Stadt Büren. Begründung zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 Gewerbegebiet Fürstenberger Straße

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1 Stadt Büren Begründung zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 Gewerbegebiet Fürstenberger Straße Erstellt von: Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald Büren Verfahrensschritt: Erneute Offenlegung gem. 4a (3) BauGB i. V. m. 3 (2) und 4 (2) BauGB im Rahmen des Fehlerbehebungsverfahrens gem. 214 (4) BauGB 03/16

2 I N H AL T S VERZEICHNI S I BEGRÜNDUNG Bisheriger Verfahrensablauf Allgemeine Vorbemerkungen / Planungsanlass Räumlicher Geltungsbereich Übergeordnete Vorgaben Darstellung in der Landes-/Regionalplanung Flächennutzungsplanung Wesentliche Änderungen zum rechtskräftigen Bebauungsplan Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Erschließung Sonstige Belange Denkmalschutz und Denkmalpflege Bodenschutz Immissionsschutz Altlasten Ver- und Entsorgung / Niederschlagswasser Verkehrssicherheit Umweltbericht Artenschutz Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen / Eingriff in Natur und Landschaft Monitoring...38 II UMWELTBERICHT Anlage Umweltbericht zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 Gewerbegebiet Fürstenberger Straße ; Büro für Landschaftsplanung Mestermann; Warstein im Februar

3 Bisheriger Verfahrensablauf Der Rat der Stadt Büren hat in seiner Sitzung am beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 11 Gewerbegebiet Fürstenberger Straße neu aufzustellen und u.a. die Aussagen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes vom Büro Junker/Kruse für die Stadt Büren in den Plan einzuarbeiten, um innerhalb des Plangebietes die Entwicklung von Einzelhandelsbetrieben im Hinblick auf ihre Verkaufsflächen und Sortimente zu steuern. Gleichzeitig hat der Rat beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß 3 (1) Satz 1 und 4 (1) Satz 1 i. V. m. 2 (2) BauGB für das Bauleitplanverfahren durchzuführen. Der Aufstellungsbeschluss und der Zeitraum für die frühzeitige Beteiligung wurden am ortsüblich (Amtsblatt des Kreises Paderborn) bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (1) Satz 1 BauGB zwischen Donnerstag, dem und einschl. Samstag, dem durchgeführt. Die Behörden, Nachbarkommunen und sonstigen Träger öffentlicher Belange hatten in der Zeit vom bis zum Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach langen, z.t. öffentlich geführten Diskussionen wurden die im frühzeitigen Beteiligungsverfahren insbesondere von der Öffentlichkeit geäußerten Bedenken und Anregungen in den Planentwurf eingearbeitet und ein Offenlegungsentwurf einschl. überarbeiteter Begründung erstellt. Dieser wurde durch den Rat der Stadt Büren am gebilligt. Daraufhin erfolgte nach Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Paderborn am die öffentliche Auslegung gemäß 3 (2) und 4 (2) BauGB in der Zeit von Donnerstag, den bis einschließlich Montag, Die Behörden, Nachbargemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom gebeten, ihre Stellungnahme zum Offenlegungsentwurf bis zum (einschl.) abzugeben. Aufgrund weiterer Diskussionen in den politischen Gremien und in der Öffentlichkeit wurde wiederum eine Planänderung vorgenommen und ein Entwurf für eine erneute öffentliche Auslegung gem. 3 (2) und 4 (2) BauGB in Verbindung mit 4a (3) BauGB erarbeitet. Dieser wurde in der Ratssitzung am gebilligt. Nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Büren am erfolgte die erneute öffentliche Auslegung gem. 3 (2) und 4 (2) BauGB in Verbindung mit 4a (3) BauGB in der Zeit vom Montag, bis einschl. Freitag, Den betroffenen Behörden, Nachbarkommunen und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde in der gleichen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aufgrund rechtlicher Probleme bzgl. der im erneuten Offenlegungsentwurf getroffenen Festsetzungen sowie der wiederum zahlreichen Anregungen aus der Öffentlichkeit erfolgte die Erarbeitung eines weiteren Offenlegungsentwurfes für die 2. erneute Offenlegung, der in der Ratssitzung am gebilligt wurde. Nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Büren am erfolgte die 2. erneute öffentliche Auslegung gem. 3 (2) und 4 (2) BauGB in Verbindung mit 4a (3) BauGB in der Zeit vom Dienstag, den bis einschl. Freitag, den Der Rat der Stadt Büren hat dann in seiner Sitzung am die Stellungnahmen aus allen Beteiligungsverfahren intensiv beraten und abgewogen. Der Rat hat anschließend den Satzungsbeschluss gem. 10 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 11 Gewerbegebiet Fürstenberger Straße gefasst

4 Wegen erneuter rechtlicher Probleme wird an dieser Stelle ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung gem. 214 (4) BauGB angestrebt. Der Rat der Stadt Büren hat die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Behebung von Fehlern des Bebauungsplans Nr. 11 Gewerbegebiet Fürstenberger Straße in seiner Sitzung am beschlossen. Die Durchführung dieses Fehlerbehebungsverfahrens gem. 214 BauGB erfolgt vorsorglich und nicht auf Grundlage eines gerichtlich bereits festgestellten Mangels. Es wird also durchgeführt, um Zweifel an der Wirksamkeit des Plans auszuräumen. Mit in dieses Fehlerbehebungsverfahren einbezogen werden die inhaltlichen Änderungen, die sich aus der 1. erneuten Offenlegung und der 2. erneuten Offenlegung ergeben haben. Es folgt daher eine erneute Offenlegung gem. 4a (3) BauGB i. V. m. 3(2) und 4 (2) als Fehlerbehebungsverfahren gem. 214 BauGB

5 1 Allgemeine Vorbemerkungen / Planungsanlass Der im Süden des Stadtgebietes gelegene Planbereich ist das am nächsten an der Innenstadt gelegene Gewerbegebiet und bestimmt in maßgeblicher Form das Erscheinungsbild Bürens im südwestlichen Stadtgefüge. Der seit Mitte der 80er Jahre rechtskräftige Bebauungsplan Nr.11 Gewerbegebiet Fürstenberger Straße setzt als Art der baulichen Nutzung in dem überwiegenden Teil des Plangebietes Gewerbegebiet gem. 8 BauNVO fest. Im nördlichen Bereich befindet sich des Weiteren eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Einkaufszentrum, welche derzeit den großflächigen Einzelhandelsbetrieb Marktkauf umfasst. Südwestlich schließt sich eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Privatparkplatz und eine weitere Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Bau- und Hobbymarkt im Erdgeschoss an. Durch die 1. Änderung im Jahre 1987 wurde die Nutzung als Gewerbegebiet in der Form eingeschränkt, dass im gesamten Gewerbegebiet abweichend von 8(2) Nr. 1 BauNVO 1977 Einzelhandelsbetriebe der Branchen Nahrungs- und Genussmittel, Schuh- und Lederwaren, Textilien und Bekleidung sowie Drogerieartikel in der Größenordnung auch bis zu 1500 qm Geschossfläche unzulässig sind. Anlass dieser Einschränkung waren die Bemühungen der Stadt Büren, die Innenstadt zu attraktivieren und so die Einzelhandelsnutzung für bestimmte Sortimente im Gewerbegebiet zu unterbinden, um die Innenstadt als Einzelhandelsstandort zu stärken und keine Konkurrenzsituation hinsichtlich der räumlichen Lage von Einzelhandelseinrichtungen entstehen zu lassen. Darüber hinaus wurden in weiteren Änderungsverfahren überbaubare Flächen geringfügig geändert sowie Fußwegfestsetzungen gestrichen, so dass der Plan insgesamt 8 Änderungen erfahren hat. Die Änderungen sowie die sich inzwischen geänderten Rechtsgrundlagen führen insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung zu einer rechtlich nicht mehr eindeutigen Entscheidungsgrundlage. Darüber hinaus ist die städtebauliche Zielsetzung zur Entwicklung dieses Bereiches im Hinblick auf die Stärkung der Innenstadt als Einzelhandelsstandort neu zu definieren und durch entsprechende Festsetzungen so zu manifestieren, dass eine eindeutige Entscheidungsgrundlage für künftige Bauvorhaben und Nutzungen geschaffen wird. Das Gebiet selbst ist gekennzeichnet von zahlreichen kleineren und größeren Betrieben unterschiedlichster Branchen. Überwiegend sind hier jedoch die oft schon seit Jahrzehnten ansässigen klassischen Gewerbebetriebe zu finden. Dazu zählen u.a. ein Maschinenbaubetrieb, Baustoffhandlungen, Fensterbaubetriebe, Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks, ein Elektroinstallationsbetrieb, ein fleischverarbeitender Betrieb, Autohäuser mit Werkstätten, Tankstellen, holzverarbeitende Betriebe, Sanitär- und Heizungsbetriebe sowie Getränkehandlungen. Bedingt durch die siedlungsräumliche Entwicklung der Kernstadt und durch die Änderung des Kaufverhaltens der Bevölkerung sowie neuer Betriebsansiedlungen und Nutzungsänderungen hat sich die Tendenz ausgebildet, an diesem Standort Einzelhandelsnutzungen zu etablieren, die sich an Endverbraucher wenden. Damit ist die Gefahr verbunden, dass sich im Gebiet ein diffuses, ungeordnetes Spektrum von Betrieben ansiedelt und der bisherige Charakter als Gewerbegebiet verloren geht

6 Verbunden ist diese Entwicklung mit der Gefahr, dass andere Standorte ausbluten und es so zu einer ungewollten gesamtstädtischen Entwicklung mit einer gewissen Eigendynamik kommt. Die Stadt Büren hat sich daher entschlossen, Leitlinien der zukünftigen Einzelhandelsentwicklung für die Gesamtstadt zu erarbeiten und diese mit Hilfe des bauleitplanerischen Instrumentariums umzusetzen, um so eine klare hierarchisch geordnete Stadtentwicklung zu betreiben. Das durch das Büro Junker/Kruse im Jahr 2007 erarbeitete Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Büren, das der Rat der Stadt Büren am gebilligt hat und Bestandteil dieser Begründung ist, bildet die Grundlage für einzelhandelsbezogene Standortplanungen. Der Innenstadt in Büren kommt nach diesem Konzept und dem zugrunde liegenden Gutachten im Sinne einer hierarchisch geordneten Stadtentwicklung eine zentrale Bedeutung zu. Dieses gilt nicht nur für den Einzelhandel sondern auch für alle weiteren Funktionen wie Kultur, Verwaltung etc. Die Attraktivität eines Einkaufsstandortes bestimmt sich u.a. durch die Quantität des Einzelhandelsangebotes (gemessen in qm Verkaufsfläche 1 ) und seine qualitative Zusammensetzung (Vielfalt der Branchen, Sortimentstiefe, Betriebsformen und -konzepte, Betriebsgrößenzuordnungen). Nur durch ein Miteinander dieser beiden Komponenten gelingt es, den Einzelhandelsstandort attraktiv zu gestalten und langfristig zu sichern. Dieses ist eindeutiger Wille der Stadt Büren für die Innenstadt. Damit verbunden ist aber auch, dass die Entwicklung in den einzelnen Bereichen gemäß der ihnen zuerkannten Versorgungsfunktion gelenkt wird. Dabei geht es nicht darum, Wettbewerb zu verhindern, sondern die möglichen Entwicklungen auf bestimmte Standorte zu steuern. Im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens gilt es nun, die Kernaussagen des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes für das Gebiet der Fürstenberger Straße umzusetzen. Daher hat der Rat der Stadt Büren in seiner Sitzung am beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 11 neu zu fassen, um innerhalb des Plangebietes die Entwicklung von Einzelhandelsbetrieben im Hinblick auf ihre Verkaufsflächen und Sortimente zu steuern. Grundlage des Beschlusses sind die Bestrebungen der Stadt Büren die Funktionen der Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich zu erhalten und weiter zu stärken. Dazu gehören u.a. der Erhalt und die Stärkung der Einzelhandelsfunktion, die dort eine prägende Rolle einnimmt. Die Situation des Einzelhandels ist derzeit durch ein gesamtstädtisch ausreichendes quantitatives Angebot gekennzeichnet. Innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches (vgl. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2007, Seite , insbes. Karte 19 auf S. 103) befinden 1 Der Begriff Verkaufsfläche definiert sich wie folgt: Zur Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes zählt die Fläche, die dem Verkauf dient, einschließlich der Gänge und Treppen in den Verkaufsräumen, der Standflächen für Einrichtungsgegenstände, der Kassen- und Vorkassenzonen (einschl. Windfang), Bedienungstheken und die dahinter befindlichen Flächen, Schaufenster und sonstige Flächen, die dem Kunden zugänglich sind sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden (vgl. BVerwG ; Beschluss vom 24. November 2005) - 6 -

