Föderale Zuordnung der Sozialversicherungsträger:
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- Sven Kruse
- vor 8 Jahren
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1 Föderale Zuordnung der : Art. 87 Abs. 2 GG: Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. Kielmansegg: Sozialrecht I 98
2 Bundesverwaltung Landesverwaltung Unmittelbare Bundesverwaltung Mittelbare Bundesverwaltung Unmittelbare Landesverwaltung Mittelbare Landesverwaltung Rechtsaufsicht Rechtsaufsicht mit Zuständigkeit in mehreren Bundesländern mit Zuständigkeit in nur einem Bundesland Kielmansegg: Sozialrecht I 99
3 d) Rechtsetzungskompetenzen der 34 Abs. 1 SGB IV: Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung [ ] 33 Abs. 1 SGB IV: Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers [ ] Kielmansegg: Sozialrecht I 100
4 e) Die Binnenorganisation der, 29 ff. SGB IV Versicherte Mitglieder Arbeitgeber wählen paritätische Zusammensetzung Vertreterversammlung wählt wählen Hauptbefugnis, 33 SGB IV: Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers Vorstand Verwaltung und Vertretung Kielmansegg: Sozialrecht I 101
5 4. Mitglieder und Versicherte a) Rechtsbeziehungen zum Kielmansegg: Sozialrecht I 102
6 aa) Mitgliedschaft Partizipationsrechte Mitgliedschaftsverhältnis Beitragspflichten Mitglieder Kielmansegg: Sozialrecht I 103
7 bb) Versicherungsverhältnis Risikoverwirklichung Versicherungsverhältnis Risikoverwirklichung Leistungsanspruch Leistungsanspruch Versicherte Kielmansegg: Sozialrecht I 104
8 cc) Das Verhältnis zwischen Mitgliedschaft und Versicherungsverhältnis Mitglieder Versicherte Kielmansegg: Sozialrecht I 105
9 b) Die Pluralität der Mitgliedschaftsregime 4 Abs.1 SGB I: Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung. Mitgliedschaften Mitgliedschaftsregime Kielmansegg: Sozialrecht I 106
10 c) Gemeinsame Merkmale aa) Das Prinzip der Pflichtversicherung Besprechungsfall 6: BVerfGE 29, 221 Die gesetzliche Rentenversicherung für Angestellte sah ursprünglich eine Pflichtversicherung für Angestellte nur bis zu einem bestimmten Jahresarbeitsverdienst vor. Durch das Finanzänderungsgesetz von 1967 wurde diese Grenze aufgehoben. A, Prokurist einer Aktiengesellschaft mit einem Jahresgehalt von DM, wurde damit von der Versicherungspflicht erfasst. Die Versicherungspflicht blieb auch bestehen, als er 1970 stellvertretendes Vorstandsmitglied wurde. Er erhob dagegen Verfassungsbeschwerde. Kielmansegg: Sozialrecht I 107
11 aa) Pflichtversicherung: GKV, 5 Abs. 1 SGB V: Versicherungspflichtig sind 1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, [ ] Rentenversicherung, 1 Abs. 1 SGB VI: Versicherungspflichtig sind 1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind [ ] Unfallversicherung, 2 Abs. 1 SGB VII: Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte, [ ] Arbeitslosenversicherung, 24 Abs. 1 SGB III: In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Pflegeversicherung, 20 Abs. 1 SGB XI: Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. [ ] Kielmansegg: Sozialrecht I 108
12 bb) Ergänzung durch die freiwillige Versicherung Pflichtversicherte Freiwillige Versicherte Kielmansegg: Sozialrecht I 109
13 cc) Das Beschäftigungsverhältnis als Anknüpfungspunkt der Versicherungspflicht (1) Die Anknüpfungsnormen Arbeitslosenversicherung, 25 Abs. 1 SGB III: Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. GKV, 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: Versicherungspflichtig sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind [ ] Rentenversicherung, 1 Nr. 1 SGB VI: Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind [ ] Unfallversicherung, 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII: Kraft Gesetzes sind versichert Beschäftigte [ ] Pflegeversicherung, 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI: Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind [ ] Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind [ ] Kielmansegg: Sozialrecht I 110
14 (2) Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses 7 Abs. 1 SGB IV: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Kielmansegg: Sozialrecht I 111
6. Sozialversicherungsansprüche
6. Sozialversicherungsansprüche Besprechungsfall 13 (BVerfGE 53, 257): Mit der Familienrechtsreform von 1977 führte der Gesetzgeber einen Versorgungsausgleich für den Fall der Ehescheidung ein, 1587 ff.
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