16. Internationale Solarkonferenz Mecklenburg-Vorpommern. Staatliche Förderung des Öko-Contractings

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1 16. Internationale Solarkonferenz Mecklenburg-Vorpommern Wietow 5. August 2013 Staatliche Förderung des Öko-Contractings Dr. Mareen Puletz WEISSKOPF Rechtsanwälte Partnerschaft, Erfurt

2 I. Modelle des Öko-Contractings 2

3 I. Modelle des Öko-Contractings Energieliefer-Contracting Contractor Mögliche Dienstleistung: Finanzierung, Planung, Errichtung bzw. Übernahme der Energieerzeugungsanlage, Betriebsführung, Energieträgereinkauf, Nutzenergielieferung Contracting-Entgelt: Abrechnung der verbrauchten Nutzenergie, der Vorhaltung der Anlage und ggf. der Messung und Abrechnung Contracting-Nehmer 3

4 I. Modelle des Öko-Contractings Energieeinspar-Contracting Contractor Mögliche Dienstleistung: Finanzierung, Planung, Umsetzung und Betreuung von Energieeinsparmaßnahmen Contracting-Entgelt: Abrechnung reduzierter Energiemengen Contracting-Nehmer 4

5 I. Modelle des Öko-Contractings Finanzierungs-Contracting Contractor Mögliche Dienstleistung: Finanzierung, Planung und Errichtung von Energieanlagen Contracting-Entgelt: Abrechnung der Anlagenbereitstellung Contracting-Nehmer 5

6 I. Modelle des Öko-Contractings Betriebsführungs-Contracting Contractor Mögliche Dienstleistung: Betrieb und Instandhaltung von Energieanlagen Contracting-Entgelt: Betreiberpauschale Contracting-Nehmer 6

7 I. Modelle des Öko-Contractings Betreibergesellschaft Betreibergesellschaft (z. B. GmbH, GmbH & Co. KG, AG, Genossenschaft, Contractor Contracting- Nehmer Evtl. Weitere Gesellschafter Mögliche Dienstleistung: Planung, Finanzierung, Errichtung, Betrieb von Energieanlagen Contracting-Entgelt Contracting-Nehmer 7

8 II. Beispiele staatlicher Förderung des Öko-Contractings 8

9 II. Staatliche Förderung Eigenverbrauchsprivileg nach 37 Abs. 3 Satz 2 EEG Fördergegenstand: Eigenerzeugung und -verbrauch von EEG-Strom Förderart: Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage Voraussetzungen: Personenidentität (Erzeuger+Verbraucher) auf Seiten des Contracting-Nehmers Contractor darf nicht als Anlagenbetreiber gelten Wirtschaftliches Risiko des Anlagenbetriebs muss beim Contracting-Nehmer liegen Eigenverbrauch ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung oder Eigenverbrauch mit Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung und Verbrauch in räumlichem Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage 9

10 Grünstromprivileg nach 39 EEG II. Staatliche Förderung Fördergegenstand: Förderart: Voraussetzungen nach 39 Abs. 1 und 2 EEG: Voraussetzungen nach 39 Abs. 3 EEG: Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien Verringerung der EEG-Umlage um 2 Cent/kWh auf die gesamte Stromlieferung Mind. 50% EEG-Strom, davon mind. 20 % aus Wind oder Photovoltaik Einhaltung dieser Vorgaben im Kalenderjahr der Inanspruchnahme sowie in mindestens 8 Monaten dieses Kalenderjahres jeweils im Durchschnitt Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen der Direktvermarktung nach 33 b ff. EEG Ausschließlich Strom aus solarer Strahlungsenergie Verbrauch durch Letztverbraucher in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage / keine Durchleitung durch ein Netz 10

11 II. Staatliche Förderung Gesetzliche Vergütung des Überschussstroms nach 16, 23 ff. EEG Fördergegenstand: Einspeisung von EEG-Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung Förderart: Gesetzlich festgelegte Mindestpreise + diverse Boni über einen Zeitraum von grundsätzlich 20 Jahren Voraussetzungen: Einspeisung von ausschließlich EEG-Strom 11

12 II. Staatliche Förderung Gesetzliche Vergütung von KWK-Strom nach 4 Abs. 3 und 3 a, 7 KWKG Fördergegenstand: Erzeugung und Einspeisung oder Eigenverbrauch von KWK-Strom Förderart: verhandelter oder üblicher Preis des KWK-Stroms + Vergütung der vermiedenen Netznutzungsentgelte + gesetzlicher Zuschlag über einen Zeitraum von 10 Jahren oder für Volllaststunden ab der Aufnahme des Dauerbetriebs / bei modernisierten hocheffizienten KWK- Anlagen über einen Zeitraum von 5 oder 10 Jahren oder für oder Volllaststunden Voraussetzungen: Zulassung der KWK-Anlage vom BAFA Keine Vergütung nach dem EEG 12

