende) Behördenbeteiligung durchzuführen und Umweltbelange umfassend zu prüfen sind. 4) Eine behördliche Pflicht zur Durchführung eines ROV besteht nicht. Über die Durchführung kann die Behörde nach Ermessen entscheiden. 5) Für das Ergebnis eines ROV gilt (ebenso wie bei einer UVP), daß es nach Maßgabe der fachgesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen (d. h. von der Behörde neben anderen Belangen in die Genehmigungsentscheidung einzubeziehen) ist. Hieraus folgt: a) Ein negatives Ergebnis eines ROV (oder einer UVP) bedeutet nicht, daß ein Projekt definitiv unzulässig ist (wobei auf den oben bei VIII 2 c erwähnten Sonderfall hingewiesen sei). b) Die Berücksichtigung des Ergebnisses eines ROV (oder einer UVP) kann nur insoweit erfolgen, als das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren dafür Raum läßt. Dies ist (verglichen mit dem Planfeststellungsverfahren) lediglich in begrenztem Maße der Fall. 12
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