10. Jahrgang Rangsdorf, Nr. 18 Seite 1
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- Teresa Flater
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1 für die Gemeinde Rangsdorf 10. Jahrgang Rangsdorf, Nr. 18 Seite 1 Inhalt Seite Abstimmungsbekanntmachung Erweiterung der Eintragungsmöglichkeiten 2. Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Rangsdorf vom Satzung der Gemeinde Rangsdorf über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)vom Herausgeber: Gemeinde Rangsdorf, Der Bürgermeister, Seebadallee 30, Rangsdorf Das für die Gemeinde Rangsdorf erscheint nach Bedarf und kann zu den bekannten Öffnungszeiten in der Bibliothek der Gemeinde Rangsdorf, Seebadallee 30, der Bibliothek im Ortsteil Groß Machnow, Dorfstraße 12 und in der Gemeindeverwaltung Rangsdorf, Seebadallee 30 Sachgebiet Öffentlichkeitsarbeit eingesehen werden. Einzelne Exemplare sind kostenfrei in der Gemeindeverwaltung Rangsdorf Sachgebiet Öffentlichkeitsarbeit erhältlich, bei Postzustellung gegen Erstattung der Portokosten.
2 Amtliche Bekanntmachungen Abstimmungsbehörde: Gemeinde Rangsdorf Der Bürgermeister Seebadallee 30, Rangsdorf Gemeinde: Rangsdorf Stimmkreis: 25 Bekanntmachung zum Volksbegehren Für eine Änderung des 19 Absatz 11 des Landesentwicklungsprogrammes zur Durchsetzung eines landesplanerischen Nachtflugverbotes am Flughafen Berlin Brandenburg International (BER)! Die Gemeinde Rangsdorf (Abstimmungsbehörde) erweitert für das o. g. Volksbegehren die Eintragungsmöglichkeiten. Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in den nachstehend ausgewiesenen Eintragungsräumen zu den genannten Zeiten unterstützt werden: Lfd. Nummer Eintragungsstellen Eintragungszeiten 1 Gemeindeverwaltung (Rathaus) Rangsdorf Rangsdorf, Seebadallee 30 Montag: 09:00-12:00 und 13:00-15:00 Uhr Dienstag: 09:00-12:00 und 13:00-18:00 Uhr Mittwoch: 09:00-12:00 und 13:00-15:00 Uhr Donnerstag: 09:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr Freitag: 09:00-12:00 Uhr und zusätzlich am: :00-17:00 Uhr :00-17:00 Uhr :00-17:00 Uhr :00-17:00 Uhr :00-16:00 Uhr :00-17:00 Uhr :00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr 2 Bibliothek Rangsdorf Rangsdorf, Seebadallee 30 zu den bekannten Öffnungszeiten Montag: 10:00-16:00 Uhr Dienstag: 12:00-18:00 Uhr Donnerstag: 10:00-16:00 Uhr Freitag: 10:00-12:00 Uhr Samstag: 09:00-12:00 Uhr 3 Bibliothek Groß Machnow Rangsdorf, Dorfstraße 12 (Gutshaus Salve ) zu den bekannten Öffnungszeiten Mittwoch: 14:00-18:00 Uhr Donnerstag: 10:00-12:00 und 14:00-16:00 Uhr Im Übrigen gelten die Reglungen der 1. Abstimmungsbekanntmachung vom (Dienstsiegel) Rangsdorf, den Die Abstimmungsbehörde gez. Rocher (Unterschrift) 2
3 Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Rangsdorf vom Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung für das Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVB. I S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVB I/12 Nr. 16) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rangsdorf in ihrer Sitzung am die folgende Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Rangsdorf beschlossen. Artikel 1 Änderung der Hauptsatzung Die Hauptsatzung der Gemeinde Rangsdorf vom 18. März 2009, zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Rangsdorf vom wird wie folgt geändert: 1. Der 9 wird wie folgt gefasst: Jeder hat das Recht, Beschlussvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen. Dieses Recht kann innerhalb einer Woche vor der Sitzung während der öffentlichen Sprechzeiten bzw. nach Terminvereinbarung im Gebäude der Gemeindeverwaltung, Seebadallee 30 in Rangsdorf beim Bürgermeister wahrgenommen werden. 2. Der 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die Gemeindevertretung benennt auf Vorschlag des Bürgermeisters für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung durch Abstimmung eine Gleichstellungsbeauftragte, um auf die Gleichstellung von Mann und Frau hinzuwirken. 3. In 10 Abs. 2 wird Ladestraße 6 durch Seebadallee 30 ersetzt. 4. Der 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die Gemeindevertretung benennt auf Vorschlag des Bürgermeisters für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung durch Abstimmung einen Kinder- und Jugendbeauftragten. 5. Der 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die Gemeindevertretung benennt auf Vorschlag des Bürgermeisters für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung durch Abstimmung einen Behinderte- und Seniorenbeauftragten. 6. Der 18 Abs. 3 Nr. 1.wird wie folgt geändert: 1. in Rangsdorf a) auf dem Grundstück der Gemeindeverwaltung Seebadallee 30 b) an der Großmachnower Straße/Einmündung Bergstraße c) Sachsenkorso/Einmündung Kienitzer Straße d) auf dem Vorplatz der Grundschule Rangsdorf Clara-Zetkin-Straße 5a e) Parkplatz zwischen den Gebäuden Seebadallee 47 und Der 18 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: 3
