Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil
|
|
- Hannah Fried
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 12 O 213/13 verkündet am : In dem Rechtsstreit - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klägerin, gegen - Prozessbevollmächti ter: Rechtsanwalt Beklagte, hat die Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin in Berlin - Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Landgericht
2 2 für Recht erkannt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Gewerbeeinheit in der Brückenstraße 14, Berlin, Erdgeschoss links zum 15. Februar 2014 zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ein Drittel und die Beklagten zwei Drittel zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Zahlung des Vollstreckungsbetrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent, im Falle der Räumung durch Zahlung eines Betrages von ,00, abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt von den Beklagten Räumung von Gewerberäumen. Die Klägerin ist Teil der ~nternehmensgruppe. Diese ist Initiatorin und Betreiberin von Immobilienfonds sowie bundesweit als Vermieterin verschiedenster Immobilien tätig. Sie ist Eigentümerin des Gebäudes Brückenstraße 14, Berlin. Das Objekt verfügt im Erdgeschoss links über eine Gewerbeeinheit. Mit Mietvertrag vom , auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K 1 ), vermietete die Klägerin diese Gewerberäume an die Beklagten zum Betrieb einer Gaststätte. Das Mietverhältnis bega"nn ausweislich 4 Nr. 1 des Mietvertrages über gewerbliche Räume am und wurde, mit zusätzlicher Verlängerungsoption, für eine Dauer von 5 Jahren fest geschlossen. Ein monatlicher Mietzins von 1.247,72 wurde vereinbart. In den Gewerberäumen eröffneten die Beklagten die Gaststätte Zum Henker". Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom , auf das verwiesen wird (Anlage K 35), die fristlose Kündigung. Die Beklagten widersprachen mit Schreiben vom , auf das verwiesen wird (Anlage K 36), der Kündigung. Mit Schreiben vom 8. April 2013, auf das verwiesen wird (Anlage K 37), wies die Klägerin den Widerspruch der Beklagten zurück und erklärte nochmals die fristlose Kündigung (Anlage K 37). Mit Schreiben vom ' verweigerten die Beklagten die Räumung der Gewerbeeinheit. Anlässlich einer Demonstration am kam es zu weiteren Unruhen. Das Objekt der Klägerin musste während der Demonstration mit 150 Polizisten und einem Wasserwerfer geschützt werden. Mit Klageschriftsatz vom 6. Mai 2013 erklärte die Klägerin aufgrund dieses. Sachverhalts erneut die fristlose Kündigung.
3 3 Der Beklagte zu 3) erklärte mit Schreiben vom , auf das verwiesen wird (Anlage K 42), von seinem Optionsrecht Gebrauch zu machen und erklärte die Verlängerung des Mietvertrages um 5 Jahre. Das Schreiben wurde allein von dem Beklagten zu 3) unterzeichnet. Eine entsprechende Erklärung zur Ausübung des Optionsrechtes der Beklagten zu 1) und zu 2) ging bis zum bei der Klägerin nicht ein. Mit Schreiben vom , auf das verwiesen wird (Anlage K 43), teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem Beklagten zu 3) mit, dass der Ausübung des Optionsrechts die bereits vorliegende fristlose Kündigung bzw. Anfechtung des Mietvertrages entgegenstehe. Darüber hinaus erklärte die Klägerin dem Beklagten zu 3), dass das vertraglich vereinbarte Optionsrecht nicht wirksam ausgeübt worden sei, da insoweit der rechtzeitige Eingang einer Erklärung der Beklagten zu 1) und zu 2) fehle. Mit weiterem Schreiben vom erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber den Beklagten die ordentliche Kündigung zum , hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Mit Schreiben vom , auf die verwiesen wird (Anlagen K 44 und K 45), behaupteten die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils, der Beklagte zu 3) sei gemäß Schreiben vom ausdrücklich für die Gaststätte Zum Henker" aufgetreten. Die Beklagten zu 1) und zu 2) e'rklärten die Genehmigung des Schreibens des Beklagten zu 3) und übten vorsorglich nochmals die Optia,n gemäß 4 des Mietvertrages aus. