Stationen des Gesetzentwurfs bis zum gültigen Gesetz Information für Stellungnehmende

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1 2. Arbeitstagung Stellungnahmen der wissenschaftlichen Fachgesellschaften - Zwischenbilanz und weitere Schritte Juni 2013 Stationen des Gesetzentwurfs bis zum gültigen Gesetz Information für Stellungnehmende M. Nothacker

2 AGENDA Beschreibung der Stationen eines Gesetzentwurfs bis zur Verabschiedung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Stellungnahme M. Nothacker, AWMF 2

3 1. Gesetzentwurf Wer kann Gesetzesentwürfe einbringen? Auf Bundesebene werden (gemäß Art. 76 Abs. 1 GG) Gesetzentwürfe durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder vom Bundesrat in den Bundestag eingebracht M. Nothacker, AWMF 3

4 2. Referentenentwurf Von der Bundesregierung beim Deutschen Bundestag eingebrachte Gesetzesvorlagen werden im Regelfall durch die Bundesministerien und dort insbesondere auf Referatsebene (daher die Bezeichnung Referentenentwurf = erarbeitet durch die Referenten) Ggf. bereits Hinzuziehung externer Sachverständiger, keine offiziellen Kriterien Möglichkeit der Stellungnahme zum Referentenentwurf M. Nothacker, AWMF 4

5 2. Referentenentwurf Grundlage: Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien Länder, andere Ressorts und Verbände sollen rechtzeitig beteiligt werden, Verwaltung entscheidet, wer. 47, 3: Für eine rechtzeitige Beteiligung von Zentralund Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf Bundesebene bestehen, gelten die Absätze 1 und 2 (für Länder/andere Ressorts) entsprechend. Zeitpunkt, Umfang und Auswahl bleiben, soweit keine Sondervorschriften bestehen, dem Ermessen des federführenden Bundesministeriums überlassen W. Müller, M. Nothacker, AWMF 5

6 3. Regierungsentwurf= Kabinettsentwurf von der Bundesregierung (Kabinett) beschlossene und beim Deutschen Bundestag eingebrachte Gesetzentwürfe Ggf. Änderungen aus Stellungnahmen (Keine öffentliche Dokumentation, keine festen Kriterien) Start des parlamentarischen Verfahrens: 1. Lesung im Bundestag (TO ca. 1 Wo vorher online) Zuweisung an den Gesundheitsausschuss dort Diskussion in den Fraktionen (lt. Geschäftsordnung deutscher Bundestag) 2. und 3. Lesung möglich M. Nothacker, AWMF 6

7 3.Regierungsentwurf Möglichkeit der Stellungnahme: öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss (Mehrheitsbeschluss) Wer eingeladen wird, bestimmen die Fraktionen Auch ohne Einladung schriftl. Stellungnahme möglich Anhörung: Fragen an die Geladenen, auch Einzelexperten, Zeit pro Fraktion entspricht deren Fraktionsanteil Tagesordnung des Gesundheitsausschusses /Termine öffentl. Anhörung ca Tage vorher auf Webseite RSS-Feed M. Nothacker, AWMF 7

8 3.Regierungsentwurf Bundesrat: nimmt Stellung Seit Föderalismusreform 2006 Grundgesetzänderung Nur wenige Gesetze mit Zustimmungspflicht durch Bundesrat Falls zustimmungspflichtig, im Einleitungssatz des Gesetzentwurfs erkennbar: Die Bundesregierung beschließt mit Zustimmung des Bundesrates M. Nothacker, AWMF 8

9 3.Regierungsentwurf Bei den übrigen Gesetzen kann der Bundesrat nach Durchführung eines Vermittlungsverfahrens Einspruch einlegen. Diese Gesetze werden daher als Einspruchsgesetze bezeichnet M. Nothacker, AWMF 9

10 Übersicht: mögliche Wege des Gesetzes Bundestag/ Bundesrat Quelle: esrat_%28deutschland%

11 4.Gesetz tritt in Kraft Einigung im Bundestag und Zustimmung des Bundesrat bzw. kein Einspruch: Verabschiedung des Gesetzes! M. Nothacker, AWMF 11

12 Fazit: die Stationen Referentenentwurf BMG 1. Stellungnahmemöglichkeit Kabinettsbeschluss: Regierungsentwurf Lesung(en) im Bundestag Gesundheitsausschuss: öffentliche Anhörung 2. Stellungnahmemöglichkeit Bundesrat Verabschiedung

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