4 Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder des sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Abs. 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten im Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung in Rangsdorf, Seebadallee 30 ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Artikel 2 Inkrafttreten Die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Rangsdorf tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Artikel 3 Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Rangsdorf Der Bürgermeister der Gemeinde Rangsdorf kann den Wortlaut der Hauptsatzung der Gemeinde Rangsdorf, in der vom Inkrafttreten dieser Satzungsänderung an geltenden Fassung, im für die Gemeinde Rangsdorf bekannt machen. Rangsdorf, den gez. Rocher Bürgermeister (Dienstsiegel) Satzung der Gemeinde Rangsdorf über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom Auf der Grundlage der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (GVBl. I/12, Nr. 16) und 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, Nr. 15), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I/11, Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rangsdorf in ihrer Sitzung am folgende Satzung der Gemeinde Rangsdorf über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die nach dem BbgStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder diesem dienen. (2) Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze nach 2 Abs. 2 BbgStrG betreibt die Gemeinde als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach 4 auf die Grundstückseigentümer übertragen ist. (3) Wird die Straße oder ein Straßenabschnitt von der Gemeinde gereinigt, so besteht für die jeweiligen Anlieger Anschlusszwang. 4
5 (4) Die Reinigungspflicht umfasst die Straßenreinigung sowie den Winterdienst auf den Fahrbahnen und auf den Gehwegen. Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten die Straßenteile, die durch bauliche Trennung räumlich von der Fahrbahn abgegrenzt sind (Bordstein) und deren Benutzung für Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. (5) Die Gemeinde Rangsdorf überträgt die Verpflichtung zur Reinigung und Winterwartung in dem im 4 festgelegten Umfang auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke. Anlieger im Sinne der Satzung ist der Grundstückseigentümer des an der Straße liegenden Grundstücks. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. (6) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch, jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine im ortsüblichen Sinne selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. (7) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche oder verkehrliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern, Wege oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist. 2 Art und Umfang der Reinigung (1) Fahrbahnen sind mindestens 14-tägig, Gehwege einmal wöchentlich, zu säubern. Hierzu gehört auch das Entfernen von Schmutz, Streugut, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum, unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, zu entfernen. (2) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. 3 Art und Umfang der Winterwartung (1) Im Rahmen der Winterwartung sind die Gehwege und Fahrbahnen vom Schnee zu räumen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Ist ein Gehweg als selbständige Teileinrichtung nur auf einer Straßenseite vorhanden, so ist auch nur auf dieser Straßenseite der Winterdienst auf dem Gehweg vorzunehmen. Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten. Dies gilt nicht: 1. in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, 2. an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenaufoder -abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Auch ist es unzulässig, mit salzhaltigen oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben abzulagern. 5
