Tagesfamilienverein Richterswil/Samstagern

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1 Adressen Tagesfamilienverein Richterswil/Samstagern Vermittlung Tagesfamilienverein Richterswil/Samstagern Seestrasse Richterswil Tel Betriebs- und Beitragsreglement Sekretariat Tagesfamilienverein Richterswil/Samstagern Seestrasse Richterswil Tel Postkonto IBAN-Nr.: CH Homepage Familienergänzende Kinderbetreuung

2 Inhaltsverzeichnis Reglement Tagesfamilienverein Richterswil-Samstagern Vorwort... 2 Der Tagesfamilienverein Richterswil-Samstagern... 3 Leitbild... 3 Konzept... 3 Vorteile für abgebende Eltern... 4 Vorteile für Tagesfamilien... 4 Vermittlung... 5 Ablauf einer Bewerbung und Anstellung einer Tagesmutter/Tagesvater... 5 Ablauf der Vermittlung eines Betreuungsplatzes... 6 Rechte und Pflichten... 7 Einleitung Betreuung Mitgliedschaft Anstellung Tagesmutter / Tagesvater Anmeldung und Bearbeitungsgebühr Vermittlungsbeginn Betreuungsvereinbarung Eingewöhnung Ablauf Eingewöhnung Bringen/Holen Betreuungszeiten Gesundheit Fernbleiben des Kindes Krankheit/Unfall der Tagesfamilie Ferien der Tagesfamilie Auflösung der Betreuungsvereinbarung Abrechnung Entlöhnung und Sozialleistungen für Tagesfamilien Versicherung Persönliche Effekten des Kindes Adressänderungen Aus- und Weiterbildung der Tagesfamilien Schweigepflicht Meldepflicht Tarife für die Betreuung in Tagesfamilien Beitragsverordnung (BVO) der Gemeinde Richterswil... ff. Beitragsreglement der Gemeinde Richterswil... ff. Druckausgabe vom 29. September 2014, gültig ab 01. Januar 2015 Seite 1

3 Vorwort Eltern entscheiden sich aus den unterschiedlichsten Gründen für ein familienergänzendes Betreuungsangebot wie KITA, Hort oder Tagesfamilie. Je nach Kind und Situation der Eltern kann eine institutionelle oder eine familiäre Form besser geeignet sein. Die Gemeinde Richterswil bietet ein umfassendes familienergänzendes Betreuungsangebot an - in jedem einzelnen steht das Wohl des Kindes im Zentrum. Von einer Tagesfamilie spricht man, wenn ein Kind regelmässig einen Teil des Tages oder ganztags während einem oder mehreren Tage pro Woche in einer anderen Familie betreut wird. Diese Betreuungsform hat einen familienergänzenden, unterstützenden Charakter. Die Möglichkeit der Betreuung in einem zeitlich flexiblen Rahmen ist ein grosser Vorteil. Die Betreuung in Tagesfamilien bildet daher eine wichtige Ergänzung zu KITA, Hort und Mittagsbetreuung. Neben den verlässlich abgemachten Zeiten können zusätzliche Stunden oder Ausnahmen in gegenseitiger Absprache vereinbart werden. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Betreuung in einem geborgenen, überschaubaren Rahmen stattfindet, in der die Bezugsperson immer die gleiche bleibt. Es ist ausserordentlich wichtig, dass die Aufnahme eines Tageskindes in einer Tagesfamilie für alle Beteiligten sinnvoll und bereichernd ist. Die Tagesfamilien der Gemeinde Richterswil sind sich der Wichtigkeit dieser Aufgabe bewusst und sind bemüht, die bestmöglichen Betreuungsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Um die Qualität der Betreuung in der Tagesfamilie zu stärken bzw. zu sichern, absolvieren unsere Tagesfamilien eine Grundausbildung und besuchen regelmässige Weiterbildungen. Das Reglement Rechte und Pflichten geht von den Bedürfnissen des Tageskindes aus und enthält die Voraussetzungen für eine Betreuung in einer Tagesfamilie. Unterstützt und begleitet wird das Verhältnis durch unsere zertifizierte Vermittlerin, die bei Fragen und Unklarheiten gerne für Sie da ist. Seite 2

4 Der Tagesfamilienverein Richterswil-Samstagern Der Tagesfamilienverein besteht seit Juni 2010 und vermittelt Tagesfamilien in der Gemeinde Richterswil-Samstagern. Die Vermittlerin stellt Tagesfamilien an und vermittelt Betreuungsverhältnisse. Die Sekretariatsstelle erledigt alle damit zusammenhängenden administrativen Aufgaben. Der Vorstand hat die strategische Führung des Vereins inne. Leitbild Das Wohlergehen der Kinder und die bestmögliche Unterstützung und Anerkennung der Tagesfamilien stehen im Zentrum. Darüber hinaus bieten wir professionelle Rahmenbedingungen für Tagesfamilien. Als Mitglied des Verbandes «kibesuisse» und des Verbandes «Zürcher Tagesfamilienvereine VZT» setzen wir uns für die Einhaltung der Qualitätsstandards in unsere Tätigkeit der familienergänzenden Kinderbetreuung ein. Konzept Das Konzept des Tagesfamilienvereins stützt sich auf Eigeninitiative aller Beteiligten. Eltern und Tagesfamilien gestalten die Betreuung der Kinder in eigener Verantwortung im Rahmen der Kinderbetreuungsverordnung und der kantonalen Gesetzgebung. Die Betreuung in Tagesfamilien ist Teil des offiziellen familienergänzenden Kinderbetreuungsangebotes des Kantons Zürich und der Gemeinde Richterswil und wird von der Gemeinde subventioniert. Die Tagesfamilie betreut Kinder jeden Alters, auch Schulkinder, bei sich zu Hause. Betreuungszeiten (Tages-, Halbtages-, Mittagstisch, Nacht- oder Wochenendbetreuung über die ganze Woche) werden individuell vereinbart. Es gilt eine Mindestbetreuungszeit von einem halben Tag pro Woche (vier Stunden). Seite 3

5 Vorteile für abgebende Eltern Rechtliche Sicherung In einem Betreuungsvertrag werden alle wichtigen Abmachungen mit der Tagesfamilie geregelt. Abrechnung Die Abrechnung läuft über das Vereinssekretariat. Qualitätssicherung Die zertifizierte Vermittlerin begleitet das laufende Betreuungsverhältnis. Sie ist dafür besorgt, dass die Interessen aller Beteiligten (Kinder, Tagesfamilie, Eltern) gewahrt werden. Fachliche Unterstützung Bei Fragen und Schwierigkeiten hilft die Vermittlerin Lösungen zu finden. Aus- und Weiterbildung Der Tagesfamilienverein Richterswil-Samstagern verlangt von den Tagesfamilien und der Vermittlerin den Besuch von Aus- und Weiterbildungen. Vorteile für Tagesfamilien Arbeitsvertrag Die Tagesfamilien erhalten einen Vertrag, in dem das Anstellungsverhältnis mit dem Tagesfamilienverein Richterswil-Samstagern geregelt ist. Versicherungen Der Verein schliesst für alle Betreuungspersonen eine Unfall- und Krankentaggeld- Versicherung ab. Es werden AHV/IV/EO und ALV Beiträge entrichtet. Finanzielle Sicherheit Die Betreuungspersonen erhalten einen geregelten Lohn, welcher über das Vereinssekretariat abgerechnet und durch die Gemeinde Richterswil ausbezahlt wird. Dieser Lohn ist auch dann gewährleistet, wenn die abgebenden Eltern den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen können. Qualitätssicherung Die zertifizierte Vermittlerin begleitet das laufende Betreuungsverhältnis. Sie ist dafür besorgt, dass die Interessen aller Beteiligten (Kinder, Tagesfamilie, Eltern) gewahrt werden. Fachliche Unterstützung Bei Fragen und Schwierigkeiten hilft die Vermittlerin Lösungen zu finden. Aus- und Weiterbildung Die Aus- und Weiterbildung von Tagesfamilien wird vom Verein finanziert. Seite 4

