Zu I. Hinweise der Arbeitsgruppe der VKA zur Eingruppierung von Oberärzten gemäß 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA

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1 KAV Rundschreiben K 08/ Chefsache - Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. Eingruppierung von Oberärzten gemäß 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA hier: I. Sitzung der Arbeitsgruppe der VKA zu den Eingruppierungsmerkmalen für Oberärzte gemäß 16 Buchst. c TV- Ärzte/VKA am 5. Juli 2007 in Frankfurt/Main - Hinweise II. Entscheidung des Arbeitsgerichts Darmstadt zur Eingruppierung von Oberärzten - unser Rundschreiben K 07/2007 vom 10. Juli August 2007 Sehr geehrte Damen und Herren, die von der in der 1./2007 Sitzung des Gruppenausschusses der VKA für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen am 30. März 2007 in Neumünster eingesetzten Arbeitsgruppe erarbeiteten Hinweise zur Auslegung des 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA sind in der 2./2007 Sitzung des Gruppenausschusses der VKA für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen am 2. August 2007 in Frankfurt/Main beraten worden. Danach geben zur wir Auslegung des 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA folgende Hinweise: Zu I. Hinweise der Arbeitsgruppe der VKA zur Eingruppierung von Oberärzten gemäß 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA Nach der Protokollerklärung zu 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA ist eine Oberärztin/ein Oberarzt diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. 1. Medizinische Verantwortung Der Ärztin/Dem Arzt muss die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich übertragen sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ärztin/dem Arzt die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich zumindest abgeleitet von der Gesamtverantwortung des Chefarztes übertragen wird. Durch diese De- Anschrift: Merseburger Straße 97, Halle (Saale) Telefon: (0345) i Fax: (0345) info@kav-sachsenanhalt.de i Internet:

2 2 legierung bleibt die medizinische Gesamtverantwortung des Chefarztes unberührt. Die medizinische Verantwortung muss sich auf den gesamten Bereich der Patientenbehandlung in dem betreffenden selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich erstrecken. Dies schließt auch die Verantwortung hinsichtlich der Durchführung der Patientenbehandlung für die in diesem Bereich der Ärztin/dem Arzt unterstellten ärztlichen und pflegerischen Beschäftigten ein. Nicht ausreichend ist eine lediglich organisatorische oder verwaltungstechnische Verantwortung. Ärztinnen und Ärzten, denen die DRG-Codierung, die Notarztkoordination, die Transfusionsverantwortung, die Hygieneverantwortung, die Röntgen- und Strahlenschutzverantwortung, die ärztliche Leitung der Schwesternschule, die Medizingeräteverantwortung, das Controlling etc. obliegt, ist keine medizinische Verantwortung im Sinne der Protokollerklärung zu 16 Buchst. c TV- Ärzte/VKA übertragen. Denn insoweit mangelt es an der Übertragung der Verantwortung für die Patientenbehandlung. Die Übertragung von Organisationsverantwortung oder Spezialfunktionen ist nicht Gegenstand der Eingruppierungsregelungen des 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA. 2. Ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber Die medizinische Verantwortung für den selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich muss der Ärztin/dem Arzt vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden sein. Eine Übertragung durch den Chefarzt ist nicht ausreichend, sofern dieser nicht seinerseits ausdrücklich durch den Arbeitgeber zur Übertragung der medizinischen Verantwortung ermächtigt worden ist. Der Arbeitgeber ist frei in der Entscheidung, wie er den Krankenhausbetrieb organisiert und ob er die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teiloder Funktionsbereich auf eine Ärztin/einen Arzt überträgt. Die Einrichtung eines medizinischen Teil- oder Funktionsbereichs führt ebenso wenig zur Übertragung der medizinischen Verantwortung wie die Ausübung von Tätigkeiten einer Ärztin/eines Arztes in einem selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich; nicht einmal dann, wenn die Ärztin/der Arzt selbstständig Verantwortung für diesen Bereich übernimmt. Es bedarf in jedem Falle der Einhaltung der tarifvertraglich vorgeschriebenen Form der Übertragung. Diese setzt die ausdrückliche Entscheidung des Arbeitgebers voraus, einer Ärztin/einem Arzt die medizinische Verantwortung zu übertragen. Diese Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers kann nicht durch äußere Umstände oder faktisches Handeln durch vom Arbeitgeber hierzu nicht ausdrücklich ermächtigter Personen ersetzt werden. Die Selbst- bzw. Außendarstellung der Klinik, die Zahlung von Haftpflichtversicherungsbeiträgen, eine eigene Weiterbildungsermächtigung der Ärztin/des Arztes, die Ausübung der Funktion als Abwesenheitsvertreter oder in der DRG- Endkontrolle geben somit keinen Aufschluss darüber, ob der Ärztin/dem Arzt die medizinische Verantwortung ausdrücklich übertragen worden ist. Dem Arbeitgeber steht es frei, diese auf eine Ärztin/einen Arzt zu übertragen oder die medizinische Verantwortung für den selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich in vollem Umfang bei dem Chefarzt zu belassen.

