43. Richtlinie über die Anerkennung von Studienleistungen. 44. Richtlinie über die Lehrverpflichtung der Universitätsprofessoren/innen

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1 2006 / Nr. 16 vom 1. März Richtlinie über die Anerkennung von Studienleistungen 44. Richtlinie über die Lehrverpflichtung der Universitätsprofessoren/innen an der Donau-Universität Krems

2 43. Aufgrund des 19 Abs. 2 Z 2 UG 2002 i.v. m. Teil II 2 der Satzung der Universität für Weiterbildung Krems erlässt das Studienrechtliche Organ am 1. März 2006 folgende Richtlinie über die Anerkennung von Studienleistungen 1. Einleitung des Verfahrens 1.1 Die Anerkennung von Leistungen (Prüfungen) erfolgt auf Antrag der/des Studierenden an das Studienrechtliche Organ. 1.2 Dem Antrag sind vom/von der Studierenden folgende Unterlagen beizulegen: Zeugnisse über die erbrachten Leistungen Studienplan bzw. Curriculum des Bildungsträgers, wo die Leistung erbracht wurde. 2. Allgemeine Anerkennungskriterien 2.1 Die Prüfung, um deren Anerkennung angesucht wird, ist positiv beurteilt worden. 2.2 Der Bildungsträger, bei dem die Prüfung abgelegt wurde, ist eine formal anerkannte universitäre oder außeruniversitäre Bildungseinrichtung. 2.3 Studienpläne bzw. Curricula können auf Seiten des Bildungsträgers über mehrere Jahre dokumentiert werden (Ausnahme: Neugründung). 2.4 Die Leistungen sind anzuerkennen, soweit sie den im entsprechenden Curriculum der Donau-Universität Krems vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. 2.5 Dem Antrag auf Anerkennung ist von der wissenschaftlichen Leitung eine detaillierte Dokumentation der Gleichwertigkeit der erbrachten Studienleistungen beizufügen bzw. eine eventuelle Nichtgleichwertigkeit zu begründen. 2.6 Für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind folgende Kriterien entscheidungsrelevant: Art und Umfang des Prüfungsstoffes (Inhalt) nach betreffender Studienordnung unter Berücksichtigung des ECTS-Systems Art und Weise der Kontrolle der Kenntnisse 2

3 3. Umfang der Anerkennung Es werden maximal 25% des gesamten Studienumfangs in Zuge des Anerkennungsverfahrens als Studienleistungen anerkannt. (Ausnahme: Leistungen aus Universitätslehrgängen bzw. Universitätsveranstaltungen der Universität für Weiterbildung Krems). 4. Aktualität der erbrachten Leistungen Es werden grundsätzlich keine Leistungen anerkannt, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden. 5. Reduzierung des Lehrgangsbeitrages Es besteht kein Rechtsanspruch auf Reduzierung des Lehrgangsbeitrages. 6. Entscheidung Entschieden wird durch Bescheid, die Entscheidungsfrist beträgt zwei Monate. 7. Rechtsmittel Berufungsbehörde ist der Senat der Universität für Weiterbildung Krems. Für das Studienrechtliche Organ Vizerektorin für Lehre und Weiterbildung Univ.-Prof. Dr. Ada Pellert 3

4 44. RICHTLINIE: Lehrverpflichtung der Universitätsprofessoren/innen an der Donau-Universität Krems In Kraft treten: Mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt Geltungsdauer: Bis Widerruf durch das Rektorat Lehrverpflichtung: Bei einer Vollanstellung umfasst die Lehrverpflichtung 8 Stunden/Woche in 15 Wochen innerhalb eines Kalenderhalbjahres. Dies entspricht in etwa 15 Arbeitstagen pro Halbjahr oder 120 Unterrichtseinheiten (akad. 45 Min). Bei einer Teilzeitanstellung ergibt sich eine aliquote Lehrverpflichtung. 1 Die Lehrverpflichtung kann 1. im eigenen Department 2. in einem anderen Department oder 3. an externen Hochschulen wahrgenommen werden. Leistungen in der Lehre, die in die Lehrverpflichtung eingehen: 1. Abhaltung von Lehrveranstaltungen 2. Betreuung von Studienabschlussarbeiten (Masterthesen, Dissertationen) exkl. der Begutachtung. 3. Wissenschaftliche Leitung von Studienangeboten 4. Vorbereitung auf Lehrtätigkeiten sowie inhaltliche Neu- und Weiterentwicklungen von Studienangeboten (bis zu einer maximalen Höhe von 25% der Lehrverpflichtung) Die beabsichtigten Leistungen im Rahmen der Lehrverpflichtung werden in den individuellen Ziel- und Leistungsvereinbarungen festgehalten und sind am Jahresende nachzuweisen. 1 Die Berechnung beruht auf den universitätsüblichen Werten von 15 Semesterwochen mit jeweils 8 Semesterwochenstunden Lehrverpflichtung. S. weiters zum Vergleich INSEAD, wo die Lehrverpflichtung der Professoren/innen 120 Einheiten a 1,5 Std. pro Jahr beträgt. 4

5 Leistungsverrechnung: 1. Die Lehrverpflichtung von 120 Unterrichtseinheiten pro Halbjahr ist mit der Allin-Vereinbarung des Dienstverhältnisses abgedeckt. 2. Wird die Lehrverpflichtung im eigenen Department erbracht, entfällt eine interne Leistungsverrechnung. 3. Für Unterrichtstätigkeiten in anderen Departments erfolgt ein Kostenausgleich zwischen den Departments über die interne Leistungsverrechnung in Höhe von einem variablen Stundensatz, der zwischen 60,00 und 90,00 liegen kann. Externe Hochschulen Lehrtätigkeiten während der Dienstzeit und innerhalb der Lehrverpflichtung, die extern erfolgen, werden für die Donau-Universität Krems erbracht. Die Honorareinnahmen fließen dem jeweiligen Department zu. Eine Kopie des Nachweises der Hochschule ist dem Leistungsbeleg beizulegen. Der Nachweis Der Nachweis der Lehrverpflichtung ist mittels Formblatt Leistungsbeleg pro Kalenderhalbjahr bis spätestens bzw der Personalabteilung vorzulegen. Eine Gegenzeichnung durch den/die Departmentleiter/in ist erforderlich, wenn die Leistung in einem anderen Department erbracht wurde. Vizerektorin für Lehre und Weiterbildung Univ.-Prof. Dr. Ada Pellert 5

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