Gefahrentarif 2011 der Verwaltungsberufsgenossenschaft. Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid
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- Adolph Hochberg
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1 24. November 2010 Az.: /10 Gefahrentarif 2011 der Verwaltungsberufsgenossenschaft Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) hat nach mehreren Fusionen in den vergangenen Jahren erstmals einen neuen Gefahrentarif aufgestellt. Mit ihm wurden auch die Unternehmensarten neu geordnet und die Anzahl der entsprechenden Gefahrtarifstellen von 61 auch nunmehr 22 reduziert. Im Ergebnis ist die Berufsgruppe der Steuerberater ab dem der neuen Gefahrtarifstelle 05 (Beratung und Auskunft/Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft) und einer neuen Gefahrklasse 0,59 zugeordnet. Bisher gehörten die Steuerberater der Gefahrtarifstelle 08 (Rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen, Organ der Rechtspflege) mit einer Gefahrklasse 0,44 an. Zahlreiche Berufskolleginnen und kollegen haben in diesem Monat die entsprechenden Veranlagungsbescheide erhalten haben. Die angekündigte Neugruppierung wird danach für Steuerberater in der Regel eine entsprechende Beitragsanhebung bedeuten. Unter Zugrundelegung der Zahlen aus dem Jahr 2009 würde der zukünftige Beitrag in vielen Fällen durchschnittlich rund 30% höher ausfallen. Der DStV empfiehlt, gegen den Bescheid fristwahrend Widerspruch einzulegen. Informationen zur Widerspruchsfrist: Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden ( 77 ff. SGG). Für den Fristbeginn ist 64 SGG maßgeblich, d.h. die Frist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung. Erfolgte keine förmliche Zustellung mit Postzustellungsurkunde, gilt die sogenannte
2 Dreitagesfiktion gem. 37 Abs. 2 SGB X. Im Ergebnis gilt der Brief spätestens drei Tage nach dem Postversand (Datum des Briefes) als zugestellt. (Achtung: Anders als nach der AO ist damit allerdings keine Verlängerung der Frist bis zum nächsten Werktag verbunden.) Informationen zur Widerspruchsbegründung: Der Unfallversicherungsträger setzt nach 157 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzusetzen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss die Bildung des Gefahrentarifs auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen (vgl. BSG vom , Az. B 2 U 10/05 R). Insoweit sollte die VBG im Rahmen des Widerspruchs aufgefordert werden, ihre versicherungsmathematischen Berechnungen offenzulegen. Dies ist umso dringender erforderlich, als sich aus der Unfallstatistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ergibt, dass etwa die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle im Bereich der Gruppe Verwaltung im Jahr 2009 um 8,27% im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen ist. Je 1000 Vollarbeiter lässt sich in dieser Gruppe sogar ein Rückgang von 10,41% feststellen. Ebenso ist bei den Wegeunfällen ein Rückgang zu verzeichnen. Weiteres statistisches Zahlenmaterial ist im Internet unter abrufbar. Nach der Rechtsprechung des BSG ist es bei der Bildung eines Gefahrentarifs des Weiteren erforderlich, dass eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige und ihre korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen stattgefunden hat, da die Veranlagung nach Gefahrklassen eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllasten auf die Beitragspflichtigen gewährleisten soll (vgl. BSG a.a.o.). In die Begründung des Widerspruchs sollte daher ausgeführt werden, dass es nicht sachgerecht ist, in die neue Gefahrtarifstelle 05 neben den rechts- und wirtschaftberatenden Berufen nun als weitere Unternehmensarten auch die Bereiche Interessenvertretung und Religionsgemeinschaften aufzunehmen. Insbesondere erscheint die Einbeziehung der Religionsgemeinschaften im Ergebnis als nicht sachgerecht. Nach den bisherigen Gefahrenklassen war für die Religionsgemeinschaften (bisher Tarifstelle 14) eine relativ hohe Gefahrenklasse
3 von 1,11 ausgewiesen. Insoweit sind Zweifel anzumelden, ob die Einbeziehung einer Unternehmensart mit einem derart höheren Gefahrenrisiko noch zu einer gerechten Lastenverteilung innerhalb der neuen Tarifstelle beiträgt. Nach der Rechtsprechung bezieht ein Gewerbezweigtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken. Es kommt daher für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung nicht unmittelbar auf die Höhe des Unfallrisikos an. Entscheidend sind vielmehr die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen (BSG a.a.o.). In erster Linie maßgebend sind dabei Art und Gegenstand des Unternehmens, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben (BSG a.a.o.; BSGE 91, 128). Die Arbeitsbedingungen bei Religionsgemeinschaften, zu denen insbesondere auch die Erbringung sozialer Dienste wie z.b. Fahr- und Pflegedienstleistungen gehören, unterscheiden sich erheblich von der reinen Bürotätigkeit im Bereich der Steuerberatung. Mit der Tätigkeit in einer Steuerberaterkanzlei vergleichbare Arbeitsbedingungen dürften hingegen eher mit der neuen Tarifstelle 01 (Erbringung von Finanzdienstleistungen / Versicherungsunternehmen) bestehen. Finanzdienstleistungen und Versicherungen waren bisher ebenfalls getrennten Tarifstellen zugeordnet und wurden nun erstmalig zusammengeführt. Hierdurch kam es für die Versicherungen sogar zu einer Verringerung der Gefahrklasse von 0,45 auf nunmehr 0,38. Gerade die Tätigkeit bei Banken und Versicherungen ist hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen denjenigen im Rahmen einer steuerberatenden Tätigkeit vergleichbar.
4 VBG Bezirksverwaltung Strasse PLZ Ort Datum... Widerspruch gegen den Bescheid über die Veranlagung zu den Gefahrklassen gem. 159 Abs. 1 SGB VII vom Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid über die Veranlagung zu den Gefahrenklassen gem. 159 Abs. 1 SGB VII vom ein. Begründung: Die Erhöhung der neuen Gefahrklasse auf nunmehr 0,59 für die Berufsgruppe der Steuerberater ist sachlich nicht gerechtfertigt. Bereits die Eingruppierung der steuerberatenden Berufe in die neue Gefahrtarifstelle 05 ist nicht sachgerecht. Die Erhöhung der Gefahrenklasse bedeutet unter Zugrundelegung der Zahlen aus dem Jahr 2009 eine Beitragssteigerung um mehr als 30%. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss die Bildung des Gefahrentarifs auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen (vgl. BSG vom , Az. B 2 U 10/05 R). Aus der Unfallstatistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ergibt sich, dass die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle im Bereich Verwaltung (zusammen mit Bahnen, Glas/Keramik) im Jahr 2009 um 8,27% im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen ist. Je 1000 Vollarbeiter lässt sich in dieser Gruppe sogar ein Rückgang von 10,41% feststellen. Vor diesem Hintergrund ist die erfolgte Anhebung der Gefahrklasse von 0,44 auf 0,59 nicht nachvollziehbar. Ich fordere Sie insoweit auf, ihr zugrundeliegendes Zahlenmaterial und ihre versicherungsmathematischen Berechnungen offenzulegen.
5 Des Weiteren ist bei der Bildung des Gefahrentarifs nicht erkennbar, dass eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige und ihre korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen stattgefunden hat. Eine gerechte Verteilung der Unfalllasten auf die Beitragspflichtigen ist damit nicht gewährleistet. Nicht sachgerecht ist insbesondere, dass in die neue Gefahrtarifstelle 05 neben den rechts- und wirtschaftberatenden Berufen nun als weitere Unternehmensarten auch die Bereiche Interessenvertretung und Religionsgemeinschaften aufgenommen wurden. Nach den bisherigen Gefahrenklassen war für die Religionsgemeinschaften (bisher Tarifstelle 14) eine relativ hohe Gefahrenklasse von 1,11 ausgewiesen. Die Einbeziehung einer Unternehmensart mit einem derart höheren Gefahrenrisiko führt sicherlich nicht zu einer gerechten Lastenverteilung innerhalb der neuen Tarifstelle. Entscheidend für eine Einbeziehung sind die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen (vgl. BSG vom , Az. B 2 U 10/05 R). Dabei sind Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Die Arbeitsbedingungen bei Religionsgemeinschaften, zu denen insbesondere auch die Erbringung sozialer Dienste z.b. Fahr- und Pflegedienstleistungen gehören, unterscheiden sich erheblich von der reinen Bürotätigkeit im Bereich der Steuerberatung. Mit der Tätigkeit in einer Steuerberaterkanzlei vergleichbare Arbeitsbedingungen bestehen hingegen mit der neuen Tarifstelle 01 (Erbringung von Finanzdienstleistungen / Versicherungsunternehmen). Finanzdienstleistungen und Versicherungen waren bisher ebenfalls getrennten Tarifstellen zugeordnet und wurden nun erstmalig zusammengeführt. Hierdurch kam es für die Versicherungen sogar zu einer Verringerung der Gefahrklasse von 0,45 auf nunmehr 0,38. Gerade die Tätigkeit bei Banken und Versicherungen ist hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen denjenigen im Rahmen einer steuerberatenden Tätigkeit vergleichbar. Eine Aufnahme in die Tarifstelle 01 ist damit möglich. Der Gefahrentarif 2011 bedarf damit im Ergebnis einer dringenden Korrektur. Der ergangene Veranlagungsbescheid vom ist aufzuheben. Mit freundlichen Grüßen
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