6 Vermittlung Zu den Hauptaufgaben der Vermittlerin gehört neben der eigentlichen Vermittlung auch die Begleitung und Betreuung der bestehenden Verhältnisse zwischen Tageskindern und Tagesfamilien. Der Einfachheit halber wird die gesamte Tätigkeit als Vermittlung bezeichnet. Jeder Vermittlung geht ein persönliches Gespräch mit den Eltern und eine Abklärung mit der Tagesmutter voraus. Die Vermittlerin lernt die Eltern kennen und bespricht mit ihnen ihre Wünsche in Bezug auf eine Tagesfamilie, den Umfang der Betreuung und das weitere Vorgehen. Sie versucht, für das Kind eine geeignete Tagesfamilie zu finden, führt sie zusammen, berät und begleitet die Familien. Besondere Vorkommnisse werden mit der Vermittlerin besprochen. Sie kann immer um Unterstützung und Rat angefragt werden. In schwierigen Situationen besteht die Möglichkeit, eine Besprechung zu dritt einzuberufen. Jährlich findet mindestens ein Jahresgespräch zwischen der Tagesfamilie, den abgebenden Eltern und der Vermittlerin statt. Man nimmt sich Zeit, Rückschau zu halten und in die Zukunft zu blicken. Das Gespräch bietet Gelegenheit, grundsätzliche Fragen zu besprechen und jene Unklarheiten aus dem Wege zu räumen, die im Alltag oft untergehen. Ablauf einer Bewerbung und Anstellung einer Tagesmutter/Tagesvater Bewerbung Nach dem Telefongespräch mit der Vermittlerin wird das Bewerbungsformular zugestellt. Sobald wir dieses zurückerhalten haben, nimmt die Vermittlerin mit der Bewerberin Kontakt auf, um einen Termin für den ersten Besuch bei ihr zu Hause zu vereinbaren. Dieses Gespräch dient dem gegenseitigen Kennenlernen und der Klärung von Wünschen und Vorstellungen bezüglich Tageskind(ern), Betreuungszeiten usw. Aus- und Weiterbildung In der Ausbildung werden zum einen sämtliche organisatorischen Fragen wie Versicherungen, Abläufe und Zuständigkeiten geklärt, zum anderen werden die spezifischen Anforderungen, welche eine familienergänzende Betreuung an alle Beteiligten stellt, erörtert. Ausund Weiterbildung ist Voraussetzung für eine Anstellung als Tagesfamilie. Diese wird vom Verein finanziert, siehe Seite 11, Rechte und Pflichten, 20. Aus- und Weiterbildung der Tagesfamilien. Entschädigung Die Tagesfamilien werden pro Kind und pro Betreuungsstunde bezahlt. Zudem werden den Tagesfamilien Spesen für Wohnungsabnützung sowie Sozialleistungen entschädigt. Die Entschädigung für Ferien und Feiertage ist im Stundenlohn erhalten. Genauere Angaben sind im Infoblatt «Entlöhnung der Tagesfamilien» sowie «Sozialleistungen und Versicherungen für Tagesfamilien» enthalten. Anstellung Sind sich Tagesfamilie und Vermittlerin einig, wird, nach Prüfung des Strafregisterauszuges, der «Einzelarbeitsvertrag» abgeschlossen. Manchmal braucht es Zeit und Geduld, um eine passende Familie zu finden. Der Tagesfamilienverein kann daher keine Beschäftigungsgarantie geben. Seite 5

7 Ablauf der Vermittlung eines Betreuungsplatzes In einem ersten Gespräch klärt die Vermittlerin ab, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Tageskindes gegeben sind. Motivation und Wünsche, die Möglichkeiten und Grenzen der Familie und die Haltung zu erzieherischen Fragen werden gemeinsam besprochen. Anmeldung Nach Erhalt der «Anmeldung für abgebende Eltern» und der Bearbeitungsgebühr von CHF 80. nimmt die Vermittlerin mit den abgebenden Eltern Kontakt auf, um einen Termin für den ersten Besuch bei ihnen zu Hause zu vereinbaren um die Bedürfnisse und Wünsche abzuklären. Erstes Treffen Sobald die Vermittlerin einen möglichen Tagesplatz gefunden hat, organisiert sie ein erstes Treffen mit allen Beteiligten bei der potentiellen Tagesfamilie zu Hause. Danach dürfen sich alle Beteiligten in aller Ruhe überlegen, ob die Betreuung in Frage kommt. Es ist sehr wichtig, dass auch die Partner und das betroffene Kind mitentscheiden können. Betreuungsvereinbarung Wenn sowohl abgebenden Eltern wie auch die Tagesfamilie das Gefühl haben, dass sich das Kind bei der Tagesfamilie wohl fühlt, wird die «Betreuungsvereinbarung» abgeschlossen. Alle Abmachungen bezüglich Betreuungszeiten, Vertretung bei Ferien, Krankheit und Kündigungsfrist werden geregelt. Die vertraglichen Vereinbarungen dürfen nur mit Einverständnis beider Familien und unter Einbezug der Vermittlerin geändert werden, siehe Seite 9, Rechte und Pflichten, 9. Betreuungszeiten. Betreuungsstart Nachdem die Termine der Eingewöhnung fixiert wurden, beginnt die Betreuung. Zum Wohle des Kindes muss darauf geachtet werden, dass die Eingewöhnung ruhig angegangen werden kann und dem Kind die notwendige Zeit gegeben wird, sich mit der neuen Umgebung und der Bezugsperson vertraut zu machen. Die Zusammenarbeit zwischen den abgebenden Eltern und der Tagesfamilie ist unumgänglich und trägt zum guten Gelingen der neuen Situation bei. Seite 6