7 sich rund 20% der Gesamtverkaufsflächen in Büren. Um die Innenstadt im Verhältnis zur Gesamtstadt zu stärken und weiterhin zu positionieren sowie um Einzelhandelsansiedlungen nach dem im Einzelhandels- und Zentrenkonzept formulierten räumlich strukturellen Vorgaben zu steuern, wird der zentrale Versorgungsbereich Innenstadt innerhalb der Bürener Zentrenhierarchie als Vorranggebiet für Einzelhandelsansiedlungen mit zentrenrelevanten Sortimenten festgelegt. Entwicklungen, die zu einer Schwächung des Versorgungsbereiches Innenstadt führen, sollen daher grundsätzlich vermieden werden. Dazu zählt auch die weitere räumliche Zersplitterung der Einzelhandelslagen, insbesondere durch Ausweisung neuer Einzelhandelsstandorte mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der Innenstadt. Ausgehend von den heute das Warenangebot im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt sowie den Nahversorgungsstandorten prägenden Sortimenten wurde eine ortsspezifische Sortimentsliste auch unter Berücksichtigung der Entwicklungsziele definiert (S des Konzeptes), welche die für Büren zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente beschreibt. Diese Liste ist in Abstimmung mit dem Gutachter 2008 geändert und vom Rat der Stadt Büren a, neu beschlossen worden. Als zentren- und nahversorgungsrelevant werden gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept folgende Sortimente definiert. Bürener Sortimentsliste Nahversorgungs- /zentrenrelevante Sortimente Zentrenrelevante Sortimente Nicht zentrenrelevante Sortimente Backwaren, Fleischwaren, Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Tabakwaren / ohne Getränke) Kosmetikartikel, Drogerie- und Körperpflegeartikel Zeitungen und Zeitschriften Schnittblumen medizinische und orthopädische Artikel Sortimentsbuchhandel, Papierwaren, Schul-, Büroartikel Herrenbekleidung, Damenbekleidung, Kinderbekleidung, Lederbekleidung, Meterware für Bekleidung, Kurzwaren, Handarbeitswaren, Bekleidung allgemein, Dessous/Nachtwäsche Schuhe, Sportschuhe, Lederwaren, Taschen Sportartikel und -geräte, Sportbekleidung Babyartikel, Spielwaren, Bastelbedarf im weitesten Sinne, Musikinstrumente, Sammlerbriefmarken, Pokale Hausrat, Schneidwaren, Bestecke, Haushaltswaren, Glas, Feinkeramik, Geschenkartikel, Antiquitäten, Bilderrahmen, Haus- und Tischwäsche, Heimtextilien, Dekostoffe, Wohneinrichtungsbedarf (Holz, Korb-, Korkwaren), Leuchten, Kunstgewerbe, Bilder, Gardinen Elektronik und Multimedia (Rundfunk-, Fernseh-, phonotechnische Geräte, Videokameras, -rekorder, Telefone und Zubehör, Audio / CD, DVD, Zubehör zur Unterhaltungselektronik, PC und Zubehör, Software, Bild- und Tonträger, Foto) Elektrokleingeräte (z. B. Toaster, Kaffeemaschinen, Rühr- und Mixgeräte, Staubsauger, Bügeleisen, etc.) Uhren, Schmuck Optik Getränke (inkl. Wein, Sekt, Spirituosen) Campingartikel & Zubehör, Zelte, Fahrräder & Zubehör Rollläden, Markisen Matratzen, Bettwaren Möbel, Büromöbel, Küchenmöbel, Gartenmöbel - 7 -

8 Baumarktspezifische Waren, Bodenbeläge, Teppiche, Eisenwaren und beschläge, Elektroinstallationsbedarf, Tapeten, Lacke, Farben, Fliesen, Baustoffe, Bauelemente, Schrauben, Kleineisen, Installationsbedarf, Gartengeräte, Gartenbedarf, Werkzeuge und Maschinen, Elektrozubehör, Kfz- und Motorradzubehör, Holz, Kamine, Sanitärbedarf, Pflanzen, Sämereien Zoologischer Bedarf (Tierfutter, -zubehör, lebende Tiere) Erotikartikel Büromaschinen Berufsbekleidung (als Spezialbekleidung) Sportgroßgeräte Waffen- und Jagdbedarf Elektrogroßgeräte Eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, welche die in der Liste genannten zentrenrelevanten Sortimente als Hauptsortiment vertreiben, ist außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches Innenstadt zu vermeiden. Die Ansiedlung von Betrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten an Nahversorgungsstandorten dient der Sicherung und Ergänzung der wohnortnahen Grundversorgung, solange keine städtebaulich negativen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt oder die fußläufigen Nahversorgungsstrukturen in Büren zu erwarten sind. Die Umsetzung der Inhalte und Kernaussagen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in den Bebauungsplan ist der Hauptpunkt dieser Neuaufstellung. Dabei sind aber auch die bauordnungsrechtlich genehmigten Nutzungen näher zu betrachten und zu berücksichtigen. Darüber hinaus erfolgt im Rahmen dieser Neuaufstellung eine Aktualisierung aufgrund der sich aus den Fachgesetzen ergebenden Änderungen und eine Anpassung des Maßes der baulichen Nutzung an die tatsächlichen Gegebenheiten. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Betrieb der Bürener Maschinenfabrik (BMF) am südlichen Plangebietsrand wird eine Sonderbaufläche für regenerative Energien (Photovoltaik) festgesetzt, um hier diese zukunftsfähige alternative Energieform realisieren zu können

9 2 Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt am südöstlichen Siedlungsrand Bürens und wird im Südwesten durch die Hegensdorfer Straße begrenzt. Im Nordwesten bildet der teilweise bewaldete Hang östlich der Straßenbebauung entlang der Hegensdorfer Straße die Grenze. Im Norden grenzt das Plangebiet an den als Kreisverkehr ausgebauten Bereich der Fürstenberger Straße / Werkstraße / Jühengrund. Der Geltungsbereich verläuft dann im Osten entlang der vorhandenen Bebauung und weiter südlich entlang des Mühlengrabens, dann auf der Ostgrenze der Fürstenberger Straße um dann nach Osten bis zur Afte zu verspringen. Dem Flusslauf folgend führt die Grenze weiter nach Süden und hinter dem vorhandenen Betrieb BMF bis zur Fürstenberger Straße östlich des Einmündungsbereiches der Hegensdorfer Straße auf die Fürstenberger Straße. Das Plangebiet ist bis auf die steile Hanglage am Westrand in der optischen Wirkung fast vollständig eben. Seine Größe beträgt insgesamt ca. 42 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich auf die nachfolgenden Flurstücke der Gemarkung Büren. Die genaue Lage ist darüber hinaus der Planzeichnung zu entnehmen. Flur 5, Flurstücke, 224, 228, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 636, 637, 656, 1024, 1025, 1026, 1027, 1030, 1072, 1164, 1238, 1239, 1244, 1245, 1251, 1261 tlw., 1264, 1267, 1274, 1283, 1284, 1301, 1304, 1313, 1314, 1315, 1390, 1391, 1401, 1418, 1431, 1630, 1746, 1794 tlw., 1795, 2086, 2089 tlw., 2090 tlw., 2091 tlw., 2093, 2094, 2096, 2097, 2101, 2107, 2148 tlw., 2149, 2150, 2154, 2155, 2165, 2166 und Flur 6, Flurstücke: 9, 18, 19, 20, 144, 162, 198, 209, 214, 216, 220, 221, 231, 232, 237, 252, 254, 255, 270, 271, 313, 316, 318, 320, 322, 324, 326, 329, 330, 331, 334, 335, 341, 344, 346, 350, 351, 364, 397, 399, 432, 438, 439 tlw., 443, 444, 451, 452, 456, 459, 460, 466, 474, 475, 483, 484, 486, 488, 494, 497, 499, 500, 501, 506, 508, 509, 510, 516, 517, 520, 521, 524 tlw., 530, 531, 532, 533, 535, 536, 537, 538, 540, 542, 543, 544, 545, 546, 547, 548, 549, 554, 556, 557, 564, 565, 566, 567, 568, 569, 570, 573, 574 und Flur 14, Flurstück 111 tlw

10 3 Übergeordnete Vorgaben 3.1 Darstellung in der Landes-/Regionalplanung Der Regionalplan/Gebietsentwicklungsplan sieht für den überwiegenden Planbereich einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) vor. Im Norden tangiert dieser GIB einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB). Innerhalb dieses ASB liegt der bisher und zukünftig als Sonderbaufläche dargestellte Verbrauchermarkt ( Marktkauf ) sowie die dazugehörige Stellplatzanlage. Der südlich angrenzende Bau- und Gartenmarkt befindet sich am Rand dieses ASB. Die Regionalplandarstellungen sind aber nur gebietsscharf und nicht parzellenscharf. Insofern bedürfen sie einer Konkretisierung in der Bauleitplanungsebene. Es spricht alles dafür, dass auch der Bereich des Bau- und Gartencenters dem ASB zuzuordnen ist. Die Nutzungen des Gesamtbereiches als Verbrauchermarkt, als Stellplatzanlage und als Bau- und Gartencenter sind zeitgleich Anfang der 80er Jahre entstanden. Diese Nutzungen waren also bei der Aufstellung des derzeit gültigen Regionalplans bereits vorhanden. Daher ist davon auszugehen, dass der gesamte Bereich einschließlich des bauund Gartencenters dem ASB zuzuordnen ist. Des Weiteren entspricht die Überplanung der vorhandenen Standorte dem Ziel 7 des Sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan NRW. Demnach dürfen vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne des 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen als Sondergebiete gemäß 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dargestellt und festgesetzt werden. Die geplante Bauleitplanung entspricht somit den Vorgaben des Regionalplanes. Auszug aus dem Regionalplan

