Arbeitslos WAs nun? Ein RatgEbER. GerechtiGkeit muss sein. wien.arbeiterkammer.at

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitslos WAs nun? Ein RatgEbER. GerechtiGkeit muss sein. wien.arbeiterkammer.at"

Transkript

1 Arbeitslos WAs nun? Ein RatgEbER wien.arbeiterkammer.at GerechtiGkeit muss sein

2 Menschen und ihre Arbeit schützen! Arbeitslosigkeit ist das größte soziale Problem, mit dem wir derzeit konfrontiert sind. In Österreich verlieren Menschen zumindest einmal im Jahr ihre Arbeit; im Durchschnitt sind sie dann drei bis vier Monate auf Arbeitsuche, ehe sie wieder eine Stelle finden viele bleiben aber sehr viel länger ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz obwohl sie zahllose Vorstellungsgespräche führen und viele Bewerbungsschreiben absenden. Leider zu alt, Stelle schon besetzt, oder auch gar keine Antwort ist das, was sie regelmäßig zu hören bekommen. Treffen kann es aber praktisch jeden und jede ArbeitnehmerIn: Arbeitslosigkeit hat längst aufgehört, nur für eine Minderheit eine Gefahr zu sein. Es sprechen heute ja nicht mehr nur jene Betriebe Kündigungen aus, denen es wirtschaftlich schlecht geht, sondern immer öfter setzen gerade jene Unternehmen, die Gewinne erzielen, Leute auf die Straße um noch höhere Gewinne zu erzielen. Und auch wenn jemand eingestellt wird, erfolgt das immer öfter nicht auf Dauer sondern nur noch für eine bestimmte Frist. Und danach sind diese Menschen wieder arbeitslos. Bis zum nächten Job dieser Art. Als Arbeiterkammer treten wir für eine Politik ein, die sich der sozialen Verantwortung stellt und durch mehr öffentliche Investitionen, mehr Ausbildungschancen und eine verbesserte Arbeitsvermittlung das Problem der Arbeitslosigkeit ernsthaft bekämpft. Das ist nicht nur sozialpolitisch notwendig, sondern auch wirtschaftlich vernünftig. Unser Sozialstaat kann nur gesichert werden, wenn Arbeitslosigkeit möglichst gering gehalten wird. Es ist daher Aufgabe der VerantwortungsträgerInnen in Politik und Wirtschaft, hier nicht tatenlos zuzusehen sondern zu handeln. Herbert Tumpel AK Präsident

3 ARBEITSLOS WAS NUN? Ein Ratgeber

4 INHALTSVERZEICHNIS 1. Hilfe zur Selbsthilfe? Was tun bei Arbeitslosigkeit? 12 Grundsätzliches zu den Anspruchsvoraussetzungen 12 Wer ist arbeitslos? 12 Wer ist arbeitsfähig? 14 Wer ist arbeitswillig? 14 Wer ist verfügbar? 15 Wann ist die Anwartschaft erfüllt? 15 Unverbrauchter Leistungsanspruch 15 Der Antrag beim Arbeitsmarktservice 15 Wo müssen Sie den Antrag stellen? (Zuständigkeiten) 17 Unterlagen für die Antragstellung 17 Verspätete Antragstellung beim AMS Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und dessen rechtliche Wirkung 20 Sperre des Anspruchs für 28 Tage 20 Beendigungsarten, die zu einer Sperre führen 20 Kündigung durch die (den) ArbeitnehmerIn ohne wichtigen Grund 21 Unberechtigter vorzeitiger Austritt durch die (den) ArbeitnehmerIn 21 Berechtigte fristlose Entlassung 22 Freiwillige und selbstverschuldete Beendigung des freien Dienstverhältnisses 22 Beendigungsarten, die zu keiner Sperre führen 23 Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in 23 Unberechtigte fristlose Entlassung durch die (den) ArbeitgeberIn 23 Berechtigter vorzeitiger Austritt aus dem Beschäftigungsverhältnis 24 Weitere Beendigungsarten 25 Kündigung und Entlassung bei besonderem Kündigungsschutz 25 Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses 26

5 Lösung in der Probezeit 26 Beendigung durch Zeitablauf eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses 26 Arbeitslosengeld als Vorschuss auf Kündigungsentschädigung oder auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt 27 Vorschuss auf Kündigungsentschädigung 27 Vorschuss auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt 28 Lösung eines Lehrverhältnisses 29 Lösung während der Probezeit 29 Berechtigte vorzeitige Lösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrling 30 Berechtigte vorzeitige Lösung des Lehrverhältnisses durch die (den) Lehrberechtigte(n) 30 Einvernehmliche Lösung des Lehrverhältnisses 30 Außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses (Ausbildungsübertritt) durch den Lehrling 30 Außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses (Ausbildungsübertritt) durch den Lehrberechtigten Arbeitslosengeld 32 Anspruch auf Arbeitslosengeld 32 Anspruchsvoraussetzungen 32 Erstmalige Inanspruchnahme einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung 32 Anrechenbare Zeiten für die Anwartschaft 33 Rahmenfristerstreckung 34 Rahmenfristerstreckende Gründe 35 Übergangsregelung 36 Inanspruchnahme einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung durch Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr 39 Dauer des Arbeitslosengeldanspruches 39 Wiederholte Arbeitslosigkeit 40 Fortbezug der Leistung 41 Fortbezug nach einer Unterbrechung durch Krankenstand 41 Fortbezug des Arbeitslosengeldes nach einem Auslandsaufenthalt oder Auslandsurlaub 42 Fortbezug nach einer kurzen Beschäftigungsdauer 42 Fortbezug bei Nichtzustandekommen einer Beschäftigung 43 Wann besteht ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld? 43

6 Ruhen des Arbeitslosengeldes 44 Höhe des Arbeitslosengeldbezuges 44 Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes (Grundbetrag) 44 Was tun, wenn die Beitragsgrundlage fehlt? 45 Familienzuschläge 46 Ergänzungsbetrag zum Arbeitslosengeld 47 Wie können Sie die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes überprüfen? 47 Bemessungsgrundlagenschutz 49 Auszahlung des Arbeitslosengeldes 50 Arbeitslosenversicherung für Selbstständige 50 Wer kann der Arbeitslosenversicherung beitreten? 50 Eintritt in die Versicherung 50 Austritt bzw. Ende der Arbeitslosenversicherung 51 Wie hoch sind die Beiträge in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung? Notstandshilfe 52 Allgemeines 52 Leistungsvoraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe 52 Wann liegt Notlage vor? 53 Höhe der Notstandshilfe 53 Anrechnung des PartnerInneneinkommens 54 Anrechnung des fiktiven Unterhaltes 55 Welche Einkünfte bzw. Vermögenswerte werden noch auf die Notstandshilfe angerechnet? 56 Was ist eine Lebensgemeinschaft? 57 Freigrenzen bei der Anrechnung des Partner/Innen einkommens 57 Freigrenzenerhöhungen 59 Wie wirkt sich die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (vormals Sozialhilfe) bei der Anrechnung des PartnerInneneinkommens aus? 60 Mindeststandards nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung 60 Wie ist das Einkommen nachzuweisen? 61 Dauer des Notstandshilfebezuges 62 Neuantrag auf Notstandshilfe bei geänderten sozialen Verhältnissen 62