8 Rechte und Pflichten Einleitung Das Verhältnis von Eltern und Tageseltern soll nicht in erster Linie von Vorschriften geprägt sein, sondern von dem in zwischenmenschlichen Beziehungen immer nötigen Verständnis für den anderen und von der Bereitschaft, einen gemeinsamen Weg zur Förderung des Kindes zu finden. Im Zentrum steht das Wohl des Kindes, das durch die Tagesfamilie liebevoll, seiner Persönlichkeit entsprechend, betreut werden soll. 1. Betreuung Die Tagesfamilie integriert das Kind in ihre Familie und ihren Tagesablauf. Das Kind soll den Alltag erleben und auch mitgestalten. Die Tagesfamilie nimmt sich Zeit das Kind mit Spiel, Gespräch, Schulaufgaben, etc. zu fördern. Bei Unsicherheiten können abgebende Eltern und Tagesfamilie mit der zuständigen Vermittlerin Kontakt aufnehmen und um Mithilfe bei der Lösung von Problemen bitten. Ein jährlich stattfindendes Gespräch mit der Vermittlerin hilft die Betreuungsqualität sicherzustellen. Auf die altersgerechten Entwicklung des Tageskindes wird dabei ein besonderes Augenmerk gelegt. 2. Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beim Tagesfamilienverein ist für alle Beteiligten freiwillig. Der Mitgliederbeitrag wird an der Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt zur Zeit CHF Anstellung Tagesmutter / Tagesvater Die Tagesfamilien durchlaufen ein Bewerbungsverfahren und werden vom Tagesfamilienverein angestellt und entlöhnt. 4. Anmeldung und Bearbeitungsgebühr Die Anmeldung des Kindes erfolgt schriftlich mit den entsprechenden Formularen, die von der Vermittlerin abgegeben werden. Mündliche oder telefonische Anmeldungen werden nicht berücksichtigt. Um die Dienste des Tagesfamilienvereins Richterswil-Samstagern in Anspruch nehmen zu können, müssen die abgebenden Eltern eine Bearbeitungsgebühr von CHF 80. bezahlen. Die Gebühr wird nicht zurückerstattet, selbst dann nicht, wenn kein Betreuungsverhältnis zustande kommt. 5. Vermittlungsbeginn Die Abklärungs- und Vermittlungstätigkeit wird aufgenommen, sobald die erforderlichen Unterlagen eingereicht sind und die Bearbeitungsgebühr beglichen wurde. Der Tagesfamilienverein kann keine Plätze garantieren. 6. Betreuungsvereinbarung Jedes vom Tagesfamilienverein Richterswil-Samstagern begleitete Betreuungsverhältnis wird zwischen den abgebenden Eltern und den Tageseltern sowie der Vermittlerin in einer Betreuungsvereinbarung schriftlich geregelt. Der Vertrag muss von den Vertragspartnern gemeinsam und vollständig vor Beginn der Eingewöhnung ausgefüllt und unterzeichnet werden. Die Elternbeiträge sind entsprechend der Betreuungsvereinbarung zu bezahlen. Seite 7

9 7. Eingewöhnung Die gelungene Eingewöhnung ist der Schlüssel für eine erfolgreiche Fremdbetreuung! Die Eingewöhnung gilt als Probezeit und muss verpflichtend nach 7.1 Ablauf Eingewöhnung beziehungsweise nach 7.2 Eingewöhnungszeit für Kinder bis ca. 3 Jahre durchgeführt werden. Die von der Tagesfamilie erbrachten Leistungen gehen zu Lasten der abgebenden Eltern. 7.1 Ablauf Eingewöhnung Der Eingewöhnung in der Tagesfamilie muss genügend Zeit eingeräumt werden. Es ist wichtig, dass das Kind Vertrauen zur Tagesmutter aufbauen kann. Dafür sollten zwei bis drei Wochen eingeplant werden. Die Vermittlerin steht während dieser und der nachfolgenden Zeit beratend zur Seite. Fast alle Kinder reagieren mit mehr oder weniger Eifersucht, wenn ein anderes Kind in ihre Familie kommt. In den meisten Fällen bleibt diese normale Erscheinung in einem tragbaren Mass und legt sich mit der Zeit wieder. Hilfreich ist, wenn die Tagesmutter mit den eigenen Kindern bespricht, welche Spielsachen dem Tageskind zur Verfügung stehen. 7.2 Eingewöhnungszeit für Kinder bis ca. 3 Jahre Für das Kind ist es wichtig, dass es bei einem Elternteil Zuflucht findet und Unterstützung holen kann. In diesen ersten Tagen erlangt Ihr Kind Vertrauen in die neue Umgebung, die neue Bezugsperson und die anderen Kinder. Das Kind wird von der Tagesmutter und vom Elternteil motiviert und unterstützt. Jedes Kind ist eine eigene Persönlichkeit und deswegen wird individuell nach den Bedürfnissen des Kindes eingewöhnt. Bis ein Kind wirklich eingewöhnt ist, das heisst den ganzen Tag alleine bleiben kann, braucht es in der Regel zwei bis drei Wochen Zeit Tag 1-2 Stunden Tag max. 3 Stunden Keine Trennungsversuche! Das Kind kann seine neue Umgebung erkunden. Es bestimmt seine Aktivitäten selbst. Das Kind wird dabei von seiner Tagesmutter beobachtet. Diese versucht Kontakt mit dem Kind aufzunehmen. Es ist wichtig, dass das Kind seinen Spiel- und Erkundungsdrang ausleben kann, die Mutter/Vater jedoch als sicherer Hafen anwesend ist. Die Tagesmutter nimmt Kontaktversuche des Kindes wahr und geht auf diese ein. Die Mutter/der Vater verabschieden sich nach einigen Minuten klar und deutlich und verlassen für max. 30 Minuten die Tagesfamilie (bleiben in der Nähe, erreichbar per Handy!) Durch die Wiederholungen der täglichen Abläufe soll eine gewisse Stabilität für das Kind erreicht werden. Die Tagesmutter übernimmt zunehmend die Versorgung das Kindes. Var. 1: Kind bleibt gelassen oder weint, lässt sich rasch von der Tagesmutter trösten und beruhigen. Stabilisierungsphase Var. 2: Das Kind protestiert, weint, und lässt sich von der Tagesmutter auch nach 3 Minuten nicht trösten bzw. fängt ohne ersichtlichen Anlass wieder an zu weinen. Die Mutter/der Vater müssen in die Tagesfamilie zurückkommen längere Eingewöhnungszeit. Seite 8