13 II. Staatliche Förderung Entlastungen nach dem StromStG und EnergieStG (1) Förderart: Fördergegenstand: Voraussetzungen: Entnahme von Strom und Verheizen von Energieerzeugnissen Befreiung von der Stromsteuer nach 9 Abs. 1 StromStG und (vollständige oder teilweise) Steuerentlastungen für Energieerzeugnisse nach 53 a, 53 b EnergieStG Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern oder Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis 2 MW bei Eigenerzeugung und Eigenverbrauch im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage oder nur Verbrauch im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage oder Gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten, (hocheffizienten) Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % 13

14 II. Staatliche Förderung Entlastungen nach dem StromStG und EnergieStG (2) Entnahme von Strom und Verheizen von Energieerzeugnissen durch Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu betrieblichen Zwecken Förderart: Teilweise Steuerentlastungen nach 9 b StromStG und nach 54 EnergieStG Fördergegenstand: Voraussetzungen: Überschreitung des Sockelbetrags von 250,00 Nutzung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes 14

15 II. Staatliche Förderung Entlastungen nach dem StromStG und EnergieStG (3) Förderart: Fördergegenstand: Voraussetzungen: Entnahme von Strom und Verheizen von Energieerzeugnissen durch Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu betrieblichen Zwecken Teilnahme am Spitzenausgleich nach 10 StromStG und 55 EnergieStG Überschreitung des Sockelbetrags: Strom / 750 Energie Nutzung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes Für 2013 und 2014 Nachweis der begonnenen Einführung eines EMS nach der DIN EN ISO oder eines UMS nach EMAS Ab 2015 Nachweis des Betreibens eines EMS nach der DIN EN ISO oder eines UMS nach EMAS Bei kleinen und mittleren Unternehmen: auch alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz 15

16 II. Staatliche Förderung Umlage von Contracting-Kosten im vermieteten Wohnungsbestand ( 556c BGB und Wärmelieferverordnung) Fördergegenstand: Förderart: Wärmelieferung im Mietwohnbereich Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Umlagefähigkeit von Contracting-Kosten als Betriebskosten Voraussetzungen: Errichtung einer neuen Heizungsanlage oder Wärmelieferung aus einem Wärmenetz Übernahme der Betriebsführung einer vorhandenen Heizungsanlage mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 80 % Kostenneutralität für den Mieter Ankündigung der Umstellung gegenüber Mieter drei Monate vorher in Textform 16

17 II. Staatliche Förderung Marktanreizprogramm - BAFA Fördergegenstand: U. a. Errichtung und Erweiterung von solarthermischen Anlagen, Biomasseanlagen oder Wärmepumpen Förderart: System aus Basis- u. Bonuszuschüssen für Anlagen im Gebäudebestand Innovationszuschüsse für Solarthermie- und Biomasseanlagen im Gebäudebestand und in Neubauten Voraussetzungen: Antragsberechtigung von Contractor und Contracting- Nehmer Antragstellung des Contractors vor Vorhabenbeginn 17

18 II. Staatliche Förderung KfW Programm Erneuerbare Energien (Standard/Premium) Fördergegenstand: Erzeugung von Strom und aus erneuerbaren Energien (Standard) Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien (z. B. durch Biomasseanlagen, Nahwärmenetze, Wärmepumpen, Solarkollektoranlagen) (Premium) Förderart: Darlehen bis max. 25. Mio. (Standard) oder 10 Mio. (Premium) pro Vorhaben Tilgungszuschüsse Voraussetzungen: Bestimmte Anlagengröße je nach Technologie Antragstellung des Contractors vor Vorhabenbeginn 18

19 III. Fazit 19

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Kontakt: Dr. Mareen Puletz WEISSKOPF Rechtsanwälte Partnerschaft Juri-Gagarin-Ring Erfurt Tel.: +49 [0] Fax: +49 [0]

21 Rechtsanwälte Justus Kehrl Dr. Dirk Kilian LL.M. Michael Künzel Dr. Gudrun Mandler Axel Metzner Dr. Wolfgang Weisskopf Michael Wemmer Elke Bechstedt Willi K. Fischer Heiko Joel Marian Lankisch Dr. Dieter Lingenberg Prof. Dr. Michael Lippert Dr. Mareen Puletz Helga Reimann

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