11 Darüber hinaus ist die von Norden nach Süden verlaufende Fürstenberger Straße als Hauptverkehrsader gekennzeichnet. Östlich dieser Straße im Bereich des Flusses Afte wird der GIB teilweise von der Darstellung eines Überschwemmungsgebietes überdeckt. Eine räumliche Ausdehnung des Gewerbegebietes über die Darstellung im Regionalplan hinaus ist nicht vorgesehen. 3.2 Flächennutzungsplanung Im Rahmen der 75. Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplans (FNP) aus dem Jahr 2008/2009 wurde u.a. der ursprünglich als Sonderbaufläche dargestellte Bereich des Bau- und Gartencenters als Gewerbegebiet/gewerbliche Baufläche dargestellt. Intention dieser Änderung war es, zum einen die Entwicklungsmöglichkeiten der vorhandenen Gewerbeund Handwerksbetriebe im Umfeld zu begünstigen und zum anderen im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken keine weitergehende Einzelhandelsnutzung zu ermöglichen. Eine rechtliche Überprüfung hat nun ergeben, dass die Überplanung des Bau- und Gartencenters mit einer gewerblichen Baufläche im Flächennutzungsplan und einer dementsprechenden Gewerbegebietsfestsetzung im Bebauungsplan diesem Markt nur noch einen passiven Bestandsschutz zubilligen würde, ohne dass dieses durch das Planungsziel des Schutzes und der Entwicklung der Innenstadt gerechtfertigt wäre. Da dieses rechtlich äußerst problematisch ist, sollte es bei der ursprünglich dargestellten Sonderbaufläche für das Bau- und Gartencenter bleiben. Allerdings soll die alte Nutzung auch im Hinblick auf die Sortimentsstruktur genauer bestimmt werden. Die Stadt Büren hat sich daher entschlossen, den FNP erneut zu ändern und die derzeit bauordnungsrechtlich als Bau- und Gartencenter genehmigte und genutzte Fläche auch planungsrechtlich als solche darzustellen. Dieses bedeutet, dass die Fläche im Flächennutzungsplan wieder als entsprechende Sonderbaufläche dargestellt werden soll. Auszug aus dem rechtswirksamen FNP (83. Änderung) Auszug aus dem rechtswirksamen FNP (75. Änderung)

12 Die dazu notwendige 83. Änderung des FNP wurde mit Beschluss des Rates der Stadt Büren vom eingeleitet. Die Genehmigung der 83. Änderung des FNP wurde durch die Bezirksregierung Detmold am erteilt. Diese Genehmigung wurde am im Amtsblatt der Stadt Büren bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wurde die 83. Änderung des FNP gem. 6 (5) BauGB wirksam. Damit wird der Bebauungsplan vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt

13 4 Wesentliche Änderungen zum rechtskräftigen Bebauungsplan Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 soll die ursprüngliche städtebauliche Konzeption eines attraktiven Gewerbegebietes mit einem hohen Wiedererkennungswert konsequent weiter verfolgt werden. Dabei werden die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung an den Bestand angepasst; darüber hinaus werden die Ansätze einer optischen und ökologischen Aufwertung des Gebietes durch Eingrünungsmaßnahmen und Pflanzgebote übernommen und ergänzt. Die aktuellen rechtlichen Grundlagen und fachplanerischen Vorgaben werden beachtet. 4.1 Art der baulichen Nutzung Eine im Verhältnis zum rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 11 wesentliche Änderung besteht in der Neufestsetzung der Art der baulichen Nutzung. Die bisherigen Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung haben bis zum heutigen Zeitpunkt dazu geführt, dass sich das gesamte Gebiet zu einem Gewerbegebiet mit einem hohen Branchenmix entwickelt hat. Diese Entwicklung ist durchweg als positiv zu bezeichnen und bildet auch weiterhin die städtebauliche Leitlinie für diesen Bereich. Insbesondere in den letzten Jahren ist allerdings auch eine Entwicklung zu beobachten, die die Attraktivität des Gebietes z.b. für Neuansiedlungen negativ beeinflusst. Dazu zählen zum einen größere mindergenutzte Bereiche, die durch Betriebsaufgaben und Umstrukturierungen entstanden sind, zum anderen aber auch funktionale Defizite durch reine Einzelhandelsnutzungen mit einem wenn überhaupt untergeordneten gewerblichen Hintergrund im Sinne der ursprünglichen Intention und Zielsetzung für dieses Gebiet. Dieser Entwicklungstendenz wurde bereits im Jahr 1987 versucht entgegenzuwirken, in dem durch eine erste Änderung auf Basis der Baunutzungsverordnung 1977 Einzelhandelsbetriebe der Branchen Nahrungs- und Genussmittel, Schuh- und Lederwaren, Textilien und Bekleidung sowie Drogerieartikel auch bis qm Geschossfläche als unzulässig festgesetzt wurden. Ausgehend vom im Dezember 2007 durch den Rat der Stadt Büren beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Büren soll die Zulässigkeit von Einzelhandel im Plangebiet nunmehr detaillierter geregelt werden. Die vor der Neuaufstellung noch festgesetzten Sondergebiete im Norden des Plangebietes erfassen den Bestand des großflächigen Einzelhandelsbetriebes Marktkauf als Einkaufszentrum sowie den etwas südlicher gelegenen Bau- und Hobbymarkt. Die zwischen diesen beiden Arealen liegende Stellplatzfläche ist als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Privatparkplatz festgesetzt. Die tatsächlichen Nutzungen sind vom Büro Junker/Kruse im November 2010 im Hinblick auf Verkaufsfläche und Sortimentsstruktur in einer differenzierten Bestandsaufnahme erfasst worden. Außerdem wurden die einschlägigen Bauakten im Hinblick auf die erteilten Baugenehmigungen sorgsam ausgewertet

14 Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Bestandsaufnahme und auf der Grundlage der Ziele und Grundsätze des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ergeben sich nun folgende Festsetzungen: Sondergebiet 1 Teilfläche 1 (SO 1 TF 1): Sondergebiet gem. 11 (3) Nr. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel, Art der baulichen Nutzung: Verbrauchermarkt mit max qm Verkaufsfläche (VK) Der Verbrauchermarkt wird dabei wie folgt definiert: Großflächiger Einzelhandelsbetrieb, Verkaufsfläche bzw qm, breites und tiefes Sortiment an Nahrungs- und Genussmitteln und an Ge- und Verbrauchsgütern des kurz- und mittelfristigen Bedarfs, überwiegend Selbstbedienung, häufig Dauerniedrigpreispolitik oder Sonderangebotspolitik, Standort meist autokundenorientiert. (Junker+Kruse 2007: Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Büren, S. 136) Die Bestandsaufnahme der tatsächlichen Nutzung und der Verkaufsflächen durch das Büro Junker/Kruse im November 2010 brachte folgendes Ergebnis: Marktkauf mit einer Verkaufsfläche von qm Sortiment Verkaufsfläche (qm) Nahrungs- und Genussmittel 1485 Drogeriewaren 181 Bekleidung 163 Glas, Porzellan, Keramik, Haushaltswaren 149 Elektronik und Multimedia 63 Fleischwaren 62 Schuhe 51 Spielwaren 49 Elektrokleingeräte 48 Papier / Bürobedarf / Schreibwaren 46 Bettwaren / Matratzen 31 Zoologische Artikel 29 Zeitungen und Zeitschriften 16 Heimtextilien 15 Lederwaren / Taschen / Koffer / Regenschirme 15 Elektrogroßgeräte 15 Aktionswaren 12 Bücher 11 Fahrräder und technisches Zubehör 8 Kfz-, Caravan- und Motorradzubehör 8 Handarbeitswaren / Kurzwaren / Meterware / Wolle 5 Lampen / Leuchten / Leuchtmittel 5 Als Konzessionäre: Sortiment Verkaufsfläche (qm) Blumen 5 Pflanzen und Samen 5 Topfpflanzen / Blumentöpfe und Vasen (indoor) 5 Fleischwaren 13 Backwaren / Konditorwaren 14 Die Überplanung des vorhandenen Standortes entspricht dem Ziel 7 des Sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan NRW. Demnach dürfen vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne des 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen als Sondergebiete gemäß 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dargestellt und festgesetzt werden. Dabei sind die Sortimente und deren Verkaufflächen in der Regel auf die Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu begrenzen. [ ] Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in

15 Betracht wenn dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt. Genehmigt worden sind aber insgesamt 2917 qm Verkaufsfläche. Aufgrund dieser genehmigten Verkaufsfläche ergibt sich aufgerundet eine Verkaufsflächenobergrenze von 3000 qm. Der Verbrauchermarkt (derzeit Marktkauf ) ist aufgrund seiner Verkaufsfläche von maximal qm und seines Sortimentes nicht als Nahversorger anzusehen. Der Einzugsbereich geht deutlich über das nähere (Wohn-) Umfeld hinaus, so dass er eine nennenswerte Versorgungsfunktion für die Kernstadt und die umliegenden Ortsteile und benachbarten Gemeinden hat. Als solcher soll er auch erhalten bleiben. Mit der Festschreibung der Art der baulichen Nutzung Verbrauchermarkt wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass an diesem Standort ein preispolitisch aggressiver großflächiger Einzelhandelsbetrieb geführt werden soll, der vor allem Nahrungs- und Genussmittel anbietet und als Randsortiment andere Branchen (Non-Food) führt, die für Selbstbedienung geeignet sind und rasch umgeschlagen werden können 2. Damit wird deutlich, dass auch zukünftig der Schwerpunkt des Einzelhandels in diesem Sondergebiet auf Nahrungs- und Genussmitteln liegt und damit die Entwicklung zu einem Fachmarkt für zentrenrelevante Leitsortimente (wie Z.B. Textilien, Bekleidung, Schuhe, Lederwaren usw.) ausgeschlossen ist. Eine detaillierte Regelung für den Non-Food Bereich ist bei der Festsetzung des Betriebstyps Verbrauchermarkt somit nicht notwendig. Es wird an dieser Stelle auch zukünftig in einem begrenzten Umfang möglich sein, auch zentrenrelevante Sortimente zu führen. Dieses würdigt die besondere Stellung des Marktes in Bezug auf die Versorgung der Bevölkerung auch außerhalb der Innenstadt. Die am genehmigten Bestand orientierte Beschränkung der Gesamtverkaufsfläche auf qm verhindert aber gleichzeitig die weitere Ausdehnung der Nutzung. Dadurch kann gewährleistet werden, dass trotz des nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimentes eine Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereiches der Innenstadt ausgeschlossen wird und so eine Voraussetzung zur Stärkung der Innenstadt erfüllt wird. Damit entspricht diese Festsetzung auch dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, welches den Verbrauchermarkt als autokundenorientierten Ergänzungsstandort zur Innenstadt sieht (vgl. u.a. S. 79 des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes 2007). Sondergebiet 1 Teilfläche 2 (SO 1 TF 2): Sondergebiet gem. 11 (3) Nr. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel, Art der baulichen Nutzung: Stellplatzanlage Im SO 1 Gebiet auf der Teilfläche 2 sind Stellplätze für die benachbarten Einzelhandelsbetriebe zulässig. Südlich des Sondergebietes 1 Teilfläche 1 befindet sich die Stellplatzanlage für den Verbrauchermarkt und das Bau- und Gartencenter ( toom-baumarkt ). Eine wahrnehmbare räumliche Trennung der Stellplätze gemäß den benachbarten Nutzungen ist nicht erkennbar, so dass sich der Stellplatz nicht eindeutig der einen oder der anderen benachbarten Nutzung zuordnen lässt. Er steht allen Besuchern dieses Bereiches zur Verfügung. 2 vgl. Definition aus Abschnitt V Nr. 10 des Kataloges E, Begriffsdefinitionen aus der Handels- und Absatzwirtschaft (herausgegeben von der Katalogkommission für die handels- und absatzwirtschaftliche Forschung beim Bundesministerium für Wirtschaft)