10 Stabilisierungsphase: 6. Tag evt. später, mind. 3 Stunden Längere Eingewöhnungszeit: Tag evt. später Die Mutter/der Vater verabschieden sich nach einigen Minuten klar und deutlich und verlassen für mind. 30 Minuten die Tagesfamilie (bleiben in der Nähe, erreichbar per Handy!) Das Abschiedsritual sowie die Begrüssung mit dem Kind bei der Tagesmutter sollte nicht verändert werden, damit sich das Kind an dieses gewöhnt und als alltäglich empfinden kann. Die weitere Dauer bis zum Abschluss der Eingewöhnung erfolgt in Absprache der Tagesfamilie mit den Eltern. Schlussphase ½ bis 1 ganzer Tag Die weitere Eingewöhnungszeit wird in Absprache mit den Eltern individuell gestaltet. Je nach Bedürfnis des Kindes wird die Dauer der Trennung verlängert. Langsame Ausdehnung der Trennungszeit, erste mögliche Beteiligung beim Füttern und Wickeln frühestens am 7. Tag. Je nach Reaktion des Kindes Ausdehnung der Trennungszeit oder längere Eingewöhnungszeit (2-3 Wochen) Die Eltern sollten jederzeit erreichbar sein um innert 20 Minuten wieder beim Kind zu sein. Die Eingewöhnung ist dann beendet, wenn das Kind sich schnell von der Tagesmutter trösten lässt und grundsätzlich in guter Stimmung spielt sowie die Aufmerksamkeit der Tagesmutter sucht. 8. Bringen/Holen Im Interesse des Kindes und der Tagesfamilie ist eine regelmässige Betreuungszeit einzuhalten. Die abgebenden Eltern bringen und holen das Kind zu den vereinbarten Zeiten. Wird ein Kind zu spät abgeholt, wird jede angebrochene, nicht vereinbarte Stunde, zum Stundenansatz verrechnet. Kann ein Kind nicht zur abgemachten Zeit geholt oder gebracht werden, muss die Tagesfamilie schnellstmöglich benachrichtigt werden. 9. Betreuungszeiten Als Betreuungszeiten gelten die Stunden zwischen der ersten Begrüssung und der letzten Verabschiedung. Die abgemachten Betreuungszeiten sind verbindlich. Die Tagesfamilie kann freiwillig zusätzliche Stunden anbieten. Wesentliche Änderungen der Betreuungszeiten müssen der Vermittlerin mit dem Formular «Vertragsänderung der Betreuungstage» unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats schriftlich gemeldet werden. (Beispiel: Änderungsmitteilung am 20. August ist gültig ab 1. Oktober.) Die Kindergarten- und Schulabwesenheiten des Kindes werden mit 50% des Stundenansatzes verrechnet, sofern die Tagesfamilie in dieser Zeit die Aufsichtspflicht hat. Bei unregelmässiger Arbeitszeit muss die Tagesmutter sobald der Arbeitsplan bekannt ist, jedoch spätestens eine Woche im Voraus über die benötigte Betreuungszeit informiert werden, damit sie ihre eigenen Verpflichtungen danach ausrichten kann. Diese Zeiten sind verbindlich und sind von beiden Seiten einzuhalten. Mindestbetreuungszeit: Es gilt eine Mindestbetreuungszeit von einem halben Tag pro Woche (vier Stunden). Hinweis: Bei häufigem Unterschreiten der vereinbarten monatlichen Betreuungsstunden werden die Stunden gemäss Vertrag in Rechnung gestellt. Seite 9

11 10. Gesundheit Die Tagesfamilie ist über Besonderheiten, Medikamente, Allergien etc. informiert. Sie weiss, wer der behandelnde Arzt ist und wo die Eltern im Notfall erreicht werden können. Das Notfallblatt, das bei Vertragsabschluss ausgefüllt wird, gibt darüber Auskunft. Der Tagesfamilie steht es frei, ein Kind mit einer leichten Erkrankung zu betreuen. In schwereren Krankheitsfällen, z.b. bei hohem Fieber sind die Eltern für ihr Kind zuständig und sicherlich die besten Betreuer. 11. Fernbleiben des Kindes Beim Fernbleiben des Kindes muss die Tagesmutter fristgerecht informiert werden. Die Fristen für eine Abmeldung werden wie folgt festgelegt: Ferien: Das Kind muss 4 Wochen im Voraus bei der Tagesfamilie abgemeldet werden. Kurzfristige Abwesenheit, als Ausnahmefall: Das Kind muss 1 Woche im Voraus bei der Tagesfamilie abgemeldet werden. Krankheit: Für das Kind ist es wünschenswert, dass es bei Krankheit, Ansteckungsgefahr und Fieber von den eigenen Eltern betreut werden kann. Es muss sofort abgemeldet und ab dem 3. Tag ein ärztliches Zeugnis nachgereicht werden. Die ersten drei Tage werden verrechnet. Unfall: Das Kind muss sofort abgemeldet werden und ab dem 3. Tag ein ärztliches Zeugnis nachgereicht werden. Die ersten drei Tage werden verrechnet. Sofern ein Kind nicht fristgerecht abgemeldet, bzw. Arztzeugnis eingereicht wird, erhält die Tagesfamilie die Entschädigung und den Eltern werden die vertraglich festgelegten Betreuungsstunden belastet. Bei fristgerechter Abmeldung für Ferien und kurzfristige Abwesenheit entfällt die Zahlungspflicht der Eltern, sowie die Entschädigung der Tagesfamilie, vorausgesetzt die in der Betreuungsvereinbarung vereinbarten Betreuungsstunden werden nicht regelmässig unterschritten. 12. Krankheit/Unfall der Tagesfamilie Sollte eine Tagesfamilie wegen Krankheit oder Unfall das anvertraute Kind nicht betreuen können, muss sie sich unverzüglich mit den Eltern in Verbindung setzen. Bei Krankheit und Unfall ist der Vermittlerin die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Nach dem 3. Tag muss die Arbeitsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis attestiert werden. Die Zahlungspflicht der Eltern entfällt. Die Entschädigung der Tagesfamilie ist im Merkblatt «Sozialleistungen und Versicherungen für Tagesfamilien» geregelt. 13. Ferien der Tagesfamilie Die Ferien der Tagesfamilie müssen mindestens einen Monat im Voraus den abgebenden Eltern mitgeteilt werden. 14. Auflösung der Betreuungsvereinbarung Die Eingewöhnungsphase gilt als Probezeit, welche von den Vereinbarungsparteien jederzeit ohne Kündigungsfrist beendet werden kann. Die Beendigung des Betreuungsverhältnisses bedeutet für das Tageskind und die Tagesfamilie das Ende einer Beziehung. Es ist wichtig, dass das Kind darauf vorbereitet wird und Zeit hat, Abschied zu nehmen. Eine frühzeitige Planung ist deshalb notwendig. Das Verabschieden wird durch die abgebenden Eltern und die Tagesmutter organisiert, die Vermittlerin steht nach Bedarf bei der Planung beratend zur Seite. Seite 10

12 Das unbefristete Betreuungsverhältnis kann von den abgebenden Eltern und den Tageseltern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende eines Monats schriftlich, mit Kopie an die Vermittlungsstelle, gekündigt werden. Die abgebenden Eltern schulden das Betreuungsgeld wie vertraglich vereinbart, auch wenn sie das Kind nicht mehr durch die Tagesfamilie betreuen lassen möchten. Die Vermittlungsgebühr wird nicht zurückerstattet. Der Tagesfamilienverein behält sich vor, bei schwerwiegenden Gründen die Betreuungsvereinbarung fristlos zu kündigen. Ist das Betreuungsverhältnis für eine bestimmte Zeit vertraglich vereinbart worden, so endet es ohne Kündigung mit dem Ablauf dieser Zeit. 15. Abrechnung Der Tagesfamilienverein übernimmt das Zahlungswesen bei den abgebenden Eltern und die Entlöhnung der Tagesfamilie. Die Tagesfamilie rechnet ihre Betreuungsstunden, sowie allfällige Nacht- und / oder Wochenendzuschläge monatlich mit Unterschrift der abgebenden Eltern auf dem Formular Abrechnung Betreuung ab und sendet dieses bis zum 5. des folgenden Monats an das Sekretariat. Dieses Dokument gilt als Grundlage für die Lohnzahlung an die Tagesfamilie und die Verrechnung an die abgebenden Eltern und muss deshalb korrekt und wahrheitsgetreu ausgefüllt werden. Betreuungen die nicht erfolgt sind, müssen speziell gekennzeichnet werden. Ausserordentliche Auslagen wie Freizeitaktivitäten werden direkt untereinander abgerechnet. 16. Entlöhnung und Sozialleistungen für Tagesfamilien Die Stundenansätze und Sozialleistungen entnehmen Sie folgenden Merkblättern: Entlöhnung der Tagesfamilien Sozialleistungen und Versicherungen für Tagesfamilien 17. Versicherung Die Unfall- und Krankenversicherung wie auch die Haftpflichtversicherung des Kindes sind Sache der Eltern und müssen mit Beginn des Betreuungsverhältnisses geregelt sein. Für die Tagesfamilien verweisen wir auf das Merkblatt «Sozialleistungen und Versicherungen für Tagesfamilien». 18. Persönliche Effekten des Kindes Spezialnahrung, Medikamente, Windeln, Nuscheli etc. müssen an die Tagesfamilie abgegeben werden. 19. Adressänderungen Jede Adressänderung ist umgehend der Vermittlerin und dem Vereinssekretariat zu melden. 20. Aus- und Weiterbildung der Tagesfamilien Der Tagesfamilienverein Richterswil-Samstagern vermittelt Aus- und Weiterbildungen für die Tagesfamilien. Der Grundkurs, sowie eine Weiterbildung pro Jahr sind für die Tagesfamilie obligatorisch. Jede Tagesmutter / jeder Tagesvater absolviert den Grundkurs von mindestens 18 Stunden sowie den Nothelferkurs für Kleinkinder (sofern er nicht in den letzten 5 Jahren absolviert wurde) innerhalb von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit als Tageseltern. Die Kosten, inkl. Spesenvergütung dieser obligatorischen Aus- und Weiterbildungen übernimmt der Tagesfamilienverein. Ausnahmen sind je nach beruflicher Qualifikation möglich und können mit der Vermittlerin besprochen und nach Rücksprache mit dem Vorstand bewilligt werden. Seite 11