3 3. Selbstständiger Teil- oder Funktionsbereich 3 Selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche im Sinne des 16 Buchst. c TV- Ärzte/VKA setzen sowohl eine organisatorisch abgrenzbare Eigenständigkeit dieses Bereiches, als auch eine medizinische Spezialisierung innerhalb einer Klinik bzw. einer Abteilung voraus. Der Teil- oder Funktionsbereich ist nur dann organisatorisch abgegrenzt und somit selbstständig, wenn er weitestgehend personell und räumlich eigenständig ist. Die Verselbstständigung dieses Teil- und Funktionsbereiches muss auch tatsächlich vollzogen und darf nicht nur in der Außendarstellung des Krankenhauses in Broschüren oder dem Internetauftritt verankert sein. Es bedarf zusätzlich noch der medizinisch fachlichen Spezialisierung. Selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes. Lediglich als Orientierungshilfe für die Auslegung, welche medizinischen Spezialgebiete als Teil- oder Funktionsbereiche im Sinne des 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA in Betracht kommen, kann die (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer in der Fassung vom April 2007 herangezogen werden. Ein Auszug aus der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer hinsichtlich der medizinischen Fachgebiete, Facharztund Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatz-Weiterbildungen ist als Anlage 1 beigefügt. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Orientierungshilfe zur Bestimmung des Vorliegens eines selbständigen Teil- oder Funktionsbereiches. Entscheidend ist auch insoweit die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers. Die Ärztin/Der Arzt muss zudem mindestens für einen zeitlichen Anteil von 50 v. H. seiner Arbeitszeit Tätigkeiten als Oberärztin/Oberarzt im vorgenannten Sinne übertragen bekommen haben. Dies folgt aus der allgemeinen Eingruppierungsregelung des 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA. Diese allgemeine Eingruppierungsregelung ist auf alle Fälle des 16 TV-Ärzte/VKA, mithin auch auf 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA anzuwenden. Es müssen alle zuvor genannten Eingruppierungsmerkmale kumulativ erfüllt werden, um gemäß 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA in die Entgeltgruppe III eingruppiert zu sein. Selbst wenn eine Tätigkeit als Ärztin/Arzt in einem selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich bejaht wird, ist daher eingehend zu prüfen, ob die zuvor genannten Eingruppierungsmerkmale (medizinische Verantwortung, ausdrückliche arbeitgeberseitige Übertragung) ebenfalls sämtlich erfüllt sind. Nur wenn dies der Fall ist, ist die Ärztin/der Arzt in die Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA eingruppiert. Zu II. Entscheidung des Arbeitsgerichtes Darmstadt zur Eingruppierung von Oberärzten Das Arbeitsgericht Darmstadt hat in einem Urteil vom 26. Juli 2007 (Az: 12 Ca 122/07) die Klage eines Titularoberarztes auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe III gemäß 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA abgewiesen. Dem Arzt wurde vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA der Titel Oberarzt verliehen, ohne dass ihm Tätigkeiten über-