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiesen die Beklagten zu 1) und zu 2) mit Schreiben vom 3. Juni 2013, auf das verwiesen wird (Anlage K 46 und K 47), darauf hin, dass diese das Optionsrecht nicht wirksam ausgeübt hätten. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten entgegen ihrer Ankündigung, eine Gaststätte zu eröffnen, die an die Mittelalterzeit" erinnere, ein Lokal eröffnet hätten, das vorwiegend rechtsextremistisches Publikum anziehen solle. Dies ergebe sich aus verschiedensten Publikationen. Die Ausrichtung der von den Beklagten betriebenen Gaststätte sowie das hierin verkehrende Publikum habe in der Vergangenheit wiederholt zu Unruhen im und vor dem vermieteten Objekt geführt. So sei das Objekt am mit Farbbeuteln beworfen worden. Am habe ein Anschlag mit Molotow - Cocktails stattgefunden. Am sei das Objekt mit Steinen beworfen worden. Am hätten Gäste des von den Beklagten betriebenen Lokals eine vorbeilaufende Gruppe grundlos mit Gasflaschen angegriffen. Das Objekt sei Gegenstand großer Demonstrationen unmittelbar davor. In der Nacht zum sei ein junger Mann aus einer aus dem Henker'' stammenden Gruppe bedroht worden. Es habe Anschuldigungen gegen die Klägerin gegeben, da sie an die Beklagte vermiete. Die von den Beklagten betriebene Gaststätte sei Gegenstand der internationalen Presse. Der Beklagte zu 3) habe Plakate der linken Szene entfernt. Die Demonstrationen würden zu einer Abwertung der Immobilie der Klägerin führen. Dies alles führe zu einer wirksamen Kündigung aus wichtigem Grund. Hilfsweise sei die Klägerin zur Anfechtung des Vertrages gemäß 123 Abs. 1 BGB berechtigt. Die Klägerin beantragt,
4 4 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Gewerbeeinheit in der Brückenstraße 14, Berlin, Erdgeschoss links zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. 2. hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Gewerbeeinheit in der Brückenstraße 14, Berlin, Erdgeschoss links zum 15. Februar 2014 zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben, 3. hilfsweise, festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag vom aufgrund der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung vom seine Beendigung zum , hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, findet. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass Aggressionen nicht von den ihnen und auch nicht von den Gästen des Lokals ausgegangen sei. Der Beklagte zu 3) habe keine Plakate abgerissen. Es sei nicht zu Mietminderungen, Gefährdungen von Mietern oder zu mangelnden Neuvermietungen gekommen. Die bloße Gesinnung sei bei Abschluss eines Mietvertrages nicht offenbarungspflichtig. Die Anfechtung sei nach 124 Abs. 1 BGB verfristet. Die Beklagten zu 1) und zu 2) hätten nicht - insbesondere nicht durch den Beklagten zu 3) - wirksam das Optionsrecht ausgeübt. Daher sei das Vertragsverhältnis jedenfalls infolge der ordentlichen Kündigung vom beendet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom und vom Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag zu 2), der auf eine zukünftige Leistung gerichtet ist, zulässig, da dieser Antrag hinreichend bestimmt ist und ein rechtliches Interesse besteht, da die Beklagten bereits mit ihrem Klageabweisungsantrag hinreichend verdeutlichen, auch nicht zum 15. Februar 2014 die Gewerberäumlichkeiten räumen.zu wollen. Eine Verspätung hinsichtlich einer Stellung von Anträgen gibt es im Zivilprozess in der mündlichen Verhandlung nicht, sondern allenfalls eine Verspätung tatsächlichen Vorbringens. Ebenfalls zulässig ist der Klageantrag zu 3). Denn es besteht ein rechtliches und nicht nur wirtschaftliches Interesse der Klägerin, festgestellt zu wissen, dass die Beklagten zur Räumung in der Zukunft verpflichtet sind, da aus ihrem Klageabweisungsantrag ersichtlich ist, dass sie sich der Räumung entgegen stellen.
