Anlagerichtlinien, die Basis für eine Vermögensanlage mit System

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1 Anlagerichtlinien, die Basis für eine Vermögensanlage mit System Referent Ulrich Voigt Generalbevollmächtigter der Sparkasse KölnBonn Bonn, den 1. Dezember 2007

2 Anlagerichtlinien, Vermögensanlage mit System Beispiele aus Stiftungssatzungen: "Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten" oder "Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragbringend anzulegen; Vermögensumschichtungen sind zulässig" Reichen solche Regelungen alleine aus, um eine Stiftung auf Dauer erfolgreich "durch die Jahrhunderte" zu steuern? 2

3 Gesetzliche Grundlagen für die Vermögensanlage von Stiftungen: Bundesrecht: BGB enthält keine Regelungen zur Anlage von Stiftungsvermögen Landesrecht: Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) 2. Abschnitt Verwaltung der Stiftung 4 Grundsätze (1)Die Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwalten, wie es die nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszweckes im Sinne der Stiftungssatzung oder des mutmaßlichen Willens der Stifterin oder des Stifters erfordert. (2)Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist oder der Wille der Stifterin oder des Stifters auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regelungen ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig. (3)Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, sind die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. Auch das Gesetz äußert sich zur Frage der Vermögenslage eher rätselhaft. 3

4 Unsere Lösung für Ihre Stiftung lautet: Anlagerichtlinien Anlagerichtlinien stellen die individuellen Grundsätze für die Verwaltung des Stiftungsvermögens dar. Sie enthalten in der Regel Informationen über: Anlageziele und Anlagegrundsätze Anlageuniversum und Anlagestruktur (Asset Allocation). Zulässige Risiken Sie räumen das Recht auf Übertragung der Vermögensanlage auf Dritte ein, erläutern Art und Umfang des Berichts- und Überwachungssystems und legen den Zyklus zur Überprüfung der Anlagerichtlinien, des Anlageuniversums und der Anlagestruktur fest. Anlagerichtlinien haben gegenüber starren Regelungen in der Satzung den großen Vorteil, dass sie regelmäßig an die aktuelle Situation angepasst werden können und müssen. Welcher Stifter, der 1960 eine Stiftung ins Leben gerufen hat, konnte zu diesem Zeitpunkt ahnen, welche Anlagemöglichkeiten die heutige Zeit bietet? 4

5 Wie sieht die Stiftungslandschaft aktuell aus: Größenklassen bestehender Stiftungen 7% 5% 4% 1% 13% 14% 56% bis 0,5 Mio. 0,5 bis 1,0 Mio. 1 bis 2,5 Mio. 2,5 bis 5 Mio. 5 bis 10 Mio. 10 bis 50 Mio. über 500 Mio. 70 % aller Stiftungen verfügen über einen Vermögensrahmen bis 1 Mio. 5 Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen

6 Aktuelle Vermögensstruktur aller deutschen Stiftungen: 3% 4% 2% 15% 76% Wertpapiere/Bankguthaben Immobilien Unternehmensbeteiligungen Sonstige Sachwerte Kunst Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen 6

7 Welche Felder sollten unbedingt in den Anlagerichtlinien geregelt werden? 7

8 Anlageziele (vom Gesetz abgeleitet) Oberster Grundsatz der Vermögensverwaltung ist die nominelle Erhaltung des Kapitals der Stiftung. Gleichzeitig gilt es, die satzungsgemäßen Zwecke zu verfolgen. Für den realen Kapitalerhalt ist zusätzlich ein Inflationsausgleich von derzeit rd. 2 % p.a. in die Kapitalerhaltungsrücklage einzubringen, sofern dies steuerlich zulässig ist (nach 58 Nr. 7a AO höchstens ein Drittel der Einkünfte aus der Vermögensverwaltung sowie darüber hinaus bis zu 10 % der sonstigen Einnahmen). Der verbleibende Ertrag dient der satzungsgemäßen Verwendung. 8

9 Anlagegrundsätze (selbst gewählt) Wer trifft die Anlageentscheidungen? Sind ethische Vorstellungen oder Nachhaltigkeitsaspekte bei den Anlageentscheidungen zu berücksichtigen? Gibt es grundsätzliche Limitierungen bzw. gänzliche Ausschlüsse von bestimmten Kapitalanlagerisiken? Wird darüber hinaus ein zulässiges Anlageuniversum vorgegeben? 9

10 Wer trifft die Anlageentscheidungen? Welches Gremium / Organ der Stiftung ist für die Kapitalanlageentscheidungen im operativen Geschäft verantwortlich? Werden diese Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen oder kann ein Einzelner die Stiftung in Anlagefragen alleine vertreten? Ist grundsätzlich eine Auslagerung der (taktischen) Kapitalanlageentscheidungen an Dritte vorgesehen (z.b. über ein Vermögensverwaltungsmandat)? Wird die Einbindung der Hausbank(en) des Stifters fixiert? 10

11 Ethische Vorstellungen und Nachhaltigkeit Eine Stiftung, die den Weltfrieden fördern möchte, ist mit Aktien von Rüstungskonzernen vielleicht nicht ganz glücklich. Eine Stiftung, welche die Krebsforschung fördert, will ganz sicher keine Schuldverschreibungen von Tabakkonzernen besitzen. Stifter reagieren auf Nachhaltigkeitskonzepte in der Kapitalanlage häufig sehr aufgeschlossen. 11