4 tragen worden sind, die gemäß 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe III führen. Die diesbezügliche Presseerklärung der VKA vom 31. Juli 2007 ist als Anlage 2 beigefügt. Durch die Abweisung der Klage hat das Arbeitsgericht Darmstadt eindeutig entschieden, dass allein der Titel Oberarzt nicht zu einer Eingruppierung gemäß 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA in die Entgeltgruppe III führt. Dem Arzt ist nicht die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich im Sinne der Protokollerklärung zu 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung ist seitens der Kammer insbesondere problematisiert worden, ob dem Arzt die medizinische Verantwortung für den gesamten Bereich der Patientenbehandlung und zu einem zeitlichen Anteil von mindestens 50 v. H. seiner Gesamttätigkeit Tätigkeiten ausdrücklich vom Arbeitgeber übertragen worden sind, die die Eingruppierungsmerkmale gemäß der Protokollerklärung zu 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA erfüllen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Darmstadt verdeutlicht somit eindrücklich, dass es sich bei der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Kassel vom 27. Juni 2007 (Az. 5 Ca 116/07), über die wir durch Rundschreiben K 07/2007 vom 10. Juli 2007 berichtet haben, um eine Einzelfallentscheidung handelt und Ärzte, denen vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA lediglich der Titel Oberarzt ohne Vorliegen der Eingruppierungsvoraussetzungen übertragen worden ist, keinesfalls in die Entgeltgruppe III eingruppiert sind. Sobald uns die Entscheidungsgründe zu dem Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Juli 2007 (Az. 12 Ca 122/07) vorliegen, werden wir auf diese Angelegenheit zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen 4 Lehmann Verbandsgeschäftsführer Anlagen

5 K 08/ Anlage 1 Auszug aus der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (Stand: April 2007) Abschnitt B: Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen 1. Gebiet Anästhesiologie 2. Gebiet Anatomie 3. Gebiet Arbeitsmedizin 4. Gebiet Augenheilkunde 5. Gebiet Biochemie 6. Gebiet Chirurgie 6.1 FA Allgemeine Chirurgie 6.2 FA Gefäßchirurgie 6.3 FA Herzchirurgie 6.4 FA Kinderchirurgie 6.5 FA Orthopädie und Unfallchirurgie 6.6 FA Plastische und Ästhetische Chirurgie 6.7 FA Thoraxchirurgie 6.8 FA Visceralchirurgie 7. Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin SP Gynäkologische Onkologie SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin 8. Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 8.1 FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 8.2 FA Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen 9. Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten 10. Gebiet Humangenetik 11. Gebiet Hygiene und Umweltmedizin 12. Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 12.1 FA Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) 12.2 FA Innere Medizin und SP Angiologie FA Innere Medizin und SP Endokrinologie und Diabetologie FA Innere Medizin und SP Gastroenterologie FA Innere Medizin und SP Hämatologie und Onkologie FA Innere Medizin und SP Kardiologie FA Innere Medizin und SP Nephrologie FA Innere Medizin und SP Pneumologie FA Innere Medizin und SP Rheumatologie 13. Gebiet Kinder- und Jugendmedizin SP Kinder-Hämatologie und -Onkologie SP Kinder-Kardiologie SP Neonatologie SP Neuropädiatrie 14. Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 15. Gebiet Laboratoriumsmedizin 16. Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie 17. Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 18. Gebiet Neurochirurgie 19. Gebiet Neurologie 20. Gebiet Nuklearmedizin 21. Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen 22. Gebiet Pathologie 22.1 FA Neuropathologie 22.2 FA Pathologie 23. Gebiet Pharmakologie 23.1 FA Klinische Pharmakologie