16 Das Areal wird daher als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel gem. 11(3) Nr. 2 BauNVO festgesetzt. Dieses entspricht weitgehend der bisherigen Festsetzung ( Privatparkplatz ). Städtebauliches Ziel bleibt es weiterhin, hier eine den benachbarten Einzelhandelsnutzungen dienende Stellplatzanlage zu sichern. Sondergebiet 1 Teilfläche 3 (SO 1 TF 3): Sondergebiet gem. 11(3) BauNVO mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel, Art der baulichen Nutzung: Bau- und Gartencenter mit max qm Verkaufsfläche (VK) Nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente gem. der Bürener Sortimentsliste sind als Hauptsortimente nicht zulässig. Bürener Sortimentsliste Nahversorgungs- /zentrenrelevante Sortimente Zentrenrelevante Sortimente Backwaren, Fleischwaren, Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Tabakwaren / ohne Getränke) Kosmetikartikel, Drogerie- und Körperpflegeartikel Zeitungen und Zeitschriften Schnittblumen medizinische und orthopädische Artikel Sortimentsbuchhandel, Papierwaren, Schul-, Büroartikel Herrenbekleidung, Damenbekleidung, Kinderbekleidung, Lederbekleidung, Meterware für Bekleidung, Kurzwaren, Handarbeitswaren, Bekleidung allgemein, Dessous/Nachtwäsche Schuhe, Sportschuhe, Lederwaren, Taschen Sportartikel und -geräte, Sportbekleidung Babyartikel, Spielwaren, Bastelbedarf im weitesten Sinne, Musikinstrumente, Sammlerbriefmarken, Pokale Hausrat, Schneidwaren, Bestecke, Haushaltswaren, Glas, Feinkeramik, Geschenkartikel, Antiquitäten, Bilderrahmen, Haus- und Tischwäsche, Heimtextilien, Dekostoffe, Wohneinrichtungsbedarf (Holz, Korb-, Korkwaren), Leuchten, Kunstgewerbe, Bilder, Gardinen Elektronik und Multimedia (Rundfunk-, Fernseh-, phonotechnische Geräte, Videokameras, -rekorder, Telefone und Zubehör, Audio / CD, DVD, Zubehör zur Unterhaltungselektronik, PC und Zubehör, Software, Bild- und Tonträger, Foto) Elektrokleingeräte (z. B. Toaster, Kaffeemaschinen, Rühr- und Mixgeräte, Staubsauger, Bügeleisen, etc.) Uhren, Schmuck Optik Im SO 1 Gebiet auf der Teilfläche 3 sind branchenübliche Randsortimente auf insgesamt 10 % der Gesamtverkaufsfläche (max. 400 qm) zulässig. Zulässig sind: - Zentrenrelevante branchenübliche Sortimente Lampen/Leuchten/Leuchtmittel bis max. 123 qm VK Elektrokleingeräte bis max. 20 qm VK Glas, Porzellan, Keramik/Haushaltswaren bis max. 107 qm VK Heimtextilien bis max. 20 qm VK - nicht zentrenrelevante branchenübliche Randsortimente

17 Elektrogroßgeräte bis max. 20 qm VK Fahrräder und technisches Zubehör bis max. 50 qm VK Möbel bis max. 50 qm VK zoologischer Bedarf bis max. 50 qm VK Kfz-, Caravan-, Motorradzubehör bis max. 50 qm VK Außerdem ist der Verkauf von saisonalen (Oster- und Weihnachts-) Artikeln als Randsortiment auf einer Fläche von max. 80 qm zulässig, wenn die maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche eingehalten wird und sich der Verkauf auf max. 5 Monate eines Kalenderjahres beschränkt. Eigene Ladeneinheiten für die Randsortimente sind nicht zulässig. Im Gegensatz zu den bisherigen Überlegungen, das Bau- und Gartencenter ( Toom- Baumarkt ) als Gewerbegebiet gem. 8 BauNVO festzusetzen und die bestehende Nutzung in den passiven Bestandsschutz zu drücken, wird dieser Bereich gemäß der bauordnungsrechtlich genehmigten Nutzung als Sondergebiet gem. 11 (2) BauNVO mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel und der Art der baulichen Nutzung als Bau- und Gartencenter mit einer maximalen 4000qm großen Verkaufsfläche festgesetzt und damit das Bau- und Gartencenter planungsrechtlich abgesichert. Die Bestandsaufnahme im November 2010 erbrachte folgendes Ergebnis Toom Bau- und Gartenmarkt mit einer Verkaufsfläche von m² Sortiment Verkaufsfläche (qm) baumarktspezifisches Sortiment 947 Gartenartikel und -geräte (Freigelände) 858 Bauelemente / Baustoffe (Freigelände) 131 Lampen / Leuchten / Leuchtmittel 123 Glas, Porzellan, Keramik, Haushaltswaren 107 Aktionswaren (Weihnachten) 84 Pflanzen / Samen (Freigelände) 80 Möbel 50 zoologische Artikel 46 Kfz-, Caravan- und Motorradzubehör 30 Bauelemente / Baustoffe 22 Fahrräder und technisches Zubehör 19 Kfz-, Caravan- und Motorradzubehör (Freigelände) 10 Elektrogroßgeräte 10 Topfpflanzen / Blumentöpfe und Vasen 10 Elektrokleingeräte 9 Heimtextilien 5 Die Verkaufsfläche des Bau- und Gartencenters beträgt qm (basierend auf der Bestandserhebung des Büros Junker/Kruse, November 2010). Um hier eine gewisse Erweiterungsmöglichkeit zu eröffnen, wird die max. zulässige Verkaufsfläche auf qm festgesetzt. In dem Bau- und Gartencenter sind die in der Bürener Sortimentsliste als nahversorgungsund zentrenrelevant eingestuften Sortimente als Hauptsortimente unzulässig. Die branchenüblichen Randsortimente des Bau- und Gartencenters sind bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 400 qm (=10% der Gesamtverkaufsfläche) zulässig. Diese branchenüblichen Randsortimente gliedern sich in zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente und werden durch die Angabe einer maximalen Verkaufsfläche pro Sortiment in

18 ihrem Angebot begrenzt (abschließende Aufführung), um Beeinträchtigungen der Innenstadt auszuschließen. Aus diesem Grunde sind auch eigenständige Ladeneinheiten für die Randsortimente unzulässig. Baumärkte haben typischerweise Saisonartikel, die nur zu bestimmten Zeitpunkten verkauft werden. Dies ist branchenüblich. Daher ist der Verlauf von saisonalen (Oster- und Weihnachts-)Artikeln als Randsortimente auf einer Fläche von max. 80 qm zulässig, wenn die maximal zulässige Verkaufsfläche eingehalten wird und der Verkauf sich auf maximal 5 Monate eines Kalenderjahres beschränkt. Sondergebiet 2 (SO 2): Sondergebiet gem. 11 (2) Nr. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung regenerative Energiegewinnung, Art der baulichen Nutzung: Photovoltaikanlagen Das am südlichen Rand des Plangebietes gelegene Sondergebiet dient der planungsrechtlichen Sicherung der hier vorhandenen Photovoltaikanlagen. In der 75. Änderung des FNP wurde hier bereits eine Sonderbaufläche für regenerative Energie/Photovoltaik dargestellt. Die Festsetzung im Bebauungsplan stellt damit die Fortführung dieses Planungsrechts dar und geschieht vor dem Hintergrund, innovative und umweltschonende Möglichkeiten der Energiegewinnung in diesem gewerblich geprägten Siedlungsteils Büren zu etablieren. Die im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2007 formulierten Zielvorstellungen sollen eine geordnete Stadtentwicklung ermöglichen und Entwicklungen auf bestimmte Standorte bzw. Standortbereiche lenken. Ziele der Einzelhandelsentwicklung sind u. a. Sicherung der landesplanerischen Funktion Bürens als Mittelzentrum Sicherung und Ausbau eines attraktiven Einzelhandelsangebotes in Büren Sicherung und ggf. Ausbau eines Grund- und Nahversorgungsangebotes in den Ortsteilen Sicherung und Stärkung der hierarchischen Versorgungsstruktur gezielte und geordnete Entwicklung großflächiger Einzelhandelsbetriebe Planungs- und Investitionssicherheit für bestehenden und anzusiedelnden Einzelhandel Verhinderung konterkarierender Planungen Sicherung einer nachhaltigen Stadtentwicklung, d. h. langfristig angelegte Entwicklung des Einzelhandels Zur Umsetzung der formulierten Ziele wurden im Rahmen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Büren Grundsätze zum Umgang mit räumlichen Einzelhandelsentwicklungen definiert (vgl. dazu auch Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Büren, 2007, S. 86 ff): 1. Strukturprägender zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch im innerstädtischen Hauptgeschäftsbereich (zentraler Versorgungsgebreich) Dies gilt generell für strukturprägende Betriebsgrößenzuordnungen, von denen Negativwirkungen auf den genannten zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sind. Ne

19 . gativwirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich sind nicht anzunehmen, wenn nahversorgungsrelevante Sortimente (als Teilmenge der zentrenrelevanten Sortimente) in kleinen Fachgeschäften mit bis zu 200 m² Verkaufsfläche auch in den Ortsteilen zur Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Zentren dienen. Mit Blick auf die Situation in Büren und die vorhandenen quantitativen und qualitativen (insbesondere städtebaulichen) Rahmenbedingungen, ist eine Größe von deutlich unterhalb der Großflächigkeitsgrenze (800 m² Verkaufsfläche) strukturprägend; nämlich 200 m² Verkaufsfläche. 2. Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ab der Großflächigkeit auch an Nahversorgungsstandorten wie in Steinhausen und Wewelsburg, wenn er dem Ausbau bzw. der Sicherung der Nahversorgung dient oder eine aus städtebaulicher Sicht sinnvolle Konzentration des Einzelhandels ohne negative Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche ermöglicht Ansiedlung bzw. der Ausbau von Betrieben mit dem Angebotsschwerpunkt im nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereich wie in Steinhausen und Wewelsburg soll nur vor dem Hintergrund geschehen, die wohnortnahe Grund- und Nahversorgung insbesondere in den Ortsteilen zu sichern. Derzeit übliche Größenordnungen für Lebensmittelanbieter, die der Nahversorgung dienen, liegen zwischen 800 m² und m² Verkaufsfläche. Die Angebotspalette dieser Betrieb umfasst zu einem gewissen Anteil etwa 10 bis 20 % - zentrenrelevante Randsortimente. Die Randsortimente können aufgrund der geringen Verkaufsfläche per se als nicht strukturprägend bewertet werden. Die Verträglichkeit für die Innenstadt bzw. die zentralen Versorgungsbereiche ist somit grundsätzlich anzunehmen, solange die oben genannte Größendimensionierung nicht überschritten wird. Zusätzliche Angebote dürfen den Bestand nicht gefährden bzw. gewünschte Entwicklungen nicht beeinträchtigen. 3. Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel in der Innenstadt und an Sonderstandorten Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel könnte grundsätzlich im gesamten Stadtgebiet, wo Einzelhandel zulässig ist, zugelassen werden. Zum Erreichen und zur späteren Einhaltung einer auch räumlich ausgewogenen Zentren- und Versorgungsstruktur Bürens auch im Sinne positiver Synergien für die Betriebe sollten jedoch auch Ansiedlungen nicht zentrenrelevanter Sortimente räumlich gelenkt werden. Dafür bieten sich neben der Innenstadt bzw. dem zentralen Versorgungsbereich insbesondere bestehende Agglomerationen nicht zentrenrelevanter Einzelhandelsangebote an, wie das Gewerbegebiet Fürstenberger Straße. Aufgrund der kaum vorhandenen Verkaufsflächenpotenziale in den nicht zentrenrelevanten Sortimenten (u.a. Möbel, Bauund Gartenmarkt), sollte eine Ausweisung neuer Standorte genau abgewogen werden. 4. Ausnahme: Randsortimente an nicht integrierten Standorten Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten führen regelmäßig so genannte Ergänzungs- und Randsortimente. Während von nicht zentrenrelevanten Randsortimenten definitionsgemäß keine Gefährdung für die Entwicklung der Innenstadt bzw. des zentralen Versorgungsbereiches ausgeht, sind bei zentrenrelevanten Randsortimenten außerhalb der städtebaulichfunktionalen Zentren Auswirkungen auf die Innenstadt möglich. Obwohl das Anbieten von zentrenrelevanten Randsortimenten den städtebaulichen Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes widerspricht, wäre ein völliger Ausschluss unrealistisch, da sich diese Angebotsform bereits in vielen Branchen etabliert hat. Zentrenrelevante Sortimente an nicht integrierten Standorten, sollten nur in begrenztem Umfang und vor allem nur dann, wenn ein direkter Bezug zum Hauptsortiment vorhanden ist, zulässig sein. Bisher hat sich eine Begrenzung auf rund 10 % der gesamten Verkaufsfläche (bei großflächigen

