Arbeitszeitgesetz KOMMENTAR. von. DR. DIRK NEUMANN Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts a. D. und. DR. JOSEF BIEBL Richter am Bundesarbeitsgericht

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1 Arbeitszeitgesetz KOMMENTAR von DR. DIRK NEUMANN Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts a. D. und DR. JOSEF BIEBL Richter am Bundesarbeitsgericht 16., neubearbeitete Auflage des von J. DENECKE begründeten und bis zur 11. Auflage fortgeführten Kommentars zur Arbeitszeitordnung Verlag C. H. Beck München 2013

2 Vorwort zur 16. Auflage Erst nach der Wiedervereinigung 1990 kam es zur Neuregelung eines einheitlichen Arbeitszeitrechts durch das Arbeitszeitrechtsgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), mit dem nicht nur die über 50 Jahre alte Arbeitszeitordnung aus nationalsozialistischer Zeit, sondern auch die aus der Kaiserzeit vor 1900 stammenden Regelungen der Sonn- und Feiertagsarbeit in der Gewerbeordnung neu gestaltet wurden. In den letzten, jetzt fast 20 Jahren waren angesichts der von vornherein großzügig und zukunftsträchtig geschnittenen öffentlich-rechtlichen Höchstarbeitszeiten kaum Änderungen erforderlich. Rechtsprechung zum Arbeitszeitgesetz fiel im Verhältnis zu anderen arbeitsrechtlichen Gebieten kaum an. Es blieb bei einer Einfügung der Sonderregelung für die Bäckereien und Konditoreien und der Einführung des Euro mit der Regelung der Sonn- und Feiertagsarbeit für Geldgeschäfte. Seit der Simap-Entscheidung des EuGH vom war die Einordnung des Bereitschaftsdienstes zunächst umstritten, wurde dann aber durch die Jaeger-Entscheidung des EuGH vom geklärt. Es handelt sich um Arbeitszeit nach der Richtlinie 93/104/EG vom und damit auch nach der inhaltsgleichen Richtlinie 2003/88/EG vom Das führte zur Neuregelung im Arbeitszeitgesetz durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. I S. 3002), dessen Art. 4 b den Bereitschaftsdienst der Arbeitsbereitschaft und damit der Arbeitszeit gleichstellt. Eine weitere Änderung machte ebenfalls das europäische Recht erforderlich: Die Beschäftigung von Fahrern und Beifahrern bei Straßenverkehrstätigkeiten ist durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 neu geregelt worden und gilt ab mit neuen Verweisungen auf das europäische Recht, in Deutschland eingeführt durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1962), das den bisherigen 5 Abs. 4 aufhob und den neuen 21 a einfügte, der seine jetzt geltende Fassung ab erhielt. Die Änderung durch Art. 7 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1939) strich lediglich in 21 die Rheinschifffahrt nach Aufhebung dieser Sonderregelung. Neuere Rechtsprechung und viele Aufsätze konnten in die Neuauflage eingearbeitet werden, so dass die Neuauflage den Stand vom 1. Juli 2012 wiedergibt. Das Recht zum Ladenschluss ist durch die Föderalismusreform vom (BGBl. I S. 2634) in die alleinige Kompetenz der Länder übergegangen, die bis auf Bayern auch alle eigene Ladenöffnungsgesetze verabschiedet haben. Um nicht durch die Übernahme von 16 Gesetzen den Kommentar zu überlasten, werden hier nur die Arbeitszeitvorschriften des 17 Ladenschlussgesetz und die entsprechenden Ländervorschriften erläutert. Die Verteilung der Bearbeitung erfolgt in den 1 8 ArbZG und Ladenschluss durch Neumann, im Übrigen durch Biebl. Kassel/Erfurt, im August 2012 Die Verfasser V

3 Seite Abkürzungsverzeichnis... XI Handbücher und Kommentare...XVII A. Gesetzestexte 1. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Jugendarbeitsschutzgesetz (Auszug) Bundesberggesetz (Auszug) Gesetz über den Ladenschluss Seemannsgesetz (Auszug) B. Einleitung I. Historische Entwicklung II. Die Arbeitszeitordnung III. Gebiet der früheren DDR IV. Das Arbeitszeitrechtsgesetz C. Kommentar Arbeitszeitgesetz Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften 1 Zweck des Gesetzes Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt. Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Ruhepausen Ruhezeit Nacht- und Schichtarbeit Abweichende Regelungen Anhang 7: Tarifliche Arbeitszeitregelungen Gefährliche Arbeiten Dritter Abschnitt. Sonn- und Feiertagsruhe 9 Sonn- und Feiertagsruhe Sonn- und Feiertagsbeschäftigung Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung Abweichende Regelungen Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung Vierter Abschnitt. Ausnahmen in besonderen Fällen 14 Außergewöhnliche Fälle Bewilligung, Ermächtigung VII

4 Seite Fünfter Abschnitt. Durchführung des Gesetzes 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise Aufsichtsbehörde Sechster Abschnitt. Sonderregelungen 18 Nichtanwendung des Gesetzes Beschäftigung im öffentlichen Dienst Beschäftigung in der Luftfahrt Beschäftigung in der Binnenschiffahrt a Beschäftigung im Straßentransport Siebter Abschnitt. Straf- und Bußgeldvorschriften 22 Bußgeldvorschriften Strafvorschriften Achter Abschnitt. Schlußvorschriften 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG Übergangsregelung für Tarifverträge (aufgehoben) D. Kommentar Arbeitszeit bei Ladenöffnung Vorbemerkung, Übersicht über Ladenöffnung Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen Ladenschlussgesetz: Landesrecht zur Ladenöffnung Baden-Württemberg Bayern Verweis auf Ladenschlussgesetz Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen VIII

5 1. Bestimmungen für Kraftfahrer E. Anhang Seite a) Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz FPersG) b) Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung FPersV) (Auszug) c) Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Anlage zu 1 c: Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates d) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr e) Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (Auszug) Bestimmungen für gefährliche Betriebe Verordnung für Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung) (Auszug) Bestimmungen zum Schutze der Frau Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz MuSchG) (Auszug) Gewerbeordnung (Auszug) Bestimmungen über Sonntagsruhe und Ausnahmen von diesen a) Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen b) Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie c) Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Sachverzeichnis IX

6 X

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