6 K 08/ Anlage FA Pharmakologie und Toxikologie 24. Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin 25. Gebiet Physiologie 26. Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie SP Forensische Psychiatrie 27. Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 28. Gebiet Radiologie SP Kinderradiologie SP Neuroradiologie 29. Gebiet Rechtsmedizin 30. Gebiet Strahlentherapie 31. Gebiet Transfusionsmedizin 32. Gebiet Urologie Abschnitt C: Zusatz-Weiterbildungen Ärztliches Qualitätsmanagement Akupunktur Allergologie Andrologie Betriebsmedizin Dermatohistologie Diabetologie Flugmedizin Geriatrie Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie Hämostaseologie Handchirurgie Homöopathie Infektiologie Intensivmedizin Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie Kinder-Gastroenterologie Kinder-Nephrologie Kinder-Orthopädie Kinder-Pneumologie Kinder-Rheumatologie Labordiagnostik - fachgebunden - Magnetresonanztomographie - fachgebunden - Manuelle Medizin / Chirotherapie Medikamentöse Tumortherapie Medizinische Informatik Naturheilverfahren Notfallmedizin Orthopädische Rheumatologie Palliativmedizin Phlebologie Physikalische Therapie und Balneologie Plastische Operationen Proktologie Psychoanalyse Psychotherapie - fachgebunden - Rehabilitationswesen Röntgendiagnostik - fachgebunden - Schlafmedizin Sozialmedizin Spezielle Orthopädische Chirurgie

7 Spezielle Schmerztherapie Spezielle Unfallchirurgie Sportmedizin Suchtmedizinische Grundversorgung Tropenmedizin K 08/ Anlage 1

8 K 08/ Anlage 2 Presseinformation vom 31. Juli 2007 Der Titel ist beim Ärztegehalt nicht entscheidend Arbeitsgericht Darmstadt gibt Klinikleitung recht Frankfurt. Gibt es einen Automatismus zwischen Titel und Gehalt eines Oberarztes? Bekommt ein Oberarzt, der in der Klinik-Hierarchie sehr weit oben steht und zusätzliche Funktionen im Krankenhaus übernimmt, automatisch ein Oberarzt-Gehalt nach Entgeltgruppe III? Nein lautet die eindeutige Antwort des Arbeitsgerichts Darmstadt. Geklagt hatte ein Arzt mit der Begründung, er sei vierter Oberarzt, stehe somit in der Klinik-Hierarchie sehr weit oben, und übe außerdem weitere Funktionen (DRG- Beauftragter und Medizinprodukte-Beauftragter) aus. Somit stehe ihm eine Oberarzt- Bezahlung zu. Dies wies das Darmstädter Arbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 26. Juli 2007 zurück (Az. 12 Ca 122/07). Das Gericht hat damit eindeutig bestätigt, dass es bei der Eingruppierung von Oberärzten allein auf die Tätigkeit des Arztes und nicht auf den Titel ankommt, so Manfred Hoffmann, Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. Der Marburger Bund versucht, entgegen dem klaren Wortlaut des Tarifvertrages, Ärzte mit dem Titel Oberarzt automatisch in die Entgeltstufe Oberarzt eingruppieren zu lassen. Dem hat das Gericht einen Riegel vorgeschoben. Ein Oberarzt enthält nur dann ein entsprechendes Gehalt nach Entgeltgruppe III, wenn er einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik medizinisch verantwortet und diese Verantwortung ausdrücklich vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gruppieren die Krankenhäuser den Arzt auch in die Entgeltgruppe III ein, so Hoffmann. Ärzte, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden nach Entgeltgruppe II (Fachärzte) bezahlt, dürfen ihren Titel Oberarzt aber weiterhin tragen. Das haben wir ausdrücklich mit dem Marburger Bund vereinbart. Er muss endlich zu dieser Regelung stehen. Die VKA hatte im Jahr 2006 mit dem Marburger Bund den Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Kliniken verhandelt. Die Ärztegewerkschaft hat den Tarifvertrag unterschrieben und ruft nun zu Klagen gegen die Umsetzung einzelner Passagen aus dem Vertrag auf. --- Allerheiligentor 2-4 Telefon: 069/ info@vka-frankfurt.de Frankfurt am Main Telefax: 069/

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