20 Betrieben jedoch höchstens 800 m²) als praktikabel erwiesen, wobei einzelne Randsortimente eine Größenordnung von maximal 300 m³ nicht überschreiten sollten. 5. Umsetzung der Bauleitplanung Voraussetzung für die konsequente Verfolgung der Ziele und Leitlinien des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ist die Anwendung der bauplanungsrechtlichen Instrumente, wie die Bürener Sortimentsliste und die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches. Um insbesondere Schädigungen des zentralen Versorgungsbereiches zu vermeiden, sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in Gewerbe- und ggf. auch Mischgebieten konsequent über Bebauungsplanfestsetzungen gem. 1 (5) und (9) BauNVO auszuschließen. Diese Ziele und Grundsätze des Einzelhandelskonzeptes finden ihren Ausdruck sowohl in den oben näher beschriebenen Festsetzung für das Sondergebiet 1 mit den Teilflächen 1 bis 3 als auch im übrigen Planbereich, der überwiegend gewerblich genutzt wird und weiterhin als Gewerbegebiet festgesetzt bleibt. Um die im Einzelhandels- und Zentrenkonzept detailliert dargelegte Zielsetzung auch planungsrechtlich zu sichern, ist der Handel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten als Kernsortiment gemäß der Bürener Sortimentsliste auch in diesem Gewerbegebiet an der Fürstenberger Straße auf der Basis des Einzelhandelskonzeptes grundsätzlich ausgeschlossen. Dabei wird -entgegen der Ursprungsfassung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes des Büros Junker und Kruse- der Handel mit Büromaschinen, Berufsbekleidung, Sportgroßgeräten, Waffen und Jagdbedarf sowie Elektrogroßgeräten als nicht zentrenrelevant angesehen, weil diese Sortimente entweder zu voluminös und schwer sind, um sie überhaupt aus dem innerstädtischen Zentrum heraustragen zu können oder weil sie zu speziell sind, als das sie mit einem Einkaufserlebnis in der Innenstadt in Verbindung gebracht werden können. Diese Änderung der ursprünglichen Bürener Sortimentsliste des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, die mit dem Gutachter einvernehmlich im Mai 2008 abgestimmt wurde, ist vom Rat der Stadt Büren am beschlossen worden.(ergebnis: Bürener Sortimentsliste, Stand: Juni 2009) Der Einzelhandel mit nicht zenterenrelevanten Hauptsortimenten bleibt in diesem Gewerbegebiet zulässig. Auch dies entspricht dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Aufgrund der Analyse der realen und genehmigten Nutzungen ist festzustellen, dass es innerhalb dieses Gewerbegebietes bauordnungsrechtlich genehmigte Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und/oder zentrenrelevanten Sortimenten gibt. Der Getränkeeinzelhandel (Heindörfer Getränke; Marktkauf Getränkemarkt) wird allerdings als nicht zentren- und nahversorgungsrelevant eingestuft, da die Ware überwiegend in Gebinden (Getränkekisten) angeboten wird. Dieses bedeutet, dass vornehmlich der Kunde mit dem Pkw die Ware transportiert und daher ein fußläufiger Einkauf nur marginal stattfindet. Außerdem benötigen diese Einzelhandelseinrichtungen einen großen Platzbedarf für Lagerung, Anlieferung und Kundenparkplätzen, der in der Innenstadt nicht zu realisieren ist. In der Bürener Sortimentsliste (Stand: Juni 2009) sind daher Getränke als nicht zentrenrelevant eingestuft. Für das Gewerbegebiet wird folgendes festgesetzt: Gewerbegebiet

21 Gewerbegebiet gem. 8 BauNVO i. V. m. 1 (4), (5) und (9) BauNVO und 2 (2) BauGB Zulässig sind: 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude 3. Tankstellen 4. Anlagen für sportliche Zwecke Ausnahmsweise zulässig sind: 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke 3. Vergnügungsstätten Unzulässig gem. 1(5) und (9) BauNVO sind: 1. Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten gem. der Bürener Sortimentsliste 2. Schank- und Speisewirtschaften mit Ausnahme von Imbissen Bürener Sortimentsliste Nahversorgungs- /zentrenrelevante Sortimente Zentrenrelevante Sortimente Backwaren, Fleischwaren, Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Tabakwaren / ohne Getränke) Kosmetikartikel, Drogerie- und Körperpflegeartikel Zeitungen und Zeitschriften Schnittblumen medizinische und orthopädische Artikel Sortimentsbuchhandel, Papierwaren, Schul-, Büroartikel Herrenbekleidung, Damenbekleidung, Kinderbekleidung, Lederbekleidung, Meterware für Bekleidung, Kurzwaren, Handarbeitswaren, Bekleidung allgemein, Dessous/Nachtwäsche Schuhe, Sportschuhe, Lederwaren, Taschen Sportartikel und -geräte, Sportbekleidung Babyartikel, Spielwaren, Bastelbedarf im weitesten Sinne, Musikinstrumente, Sammlerbriefmarken, Pokale Hausrat, Schneidwaren, Bestecke, Haushaltswaren, Glas, Feinkeramik, Geschenkartikel, Antiquitäten, Bilderrahmen, Haus- und Tischwäsche, Heimtextilien, Dekostoffe, Wohneinrichtungsbedarf (Holz, Korb-, Korkwaren), Leuchten, Kunstgewerbe, Bilder, Gardinen Elektronik und Multimedia (Rundfunk-, Fernseh-, phonotechnische Geräte, Videokameras, -rekorder, Telefone und Zubehör, Audio / CD, DVD, Zubehör zur Unterhaltungselektronik, PC und Zubehör, Software, Bild- und Tonträger, Foto) Elektrokleingeräte (z. B. Toaster, Kaffeemaschinen, Rühr- und Mixgeräte, Staubsauger, Bügeleisen, etc.) Uhren, Schmuck, Optik Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten gilt für alle zukünftigen Einzelhandelsentwicklungen im gesamten Gewerbegebiet. Die Einzelhandelsbetriebe, die heute nahversorgungs- bzw. zentrenrelevante Hauptsortimente anbieten, werden auf den Bestandsschutz beschränkt

22 Auf der Grundlage des erweiterten Bestandsschutzes durch Fremdkörperfestsetzungen nach 1 (10) BauNVO sind zukünftig bei bestehenden und genehmigten Betrieben auch solche Änderungen und Erneuerungen des genehmigten baulichen Bestandes möglich, die nicht über den passiven Bestandsschutz abgedeckt sind. Der Begriff Erneuerung definiert sich über solche Baumaßnahmen, die über bloße vom Bestandsschutz abgedeckte Renovierungsmaßnahmen hinausgehen. Erneuerung schließt auch eine Neuerrichtung des Gebäudes ein. Änderung am baulichen Bestand meint die nicht nur unerhebliche Umgestaltung der baulichen Anlage, insbesondere die Umgestaltung des konstruktiven Gefüges und Umgestaltungen der äußeren Erscheinungsform. Durch die Fremdkörperfestsetzung nach 1 (10) BauNVO bleibt eine Nutzung zulässig, die ansonsten mit der Überplanung im Bebauungsplan unzulässig wäre. Diesen Betrieben wird damit ein erweiterter Bestandsschutz gewährt, der sich aus der jeweiligen Bebauungsplanfestsetzung nach 1 (10) BauGB ergibt. Die relevanten Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sowie ihre tatsächliche und genehmigte Verkaufsfläche wurden in einer umfangreichen Bestandsaufnahme durch das Büro Junker/Kruse im November 2010 mit folgendem Ergebnis ermittelt. Dem bestehenden KIK-Textilfachmarkt auf dem Grundstück Fürstenberger Straße 2 kann kein erweiterter Bestandschutz gewährt werden, weil dieser Markt nur befristet bis zum genehmigt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Markt einen passiven Bestandsschutz. Wenn dieser Fachmarkt durch eine Festsetzung nach 1 (10) BauNVO endgültig genehmigungsfähig würde und wie die anderen uneingeschränkt genehmigten Einzelhandelsbetriebe sogar gebäudemäßig erneuern und ggf. sogar erweitern dürfte, ließe sich der Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels auf den übrigen Grundstücke dieses Gewerbegebietes rechtlich nicht halten, weil darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu Gunsten des KIK-Fachmarktes zu sehen wäre, dessen Genehmigung am ausläuft und der deshalb nach diesem Zeitpunkt keinerlei Bestandsschutz mehr hat. Bestandsaufnahme: KIK Textildiscounter mit einer Verkaufsfläche von 393 qm Sortiment Verkaufsfläche (qm) Bekleidung 331 Heimtextilien 17 Spielwaren 13 Glas, Porzellan, Keramik, Haushaltswaren 14 Drogeriewaren 6 Sportbekleidung und Sportschuhe 5 Schuhe 2 Papier / Bürobedarf / Schreibwaren 2 Nahrungs- und Genussmittel 2 Handarbeitswaren / Kurzwaren / Meterware / Wolle 1 Der erweiterte Bestandsschutz gem. 1(10) BauNVO gilt nur für folgende bestehende Einzelhandelsbetriebe: Lebensmitteldiscountmarkt, Fürstenberger Straße 24, 26 gem. 1(10) BauNVO Der Lebensmitteldiscountmarkt auf dem Grundstück Fürstenberger Straße 24, 26 mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten erhält einen erweiterten Bestandsschutz. Der bestehende Betrieb darf baulich mit einer Verkaufsfläche von maximal 866 qm erneuert werden. Die für einen Lebensmitteldiscountmarkt branchenüblichen (anderen) zentrenrelevanten Sortimentsbereiche dürfen nur als Randsortimente auf insgesamt 86qm geführt werden. Die vorhandene Verkaufsfläche von 866qm des Lebensmitteldiscounters darf nicht erweitert werden. Bauliche Änderungen und Erweiterungen, die nicht die Verkaufsfläche betreffen, sind erlaubt. Lediglich Nutzungsänderungen, die zu einer Zulässigkeit nach den allgemeinen Festsetzungen dieses Bebauungsplans führen, sind zulässig