7 Deckelung der Notstandshilfe Pensionsvorschuss 64 Anspruchsvoraussetzungen 64 Dauer des Pensionsvorschusses 64 Höhe des Pensionsvorschusses Übergangsgeld 67 Anspruchsvoraussetzungen 67 Höhe des Übergangsgeldes 68 Dauer des Übergangsgeldes 69 Sonstiges Weiterbildungsgeld 70 Bildungskarenz 70 Anspruchsvoraussetzungen 70 Wie lange kann eine Bildungskarenz vereinbart werden? 71 Welche Ausbildungen können absolviert werden? 71 Höhe des Weiterbildungsgeldes 72 Weiterbildungsgeld für Saisonbeschäftigte 72 Anspruchsvoraussetzungen 72 Sonstiges 73 Muster für eine Vereinbarung über eine Bildungskarenzierung Was Sie sonst noch wissen sollten 76 Optionsrecht auf Grund einer geringfügigen Erwerbstätigkeit 76 Urlaub während des Leistungsbezuges 77 Krankengeldbezug und Krankenhausaufenthalt 78 Wann kann das Arbeitsmarktservice eine ausbezahlte Leistung widerrufen bzw. zurückfordern? 79 Arbeitslosengeld während eines Studiums bzw. einer Ausbildung 80 Wechsel von einem vollversicherten Dienstverhältnis in eine geringfügige Beschäftigung 82 Bewertung der Bezugszeiten in der Pensionsversicherung 83 Pensions- und Krankenversicherungszeiten ohne Leistungsbezug 83

8 Arbeitssuche im Ausland 84 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten Das Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice 85 Allgemeines 85 Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung 85 Berufung 87 Wie schnell muss das Arbeitsmarktservice über Anträge und Berufungen entscheiden? 90 Was können Sie tun, wenn auch die Berufung negativ ist? 90 Parteiengehör 91 Akteneinsicht Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice ( Zumutbarkeit ) 92 Hilfe durch das Arbeitsmarktservice bei der Arbeitssuche 92 Vermittlung durch ejobroom des Arbeitsmarktservice 92 Ihre Daten im Internet 92 Welche Beschäftigung ist zumutbar? 93 Welche Kriterien muss eine zumutbare Beschäftigung erfüllen? 94 Körperliche Eignung, keine Gefährdung der Sittlichkeit oder Gesundheit 94 Wegzeit 95 Berufsschutz und angemessene Entlohnung 95 Berufsschutz 95 Entgeltschutz 96 Entgeltschutz auf Grund vorangegangener Teilzeitarbeit 97 Vermittlung trotz (Wieder)-Einstellungszusage 98 Welcher Kurs (welche Maßnahme) ist zumutbar? 98 Belehrungsverpflichtung durch das Arbeitsmarktservice 100 Verlust ( Sperre ) des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) 100 Versicherung 101 Betreuungsplan 101 Kontrollmeldungen Zuverdienst 103 Zuverdienst aus geringfügiger Erwerbstätigkeit 103

9 Versicherung während einer geringfügigen Erwerbstätigkeit 103 Zuverdienst aus vorübergehender Erwerbstätigkeit 104 Versicherung 106 Zuverdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Arbeitslosigkeit wegen Insolvenz (Konkurs/Sanierungsverfahren) der (des) Arbeitgebers(in) 109 Konkurs 109 Abweisung eines Insolvenzantrages mangels hinreichenden Vermögens 110 Sanierungsverfahren 110 Anordnung der Geschäftsaufsicht 110 Amtswegige Löschung einer Kapitalgesellschaft 111 Umwandlung von Insolvenzverfahren 111 Arbeitsrechtliche Konsequenzen der Insolvenzeröffnung 111 Anspruchsberechtigte Personen für das Insolvenzentgelt 112 Welche Forderungen sind gesichert? 112 Wie ist der Anspruch auf Insolvenzentgelt zu stellen? 113 Erledigung und Auszahlung des Insolvenzentgelts 114 Arbeitslosengeld als Vorschusszahlung auf Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung Wichtiges für ausländische ArbeitnehmerInnen 116 Aufenthaltsrecht und Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung 116 EWR-BürgerInnen 117 Befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte (ehemalige Saisonarbeitskräfte) Elternschaft, Kinderbetreuung, Familie 119 Schwangerschaft und Arbeitsverhältnis 119 Schwangerschaft und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe 120 Meldung der Schwangerschaft 120 Höhe des Arbeitslosengeldbezugs und Schwangerschaft 120 Höhe der Notstandshilfe bzw. Höhe des anrechenbaren PartnerIn-Einkommens und Schwangerschaft 120 Vermittelbarkeit während der Schwangerschaft 121

10 Schutzfrist und Wochengeld 121 Höhe des Wochengeldes 121 Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld 122 Geburt des Kindes und Notstandshilfebezug 123 (Kinder-) Betreuung und Arbeitsvermittlung 124 Gesetzliche Betreuungs- und Beistandspflichten 124 Zeitliche Mindestverfügbarkeit 125 Beschäftigung/Kurs über der zeitlichen Mindestverfügbarkeit 126 Betreuungspflichten und Wegzeit 126 Kinderbetreuungspflichten und Arbeitsvermittlung 126 Arbeitsvermittlung und gezielte Maßnahmen 128 Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld 128 Kinderbetreuungsgeld 128 Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld oder 130 Notstandshilfe mit Kinderbetreuungsgeld 130 Arbeitslosengeldbezug und Kinderbetreuungsgeld 131 Notstandshilfebezug und Kinderbetreuungsgeld 132 Kinderbetreuungsgeld als PartnerIneinkommen 133 Zuverdienstgrenze des Kinderbetreuungsgeldes 134 Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld auf Basis von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe 136 Kinderbetreuungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice 137 Familienbeihilfe 140 Höhe der Familienbeihilfe Schulstartgeld statt 13. Familienbeihilfe 143 Kinderabsetzbetrag 143 Geschwisterstaffelung 143 Mehrkindzuschlag 144 Auszahlung der Familienbeihilfe 144 Krankenpflege von Kindern und Angehörigen 145 Pflege von behinderten Kindern 146 Pflege und Verfügbarkeit 146 Pflege als rahmenfristerstreckender Grund 147 Krankenpflege von schwerstkranken Kindern und Sterbebegleitung von Angehörigen Familienhospizkarenz 149 Todesfall 150 Pflege eines(r) nahen Angehörigen 151 Pflege und Verfügbarkeit 151