6 Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist auf den Fahrbahnen nachfolgender Straßen zulässig: Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie auf folgenden Gemeindestraßen: Am Theresenhof Am Spitzberg Bergstraße Birkenweg Friedensallee Goethestraße Großmachnower Allee Großmachnower Straße Kienitzer Straße Pramsdorfer Straße Seebadallee Weidenweg. In der Zeit von 7:00 Uhr - 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte ist unverzüglich auf den Fahrbahnen sowie auf den Gehwegen zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind auf den Fahrbahnen sowie auf den Gehwegen werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. (2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege und Fahrbahnen so von Schnee freigehalten und bei Glätte gestreut werden, dass ein gefahrloser Zuund Abgang für die Fahrgäste und ein gefahrloses An- und Abfahren der Fahrzeuge gewährleistet ist. (3) Der Schnee ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten so zu lagern, dass der Fußgängerund Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. (4) Nach Ende der Wintersaison ist das Streugut von den befestigten Fahrbahnen und den befestigten Gehwegen zu entfernen. 4 Übertragung der Reinigungspflicht (1) Die Winterwartung der im 1 Abs. 4 Satz 2 definierten Gehwege wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und erschlossenen Grundstücke auferlegt, ausgenommen davon sind Treppen und Bushaltestellen. Geeignetes Streugut für die Winterwartung der Gehwege ist von den Anliegern selbst zu beschaffen, zu bevorraten und am Ende des Winters wieder aufzunehmen. (2) Die Reinigung der Straßen wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung jeweils von der Grundstücksgrenze bis zur Fahrbahnmitte. Hierzu gehört nicht die Reinigung von Bushaltestellen, der Fahrbahnen von Bundesstraßen, Landes- und Kreisstraßen sowie den Straßen: - Am Theresenhof - Birkenweg - Großmachnower Allee - Großmachnower Straße - Kienitzer Straße - Seebadallee - Pramsdorfer Straße - Am Heideberg (3) Sind mehrere Anlieger für die gleiche Reinigungsstrecke reinigungspflichtig (z.b. bei vorder- und hinterliegenden Grundstücken bzw. sogenannten Hammergrundstücken), so obliegt ihnen diese Aufgabe gemeinsam. Die Eigentümer bilden eine Reinigungseinheit und haben die Reinigung und Winterwartung abwechselnd durchzuführen. Die Gemeinde Rangsdorf kann von den 6
7 Reinigungspflichtigen für 6 Monate im Voraus die Vorlage eines Planes in dem die zeitliche Reihenfolge der Reinigungspflichtigen festgelegt ist, verlangen. (4) Auf Antrag desjenigen, der nach den vorstehenden Vorschriften zur Reinigung verpflichtet ist, kann an dessen Stelle ein anderer durch schriftliche Erklärung mit Zustimmung der Gemeinde die Reinigungspflicht übernehmen. (5) Von anliegenden Grundstücken auf öffentliche Straßen ragender Bewuchs ist unter Beachtung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes wie folgt zu entfernen: - bis zu einer Höhe von 4,50 m, wenn der Bewuchs in den Bereich der Fahrbahn reicht und - bis zu einer Höhe von 2,50 m, wenn der Bewuchs in den Bereich anderer Bestandteile der Straße reicht. (6) Eigentümer von innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Grundstücken, deren Nutzung üblicherweise dem Außenbereich ( 35 Baugesetzbuch) zuzuordnen ist (z.b. Land- oder Forstwirtschaft), sind von der Reinigungspflicht nach Abs. 1 und 2 ausgenommen. (7) Soweit vorstehend keine Festlegungen über die Übertragung der Reinigungspflicht getroffen sind, verbleibt die Reinigungspflicht bei der Gemeinde Rangsdorf. 5 Benutzungsgebühren Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung einschließlich der Winterwartung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren. Näheres hierzu, insbesondere Art, Umfang und Gebührenschuldner, wird in einer gesonderten Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Rangsdorf geregelt. 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. seiner Reinigungspflicht nach 4 nicht nachkommt; 2. gegen ein Ge- oder Verbot nach 2 und 3 verstößt. (2) Verstöße gegen Vorschriften dieser Satzung können nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch das Gesetz vom (BGBl. I 2009 S. 2258) gemäß 17 Abs. 1 mit Geldbuße geahndet werden. Zuständige Behörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist die Gemeinde Rangsdorf - Der Bürgermeister. (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. 7 Schlussbestimmungen (2) Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Rangsdorf vom außer Kraft. Rangsdorf, den gez. Klaus Rocher Bürgermeister Siegel 7
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