23 Dieses berücksichtigt die im November 2010 durchgeführte Bestandsaufnahme mit folgendem Ergebnis: Aldi mit einer Verkaufsfläche von 866 qm Sortiment Verkaufsfläche (qm) Nahrungs- und Genussmittel 676 Drogeriewaren 66 Bekleidung 42 Elektronik und Multimedia 32 Glas, Porzellan, Keramik, Haushaltswaren 25 Zoologische Artikel 10 Elektrokleingeräte 3 Schuhe 3 Papier / Bürobedarf / Schreibwaren 3 Sportartikel 3 Baumarkspezifisches Sortiment 3 Elektromarkt, Werkstraße 7 gem. 1(10) BauNVO Der auf dem Grundstück Werkstraße 7 bestehende Elektromarkt mit den Sortimenten Elektrogroßgeräte, Elektrokleingeräte sowie Elektronik und Multimedia wird ein erweiterter Bestandschutz gewährt. Der Betrieb darf baulich geändert und erneuert werden. Die Verkaufsfläche für Elektrokleingeräte und Elektronik/ Multimedia darf um 10 % auf max. 95 qm erweitert werden. Lediglich Nutzungsänderungen, die zu einer Zulässigkeit nach den allgemeinen Festsetzungen dieses Bebauungsplans führen, sind zulässig. Lüke Euronics mit einer Verkaufsfläche von 169 qm Sortiment Verkaufsfläche (qm) Elektrokleingeräte 81 Elektronik und Multimedia 5 Elektrogroßgeräte 83 Lotto, Tabak, Zeitungen, Fürstenberger Straße gem. 1(10) BauNVO Der auf dem Grundstück Werkstraße 2 bestehende Laden mit den Hauptsortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Glas, Porzellan, Keramik/Haushaltswaren, Sportartikel und Papier/Bürobedarf/ Schreibwaren wird ein erweiterter Bestandsschutz eingeräumt. Der Betrieb darf baulich geändert und erneuert werden. Die Gesamtverkaufsfläche darf um 10 % auf max. 47 qm erweitert werden. Lediglich Nutzungsänderungen, die zu einer Zulässigkeit nach den allgemeinen Festsetzungen dieses Bebauungsplans führen, sind zulässig. Evers Lotto mit einer Verkaufsfläche von 43 qm Sortiment Verkaufsfläche (qm) Nahrungs- und Genussmittel 15 Glas, Porzellan, Keramik, Haushaltswaren 10 Sportartikel 10 Papier / Bürobedarf / Schreibwaren 8 In den Unzulässigkeitskatalog des Gewerbegebiets werden auch Schank- und Speisewirtschaften mit Ausnahme von Imbissen aufgenommen. Diese Nutzungen tragen in einem hohen Maße zur Attraktivität einer Innenstadt bei und sollten daher in anderen Bereichen wie in diesem Fall im Gewerbegebiet Fürstenberger Straße ausgeschlossen werden. Trotz dieser Nutzungseinschränkungen wird die Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt. Die festgesetzten Nutzungsausschlüsse unterstützen sogar die Hauptfunktion eines Gewerbegebiets, nämlich die Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebe

24 trieben. Nach dem Leitbild der BauNVO sind Gewerbebiete den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten, also Betrieben, die auf diese Gebietskategorie angewiesen sind. Das Plangebiet steht diesen Leitnutzungen durch die festgesetzten Nutzungsausschlüsse umso mehr und besser zur Verfügung. Die Ausschlussfestsetzungen entsprechen auch dem Gebot der gerechten Abwägung aller betroffenen Belange. Dem Rat ist insbesondere bewusst, dass die Nutzungsmöglichkeiten der jeweiligen Grundstücke in diesem Gewerbegebiet durch den Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels eingeschränkt werden. Diese Einschränkung ist zur Realisierung der städtebaulichen Planungsziele geeignet und auch erforderlich, weil andere die Grundstückseigentümer weniger belastende Mittel zur Sicherung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs der Innenstadt sowie der Sicherung einer wohnungsnahen Grundversorgung nicht zur Verfügung stehen. Da nur Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ausgeschlossen sind und Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten ebenso zulässig bleiben wie auch die sonstigen in einem Gewerbebetrieb zulässigen Nutzungen, sind die Nutzungseinschränkungen begrenzt. Diese begrenzten Einschränkungen sind auch angemessen, wenn man bei der Interessenabwägung das Gewicht der öffentlichen Steuerungsbelange der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs der Innenstadt und den Schutz der wohnungsnahen Grundversorgung in den Ortsteilen einbringt. Im vorliegenden Fall ist außerdem zu berücksichtigen, dass der zentrenrelevante Einzelhandel bereits durch die Festsetzungen des vor der Neuaufstellung rechtswirksamen Bebauungsplanes seit 1987 weitgehend ausgeschlossen ist. Zur Verdeutlichung der Unterschiede zwischen der derzeitigen und zukünftigen Gewerbegebietsfestsetzung ist nachfolgend die Festsetzung bzgl. der Art der baulichen Nutzung im vor der Neuaufstellung noch rechtskräftigen B-Plan aufgeführt:

25 Rechtswirksame Festsetzung vor Neuaufstellung dieses Bebauungsplans: Gewerbegebiet gem. 8 BauNVO (1977) Zulässig sind: 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können, 2. Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude, 3. Tankstellen Ausnahmsweise zulässig sind: 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Unzulässig sind: Einzelhandelsbetriebe der Branchen Nahrungs- und Genussmittel, Schuh- und Lederwaren, Textilien und Bekleidung sowie Drogerieartikel auch bis qm Geschossfläche

26 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die baulich nutzbaren Flächen des Plangebietes werden wie bisher überwiegend als Gewerbegebiet gemäß 8 BauNVO festgesetzt. Es erfolgt der zuvor beschriebene Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der Bürener Sortimentsliste des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Büren aus dem Jahr Damit orientiert sich diese Festsetzung sowohl am Bestand als auch an den Grundaussagen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Büren und stellt so die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt Büren dar. Das Maß der baulichen Nutzung wird im Gewerbegebiet gemäß 16 (2) BauNVO durch die Grundflächenzahl und die Baumassenzahl und die Geschossflächenzahl und die Höhe baulicher Anlagen bestimmt. Diese orientieren sich an den bisherigen Festsetzungen und bieten den vorhandenen Betrieben und möglichen Neuansiedlungen einen gewissen Spielraum. Im Gewerbegebiet gelten einheitlich eine GRZ von 0,8 und eine Baumassenzahl (BMZ) von 6,0. Diese Festsetzungen wurden ohne Änderung aus dem vor der Neuaufstellung geltenden Bebauungsplan übertragen und liegen innerhalb der in 17 BauNVO definierten Obergrenzen für ein Gewerbegebiet. Da in Gewerbegebieten die Steuerungswirkung von Vollgeschossfestsetzungen eher gering ist, wird für diesen Bauleitplan die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Als oberster Bezugspunkt gilt dabei die Oberkante der Dachkonstruktion. Die derzeit höchsten Gebäude im bzw. unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplan weisen Höhen zwischen 13,7m und 14,5m auf. Um die Innenentwicklung zu fördern und auch zukünftig die Ausweitung von Bauflächen in die Landschaft zu vermeiden, wird ein Entwicklungsspielraum gewährt, der eine Aufstockung der bestehenden Gewerbebetriebe ermöglicht. Topographisch steigt das Plangebiet von Norden nach Süden auf rund 1,3km um 9,5m an. Dieser Höhenunterschied ist vor Ort auf der Distanz fast gar nicht wahrnehmbar. Dennoch werden für das Gewerbegebiet differenzierte Höhenfestsetzungen getroffen. Die Höhe für die südwestlichen Baufelder (Werksstraße 9-41) steht zu dem in Bezug zu dem westlichen deutlich höherliegenden Wohngebiet, welches durch Freiflächen vom Gewerbegebiet getrennt ist. Die Straßenebene im Bereich der Hegensdorferstraße 5 befindet sich auf einer Höhe von 236,7m über NHN. Die Hegensdorferstraße fällt weiter Richtung Süden, daher wurde als Bezugshöhe 236m über NHN angenommen. Planerisches Ziel ist es, dass die Oberkanten der Gebäude an der Werksstraße deutlich unterhalb der Straßenebene der Hegensdorferstraße liegen, daher wurde für die südwestlichen Baufelder eine Höhe von 233m über NHN festgesetzt. Somit ergeben sich für dieses Baufeld ausgehend von der Straßenebene maximale Gebäudehöhen zwischen 9,6m und 15,2m. Auch für die beiden nördlichen Baufelder (Fürstenberger Straße 1-32) werden aufgrund der topographisch tieferen Lage Höhen von 233m über NHN festgesetzt. In diesem Bereich sind dementsprechend maximale Gebäudehöhen zwischen 14,8 und 18,95m in Bezug zur Straßenebene möglich. Da das Plangebiet nach Süden hin ansteigt, wird für das mittig liegende Baufeld (Fürstenbergerstraße 34 Werkstraße 2) die Höhe baulicher Anlagen mit 234m über NHN festgelegt. Auch hier bietet die Höhenfestsetzung entsprechenden Entwicklungsspielraum für die Ge