11 Pflege eines(r) nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufen 3, 4, 5, 6 oder 7 Verlängerung der Rahmenfrist 152 Familienhärteausgleichsfonds Bedarfsorientierte Mindestsicherung 154 Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Arbeitslosenversicherung 156 Wiener Bedarfsorientierte Mindestsicherung 157 Anspruchsvoraussetzungen 157 Personenkreis 157 Einsatz der Arbeitskraft 158 Leistungskürzung 159 Vermögensverwertung 159 Kostenersatz (Regress) und Rückforderung 160 Bedarfsgemeinschaft 161 Mindeststandards 161 E-Card und Krankenversicherung 162 Mietbeihilfe 162 Erwerbsarbeit und Zuverdienstgrenzen 164 Unterlagen für die Antragstellung 164 Rechtssicherheit 165 Hilfen in besonderen Lebenslagen 165 Heizkostenzuschuss 166 Mobilpass 167 Kulturpass Medizinische Versorgung ohne Krankenversicherung 169 Krankenhaus der Barmherzigen Brüder 169 AMBER-Med Gewerkschaftsunterstützung (ÖGB-Mitglieder) 172 Gewerkschaften und arbeitslose ArbeitnehmerInnen 172 Allgemeine Voraussetzungen 172 Gemaßregelten-Unterstützung 173 Arbeitslosenunterstützung 173 Rechtsschutz durch den ÖGB 174

12 19. Förderungen 176 Förderungen des Arbeitsmarktservice 176 Kinderbetreuungsbeihilfe 176 Entfernungsbeihilfe 176 Vorstellungsbeihilfe 177 Eingliederungsbeihilfe Come Back 177 Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) 178 Beihilfe zu den Kurskosten 179 Beihilfe zu Kursnebenkosten 180 Das Weiterbildungskonto des Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds (WAFF) 180 Förderungen des ÖGB 180 Bildungsgutschein der Arbeiterkammer Wien Wohnkosten 182 Beihilfen 183 Wiener Wohnbeihilfe 183 Mietzinsbeihilfe des Wohnsitzfinanzamts 184 Mietbeihilfe von Wien Sozial 185 Hilfe bei drohendem Wohnungsverlust Fernsprechentgelt und Rundfunkgebühr Rezeptgebühren-Befreiung 191 Anhang 194 Zu Kapitel 2 Was tun bei Arbeitslosigkeit 194 Musterbrief an Arbeitgeber bezüglich Arbeitsbescheinigung 196 Musterbrief für eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungbehörde 197 Zu Kapitel 9 Was Sie sonst noch wissen sollten 198 Zu Kapitel 13 Arbeitslosigkeit wegen Insolvenz der (des) ArbeitgeberIn 199 Zu Kapitel 15 Elternschaft, Kinderbetreuung, Familie 199 Zu Kapitel 16 Bedarfsorientierte Mindestsicherung 201 Zu Kapitel 19 Förderungen 203 Zu Kapitel 20 Wohnkosten und Wohnungsverlust 203 Zu Kapitel 21 Fernsprechentgelt & Rundfunkgebühr 208

13 1. HILFE ZUR SELBSTHILFE? Wer seine Arbeit verliert, braucht zunächst einmal ganz praktische Hilfe um mit der schwierigen Situation zurecht zu kommen: Wie hoch wird mein Arbeitslosengeld sein?, Welche Rechte und Pflichten habe ich gegenüber dem Arbeitsmarktservice?, Von wem sonst kann ich noch Hilfe und Unterstützung erhalten?, das sind nur einige der Fragen, die sich bei Arbeitslosigkeit stellen. Wir haben versucht, die wichtigsten dieser Fragen, vor allem rund um Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in diesem Ratgeber zu beantworten und möchten dort, wo einfache Antworten nicht möglich sind, wenigstens Tipps geben, was zu beachten ist. Vor allem war uns wichtig, dass die Probleme und ihre Lösungen möglichst praxisgerecht und auch für NichtjuristInnen verständlich behandelt und dargestellt werden. Natürlich ist es nicht möglich, das Thema in einem Ratgeber wirklich lückenlos zu behandeln. Bitte bedenken Sie auch, dass dieser Ratgeber nur der Orientierung dient und keine rechtsverbindlichen Aussagen für Ihre Situation treffen kann. Wir können daher auch keine Haftung für Missverständnisse oder Irrtümer jeglicher Art übernehmen. Wir hoffen aber, dass es uns gelungen ist, Ihnen mit diesem Ratgeber eine brauchbare und nützliche Hilfe anbieten zu können, die es Ihnen erleichtert, zu Ihrem Recht zu kommen. AK-Infoservice 11

14 2. WAS TUN BEI ARBEITSLOSIGKEIT? Grundsätzliches zu den Anspruchsvoraussetzungen Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Sie einerseits die materiellen Leistungsvoraussetzungen und andererseits die formellen Leistungsvoraussetzungen erfüllen. Materiellrechtlich haben Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, wenn Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft haben. Faktisch sind fünf Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen, d. h. Sie müssen n arbeitslos n arbeitsfähig n arbeitswillig n verfügbar sein und müssen entweder n die Anwartschaft erfüllen oder n einen unverbrauchten Restleistungsanspruch haben. Wer ist arbeitslos? Als arbeitslos gelten Sie, wenn Sie nach der Beendigung Ihres unselbstständigen oder selbstständigen Beschäftigungsverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses noch keine neue Beschäftigung gefunden haben. Die Arbeitslosigkeit wird durch das Arbeitsmarktservice auf Grund Ihrer Angaben, die Sie im Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemacht haben sowie der vorgelegten Dokumente, geprüft. Wird vom Arbeitsmarktservice nach diesen unten beispielhaft angeführten Kriterien Arbeitslosigkeit nicht angenommen, wird die Arbeitslosigkeit generell ausgeschlossen und Ihr Antrag mangels Arbeitslosigkeit abgelehnt. Keine Arbeitslosigkeit ist anzunehmen, wenn Sie eine andere Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausüben oder aus anderen Gründen nicht als arbeitslos gelten. Und zwar: n wenn Sie in einem (freien) Dienstverhältnis stehen (Ausnahme: geringfügige Beschäftigung), n wenn Sie selbstständig erwerbstätig sind, 12 AK-Infoservice