12 Risikolimitierungen (beispielhaft) Alle festverzinslichen Wertpapiere müssen mindestens eine gute Bonität aufweisen (Rating nicht schlechter als BBB-/Baa3). Die Hälfte der festverzinslichen Wertpapiere muss darüber hinaus sogar eine sehr gute Bonität haben (Rating nicht schlechter als AA-/Aa3). Die Wertpapiere eines Schuldners dürfen sich maximal auf 5 % summieren. Sind die Wertpapiere von einer Sicherungseinrichtung abgedeckt, so steigt dieses Limit auf 25 %. Maximaler Anteil an Aktien oder aktienorientierten Investments bei 30 % Davon höchstens ein Drittel außerhalb des Euroraumes Davon höchstens ein Drittel in Small Caps Maximaler Anteil an Fremdwährungen (z.b. 10 %) 12

13 Anlageuniversum -hier legt die Stiftung fest, welche Anlageinstrumente zulässig sind Festverzinsliche Wertpapiere Staatsanleihen Pfandbriefe Schuldtitel, die durch eine Einlagensicherung erfasst sind Inhaberschuldverschreibungen von privaten Banken Unternehmensanleihen Genussscheine / Hybridanleihen 13

14 Anlageuniversum -hier legt die Stiftung fest, welche Anlageinstrumente zulässig sind Aktien und aktienähnliche Anlageformen Einzelwerte oder ausschließlich Investmentfondslösungen Deutschland, Euroraum oder globaler Ansatz Entwickelte Aktienmärkte oder auch Schwellenländer Nutzung der Vorteile strukturierter Aktienprodukte (mit oder ohne Kapitalgarantie) 14

15 Anlageuniversum -hier legt die Stiftung fest, welche Anlageinstrumente zulässig sind Immobilien offene Immobilienfonds Direktinvestments in Gewerbe-, Einzelhandels- oder Wohnimmobilien Anlageregion ist zusätzlich zu definieren (z. B. nur Deutschland bei Direktinvestments, Euroland oder globaler Ansatz bei offenen Immobilienfonds) 15

16 Anlageuniversum -hier legt die Stiftung fest, welche Anlageinstrumente zulässig sind Sonstige Anlageformen Derivate (z. B. nur zulässig zur Absicherung bestehender Positionen) Hedge-Fonds Private Equity 16

17 Anlagestruktur Eine sinnvolle aktuelle Anlagestruktur kann lauten: 70 % festverzinsliche WP 25 % Aktien / aktienähnliche Anlagen 5 % Liquidität 25% 5% 70% Empfohlene Durchschnittslaufzeit der festverzinslichen Wertpapiere: 4 Jahre Beimischung von Immobilienfonds einzelfallabhängig 17

18 Performancemessung & Berichterstattung Wer soll durch wen informiert werden? Zeitraum für Berichterstattung festlegen (z. B. Ende des Quartals/ Halbjahrs), Umfang definieren Vergleichsmaßstab für die Performancemessung erarbeiten (Benchmarking) Bandbreiten definieren, in denen Überschreitungen in der Anlagestruktur noch akzeptiert werden und ab wann gehandelt werden muss (Beispiel: Aktien steigen so stark, dass max.30 % Aktienanteil überschritten wird) Aktivitäten festlegen, wenn Einzelanlagen bestimmte Kursgrenzen überbzw. unterschreiten Korridore für die Gesamtvermögensentwicklung festlegen, bei deren Verlassen das Aufsichtsgremium zu informieren ist 18

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23 Kompetenzen und Verantwortung Bei der Mehrzahl der Stiftungen ist aufgrund der Größe und Struktur ein eigenes Anlagegremium kaum praktikabel. Hier empfiehlt es sich folgende Lösung: Stifterrat / Kuratorium (als Aufsichtsorgan der Stiftung) entwickelt unter Einbindung des Vorstandes die Anlagerichtlinien. Für die Umsetzung der Anlagerichtlinien ist der Vorstand, der sich ggfs. dritter Fachleute bedient, verantwortlich. Vorstand und Stifterrat / Kuratorium haften gegenüber der Stiftung ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei sorgfältigem Einsatz von Anlagerichtlinien und deren konsequenter Umsetzung ist eine Haftung praktisch ausgeschlossen! 23

24 Ihre Ansprechpartner Telefon Ulrich Voigt Bereichsleiter +49 (0) Hans-Werner Minthen Abteilungsleiter +49 (0) Ansprechpartner für vermögende Privatkunden, die stiften wollen Guido Doerrenberg Abteilungsleiter +49 (0) Ansprechpartner für institutionelle Stiftungen Robert Döring Abteilungsleiter +49 (0) Ansprechpartner für alle Wertpapierfragen Winfried Helmes Abteilungsleiter +49 (0) Ansprechpartner für Stiftungsmanagement Thomas Strauss Abteilungsleiter +49 (0) Ansprechpartner für Vermögensverwaltung 24

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