27 werbebetriebe. Dort sind maximale Gebäudehöhen ausgehend von der Straßenebene von 15,7 bis 17m möglich. Für die restlichen südlichen Baufelder wird die Höhe der baulichen Anlagen mit 237m über NHN festgesetzt. Zum einen steigt das Gelände an dieser Stelle weiter an und zum anderen befinden sich nördlich des Sondergebiets Nr. 2 Windenergieanlagen mit einer Höhe von rund 14,5m, denen ebenfalls durch mögliche technische Neuerungen ein entsprechender Entwicklungsspielraum zugestanden wird, um erneuerbare Energien zu fördern. Die maximal möglichen Gebäudehöhen in Bezug zur Straße liegen zwischen 15,7 und 19,15m. Insgesamt werden somit Höhenfestsetzungen gewählt, die die Topographie des Plangebiets und der westlich angrenzenden Wohngebiete sowie die Bestandsbebauung und einen entsprechenden zukünftigen Entwicklungsspielraum berücksichtigen. Des Weiteren wird vorsorglich die GFZ gem. der Obergrenze des 17 BauNVO mit 2,4 festgesetzt, auch wenn die GFZ bei nicht Darstellung diese Obergrenze nicht überschreiten darf. Im nördlichen Bereich erfolgt die Festsetzung eines Sondergebiets (SO-1-Gebiet Teilfläche 1) gemäß 11(2) Nr. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel und der Art der zulässigen Nutzung als Verbrauchermarkt mit max qm Verkaufsfläche. Hier wird die GRZ von 0,9 auf 1,0 erhöht; gleichzeitig erfolgt eine Anpassung der GFZ auf 3,0 (von 1,8), da die mögliche Anzahl der Vollgeschosse ebenfalls von 2 auf 3 erhöht wird. Dadurch soll die planungsrechtliche Möglichkeit geschaffen werden, an dieser städtebaulich herausragenden Stelle auch eine 3-geschossige Bebauung mit entsprechendem Baukörper entstehen zu lassen. Des Weiteren wird die Baumassenzahl (BMZ) mit 10,0 entsprechend der Obergrenze des 17 (1) BauNVO festgesetzt. Notwendig wird diese Festsetzung, da 21 (4) BauNVO bestimmt, dass bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das dreieinhalbfache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden darf, wenn im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt ist. Bei einer festgesetzten GFZ von 3,0 wäre demnach eine Baumassenzahl von 10,5 zulässig, so dass die Obergrenze des 17 (1) BauNVO überschritten würde. Daher wird die Baumassenzahl mit 10,0 festgesetzt. Gleiches gilt für die Teilfläche 3 des SO-1-Gebiets (Bau- und Gartencenter). Die Überschreitung der in 17 BauNVO genannten Obergrenzen für die GRZ (Obergrenze: 0,8) und die GFZ (Obergrenze 2,4) in Sondergebieten erfolgt vor dem Hintergrund, dass die hier bereits ansässigen Betriebe ihre Grundstücksflächen bereits weitestgehend baulich durch Gebäude und Nebenanlagen ausschöpfen. Es handelt sich hier um ein ausschließlich durch großflächige Einzelhandelsbetriebe geprägtes Gebiet. Diese Art der Betriebe wäre auch in einem Kerngebiet zulässig, in dem eine GRZ von 1,0 zulässig ist. Ein Grund, solche Einzelhandelsgroßprojekte in einem Sondergebiet anders zu behandeln als in einem Kerngebiet ist nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht erkennbar, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch die Überschreitung der Obergrenzen der GRZ/GFZ beeinträchtigt werden. Wohnen findet in direkter Nachbarschaft nicht statt. Zwischen dem Sondergebiet und dem nächstgelegenen westlichen Wohngebiet liegen zusammenhängende Grün- und Waldflächen. Außerdem liegt das Wohngebiet topographisch wesentlich höher als das Sondergebiet. Auch das Arbeiten im Sondergebiet geschieht hier schon ohne negative Beeinflussung durch die Bebauung. Diese besteht hier seit mehr als 20 Jahren, es handelt sich somit um genehmigten Bestand. Auch mögliche Beeinträchtigungen der Betriebsleiterwohnungen sind somit nicht zu erwarten. Durch die Planung wird auch nur der Status Quo planungsrechtlich gesichert. Eine Ausdehnung über den jetzigen Bestand hinaus ist u.a. bedingt durch die getroffenen Festsetzungen hinsichtlich der Verkaufsflächen weder möglich noch beabsichtigt

28 Vor diesem Hintergrund ist die Überschreitung der Obergrenzen in dieser speziellen Konstellation mit den beiden großflächigen Einzelhandelsbetrieben und den dafür notwendigen Stellplätzen durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Es ist erkennbar ein spezielles städtebauliches Ziel der Stadt Büren, an dieser Stelle eine möglichst hohe Ausnutzung auf begrenztem Raum für eine klar definierte Einzelhandelsnutzung und damit für eine ganz spezielle Versorgungsfunktion zu ermöglichen. Der Bodenschutzbelang sowie der Belang einer Durchgrünung dieses Gebietes tritt gegenüber der funktionsnotwendigen Konzentration für Einzelhandelsgroßprojekte in einem räumlich begrenzten Bereich in den Hintergrund. Angesichts der derzeitigen (Aus)Nutzung ist nicht davon ausgehen, dass hier eine weitere Verdichtung stattfindet und eine städtebaulich nicht gewollte Verschlechterung durch übermäßige Versiegelung/Bebauung eintritt. Dieses wird auch durch die anderen Festsetzungen verhindert. Für das Sondergebiet 2 wird die GRZ gem. der Obergrenzen des 17 BauNVO mit 0,8 und die Höhe der baulichen Anlagen mit 232m über NHN festgesetzt. Die gemittelte Straßenhöhe im Bereich des neuen Sondergebiets 2 liegt bei rund 221,8m über NHN. Die derzeitig vorhandenen Photovoltaikanlagen haben eine Höhe von rund 7m und liegen etwas unterhalb der Straßenebene. Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen wird für das Sondergebiet 2 mit 232 m über NHN festgesetzt, um genügend Entwicklungsspielraum für zukünftige mögliche technische Neuerungen einzuräumen. Die gewählte Höhenfestsetzung fügt sich darüber hinaus in die umliegende Bebauung mit ein

29 4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Entsprechend der Zielsetzung, das Gebiet für Gewerbebetriebe attraktiv zu gestalten und einen größtmöglichen Gestaltungsspielraum zu eröffnen, wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Das bedeutet, dass hier die offene Bauweise gilt aber auch Gebäude über 50 m Länge errichtet werden dürfen. Deutlich erkennbar sollen allerdings auch weiterhin die unterschiedlich strukturierten Betriebsstätten sein. Die Baugrenzen und damit die überbaubaren Grundstücksflächen werden den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Die Anpassung bezieht sich einerseits auf die Herausnahme von stufenförmigen Absätzen auf der Westseite der Werkstraße, andererseits auf das Heranrücken an die Fürstenberger Straße, insbesondere im südlichen Abschnitt des Gewerbegebietes, sowie das Heranrücken an die mit einem Pflanzgebot belegten Flächen entlang der Erschließungsstraßen. Dadurch kann gewährleistet werden, dass die Möglichkeit einer straßenbegleitenden Bebauung besteht und keine gravierenden Unterschiede in der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke entstehen. Hinsichtlich der Festsetzungen der überbaubaren Flächen zwischen der Werkstraße und der Fürstenberger Straße im Bereich des Grabens / Vorfluters werden zur Sicherung des Wasserabflusses folgende Änderungen vorgenommen: Teilung der überbaubaren Fläche südlich des Verbindungsweges zwischen Werkstraße und Fürstenberger Straße in eine Fläche westlich und eine Fläche östlich des Grabens. Hier soll dem offenen Graben genügend Raum gegeben werden, Rücknahme der überbaubaren Fläche im nördlichen Abschnitt der Fläche zwischen Werkstraße und Graben (westlich des Betriebes Henke). Verbindung der überbaubaren Flächen im westlichen Abschnitt des von West nach Ost verlaufenden Grabens im Bereich der Flurstücke 460 und 1418, da hier kein offener Graben vorhanden ist, Vergrößerung der überbaubaren Fläche östlich der Fürstenberger Straße (nördlicher Teil) auf dem Flurstück 1281 bis ca. 6 m an den Graben, Vergrößerung der überbaubaren Fläche östlich der Fürstenberger Straße nördlich des Flurstückes 483 bis an das geplante Regenklär-/Regenrückhaltebecken, Festsetzung einer neuen überbaubaren Fläche im südlichen Bereich des Geltungsbereiches auf dem Flurstück 435. Diese Fläche ist von dem westlich gelegenen, bisher einseitig bebauten Weg erschlossen. Dadurch kann hier die Bebauung vervollständigt werden. 5 Erschließung An der vorhandenen Straßenführung und damit an der Erschließung der einzelnen Grundstücke ändert sich grundsätzlich nichts. Für fast alle Grundstücke wird jedoch zur Erschließungsstraße eine 5 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Diese bisher nur lückenhaft vorhandene Festsetzung soll gewährleisten, dass sich der Straßenraum und das gesamte Gebiet als gestalterisch hochwertige Gewerbefläche präsentieren. Durch die linearen Grünelemente erhält der Bereich eine nicht nur optische Aufwertung sondern auch eine ökologische Verbesserung

30 Um weiterhin die Anfahrbarkeit der Gewerbeflächen und Grundstücke zu gewährleisten, dürfen die Pflanzstreifen pro angefangene 10,00 m Frontfläche auf max. 4,00 m Breite für Zuwegungen unterbrochen werden. Darüber hinaus erfolgt entlang der Fürstenberger Straße im südlichen Abschnitt die Festsetzung eines Verbotes für Aus- und Einfahrten, um hier den Verkehr auf der Landstraße nicht zu gefährden

31 6 Sonstige Belange 6.1 Denkmalschutz und Denkmalpflege Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich nach heutigem Wissensstand keine Baudenkmale oder sonstige Denkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Wenn wider Erwarten bei Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach 15 und 16 Denkmalschutzgesetz die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem LWL-Archäologie für Westfalen, Bielefeld anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen. Bau- und Naturdenkmäler sind ebenfalls nicht bekannt. 6.2 Bodenschutz Das weitestgehend fast vollständig bebaute / genutzte Plangebiet befindet sich nach der digitalen Karte der schutzwürdigen Böden im Bereich von Grundwasserböden mit einer hohen Erodierbarkeit des Oberbodens, die aber im überwiegenden Teil durch Befestigungen und Versiegelungen stark eingeschränkt bzw. überhaupt nicht mehr vorhanden ist. Lediglich im westlichen Bereich an der z.t. bewaldeten Hangkante ist aufgrund der Steilheit eine Erosionsgefährdung nicht ausgeschlossen. Das Gebiet selbst befindet sich in einer Tallage mit entsprechend hohem Grundwasserstand, so dass der Boden für eine dezentrale Versickerung von Oberflächenwasser nicht geeignet ist. Aufgrund der gewerblichen Nutzung ist ohnehin eine Versickerung wegen des z.t. belasteten Niederschlagswassers nicht sinnvoll. Der im Bodenschutzgesetz verankerte Vorrang der Wiedernutzung von Brachflächen oder versiegelten Flächen kommt hier zum Tragen, da es sich hier um die Überplanung eines bestehendes Gebietes handelt, dass bereits bauleitplanerisch erfasst ist. Da keine Festsetzungen getroffen werden, die eine über das bestehende Maß hinausgehende Beeinträchtigung des Bodens und seiner Schutzfunktion erwarten lassen, sind die Belange des Bodenschutzes untergeordnet. 6.3 Immissionsschutz Die immissionsschutzrechtliche Situation im Plangebiet ist charakterisiert durch die vorhandenen Betriebe. Da keine Festsetzungen getroffen werden, die hinsichtlich des Immissionsschutzes zu einem Konfliktpotential führen, ist davon auszugehen, dass weiterhin keine Beeinträchtigungen vorhanden sind

32 6.4 Altlasten Das Gelände wird seit Jahrzehnten gewerblich genutzt. Aufgrund von bauordnungsrechtlich vorhandenen Genehmigungen hinsichtlich des Umgangs und der Lagerung von gefährlichen Gütern und belasteten Materialien können Gefährdungen ausgeschlossen werden. 6.5 Ver- und Entsorgung / Niederschlagswasser Das gesamte Gebiet ist an die Stromversorgung der RWE net AG angeschlossen. Die Wasserversorgung wird von der Stadt Büren, Wasserwerk sichergestellt. Eine Gasversorgung ist durch die e.on Westfalen Weser bereits vorhanden. Die Abwasserentsorgung erfolgt im nördlichen Teil im Mischsystem, wobei die Straßenentwässerung durch einen separaten Regenwasserkanal gewährleistet wird. Im südlichen Abschnitt erfolgt die Entwässerung im Trennsystem. Das Niederschlagswasser wird hier in einem Regenwasserkanal in einen z.t. offenen Graben geführt und in den Mühlengraben abgeschlagen. Um zukünftig Verunreinigungen zu verhindern, soll östlich der Fürstenberger Straße ein kombiniertes Regenklär- und Regenrückhaltebecken geschaffen werden. Der Bebauungsplan sieht hierfür eine entsprechende Fläche vor. 6.6 Verkehrssicherheit Um den Verkehr auf der Fürstenberger Straße / L 549 nicht zu gefährden wird ein Zu- und Abfahrtverbot bis zum südöstlichen Rand des Geltungsbereiches entlang der Straße festgesetzt. Außerdem erfolgt ein Hinweis, dass Werbeanlagen entlang der Fürstenberger Straße der Zustimmung bzw. der Genehmigung der Straßenbauverwaltung gem. 25 StrWG NW bedürfen. Gleiches gilt für die Errichtung von Beleuchtungsanlagen