13 Die Aus- und Weiterbildungen für die Tagesfamilien müssen vom Arbeitgeber empfohlen oder bewilligt sein, damit ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Die Abrechnung erfolgt mit dem Formular «Kursabrechnung». Kurskosten: Reisespesen: Verpflegung: Entschädigung der aufgewendeten Zeit: (Präsenzzeit ohne Reisezeit) Die obligatorische Aus- und Weiterbildung wird nach Vorlegen der Kursbestätigung entschädigt. Fahrten zweiter Klasse werden entschädigt. Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Fahrzeuges werden nur vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit- oder Kostenersparnis erzielt wird oder die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist oder solche nicht zur Verfügung stehen. Die Kilometerentschädigung für Fahrten mit dem Motorfahrzeug beträgt CHF 0.80/km. Bei ganztägigen Kursen werden für die Mittagsverpflegung die tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch CHF 20., gegen Quittung vergütet. Die Entschädigung für die obligatorische Aus- und Weiterbildung erfolgt nach Vorlegen der Kursbestätigung. Für einen halben Tag wird pauschal CHF 40. und für einen ganzen Tag CHF 80. entschädigt. Bei Kündigung im ersten Jahr nach Abschluss der Grundausbildung sind 100%, im 2. Jahr 50% der Beiträge des Arbeitgebers zurückzuzahlen. Ab dem 3. Jahr entfällt die Rückzahlungspflicht. 21. Schweigepflicht Tagesfamilien und abgebende Familien erfahren voneinander sehr viel Persönliches. Alle am Betreuungsverhältnis beteiligte Personen verpflichten sich deshalb, sämtliche Informationen und Wahrnehmungen übereinander vertraulich zu behandeln. Ausgenommen ist die Weitergabe von Informationen im Rahmen der vertraglichen Aufgaben. An diese Schweigepflicht bleiben sie auch nach Vertragsauflösung gebunden. Hiervon ausgenommen ist die Meldepflicht an die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) zum Schutz von Kindern: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Tagesfamilienvereins sind verpflichtet, ihre direkten Vorgesetzten zu informieren, wenn sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit von einer Situation Kenntnis erhalten, welche behördliches Einschreiten rechtfertigt! ( 60 Abs. 1 EG ZGB Zürich) 22. Meldepflicht Alle Tageskinder unter 12 Jahren, die regelmässig 2 ½ Tage oder 20 Stunden pro Woche und mehr in einer Tagesfamilie betreut werden, sind meldepflichtig (ausgenommen das Kind ist mit der Tagesmutter verwandt). Es dürfen maximal fünf Tageskinder unter 12 Jahren gleichzeitig betreut werden. Die Vermittlerin nimmt im Auftrag der Sozialbehörde der Gemeinde Richterswil die Aufsicht wahr. (Art. 12 Tagespflege der Eidg. Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977 (PAVO; SR ) Seite 12

14 23. Tarife für die Betreuung in Tagesfamilien Gültig ab Betreuungsangebot Maximaltarif 1 Auswärtige Grundpauschale pro Betreuungstag CHF CHF Jede Betreuungsstunde (Kleinkind) à CHF 9.00 CHF Jede Betreuungsstunde (Schulkind) à CHF 8.00 CHF Mittagstisch ( Uhr) (wird nur ohne zusätzliche Betreuung am Vor- oder Nachmittag angeboten; ohne Entschädigung Grundpauschale) CHF Die Kosten für Verpflegung sind im Stundenansatz enthalten. Angefangene Betreuungsstunden werden auf die nächste Stunde aufgerundet. Gemäss Beitragsreglement der Gemeinde Richterswil Art. 10 werden den Eltern unabhängig von der Rabatthöhe pro Tag und Kind pro Stunde CHF 2.25, mindestens CHF pro Tag und Kind verrechnet. Zusätzliche Regelung und Tarife für Schulkinder Unter Schulkinder verstehen wir Kinder, welche den Kindergarten oder die Schule besuchen. Stunden, in denen sich die Kinder im Kindergarten oder in der Schule aufhalten, werden als Präsenzzeit zu 50 % des Tarifes verrechnet, sofern das Kind bereits vor dem Unterricht bei der Tagesfamilie betreut wird oder sie die Verantwortung während der Schulzeit trägt. Zusätzliche Leistungen Maximaltarif 1 Auswärtige Nachtpauschale Kleinkind ( Uhr) CHF CHF Nachtpauschale Schulkind ( Uhr) CHF CHF Wochenend- und gesetzl. Feiertagszuschlag (Entschädigung pro Tag, zusätzlich zu den Stunden) Als Feiertage gelten: 1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, 1. August, Pfingstmontag, 25. Dezember, 26. Dezember. CHF CHF Spezielle Auslagen Spezielle Auslagen, wie z.b. Windeln, Babynahrung, Freizeitbeschäftigung usw., gehen zu Lasten der abgebenden Eltern und müssen zwischen ihnen und der Tagesfamilie selber geregelt werden. 1 Höchstsatz ohne Beitragsermässigung Rabatt/Mindestbeitrag gemäss Beitragsverordnung vom 18. Mai 2014 sowie Beitragsreglement vom 10. Februar 2014 der Gemeinde Richterswil zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung, welche seit 1. August 2014 in Kraft sind. Seite 13

15 Beitragsverordnung der Gemeinde Richterswil zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014 In Kraft per 1. August