15 n wenn Sie, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des/ der Ehegatten/in, der Eltern oder der Kinder tätig sind, n wenn Sie bei der (beim) selben ArbeitgeberIn eine geringfügige Beschäftigung nach einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, n wenn Sie eine Ausbildung machen (siehe Kapitel Was Sie sonst noch wissen sollten, Arbeitslosengeld während eines Studiums, einer Ausbildung ) oder n wenn Sie der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen. Achtung: Auch wenn Sie zwei oder auch mehrere vollversicherte Dienstverhältnisse oder freie Dienstverhältnisse parallel ausgeübt haben und ein Beschäftigungsverhältnis beendet wird, besteht KEIN Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch wenn Sie für das beendete Beschäftigungsverhältnis Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt haben. Achtung: Wenn Sie bei der (beim) selben ArbeitgeberIn von einem vollversicherten in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (siehe Kapitel Was Sie sonst noch wissen sollten, Wechsel von einem vollversicherten Dienstverhältnis in eine geringfügige Beschäftigung ) wechseln, MUSS zwischen dem Ende des vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der geringfügigen Beschäftigung mindestens ein Monat Unterbrechung gelegen sein! Liegt diese Unterbrechung nicht vor, kommt es oft sehr viel später zu einer Rückforderung des ausbezahlten Arbeitslosengeldes, und es verbleibt Ihnen für diesen Zeitraum nur das Einkommen aus der geringfügigen Erwerbstätigkeit. Handelt es sich bei der geringfügigen Erwerbstätigkeit um eine(n) neue(n) ArbeitgeberIn, muss keine Unterbrechung vorliegen! Achtung: Wenn Sie in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang auch als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder mittleren Lehranstalt ausgebildet werden oder ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, sich einer praktischen Ausbildung unterziehen (siehe Kapitel 8, Studium/Schul- und Lehrgangsbesuch) gelten Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen als arbeitslos. AK-Infoservice 13

16 Wer ist arbeitsfähig? Arbeitsfähig sind Sie dann, wenn Sie nicht invalid bzw. nicht berufsunfähig sind. Sollten Sie bereits medizinische Befunde über Ihren Gesundheitszustand haben, legen Sie diese beim Arbeitsmarktservice vor, damit die gesundheitlichen Einschränkungen bei der Vermittlung berücksichtigt werden können. Sollten sich beim Arbeitsmarktservice Zweifel über Ihre Arbeitsfähigkeit ergeben, müssen Sie sich auf Anordnung Ihrer(s) BeratersIn arbeitsmedizinisch untersuchen lassen. Sollten Sie bereits Befunde von früheren Untersuchungen haben, bringen Sie diese zur arbeitsmedizinischen Untersuchung mit. Verweigern Sie die arbeitsmedizinische Untersuchung, erhalten Sie für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld! Liegt allerdings bereits ein Gutachten der Pensionsversicherung über Ihre Arbeitsfähigkeit vor, so ist das Arbeitsmarktservice grundsätzlich an dieses Gutachten gebunden, soweit dieses Gutachten nicht älter als ein Jahr ist. Achtung: Um die Voraussetzungen für einen Bezug aus der Arbeitslosenversicherung zu erfüllen, müssen Sie nicht 100%ig arbeitsfähig sein. Eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit muss jedoch gegeben sein! Achtung: Eine Schwangerschaft bzw. Schwangerschaftsbeschwerden sind bei der Beurteilung, ob Sie arbeitsfähig sind, außer Betracht zu lassen. Ein Krankengeldbezug ist ebenfalls kein Kriterium für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sondern hat lediglich zur Folge, dass der Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ruht (siehe Kapitel Arbeitslosengeld, Ruhen des Arbeitslosengeldes ). Wer ist arbeitswillig? Als arbeitswillig gelten Sie, wenn Sie bereit sind, eine zumutbare, auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis anzunehmen. 14 AK-Infoservice

17 Wer ist verfügbar? Sie gelten als verfügbar, wenn Sie sich für eine auf dem Arbeitsmarkt üb licherweise angebotene Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 20 Stunden bereithalten. Haben Sie Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich (z. B. durch eine Bestätigung der Gemeinde, Jugendamt) keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, ist die Voraussetzung der Verfügbarkeit mit 16 Wochenstunden erfüllt. Weiteres zur eingeschränkten Verfügbarkeit siehe Kapitel Elternschaft, Kinderbetreuung, Familie, Berücksichtigung von (Kinder-) Betreuungspflichten und Beistandspflichten bei der Arbeitsvermittlung. Wann ist die Anwartschaft erfüllt? Siehe dazu die Ausführungen im Kapitel Arbeitslosengeld, Anspruchsvoraussetzungen. Unverbrauchter Leistungsanspruch Siehe dazu die Ausführungen im Kapitel Arbeitslosengeld, Wiederholte Arbeitslosigkeit ). Die formellen Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn Sie den Anspruch mittels Antrag geltend machen. (Siehe dazu die Ausführungen im folgenden Kapitel Der Antrag beim Arbeitsmarktservice.) Der Antrag beim Arbeitsmarktservice Grundsätzlich empfehlen wir, sich möglichst unverzüglich nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses beim zuständigen Arbeitsmarktservice (siehe Anhang Kapitel Was tun bei Arbeitslosigkeit ) persönlich zu melden. Wenn alle Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, und der Anspruch nicht ruht (siehe Kapitel Arbeitslosengeld, Ruhen des Arbeitslosengeldes ), gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, das heißt, nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und nach dem Ende eventueller Ruhenszeiträume (siehe Kapitel Arbeitslosengeld, Ruhen des Arbeitslosengeldes ). AK-Infoservice 15