33 7 Umweltbericht Nach dem BauGB sind in dem Bebauungsplan gem. 2a BauGB die aufgrund der Umweltprüfung nach 2(4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht wurde durch das Landschaftsplanungsbüro Mestermann erstellt und ist als Punkt II gesonderter Bestandteil dieser Begründung. Ergebnis Umweltbericht: Die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 Gewerbegebiet Fürstenberger Straße der Stadt Büren wird keine nachhaltigen und /oder erheblichen Auswirkungen einzelner Schutzgüter nach sich ziehen. 8 Artenschutz Die Vorhabensfläche ist kaum mit Grün- und Gehölzstrukturen bewachsen. Eine Nutzung der Vorhabensfläche als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte durch planungsrelevante Tierarten kann mangels geeigneter Gehölz- und Habitatstrukturen ausgeschlossen werden. Auch das Vorkommen bodenbrütender Vogelarten kann aufgrund der örtlichen Situation (die Fläche ist bereits seit längerer Zeit intensiv als Gewerbefläche genutzt) ausgeschlossen werden. Es finden sich keine geeigneten Habitatstrukturen im Plangebiet, die eine Lebensraumfunktion übernehmen können. Vorhabensspezifisch wird es damit nicht zu einer Tötung besonders geschützter Arten gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommen. Vor dem Hintergrund der räumlichen Situation können auch eine Störung von streng geschützten Tierarten und europäischen Vogelarten gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 sowie eine Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Tierarten gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgeschossen werden. Auf der Vorhabensfläche kommen keine besonders geschützten Pflanzen vor, der Verbotstatbestand nach 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG tritt damit nicht ein. Zusammenfassend wird deutlich, dass vorhabensspezifisch keine Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. 9 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen / Eingriff in Natur und Landschaft Die naturschutzfachliche Eingriffsregelung gem. 1a BauGB fordert für zu erwartende Eingriff in Natur und Landschaft eine Entscheidung über die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Rahmen der Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange. Oberste Priorität hat grundsätzlich die Vermeidung des Eingriffs. Da das Plangebiet bereits bauleitplanerisch erfasst ist und sich durch die Überarbeitung dieses Bebauungsplanes keine wesentlichen Planänderungen ergeben, die zusätzliche Eingriffe in den Natur- und Landschaftsraum induzieren, erfolgt die Bilanzierung in vereinfachter

34 Form unter Verwendung der Arbeitshilfe für die Bauleitplanung zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Bestand: Der Zustand gem. den Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes wurde folgenden Biotoptypen zugeordnet: Biotoptyp Nr.1.1: Biotoptyp Nr. 2.2: Biotoptyp Nr. 3.2: Biotoptyp Nr. 4.1: versiegelte Fläche ( m²) Die gem. rechtskräftigen Bebauungsplan ermittelte versiegelte Fläche ergibt sich aus den Straßen- und Wegeflächen, die mit insgesamt m² in die Bilanzierung einfließen und den bebaubaren Grundstücksflächen in einer Größe von insgesamt m². Die Ermittlung der Versiegelung auf den Grundstücken erfolgt anhand der festgesetzten GRZ von 0,8 bzw. 0,9. Insgesamt sind folglich m² diesem Biotoptypen zuzuordnen. Straßenbegleitgrün, Straßenböschungen ( m²) Als Straßenbegleitgrün werden sämtliche Anpflanzungsflächen bewertet, die sich entlang der Fürstenberger Straße, der Werkstraße und den Querverbindungen befinden. Sie werden mit 3 Wertpunkten / m² bilanziert. Intensivgrünland ( m²) Diesem Biotoptyp sind im Wesentlichen die nach Osten hin hängigen Flächen im westlichen Bereich des Bebauungsplanes zuzuordnen. Hinzu kommt eine Fläche im südlichen Bereich, angrenzend an das Betriebsgelände der BMF sowie eine Fläche östlich der Fürstenberger Straße südlich der außerhalb des Plangebietes gelegenen ehem. Mühle. Insgesamt beträgt die Größe dieses Biotoptyps m². Zier- und Nutzgarten, strukturarm ( m²) Diesem Biotoptyp sind in erster Linie die nicht überbaubaren Flächen zuzuordnen. Diese ergibt sich aus der Grundstücksgröße abzüglich der überbaubaren Fläche (GRZ), so dass hier ein Wert von m² erreicht wird

35 Biotoptyp Nr. 6.3: Biotoptyp Nr. 6.6: Biotoptyp Nr. 7.1: Biotoptyp Nr. 8.1: Aufforstung mit nicht standortheimischem Nadelwald (8.000 m²) Im südwestlichen Bereich es Plangebietes, befindet sich ein mit Fichten bestandener Hang, der diesem Biotoptyp zugeordnet wird. Standortheimischer Laub- oder Nadelwald ( m²) Große Teile des im westlichen Plangebiet gelegenen Hanges sind bewaldet. Diese Waldflächen befinden sich allerdings nicht in einem Zusammenhang und unterliegen u. a. dem Einfluss des Gewerbegebietes. Aus diesem Grunde wird diesem Biotoptyp nicht die volle Wertigkeit von 9 Wertpunkten zuerkannt. Es erfolgt eine Abstufung von 2 Wertpunkten auf 7 Wertpunkte/m². naturfremde Fließgewässer (780 m²) Das Gebiet wird von einem offenen Gewässer von West nach Ost durchzogen, welches begradigt ist und inmitten der gewerblich genutzten Flächen liegt. Hecken / Gebüsche / Feldgehölze (9.778 m²) Dieser Biotoptyp ist zum einen am Wald- und Wiesenrand im Westen des Plangebietes zu finden. Zum Anderen befinden sich Feldgehölze am äußersten östlichen Rand als rückwärtige Eingrünung der Grundstücke. Die Lage ist dem beigefügten Bestandsplan zu entnehmen. Insgesamt erreicht das 42,1 ha große Plangebiet demnach eine Wertigkeit von Wertpunkten. Planung: Durch die Überplanung des Gebietes kommt es zu geringfügigen Änderungen bei der Biotoptypzuordnung. Das Gebiet lässt sich demnach folgenden Biotoptypen zuordnen: Biotoptyp Nr. 1.1: Biotoptyp Nr. 1.3: Biotoptyp Nr. 2.2: versiegelte Fläche ( m²) Zu der Straßenverkehrsfläche und der überbaubaren Fläche, die auch schon im Bestand vorhanden ist, kommt eine neue baulich nutzbare Fläche im Süden des Plangebietes hinzu. Somit erhöht sich der Flächenanteil auf insgesamt m². wassergebundene Decken (554 m²) Vom Gewerbegebiet führen 2 Fußwege nach Westen in die benachbarten Wohngebiete, die diesem Biotoptyp zuzuordnen sind. Straßenbegleitgrün ( m²) Die im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Straßenbandbegrünung bzw. die Pflanzstreifen zur Erschließungsstraße werden konsequent vervollständigt und weiter geführt. Dadurch erhöht sich der Flächenanteil dieses Biotoptyps auf m²

36 Biotoptyp Nr. 3.2: Biotoptyp Nr. 4.1: Biotoptyp Nr. 4.3: Biotoptyp Nr. 6.6: Biotoptyp Nr. 7.1: Biotoptyp Nr. 8.1: Intensivgrünland ( m²) Diesem Biotoptyp wird die Hangfläche im westlichen Bereich zugeordnet. Die im Bestand noch vorhandenen Flächen im Süden werden anderweitig genutzt und sind nicht mehr als Intensivgrünland einzuordnen. Zier- und Nutzgarten, strukturarm ( m²) Durch die Vergrößerung der gewerblich nutzbaren Flächen erhöht sich auch diese Fläche auf m² gegenüber dem Bestand geringfügig. Grünflächen in Gewerbegebieten (8.169 m²) Die Fläche befindet sich im südlichen Bereich und ist geprägt durch die hier vorhandenen aufgeständerten Solaranlagen. Standortheimischer Laub- oder Nadelwald ( m²) Durch Aufforstung einer ehemals mit Fichten bestandenen Fläche im südwestlichen Planbereich mit standortgerechten Gehölzen erhöht sich die im Bestand vorhandene Waldfläche im Hangbereich auf m². naturfremde Fließ- und Stillgewässer (3.924 m²) Neben dem vorhandenen Vorfluter / Graben, der das Gebiet von West nach Ost quert, wird das festgesetzte Regenrückhaltebecken östlich der Fürstenberger Straße sowie der verrohrte Graben im westlichen Bereich diesem Biotoptyp zugeordnet. Hecken, Gebüsche, Feldgehölze ( m²) Den im Bestand vorhandenen Heckenstrukturen ist eine neu hinzukommende Fläche im südlichen Bereich hinzuzurechnen, so dass dieser Biotoptyp mit einer Größe von insgesamt m² in die Bilanzierung eingeht. Die Gegenüberstellung der Wertigkeiten von Bestand und Planung zeigt, dass durch die geplanten Festsetzungen ein gegenüber dem Bestand geringerer ökologischer Wert von Wertpunkten erreicht wird. Das Defizit beträgt insgesamt Wertpunkte. Der durch die Planung hervorgerufene Eingriff kann allerdings zu 96,5 % im Gebiet ausgeglichen werden. Das quantitative Defizit ist aber vor dem Hintergrund hinnehmbar, dass es sich um ein bestehendes Gewerbegebiet handelt. Hinzu kommt, dass qualitativ keine Verschlechterung eintritt. Für das Gebiet wichtige Eingrünungs- und Begrünungsmaßnahmen werden konsequent festgesetzt. Die Planung kann somit als qualitativ kompensiert bezeichnet werden

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38 10 Monitoring Die Stadt Büren wird Maßnahmen zur Überprüfung von Umweltauswirkungen vorsehen. Sollten sich Entscheidungen und Festsetzungen auf Prognosen stützen, werden entsprechende Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen dieser Planentscheidungen vorgesehen. So ist im Einzelnen zu prüfen, ob die angenommenen Eingangsparameter sich im Laufe der Zeit entgegen der Annahme verändern und damit möglicherweise die getroffenen Festsetzungen nicht mehr ausreichen. Weitere Überwachungsmaßnahmen sind nicht notwendig. Aufgestellt: Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald Büren Stadt Büren Der Bürgermeister im März 2016 Büren, Dipl.-Ing. Markus Caspari

39 Anlagen (im Original) - Bestandsplan Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - Planung Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen H:\Projekte\003-Büren\ Fehlerbehebungsverfahren B-Plan Nr. 11, Gewerbegebiet Fürstenberger Straße\!03 Entwurf\Begründung_Offenlegung_Fehlerbehebung

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