Rechtliche Aspekte der Kooperation und notwendiges Handeln bei Betreuungskrisen von Jugendlichen (Deutschland)

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1 Rechtliche Aspekte der Kooperation und notwendiges Handeln bei Betreuungskrisen von Jugendlichen (Deutschland)

2 Kooperationsauftrag 36: Mitwirkung/Hilfeplan verlangt eine Kooperation zwischen den Fachkräften der Behörde und den beteiligten Hilfesuchenden (keine einseitige Verwaltungsentscheidung des Jugendamtes wie vor 1990) Bestandteil der Kooperation ist eine umfassende Beratung Der Hilfeprozess und die Entscheidung des Jugendamtes sind in einem Hilfeplan zu dokumentieren

3 Kooperationsauftrag 36: Mitwirkung/Hilfeplan (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen [ ] (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. [ ]

4 Kooperationsauftrag Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Änderungen in Vorschriften des SGB VIII, SGB IX, Schwangerschaftskonfliktgesetz: Verabschiedung Stärkung präventiver Ansätze / Kooperation in lokalen Netzwerken Früher Hilfen Weiterqualifizierung der Einschätzung und Abwendung von Kindeswohlgefährdung

5 Verschwiegenheitspflicht 35 SGB I Sozialgeheimnis Grundlage: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für den Bereich der öffentlichen Sozialleistungsträger und anderer Stellen, die mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten betraut sind (1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten ( 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). [ ] Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren. (3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten. (4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

6 Informationspflicht Einführung des 8a SGB VIII zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in das Kinder- und Jugendhilferecht ( ) in der Folge tragischer Kinderschutzfälle - 90er Jahre, z.b. Osnabrücker Fall, Erfurter Fall - seit Kevin (2005) wurden die Fälle unter dem Vornamen der Kinder von großer medialer Aufmerksamkeit begleitet

7 Informationspflicht 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen [ ] (2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten [ ] 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird

8 Insoweit erfahrene Fachkraft

9 Bundeskinderschutzgesetz 3 KKG: Netzwerk Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe Behindertenhilfe für Kinder nach SGB XII Gesundheitsämter Sozialämter Gemeinsame Servicestellen Schulen Polizei- und Ordnungsbehörden Agenturen für Arbeit Krankenhäuser Sozialpädiatrische Zentren Interdisziplinäre Frühförderstellen Schwangerschafts- und Beratungsstellen für soziale Problemlagen Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen Familienbildungsstätten Familiengerichte Angehörige von Heilberufen

10 Ein Widerspruch?

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