18 Das Arbeitslosengeld kann auch rückwirkend, ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, zuerkannt werden: Wenn Ihr letzter Arbeitstag vor einem Samstag oder Feiertag lag, dann bekommen Sie das Arbeitslosengeld auch für den Samstag und Sonntag bzw. den gesetzlichen Feiertag, wenn Sie sich am nächstmöglichen Werktag beim Arbeitsmarktservice melden. Die Geltendmachung können Sie auch auf elektronischem Weg vornehmen, sofern Sie über ein eams-konto verfügen. Die Zugangsdaten für ein derartiges eams-konto sind persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zu beantragen. Aber auch bei der elektronischen Geltendmachung des Anspruches ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Sie müssen innerhalb von 10 Tagen ab der Geltendmachung des Antrages beim Arbeitsmarktservice persönlich vorsprechen. Die elektronische Geltendmachung erfordert jedoch zusätzlich eine vorherige Arbeitslosmeldung mit dem Meldeformular des Arbeitsmarktservice oder die Vormerkung zur Arbeitsssuche. Die frühzeitige Arbeitslosmeldung können Sie ab dem Zeitpunkt vornehmen, ab dem Sie wissen, dass Ihr Arbeitsverhältnis beendet wird (Kündigung, Nichtverlängerung einer befristeten Beschäftigung). Diese Arbeitslosmeldung muss spätestens am letzten Tag der Beschäftigung beim Arbeitsmarktservice erfolgen. Das bundeseinheitliche Formular für die frühzeitige Arbeitslosmeldung können Sie unter Next Job auf der Homepage des AMS Österreich online ausfüllen und sofort an die zuständige Regionale Geschäftsstelle übermitteln Wichtig: Von der persönlichen Vorsprache innerhalb von 10 Tagen ab Eintritt der Arbeitslosigkeit kann das Arbeitsmarktservice absehen. Nur wenn der Verzicht der persönlichen Vorsprache seitens des Arbeitsmarktservice völlig klar und eindeutig vereinbart wurde, sollten Sie auf die persönliche Vorsprache verzichten. Bei der persönlichen Vorsprache zum Zweck der Geltendmachung Ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld erhalten Sie beim Arbeitsmarktservice das Antragsformular. In manchen Situationen kann es ratsam sein, einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu stellen, auch wenn aus irgendwelchen Gründen kein Anspruch auf eine Geldleistung besteht. 16 AK-Infoservice

19 Denn die Vormerkung beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend ist in verschiedener Hinsicht von Bedeutung z. B. für einen künftigen Anspruch auf Arbeitslosengeld, als Voraussetzung für den Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung. Wo müssen Sie den Antrag stellen? (Zuständigkeiten) Zuständig ist jenes Arbeitsmarktservice, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz bzw. Ihren ständigen Aufenthalt haben. In Wien ist der Wohnbezirk für die Zuständigkeit der Regionalstelle des Arbeitsmarktservice ausschlaggebend. Im Anhang finden Sie alle Regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Wien. Unterlagen für die Antragstellung Für die Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache beim zuständigen Arbeitsmarktservice erforderlich. Bei den Regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Wien wenden Sie sich in der Zeit von 8.00 bis Uhr in der Servicezone an die MitarbeiterInnen, die auf Grund Ihres Geburtsdatums für Sie zuständig sind. Dort erhalten Sie das Antragsformular. Für den ersten Termin die Abholung des Antrages nehmen Sie die persönlichen Dokumente n Meldezettel bzw. Auszug aus dem Melderegister, n Lichtbildausweis und n die E-Card mit. Bei der Antragsausgabe durch das Arbeitsmarktservice wird Ihnen auf das Antragsformular das Rückgabedatum gestempelt. Zu diesem Termin ist der Antrag ausgefüllt und mit den erforderlichen Unterlagen abzugeben. Beim Rückgabetermin sind u. a. n bei unterhaltsberechtigten Kindern, und auch den Kindern des/der EhepartnerIn, die Geburtsurkunde und Meldezettel der Kinder und der Nachweis für den Anspruch auf Familienbeihilfe n bei nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, und auch den Kindern des/der EhepartnerIn, der Nachweis der Elternschaft und den Zahlungsnachweis des Unterhaltes sowie n die Arbeitsbescheinigung mitzubringen. AK-Infoservice 17

20 n Bei Beendigung eines freien Dienstverhältnisses den Nachweis über die Beendigung (z. B. entsprechender Dienstvertrag/Dienstzettel oder schriftliche Beendigungserklärung). Die Arbeitsbescheinigung ist für die Bearbeitung Ihres Antrages erforderlich und beinhaltet u. a. Angaben über die Dauer der Beschäftigung, Art der Beendigung, offene Urlaubsansprüche. (Wickelt Ihr Arbeitgeber die Meldungen über Internet ((ELDA)) ab, dann ist für die Antragstellung die An- und Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse ausreichend.) Sollte Ihnen die (der) ehemalige ArbeitgeberIn die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung zu der er/sie gesetzlich verpflichtet ist verweigern, fordern Sie die (den) ArbeitgeberIn schriftlich auf, Ihnen die Arbeitsbescheinigung auszuhändigen (siehe Musterbrief im Anhang Was tun bei Arbeitslosigkeit, Musterbrief an Arbeitgeber bezüglich Arbeitsbescheinigung ). Hilft auch dieser Brief nicht und weigert sich die (der) ArbeitgeberIn weiterhin, die Arbeitsbescheinigung auszustellen, können Sie n das Arbeitsmarktservice auffordern mit der (dem) ArbeitgeberIn Kontakt aufzunehmen um ihn/sie auf seine/ihre gesetzliche Verpflichtung hinzuweisen und die Arbeitsbescheinigung einzufordern bzw. über die Gebietskrankenkasse eine Ersatzarbeitsbescheinigung anzufordern; oder n selbst eine Anzeige beim Magistratischen Bezirksamt des Bezirkes, in dem der Betrieb angesiedelt ist, erstatten. (Siehe Anhang Was tun bei Arbeitslosigkeit, Musterbrief für eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde ) Achtung: Unabhängig davon, ob Sie alle erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung zum Rückgabetermin zur Verfügung haben, nehmen Sie diesen Termin jedenfalls persönlich wahr. Wenn Sie zum vorgegebenen Termin vorsprechen und erforderliche Unterlagen noch fehlen, wird der Rückgabetermin vom Arbeitsmarktservice verlängert und der ursprüngliche Tag der Antragstellung bleibt gewahrt. Eine Verlängerung des Rückgabetermins ist mehrmals möglich. Sie müssen diese Termine auch wenn Ihnen gesagt wird, dass Ihr Antrag erst nach Abgabe ALLER Unterlagen bearbeitet wird - jedenfalls einhalten. Versäumen Sie den (verlängerten) Rückgabetermin auch nur um einen! Tag, erhalten Sie das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Annahme Ihres Antrages beim Arbeitsmarktservice. 18 AK-Infoservice