16 Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich... 3 Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich... 3 II. Grundsätze... 3 Art. 2 Grundsätze... 3 III. Berechnung des Elternbeitrags... 4 Art. 3 Beitragsberechtigte Betreuungskosten/-tarife... 4 Art. 4 Grundsatz Elternbeitrag... 4 Art. 5 Berechnung Gemeinde-/ Elternbeitrag... 4 Art. 6 Haushaltgrösse... 4 Art. 7 Massgebendes Einkommen... 5 Art. 8 Mindestbeitrag... 5 Art. 9 Beitragsreduktion in Härtefällen... 5 Art. 10 Berechnungsgrundlagen... 5 Art. 11 Neuberechnung der Beiträge... 6 Art. 12 Fehlende oder falsche Angaben... 6 Art. 13 Nachforderung und Rückerstattung... 6 Art. 14 Anspruchsdauer... 6 IV. Schlussbestimmungen... 6 Art. 15 Vollzug... 6 Art. 16 Inkraftsetzung... 6 Art. 17 Verhältnis zu früherem Recht

17 I. Geltungsbereich Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Diese Beitragsverordnung regelt die individuellen Beiträge der Gemeinde an die Betreuungskosten der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung. Sie gilt für alle Inhaberinnen und/oder Inhaber der elterlichen Sorge, nachfolgend Eltern genannt, die mit den betreuten Kindern in der Gemeinde Richterswil wohnen und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) ihre Kinder in einer familien-/schulergänzenden Einrichtung der Gemeinde betreuen lassen oder b) in einer Einrichtung, mit der die Gemeinde eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat oder c) deren Betreuungsvertrag mit einer anderen Einrichtung im Einzelfall anerkannt wird. Diese Verordnung gilt ausserdem für alle Gemeindeangestellten mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 40%, auch wenn sie nicht in der Gemeinde wohnen. Gegenstand und Geltungsbereich II. Grundsätze Art. 2 Grundsätze Die Gemeinde Richterswil ist interessiert an einem vielfältigen und ortsgerechten Angebot an familienergänzender Kinderbetreuung, das sowohl den Bedürfnissen der Kinder und der Eltern gerecht wird wie auch die Interessen des Gemeinwohls berücksichtigt. Die Organisation und Finanzierung familienexterner Kinderbetreuung sind grundsätzlich Aufgaben der Eltern. Der Besuch einer familienergänzenden Betreuungseinrichtung soll aber allen Kindern, unabhängig von der finanziellen Situation ihrer Eltern, möglich sein. Die Berechnung des Gemeinde- bzw. Elternbeitrags erfolgt grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Grundsätze 3

18 III. Berechnung des Elternbeitrags Art. 3 Beitragsberechtigte Betreuungskosten/-tarife Die Betreuungstarife werden von der Betreuungseinrichtung festgelegt. Der Gemeinderat legt fest, welche Betreuungsleistungen bis zu welcher Tarifhöhe subventioniert werden. Beiträge Dritter (z.b. Arbeitgeber) sind davon in Abzug zu bringen. Art. 4 Grundsatz Elternbeitrag Liegt das steuerbare Vermögen (zurzeit Ziffer 490 der Steuererklärung) der mit den Kindern in einem Haushalt lebenden Elternteile über der zulässigen Vermögensgrenze für die individuelle Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenversicherung (zurzeit CHF ), sind die Betreuungskosten vollumfänglich von den Eltern zu tragen. Liegt das steuerbare Vermögen der mit den Kindern in einem Haushalt lebenden Elternteile unter der zulässigen Vermögensgrenze für die individuelle Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenversicherung, richtet sich der Elternbeitrag nach dem massgebenden Einkommen und der Haushaltgrösse. Art. 5 Berechnung Gemeinde-/ Elternbeitrag Die Gemeinde gewährt den Eltern Rabatte auf die Betreuungstarife. Die Höhe der Rabatte richtet sich nach der Haushaltgrösse und dem massgebenden Einkommen. Der Gemeinderat legt im separaten Beitragsreglement die Rabattsätze fest. Er berücksichtigt dabei die finanziellen Möglichkeiten der Familien. Art. 6 Haushaltgrösse Für die Bestimmung der Haushaltgrösse massgebend sind alle Personen, die mit den zu betreuenden Kindern im gleichen Haushalt leben sowie Personen, deren Unterhalt von den mit den zu betreuenden Kindern in einem Haushalt lebenden Personen bestritten wird: die Elternteile; die unterstützungsberechtigten Kinder der Elternteile; die Lebenspartner der Elternteile, wenn sie gemeinsame Kinder haben oder seit mehr als zwei Jahren im gleichen Haushalt leben; die unterstützungsberechtigen Kinder der Lebenspartner sowie weitere unterstützungsberechtigte Personen der Elternteile oder von deren Lebenspartnern. Beitragsberechtigte Betreuungskosten/-tarife Grundsatz Elternbeitrag Berechnung Gemeinde-/ Elternbeitrag Haushaltgrösse 4

19 Art. 7 Massgebendes Einkommen Das für die Berechnung der Gemeindebeiträge massgebende Einkommen ergibt sich aus der Summe der Einkünfte der mit den zu betreuenden Kindern in einem Haushalt lebenden Eltern bzw. Elternteile und deren Lebenspartnerin/Lebenspartner gemäss der jeweils aktuellen Steuereinschätzung (zurzeit Summe der Ziffern sowie 188 der Steuererklärung). Lebenspartnerinnen/Lebenspartner mit einem gemeinsamen Kind sind bei der Berechnung des Einkommens Ehepartnern gleichgestellt. Leben erwachsene Personen ohne gemeinsame Kinder seit mindestens zwei Jahren im gleichen Haushalt zusammen, wird das Einkommen und Vermögen der Partnerin/des Partners bei der Berechnung berücksichtigt. Bei Quellensteuerpflichtigen gilt das erzielte Einkommen, wobei nach Möglichkeit auf das durchschnittliche Einkommen der letzten sechs Monate abzustellen ist. Art. 8 Mindestbeitrag Unabhängig von der Rabatthöhe legt der Gemeinderat Mindestbeiträge fest, die von den Eltern, ungeachtet der finanziellen Verhältnisse, zu bezahlen sind. Massgebendes Einkommen Mindestbeitrag Art. 9 Beitragsreduktion in Härtefällen In Härtefällen kann der von den Eltern zu leistende Mindestbeitrag gemäss Art. 8 auf Antrag der Eltern weiter reduziert bzw. ganz erlassen werden. Beitragsreduktion in Härtefällen Art. 10 Berechnungsgrundlagen Die Festlegung des Gemeinde- bzw. Elternbeitrags stützt sich auf folgende Unterlagen: a) geschätztes Jahreseinkommen des laufenden Jahres (Selbstdeklaration) b) aktuelle Steuererklärung und Steuereinschätzung c) aktuelle Salärabrechnungen, Alimente, Renten, Stipendien, usw. d) aktuelle Betriebsbuchhaltung Berechnungsgrundlagen Leistungsbezügerinnen/Leistungsbezüger, die der Quellensteuer unterstehen, haben eine Kopie der jeweils aktuellsten Einkommens- und Vermögensnachweise einzureichen. Sie sind verpflichtet, sämtliche Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu melden. Wenn wegen Zuzugs nach Richterswil noch keine Steuerdaten vorhanden sind, haben die Eltern Kopien der aktuellen Steuereinschätzung der früheren Wohngemeinde einzureichen. Leistungsbezügerinnen/Leistungsbezüger, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Zeit von Trennung und Scheidung noch nicht geregelt sind, haben eine Kopie der jeweils aktuellsten Einkommens- und Vermögensnachweise analog der Steuererklärung sowie eine Kopie des Trennungs- oder Scheidungsurteils einzureichen. 5