5 5 B. Der Klägerin steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten gemäß 546 BGB zum 15. Februar 2014 aufgrund der ordentlichen Kündigung vom zu. 1. Ohne Erfolg ber~ft sich die Klägerin auf eine wirksame Anfechtung des Mietvertrages aus dem Jahre 2009 gemäß 123 BGB. Denn jedenfalls die Anfechtungsfrist ist gemäß 124 Abs. 1 BGB verstrichen. 2. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, dass ihr ein Grund zur fristlosen Kündigung wegen einer gestörten Vertrauensbasis zustehe, 543 Abs. 1 BGB. Eine derartige Kündigung ist nur unter rechtlichen, nicht unter anderen Gesichtspunkten zu beurteilen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die von ihr an die Beklagten vermieteten Gewerberäumlichkeiten Gegenstand häufiger Demonstrationen und damit verbundener Unruhen seien, die letztlich sogar zu einer Beschädigung des Gewerbeobjekts durch Dritte führen, reicht dieses als Kündigungsgrund gegenüber den Beklagten bereits deshalb nicht aus, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagten als Mieter dieser Räumlichkeiten für das Verhalten fremder Dritter, die nicht ihrer Einflusssphäre unterliegen, verantwortlich sind, die nicht Gäste ihrer Lokalität waren. Auch reicht es nicht aus, dass vereinzelte Gäste der Beklagten, nachdem sie die Gewerberäumlichkeiten verlassen haben, gewalttätig werden. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagten als Gewerbemieter für diese Gäste, die für die Beklagten fremde Dritte sind, verantwortlich sind. Auch der Umstand, dass die Klägerin Anschuldigungen dadurch ausgesetzt gewesen sein mag, dass sie an die Beklagten vermietete, oder auch die internationale Presse sich mit den Beklagten und der Gaststätte beschäftigte, reicht als solches allein nicht für einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung aus, denn die Beklagten tragen für das Verhalten Dritter, die nicht ihrer Einflusssphäre unterliegen, keine Verantwortung. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, dass der Beklagte zu 3) fremde Plakate auf öffentlichem Straßenland entfernt habe, denn es ist nicht ersichtlich, was dieses mit dem mit der Klägerin geschlossenen Gewerbemietvertrag zu tun haben soll. Unabhängig hiervon ist nicht vorgetragen, warum der angebotene Zeuge hierzu etwas berichten können soll, denn es ist nicht dargetan, dass dieser bei dem behaupteten Entfernen der Plakate anwesend war. Schließlich ist kein Grund zur Kündigung aus wichtigem Grund darin zu sehen, dass die Beklagten eine mittelalterliche Gaststätte zu führen ankündigten, dies aber nicht erfolgt ist. Denn dieser Umstand war der Klägerin offenkundig seit Jahren bekannt, so dass nicht ersichtlich ist, dass dieses ein Grund zur wichtigen Kündigung bildet. 3. Die Klägerin hat jedoch mit Schreiben vom wirksam die ordentliche Kündigung zum erklärt. Die Klägerin war berechtigt, den Mietvertrag mit Wirkung zum Ablauf der vertraglichen Laufzeit gemäß 4 Ziffer 1 des Mietvertrages, d.h. zum , ordentlich zu kündigen. Dem Ausspruch der ordentlichen Kündigung steht auch nicht etwa eine wirksame Ausübung des Optionsrechts durch die Beklagten entgeg en. Denn die Beklagten haben das Optionsrecht gerade nicht rechtzeitig ausgeübt. Das Optionsrecht war durch die Mieter schriftlich mittels eingeschriebenem Brief mit einer Frist von neun Monaten bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit, dem , auszuüben. Dieser Verpflichtung sind aber die Beklagten nicht nachgekommen. Insbesondere haben die Beklagten in ihrer Gesamtheit das Optionsrecht nicht durch das Schreiben des Beklagten zu 3) vom wirksam ausgeübt. Zwar erfolgt die Erklärung
6 6 schriftlich, mittels eingeschriebenem Brief und auch grundsätzlich rechtzeitig, da das Schreiben am bei der Beklagten einging. Jedoch hat der Beklagte zu 3) die Erklärung nur für sich und nicht für die übrigen Mieter, nämlich die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2), abgegeben. Da die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) auch Partei des Mietvertrages sind, hätte es aber entsprechender Erklärungen bedurft. Der Beklagte zu 3) ist in seinem Schreiben vom auch nicht wirksam für die Beklagten zu 1) und zu 2) aufgetreten. Denn der Beklagte zu 3) hat die weiteren Mieter mit keinem Wort erwähnt. Er hat darüber hinaus die Erklärung ausschließlich in eigenem Namen abgegeben, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass er im Rahmen seiner Formulierungen die erste Person Singular gewählt hat. Eine ausdrückliche Vertretung liegt demzufolge nicht vor. Einer solchen bedurfte es aber nach der Regelung des 164 BGB. Denn die Vertretung eines Dritten ist hiernach offenkundig zu machen. Die Vertretung der Beklagten zu 1) und zu 2) im Rahmen der Erklärung vom ergab sich auch nicht aus anderen Umständen. Das gilt umso mehr, als zuvor die von den Beklagten geführte Korrespondenz ausdrücklich unter Nennung sämtlicher Mieter sowie Unterzeichnung der einzelnen Personen erfolgt war, wie zum Beispiel das Schreiben der Beklagten vom Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, dass sie das Optionsrecht nachträglich genehmigt hätten. Gemäß 177 BGB hängt die Wirksamkeit eines durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrages von der Genehmigung des Vertretenen" ab. Eine solche Genehmigung setzt wiederum voraus, dass eine Person als Vertreter im Sinne des 164 BGB aufgetreten ist. Dies setzt allerdings wiederum nach dem Offenkundigkeitsprinzip voraus, dass der Vertreter nach außen für einen Dritten gehandelt hat. Der Beklagte zu 3) ist aber nicht für eine andere Person, sondern nur für sich allein aufgetreten. Die Regelung des 177 BGB findet daher keine Anwendung. Unabhängig hiervon ist eine Vertretung ohne Vertretungsmacht bei einseitigen Rechtsgeschäften wie der Ausübung eines Optionsrechts gemäß 180 BGB unzulässig. Darüber hinaus wer eine Genehmigung verfristet erfolgt. Die Frist zur Ausübung des Optionsrechts lief am ab. Die Genehmigung" erfolgte erst mit Schreiben vom Aus dem gleichen Grund scheidet auch eine wirksame rechtzeitige Ausübung des Optionsrechts durch die Beklagten zu 1) und zu 2) gemäß dem Schreiben vom aus. Mangels wirksamen Ausübung des Optionsrechts durch die Beklagten und der rechtzeitig erfolgten ordentlichen Kündigung durch die Klägerin ist der Mietvertrag jedenfalls zum beendet, so dass die Beklagten zu diesem Zeitpunkt zur Räumung verpflichtet sind. Es verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, dass sich die Klägerin hierauf beruft. Denn der Mietvertrag ist auch im Hinblick auf die Ausübung des Optionsrechts hinreichend klar verfasst, so dass die Beklagten sich ohne wejteres hiernach hätten richten können. Dass sich die Klägerin anschließend, wenn sich die Beklagten nicht nach den Regelungen des Mietvertrages verhalten, hierauf beruft, ist danach nicht zu beanstanden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 ZPO. D. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 7, 711, 711 ZPO. Dr.~
AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen
300119/14 Beglaubigte Abschrift - Verkündet am 05.03.2015 Kuhlemann, Justizbeschäftigle als Urkundsbeamlin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil. In dem Rechtsstreit 1. - Kläger
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrIM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,
Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 148/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 38/05 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 26.4.2006 Verkündet am 26.4.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrAusfertigung. Landgericht Potsdam. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit
Ausfertigung 60129/11 (Geschäftsnummer) Verkündet am 14.10.2011 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Rathenower Wärmeversorgung GmbH,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrAmtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 41 C 611/11 Verkündet am 07.10.2011 Kralemann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Steuerberatungskanzlei
MehrMietvertrag Garage (Mustervorlage)
Seite 1 von 5 Ihr Partner für Umzüge & Haushaltsauflösungen. Noch Fragen? Rufen Sie uns an! 0 3 0-499 88 55 0 UMZUG BERLIN, HAMBURG & BUNDESWEIT ENTSORGUNGEN BÜROUMZUG GESCHÄFTSUMZUG BETRIEBSUMZUG EINLAGERUNGEN
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrGeschäftsnummer: 27 0 16/08 verkündet am : 08.04.2008
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 0 16/08 verkündet am : 08.04.2008 Toch, Justizsekretär In dem Rechtsstreit Klägers, Beklagte, hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrMietvertrag für Wohnraum
Mietvertrag für Wohnraum Zwischen im folgenden Vermieter genannt und Vor- und Nachname geb. am Beruf wohnhaft Straße, Hausnummer, PLZ, Ort wird folgender Mietvertrag geschlossen: im folgenden Mieter genannt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrUrteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
MehrAmtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrTatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend.
Ausgleichsanspruch wegen großer Flugverspätung Orientierungssatz: Startet ein Flug mit einer Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr, liegt die Ankunftsverspätung jedoch unter 3 Stunden, ist ein Anspruch
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrKontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at
Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten
MehrDer Mieter zahlt nicht
Der Mieter zahlt nicht - Der Weg zur Kündigung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Kündigung - Kündigung allgemein - Außerordentlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug 3. Zusammenfassung
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrLANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte-
9 0 419/94 verkündet am: 25.11.1994 Vollstreckb?re Ausfertigun ISt d
MehrMaklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
Mehr14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 114/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 131/03 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 09.01.2007 Verkündet am 09.01.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrIn dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt:
Amtsgericht Celle www.dialerundrecht.de 15a/ 13 C 2197/03 (8) Urteil vom 20.02.2004 In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger
MehrTitel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
MehrFirma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -
Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 131/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 255/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit I gesellschaft mbh,
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrLandgericht Münster, 2 O 785/04
1 von 8 24.08.2006 11:24 Landgericht Münster, 2 O 785/04 Datum: 27.07.2005 Gericht: Landgericht Münster Spruchkörper: 2. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 2 O 785/04 Tenor: Die Klage wird
Mehr._."'._'-~~l. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.",) I. 2 4. MilZ ZOlO EC) I. Landgericht Frankfurt am Main ) ) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Landgericht Frankfurt am Main Az. 2-03 07/10 Laut Protkoll verkündet am 18.3.10 Peter, JA'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle._."'._'-~~l,._,._. _. ' ~, h.. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.", I,"'. 2 4. MilZ
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 6/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. April 2001 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
MehrIm Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin
MehrLandgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
41 O 45/13 Verkündet am 04.09.2013 Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Alt. Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Klägers, Prozessbevollmächtigte:
Mehr- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO
eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS
22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
MehrUrteil IM NAMEN DES VOLKES. Dr. Liste Anwalt, Rechtsanwalt 55, 44793 Bochum - Kläger u. Widerbeklagter -
Amtsgericht Hamburg Az.: 18b C 389/11 Verkündet am 11.09.2012 Roggenkamp, JHSekrin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Dr. Liste Anwalt, Rechtsanwalt 55, 44793
MehrDie Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach
4 Ob 8/13z Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
MehrAz. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrRepetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015)
Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New
MehrVORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E
VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Kantonsgericht Nidwalden Zivilabteilung/Grosse Kammer Rathausplatz 1 6371 Stans (Ort), (Datum) K L A G E In
MehrLANDGERICHT MÜNCHEN I
LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrAnerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
MehrIMNAMENDES VOLKES T]RTEIL
8 0 473t10 Verkündet am 27.04.201 Hohloch, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDGERICHT DORTMUND IMNAMENDES VOLKES T]RTEIL ''' {-tl'an?sen i I l,. r. -, i r-." '*;.':.". 1fl\ ^"\,
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
4 Ob 94/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
Mehrvom Bürgen vom Mieter
BEWERBUNGSUNTERLAGEN CHECKLISTE zur Überprüfung Ihrer einzureichenden Unterlagen auf Vollständigkeit Einzureichende Unterlagen Bitte beachten Selbstauskunft für Mietinteressenten ausgefüllt und unterzeichnet
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrGläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen
MehrVOLKER von WÜLFING IMMOBILIEN GMBH 0531/20 90 06 66 Seite 1/5. Kurzangebot 912250
VOLKER von WÜLFING IMMOBILIEN GMBH 0531/20 90 06 66 Seite 1/5 Kurzangebot 912250 ZUM OBJEKT: Modernisierungsbedürftiges Reihenendhaus mit kleinem, pflegeleichtem Garten...! DIE LAGE: Dorfstraße 9, 38300
Mehr