21 Verspätete Antragstellung beim AMS Wenn durch einen Fehler des Arbeitsmarktservice wie z. B. eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, keine rechtzeitige Antragstellung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe erfolgt, besteht für Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe rückwirkend ausbezahlt zu erhalten. Dazu ist allerdings notwendig, dass dieser Fehler des Arbeitsmarktservice bei einem möglichen Amtshaftungsverfahren (welches nicht durchgeführt werden muss) für Sie erfolgversprechend wäre. Diese Einschätzung der Erfolgsaussicht eines Amtshaftungsverfahrens nimmt die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor. Sollte Ihnen durch eine mangelnde oder unrichtige Auskunft des Arbeitsmarktservice ein Schaden entstanden sein, verlangen Sie von der Regionalen Geschäftsstelle bei der Sie vorgemerkt sind, die Zahlung der Leistung für den vorenthaltenen Zeitraum oder einen Feststellungsbescheid, weshalb für den Zeitraum für den Sie die Leistung beantragen, das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe vorenthalten wird. Im Berufungsverfahren bringen Sie alle Ihre Argumente, für die vom Arbeitsmarktservice verschuldete verspätete Antragstellung vor. Die Landesgeschäftsstelle wird dann im Einzelfall prüfen, ob Ihre Argumente bzw. Beweise in einem Amtshaftungsverfahren Erfolgsaussichten hätte. Bei positiver Beurteilung kann das Arbeitsmarktservice die Leistung dann rückwirkend zur Auszahlung bringen. Wichtig: Sie müssen den Fehler der Behörde nachweisen unter anderem durch Zeugen, Niederschriften usw. Die Behauptung, man hat Sie bei der ersten Vorsprache weggeschickt, ohne dass man Ihnen einen Antrag ausgehändigt hat, wird für eine rückwirkende Auszahlung nicht ausreichen! AK-Infoservice 19

ARBEITSLOS WAS NUN? wien.arbeiterkammer.at

ARBEITSLOS WAS NUN? wien.arbeiterkammer.at ARBEITSLOS WAS NUN? wien.arbeiterkammer.at Menschen und ihre Arbeit schützen! Arbeitslosigkeit ist das größte soziale Problem, mit dem wir derzeit konfrontiert sind. In Österreich verlieren 800.000 Menschen

Mehr

1. HILFE ZUR SELBSTHILFE? 11

1. HILFE ZUR SELBSTHILFE? 11 INHALTSVERZEICHNIS 1. HILFE ZUR SELBSTHILFE? 11 2. WAS TUN BEI ARBEITSLOSIGKEIT? 12 Grundsätzliches zu den Anspruchsvoraussetzungen 12 Wer ist arbeitslos? 12 Wer ist arbeitsfähig? 14 Wer ist arbeitswillig?

Mehr

Arbeitslos Was nun? Ein Ratgeber für das Jahr 2015. Gerechtigkeit muss sein. wien.arbeiterkammer.at

Arbeitslos Was nun? Ein Ratgeber für das Jahr 2015. Gerechtigkeit muss sein. wien.arbeiterkammer.at Arbeitslos Was nun? Ein Ratgeber für das Jahr 2015 wien.arbeiterkammer.at Gerechtigkeit muss sein Arbeit schaffen und Arbeit schützen Wir wollen mehr Investitionen in Beschäftigung, gute Aus- und Weiterbildungsangebote

Mehr

arbeitspapiere von lohnzettel bis arbeitszeugnis: die wichtigsten bestätigungen für arbeitnehmer Gerechtigkeit muss sein

arbeitspapiere von lohnzettel bis arbeitszeugnis: die wichtigsten bestätigungen für arbeitnehmer Gerechtigkeit muss sein arbeitspapiere von lohnzettel bis arbeitszeugnis: die wichtigsten bestätigungen für arbeitnehmer Gerechtigkeit muss sein ARBEITSPAPIERE In diesem Falter finden Sie einen Überblick über Arbeitspapiere die

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Weiterbildungsgeld. Wie lange kann ich maximal in Bildungskarenz gehen und wie viel Geld bekomme ich?

Häufig gestellte Fragen zum Thema Weiterbildungsgeld. Wie lange kann ich maximal in Bildungskarenz gehen und wie viel Geld bekomme ich? Häufig gestellte Fragen zum Thema Weiterbildungsgeld Link im Internet: http://www.ams.at/vbg/sfa/14666_14680.html#frage14 Wie lange kann ich maximal in Bildungskarenz gehen und wie viel Geld bekomme ich?

Mehr

BILDUNGSKARENZ VORAUSSETZUNGEN, AUSWIRKUNGEN UND FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

BILDUNGSKARENZ VORAUSSETZUNGEN, AUSWIRKUNGEN UND FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG BILDUNGSKARENZ VORAUSSETZUNGEN, AUSWIRKUNGEN UND FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG www.arbeiterkammer.com IHR RECHT IM JOB Allein im vergangenen Jahr musste die AK für oberösterreichische Arbeitnehmer/-innen fast

Mehr

SOZIALRECHTLICHE WERTE 2014

SOZIALRECHTLICHE WERTE 2014 STAND: JÄNNER 2014 SOZIALRECHTLICHE WERTE 2014 Mit 1.1.2014 haben sich wieder eine Reihe von Beträgen geändert. Wir haben für Sie einen Überblick über die aktuellen sozialrechtlichen Werte zusammengestellt.

Mehr

Pflichtpraktikum. Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte. 08.11.2012 Mag a Dr in Stephanie Posch

Pflichtpraktikum. Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte. 08.11.2012 Mag a Dr in Stephanie Posch Pflichtpraktikum Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Pflichtpraktika Sind in schulischen oder universitären Ausbildungsplänen vorgeschrieben In Ergänzung zur theoretischen Ausbildung Lehrinhalt

Mehr

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Beendigung von Arbeitsverhältnissen Beendigung von Arbeitsverhältnissen Kündigung, Entlassung, Einvernehmliche Lösung: Woran sich Ihre Firma halten muss Gerechtigkeit muss sein BEENDIGUNG VON ARBEITSVER- HÄLTNISSEN und Kündigungs/ Entlassungsanfechtung

Mehr

Invalidität - neu. Dr. Johannes Pflug. Invalidität - neu/ Dr. Pflug

Invalidität - neu. Dr. Johannes Pflug. Invalidität - neu/ Dr. Pflug Invalidität - neu Dr. Johannes Pflug Invalidität neu Wegfall befristeter Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pensionen für Personen, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Aufhebung

Mehr

Protokoll: Fragen und Antworten zu Förderungen der betrieblichen Lehre von AMS und WKW