20 Art. 11 Neuberechnung der Beiträge Eine Neuberechnung des Gemeinde- bzw. Elternbeitrags erfolgt bei der jährlichen Überprüfung aufgrund der neuen Steuereinschätzung. Eine Neuberechnung des Gemeinde- bzw. Elternbeitrags erfolgt auf Antrag a) bei einer Änderung der Haushaltgrösse b) wenn sich das massgebende Einkommen nachweislich um mehr als CHF pro Jahr verändert. Art. 12 Fehlende oder falsche Angaben Werden zur Berechnung des Gemeinde- bzw. Elternbeitrags keine oder unvollständige Angaben geliefert, werden den Eltern keine Gemeindebeiträge gewährt. Rückwirkend werden keine Rabatte gewährt. Art. 13 Nachforderung und Rückerstattung Die Überprüfung des Betreuungsbeitrags erfolgt jährlich aufgrund der aktuellen Unterlagen gemäss Art. 10. Liegt das massgebende Einkommen (Art. 7) der definitiven Steuereinschätzung um mind. CHF über dem deklarierten Jahreseinkommen, fordert die Gemeinde die zu viel bezahlten Gemeindebeiträge zurück, sofern die Forderung CHF 200 übersteigt. Liegt das massgebende Einkommen (Art. 7) der definitiven Steuereinschätzung um mind. CHF unter dem deklarierten Jahreseinkommen, zahlt die Gemeinde auf Gesuch hin die zu wenig bezahlten Gemeindebeiträge nach, sofern das Guthaben CHF 200 übersteigt. Art. 14 Anspruchsdauer Der Anspruch auf Gemeindebeiträge endet, wenn Neuberechnung der Beiträge Fehlende oder falsche Angaben Nachforderung und Rückerstattung Anspruchsdauer a) die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b) keine Betreuungsleistungen mehr bezogen werden; c) bei Wegzug der Leistungsbezügerinnen/Leistungsbezüger aus der Gemeinde auf Ende des Wegzugsmonats; d) wenn die Eltern ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Betreuungseinrichtungen nicht nachkommen. IV. Schlussbestimmungen Art. 15 Vollzug Der Gemeinderat organisiert den Vollzug und erlässt dazu das Beitragsreglement. Vollzug Art. 16 Inkraftsetzung Inkraftsetzung Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der vorliegenden Beitragsverordnung. Art. 17 Verhältnis zu früherem Recht Diese Verordnung der Gemeinde Richterswil über die familienergänzende Kinderbetreuung ersetzt das Beitragsreglement vom 18. Juni 2012 und wurde vom Gemeinderat mit Beschluss Nr. 45 am 10. Februar 2014 verabschiedet und an der Urne am 18. Mai 2014 genehmigt. Verhältnis zu früherem Recht 6

21 Beitragsreglement der Gemeinde Richterswil zur Beitragsverordnung für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung vom 10. Februar 2014 (ersetzt Version vom 18. Juni 2012) In Kraft per 1. August

22 Inhaltsverzeichnis A. Leistungsvereinbarungen und Anerkennungen... 3 Art. 1 Leistungsvereinbarungen... 3 Art. 2 Inhalt der Leistungsvereinbarung... 3 Art. 3 Anerkennung von Betreuungsverträgen... 3 Art. 4 Maximaltarife... 4 Art. 5 Tagesfamilien... 4 Art. 6 Verfahren für Leistungsvereinbarungen und Anerkennung von Betreuungsverträgen. 4 B. Eltern- und Gemeindebeiträge... 5 Art. 7 Rabatt-Tabelle... 5 Art. 8 Verfahren in Einrichtungen mit Leistungsvereinbarung... 7 Art. 9 Verfahren für Eltern mit anerkannten Betreuungsverträgen... 7 Art. 10 Mindestbeiträge... 7 Art. 11 Härtefall... 8 Art. 12 Unterlagen... 8 Art. 13 Inkrafttreten

23 Gestützt auf die Beitragsverordnung der Gemeinde Richterswil für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014 erlässt der Gemeinderat das nachfolgende Beitragsreglement. A. Leistungsvereinbarungen und Anerkennungen Art. 1 Leistungsvereinbarungen Gestützt auf Art. 1 der BVO schliesst die Gemeinde mit familienergänzenden Betreuungseinrichtungen Leistungsvereinbarungen ab, die geeignet sind, den Versorgungsauftrag gemäss 18 des kantonalen Kinder- und Jugendhilfegesetzes bzw. gemäss 27 des Volksschulgesetzes sicherzustellen. Es besteht kein Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung. Bevorzugt werden Einrichtungen mit Standort in Richterswil. gültige Betriebsbewilligung und Einhaltung der massgebenden Richtlinien; wirtschaftliche Betriebsführung; politische/konfessionelle Neutralität; offen für alle Richterswiler Familien. Art. 2 Inhalt der Leistungsvereinbarung Mit der Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und der Betreuungseinrichtung wird geregelt, welche Dienstleistungen der Einrichtung für die Leistungsbezüger beitragsberechtigt sind; welche Bedingungen von der Einrichtung bei der Leistungserbringung einzuhalten sind; wie die Gemeinde die Leistungsbezüger der Einrichtung subventioniert; wie die Leistungssteuerung (Controlling) und die Qualitätssicherung erfolgen; welche administrativen Dienstleistungen zugunsten der Gemeinde von der Betreuungseinrichtung erledigt werden (vgl. Art. 6 und 9). Art. 3 Anerkennung von Betreuungsverträgen Kann ein Kind beitragsberechtigter Eltern 1 aus Kapazitätsgründen oder infolge besonderer Betreuungsbedürfnisse nicht in einer gemeindeeigenen Einrichtung oder in einer Einrichtung mit der die Gemeinde eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat aufgenommen werden, kann die Gemeinde den Betreuungsvertrag mit einer anderen Einrichtung als Grundlage für die Gewährung von individuellen Gemeindebeiträgen anerkennen. Voraussetzungen für die Anerkennung sind Kriterien gemäss Art. 1 Abs. 3. Voraussetzungen für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung sind insbesondere: Leistungsvereinbarungen Inhalt der Leistungsvereinbarung Anerkennung von Betreuungsverträgen 1 Eltern im Sinne dieses Beitragsreglements sind die Inhaberinnen und/oder Inhaber der elterlichen Sorge. 3

24 Art. 4 Maximaltarife Gestützt auf Art. 3 beträgt der maximal rabattberechtigte Betreuungstarif für Betreuungsverträge: Maximaltarife Für Kinder im Vorschulalter: Ganztagesplatz: CHF Halbtagesplatz: CHF stundenweise Betreuung: CHF Bei Institutionen, welche unterschiedliche Tarife für Babies und Kinder ab 18 Monaten haben, können höhere Baby-Tarife anerkannt werden, wenn die Tarife für Kinder ab 18 Monaten entsprechend tiefer liegen. Für Kinder im Schulalter: Ganztagesplatz: CHF Halbtagesplatz: CHF Mittagsbetreuung: CHF stundenweise Betreuung: CHF Betreuungsleistungen über Nacht und an Wochenenden sind nur rabattberechtigt, wenn sie durch die Erwerbstätigkeit der Eltern bedingt sind. Die Gemeinde ist berechtigt, den Nachweis einzufordern. Art. 55 Tagesfamilien Tagesfamilienverträge werden anerkannt, wenn die Tagesfamilien einer durch den Gemeinderat anerkannten Organisation angeschlossen sind. Tagesfamilien Art. 6 Verfahren für Leistungsvereinbarungen und Anerkennung von Betreuungsverträgen Über den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gem. Art. 1 entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Ressorts Gesellschaft. Über die Anerkennung von Betreuungsverträgen im Einzelfall gem. Art. 3 entscheidet die Ressortvorsteherin/der Ressortvorsteher Gesellschaft. Entscheide über die Anerkennung von Betreuungsverträgen können innert 10 Tagen beim Gemeinderat angefochten werden. Verfahren für Leistungsvereinbarungen und Anerkennung von Betreuungsverträgen 4

25 B. Eltern- und Gemeindebeiträge Art. 7 Rabatt-Tabelle Gestützt auf Art. 5 BVO gewährt die Gemeinde den beitragsberechtigten Eltern die folgenden Rabatte auf beitragsberechtigten Betreuungstarifen: Massgebendes Einkommen gem. Art. 7 BVO Haushaltgrösse / Rabatt in % % 75% 80% 80% 80% % 75% 79% 80% 80% % 75% 78% 80% 80% % 75% 77% 80% 80% '000 71% 75% 76% 80% 80% % 75% 75% 80% 80% % 74% 75% 79% 80% % 73% 75% 78% 80% % 72% 75% 77% 80% 49'001-50'000 66% 71% 75% 76% 80% 50'001-51'000 65% 70% 75% 75% 80% % 69% 74% 75% 79% % 68% 73% 75% 78% % 67% 72% 75% 77% % 66% 71% 75% 76% 55'001-56'000 60% 65% 70% 75% 75% % 64% 69% 74% 75% % 63% 68% 73% 75% % 62% 67% 72% 75% 59'001-60'000 56% 61% 66% 71% 75% 60'001-61'000 55% 60% 65% 70% 75% % 59% 64% 69% 74% % 58% 63% 68% 73% % 57% 62% 67% 72% % 56% 61% 66% 71% 65'001-66'000 50% 55% 60% 65% 70% % 54% 59% 64% 69% % 53% 58% 63% 68% % 52% 57% 62% 67% 69'001-70'000 46% 51% 56% 61% 66% 70'001-71'000 45% 50% 55% 60% 65% % 49% 54% 59% 64% % 48% 53% 58% 63% % 47% 52% 57% 62% % 46% 51% 56% 61% 75'001-76'000 40% 45% 50% 55% 60% % 44% 49% 54% 59% % 43% 48% 53% 58% % 42% 47% 52% 57% Rabatt-Tabelle 5

26 Massgebendes Haushaltgrösse / Rabatt in % Einkommen '001-80'000 36% 41% 46% 51% 56% 80'001-81'000 35% 40% 45% 50% 55% % 39% 44% 49% 54% % 38% 43% 48% 53% % 37% 42% 47% 52% % 36% 41% 46% 51% 85'001-86'000 30% 35% 40% 45% 50% % 34% 39% 44% 49% % 33% 38% 43% 48% % 32% 37% 42% 47% 89'001-90'000 26% 31% 36% 41% 46% 90'001-91'000 25% 30% 35% 40% 45% % 29% 34% 39% 44% % 28% 33% 38% 43% % 27% 32% 37% 42% % 26% 31% 36% 41% 95'001-96'000 10% 25% 30% 35% 40% % 22% 29% 34% 39% % 19% 28% 33% 38% % 16% 27% 32% 37% 99' '000 2% 13% 26% 31% 36% 100' '000 0% 10% 25% 30% 35% % 8% 22% 29% 34% % 6% 19% 28% 33% % 4% 16% 27% 32% % 2% 13% 26% 31% 105' '000 0% 0% 10% 25% 30% % 0% 8% 22% 29% % 0% 6% 19% 28% % 0% 4% 16% 27% 109' '000 0% 0% 2% 13% 26% 110' '000 0% 0% 0% 10% 25% % 0% 0% 8% 22% % 0% 0% 6% 19% % 0% 0% 4% 16% % 0% 0% 2% 13% 115' '000 0% 0% 0% 0% 10% % 0% 0% 0% 8% % 0% 0% 0% 6% % 0% 0% 0% 4% 119' '000 0% 0% 0% 0% 2% ab 120'001 0% 0% 0% 0% 0% 6

27 Art. 8 Verfahren in Einrichtungen mit Leistungsvereinbarung Eltern, die Gemeindebeiträge gemäss BVO beanspruchen und ihre Kinder in einer gemeindeeigenen Betreuungseinrichtung oder einer Betreuungseinrichtung, mit der die Gemeinde eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, hat betreuen lassen, reichen bei der Abteilung Gesellschaft einen Antrag inklusive der notwendigen Unterlagen gemäss Art. 10 ff. BVO ein. Die Abteilung Gesellschaft prüft die Anspruchsberechtigung und entscheidet über die Gewährung von Gemeindebeiträgen bzw. über die Rabattstufe. Entscheide können innert 10 Tagen bei der Ressortvorsteherin/beim Ressortvorsteher Gesellschaft angefochten werden. Die Auszahlung des Gemeindebeitrags erfolgt über die Betreuungseinrichtung. Kommen die Eltern ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Betreuungseinrichtungen nicht nach, hat die Gemeinde das Recht, die Beitragszusage zu widerrufen und die Gemeindebeiträge ab Zahlungsausstand den Eltern in Rechnung zu stellen. Art. 9 Verfahren für Eltern mit anerkannten Betreuungsverträgen Eltern, deren Betreuungsvertrag im Einzelfall von der Gemeinde anerkannt wurde (Art. 6) und die Gemeindebeiträge gemäss BVO beanspruchen möchten, reichen bei der Abteilung Gesellschaft einen Antrag inkl. der notwendigen Unterlagen gemäss Art. 10 ff. BVO ein. Die Abteilung Gesellschaft prüft die Anspruchsberechtigung und entscheidet über die Gewährung von Gemeindebeiträgen bzw. über die Rabattstufe. Entscheide können innert 10 Tagen bei der Ressortvorsteherin/beim Ressortvorsteher Gesellschaft angefochten werden. Rabattberechtigten Eltern, die ihre Kinder in einer Einrichtung ohne Leistungsvereinbarung betreuen lassen, werden die Gemeindebeiträge durch die Abteilung Gesellschaft gegen Vorweisung der bezahlten Rechnung ausbezahlt. Art. 10 Mindestbeiträge Gestützt auf Art. 8 BVO werden den Eltern, unabhängig von der Rabatthöhe gemäss Art. 7, die folgenden Mindestbeträge pro Tag und Kind verrechnet: Verfahren in Einrichtungen mit Leistungsvereinbarung Verfahren für Eltern mit anerkannten Betreuungsverträgen Mindestbeiträge Kindertagesstätten: Für Ganztagesplätze: CHF Für Halbtagesplätze: CHF Schulergänzende Tagesstrukturen : Für Morgen-/Mittags-/Nachmittagsbetreuung: CHF Für Halbtagesplätze: CHF Ferienbetreuung: CHF Tagesfamilien : pro Stunde CHF 2.25, mindestens CHF pro Tag und Kind 7