Protokoll: Fragen und Antworten zu Förderungen der betrieblichen Lehre von AMS und WKW 1 Protokoll Informationsveranstaltung Förderungen der betrieblichen Lehre von AMS Datum: 25. Juni 14.00 15.45 Uhr, Ort: BIWI, Währingergürtel 97, 1180 Wien, Erstellt: Koordinationsstelle Jugend Bildung

Mehr

4. Arbeitslosenversicherung

4. Arbeitslosenversicherung II. Grenzüberschreitende soziale Sicherheit 103 4. Arbeitslosenversicherung 4.1 Grundsätzliches Wo erhalte ich Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung? Grundsätzlich erhalten Grenzgänger Arbeitslosengeld

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Merkblatt über die Vorgehensweise bei einer außerordentlichen Auflösung Ausbildungsübertritt

Merkblatt über die Vorgehensweise bei einer außerordentlichen Auflösung Ausbildungsübertritt Merkblatt über die Vorgehensweise bei einer außerordentlichen Auflösung Ausbildungsübertritt Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des

Mehr

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Fachinfo aus der Landesfrauenorganisation Stand, September 2009 Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Seit der Regierungsklausur vom 14. bis 15. September 2009 in Salzburg

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Gesetz vom, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 geändert werden

Gesetz vom, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 geändert werden 26. Jänner 2009 zu Zl. -2V-LG-1276/3-2009 (Begutachtungsentwurf) Gesetz vom, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 geändert

Mehr

DAS URLAUBSRECHT. wien.arbeiterkammer.at. Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht

DAS URLAUBSRECHT. wien.arbeiterkammer.at. Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht DAS URLAUBSRECHT wien.arbeiterkammer.at Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht DAS URLAUBSRECHT Das Urlaubsgesetz brachte eine längere Erholungszeit sowie ein einheitliches

Mehr

Muster einer fristgerechten Kündigung

Muster einer fristgerechten Kündigung MUSTER Muster einer fristgerechten Kündigung Kündigung hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum (Datum). spätestens 3 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist persönlich bei der Agentur für

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

2. VORAUSSETZUNGEN DES ANSPRUCHS AUF ARBEITSLOSENGELD

2. VORAUSSETZUNGEN DES ANSPRUCHS AUF ARBEITSLOSENGELD 1. LEISTUNGEN Arbeitslosengeld Notstandshilfe (wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld erschöpft ist und Notlage vorliegt) Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung Weiterbildungsgeld

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1

Mehr

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

Aktuelle Gesetzesänderungen kurz & bündig

Aktuelle Gesetzesänderungen kurz & bündig Aktuelle Gesetzesänderungen kurz & bündig Bildungskarenz 2012 Bildungskarenz Die Bildungskarenz ist eine gute Möglichkeit, um im Rahmen einer beruflichen Auszeit gezielte Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Teil 3: Abgabenrecht. 3.1. Sozialversicherung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 3.1.1. Sparten der Sozialversicherung

Teil 3: Abgabenrecht. 3.1. Sozialversicherung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 3.1.1. Sparten der Sozialversicherung Teil 3: Abgabenrecht 3.. Sozialversicherung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 3... Sparten der Sozialversicherung Die Sozialversicherung umfasst die. Krankenversicherung, 2. Unfallversicherung,

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt

Mehr

Lehrstellenförderung (LST) und Eingliederungsbeihilfe (EB) ComeBack +

Lehrstellenförderung (LST) und Eingliederungsbeihilfe (EB) ComeBack + Informationen über Lehrstellenförderung (LST) und Eingliederungsbeihilfe (EB) ComeBack + beim Arbeitsmarktservice Jugendliche Stand: Juni 2013 1 Das Förder-Team im AMS Jugendliche (integriert in die Beratungszone

Mehr

rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte

rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte DGB Bundesvorstand Bereich Arbeits- und Sozialrecht August 2013 Was Sie wissen müssen: eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -

Mehr

Studieren- Erklärungen und Tipps

Studieren- Erklärungen und Tipps Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

3. BEENDIGUNG DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES UND DESSEN RECHTLICHE W IR K U N G Sperre des Anspruchs für 28 T a g e...22

3. BEENDIGUNG DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES UND DESSEN RECHTLICHE W IR K U N G Sperre des Anspruchs für 28 T a g e...22 INHALTSVERZEICHNIS 1. HILFE ZUR SELBSTHILFE?... 13 2. WAS TUN BEI ARBEITSLOSIGKEIT?...14 Grundsätzliches zu den Anspruchsvoraussetzungen...14 Wer ist arbeitslos?...14 Wer ist arbeitsfähig?...16 Wer ist

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Musterstadthausen Umzug Allgemeines Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist davon

Mehr

Ich kann auf mein Einkommen nicht verzichten. Die BU PROTECT Berufsunfähigkeitsversicherung.

Ich kann auf mein Einkommen nicht verzichten. Die BU PROTECT Berufsunfähigkeitsversicherung. Ich kann auf mein Einkommen nicht verzichten. Die BU PROTECT Berufsunfähigkeitsversicherung. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Irene Lukas Hamburg Ein sicheres Einkommen auch wenn ich einmal nicht arbeiten

Mehr

Weiterbildungsgeld. Bildungskarenz. Josef Silberberger

Weiterbildungsgeld. Bildungskarenz. Josef Silberberger Weiterbildungsgeld Josef Silberberger 1 soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die berufliche Weiterbildung ermöglichen, ohne das bestehende Arbeitsverhältnis auflösen zu müssen. Rechtliche Grundlagen

Mehr

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Alterspension 1 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Agentur für Arbeit Bad Homburg Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Gründungszuschuss Mit einem Gründungszuschuss kann Ihnen der Start in die Selbständigkeit erleichtert werden. Außerdem

Mehr

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)

Mehr

Musterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den. An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung

Musterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den. An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung Musterschreiben: Reaktion auf eine Änderungskündigung: Musterstadt, den An die Firma (Anschrift) Betreff: Änderungskündigung Sehr geehrter Herr, Ihre Änderungskündigung vom habe ich erhalten und teile

Mehr

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

BETRIEBSÜBERGANG. Ihr Recht, wenn die Firma verkauft, verpachtet, etc. wird. Gerechtigkeit muss sein

BETRIEBSÜBERGANG. Ihr Recht, wenn die Firma verkauft, verpachtet, etc. wird. Gerechtigkeit muss sein BETRIEBSÜBERGANG Ihr Recht, wenn die Firma verkauft, verpachtet, etc. wird Gerechtigkeit muss sein BETRIEBSÜBERGANG Bis 1993 verloren ArbeitnehmerInnen häufig Ihren Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber sein

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

News: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht

News: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht News: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht März/2013 Radiobeitrag hören Beat Pfister aus Ernetschwil hat von seiner Firma die Kündigung erhalten. Er arbeitet seit Oktober 2006 beim gleichen Arbeitgeber.

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente Vorstand Sozialpolitik Verbesserungen für Erwerbsgeminderte Erwerbsminderungsrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, seit dem 1. Juli 2014 ist es zu einer finanziellen Verbesserung bei der

Mehr

Auflösung des Lehrverhältnisses

Auflösung des Lehrverhältnisses Auflösung des Lehrverhältnisses Rechtslage bisher Lehrverhältnis = befristetes Dienstverhältnis Kündigung nicht möglich Vorzeitige Auflösung bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes ( 15 Abs. 3 BAG) Ausbildungsübertritt

Mehr

Österreich. Regierungsvorlage zur Familienhospizkarenz. (Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz

Österreich. Regierungsvorlage zur Familienhospizkarenz. (Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz Österreich Regierungsvorlage zur Familienhospizkarenz (Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden)

Mehr

Kinderbetreuungsbeihilfe

Kinderbetreuungsbeihilfe Kinderbetreuungsbeihilfe Sie wollen eine Arbeit aufnehmen oder einen Kurs des Arbeitsmarktservice besuchen und benötigen deshalb einen Betreuungsplatz für Ihr Kind? Das Arbeitsmarktservice kann Ihnen zu

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015

Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015 Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015 Informationsblatt für Gesellschafter-Geschäftsführer von RA-GmbHs 1 von 8 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Folgen des

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Arbeitslos Wohnen in Deutschland, Arbeiten in den Niederlanden

Arbeitslos Wohnen in Deutschland, Arbeiten in den Niederlanden Arbeitslos Wohnen in Deutschland, Arbeiten in den Niederlanden Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie viel Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 3

Mehr

Bildungskarenz. Bildungsteilzeit. Fachkräftestipendium

Bildungskarenz. Bildungsteilzeit. Fachkräftestipendium Bildungskarenz Bildungsteilzeit Fachkräftestipendium Josef Silberberger 1 Bildungskarenz Bildungskarenz soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die berufliche Weiterbildung ermöglichen, ohne das bestehende

Mehr

D I E N S T V E R T R A G (Arbeiter)

D I E N S T V E R T R A G (Arbeiter) 08-001/T/A 1 D I E N S T V E R T R A G (Arbeiter) abgeschlossen am heutigen Tage zwischen Anton Mair GmbH, FN 12345a, Mairstr.1, 6020 Innsbruck, im Folgenden Gesellschaft genannt, und Herrn Josef Mustermann,

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Eingangsstempel Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Dieser Antrag ist in Leichter Sprache geschrieben. Das sieht man auch am gelben, runden Zeichen. Im Text finden Sie immer wieder unterstrichene Wörter.

Mehr

Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

Arbeitsrecht und Arbeitsschutz Arbeitsrecht und Arbeitsschutz Arbeitsrecht: Die Wirksamkeit des Arbeitsrechtes hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer seine Rechte in Anspruch nimmt. Ein Geschäftsführer einer GmbH wird gesetzlich nicht

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Arbeitsvertrag (147)

Arbeitsvertrag (147) Arbeitsverträge können in jeglicher Form geschlossen werden und sind an die schriftliche Form nicht gebunden. Um sich jedoch vor Missverständnissen und bei Konfliktfällen abzusichern, ist es für beide

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem

Mehr

Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig

Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Berufsausbildungsvertrag Abschluss Inhalt wichtiges Probezeit Abmahnungen Kündigung und Beendigung Abschluss

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Antrag auf Kündigungszulassung nach 9 MuSchG bzw. 18 BEEG zur Beendigungskündigung, zur Änderungskündigung

Antrag auf Kündigungszulassung nach 9 MuSchG bzw. 18 BEEG zur Beendigungskündigung, zur Änderungskündigung Antrag auf Kündigungszulassung nach 9 MuSchG bzw. 18 BEEG zur Beendigungskündigung, zur Änderungskündigung 1. Arbeitgeber/in: Name: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Ansprechpartner/in bei Rückfragen: 2.

Mehr

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1. Wohnort Deutschland...4 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1.2.1.1 Am 31.12.2005 in den Niederlanden pflichtversichert...4 1.2.1.2 Am

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Soziale Sicherung der Pflegeperson Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug

Mehr

BEIHILFE Ld]cZc ^hi =Z^bVi Ä AZ^hiWVgZh Ld]cZc [ g <ZcZgVi^dcZc# '%%. 1

BEIHILFE Ld]cZc ^hi =Z^bVi Ä AZ^hiWVgZh Ld]cZc [ g <ZcZgVi^dcZc# '%%. 1 BEIHILFE 1 Das Leben meint es nicht nur gut mit uns. Immer wieder geraten Menschen in Not, sei es durch überraschende Schicksalsschläge, Trennungen oder Arbeitslosigkeit. In solchen Situationen reicht

Mehr

Unterhalts-Schnell-Check

Unterhalts-Schnell-Check Unterhalts-Schnell-Check Hörnlein Rechtsanwälte Fragebogen bitte sorgfältig ausfüllen! Name: Vorname: Geburtsname: Geburtsdatum: Anschrift: Telefon: Fax: Handy: E-Mail: Konto Nr.: Name der Bank: BLZ: Kontoinhaber:

Mehr

INFORMATIONSBLATT. Wohnsitzwechsel. Vorwort

INFORMATIONSBLATT. Wohnsitzwechsel. Vorwort INFORMATIONSBLATT Wohnsitzwechsel Vorwort 1 Der Wechsel Ihres Hauptwohnsitzes - egal ob er mit dem Neuerwerb eines Hauses bzw. einer Wohnung verbunden ist oder nicht - erfordert eine Reihe von Schritten,

Mehr

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über

Mehr

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen Ausgabe 2011 Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen HINWEISE Das vorliegende Info-Service

Mehr

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72

Mehr

Soziale Absicherung für KünstlerInnen. Andreas Cech VersicherungsService Wien

Soziale Absicherung für KünstlerInnen. Andreas Cech VersicherungsService Wien Soziale Absicherung für KünstlerInnen Andreas Cech VersicherungsService Wien Themen Grundsätze der Pflichtversicherung für KünstlerInnen Arbeitslosenversicherung Optionenmodell Pflichtversicherung Freiberuflich

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12. Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr