Geschäftsordnung des ReferentInnenpools der Studierendenschaft der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe
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- Nadja Tiedeman
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1 Geschäftsordnung des ReferentInnenpools der Studierendenschaft der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe Artikel I Der ReferentInnenpool der Studierendenschaft der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe gibt sich folgende Geschäftsordnung, welche von der Vollversammlung bestätig wird. Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich II Sitzung 2 Beschlussfähigkeit 3 Zeit und Ort der Sitzung 4 Öffentlichkeit 5Anträge zur Geschäftsordnung 6 Sitzungsprotokoll 7 Sitzungsleitung 7 Ermessensentscheidungen 8 Reihenfolge der RednerInnen 9 Abstimmungen 10 Außerordentliche Abstimmung 11 Tagesordnung 12 Ende der Sitzung III Arbeit I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Sitzungen und Arbeit des ReferentInnenpools (RIp) der Studierendenschaft. II. Sitzung 2 Beschlussfähigkeit (1) Sitzungen des RIp der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe sind beschlussfähig, wenn fristgerecht nach 7 Abs 5 der Satzung eingeladen wurde. (2) Der RIp der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe tagt ohne Mindestbeschlussfähigkeit. (3) Bei außerordntlichen Sitzungen müssen mindestens eine Woche im Voraus über den RIp- Mailverteiler angekündigt werden. Anderenfalls sind außerordentliche RIp-Sitzungen nicht beschlussfähig. 3 Zeit und Ort der Sitzungen (1) Ordentliche Sitzungen finden in der Regel zweiwöchentlich Mittwoch um18 Uhr statt. (2) Der Raum wird am Tag der Sitzung an Raum 112 in Bau II ausgehängt.
2 (3) Außerordentliche Sitzungen werden mindestens eine Woche im Voraus vom SprecherInnenRat über den RIp-Mailverteiler einberufen. 4 Öffentlichkeit (1) Alle Sitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt. Über Angelegenheiten, die die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten der Studierendenschaft betreffen, wird in nicht-öffentlicher Sitzung beraten; die Anwesenden sind dann gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über weitere Ausnahmen beschließt der RIp mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung oder ihre Ergänzungsordnungen nichts anderes bestimmen. (2) Mitglieder des RIp, Mitglieder des SprecherInnenrates sowie die Sitzungsleitung können nicht ausgeschlossen werden. (3) Regelungen der Wahlordnung bleiben unberührt. 5 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Die Wortmeldung erfolgt durch Heben beider Hände und ist sofort zu behandeln. RednerInnen dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden. (2) Anträge zur Geschäftsordnung sind a) der Antrag auf Schließung der Redeliste, b) der Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag oder Tagesordnungspunkt, c) der Antrag auf Abweichung von der Tagesordnung, d) der Antrag auf nochmalige Auszählung der Abstimmung, e) der Antrag auf Schluss der Debatte, f) der Antrag auf sofortige Abstimmung über einen Antrag, g) der Antrag auf Beschränkung der Redezeit, i. bis zum Ende des Tagesordnungspunktes oder ii. bis zum Ende der Sitzung, h) der Antrag auf Abweichung von der Geschäftsordnung in Einzelfällen, i) der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit, j) der Antrag auf Abwahl der Sitzungsleitung oder Teilen der Sitzungsleitung mit Gegenvorschlag, k) der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung, l) Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit, m) Der Antrag auf Außerordentliche Beschlussfassung ( 10 dieser Ordnung) n) der Antrag auf Ende der Sitzung sowie (3) Anträge zur Geschäftsordnung bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit die Satzung oder ihre Ergänzungsordnungen nichts anderes bestimmen. Gibt es zu einem Antrag zur Geschäftsordnung keine Gegenrede, gilt er als angenommen. (4) Die Anträge nach Absatz 2 Punkt h) und j) bedürfen abweichend von Absatz 3 der 2/3- Mehrheit.
3 (5) Zu Antrag nach Absatz 2 Punkt k) ist keine Gegenrede möglich. Die Sitzungsleitung entscheidet über Annahme des Antrags und die Länge der Unterbrechung. 8 Abs 2 findet hier entsprechende Anwendung. 6 Sitzungsprotokoll (1) Das Protokoll der Sitzung des RIp enthält mindestens folgende Angaben: a) Sitzungsort, -zeit und -unterbrechungen, b) die vorläufige und die beschlossene Tagesordnung mit kenntlich gemachten Abweichungen zur vorläufigen c) Beschlussfähigkeit mit Anzahl der anwesenden RIp Mitglieder, d) Namen der Anwesenden mit Bezeichnung (RIp, SpreRat, Gast, usw.) e) Namen der Sitzungsleitung f) Den Wortlaut aller Anträge, Änderungsanträge, deren AntragstellerIn und das genaue Abstimmungsergebnis hierüber. i. Antragstexte können dem Protokoll auch als Anhang beigefügt werden; in diesem Fall ist der Anhang Bestandteil des Protokolls. g) Begründung warum Beschlüsse nicht bis zur nächsten VV warten konnten. h) Wahlvorschläge, Kandidaturen sowie Wahlergebnisse und Erklärungen über die Annahme einer Wahl. i) To-Do Liste J) den sinngemäßen Verlauf der Debatten und Berichte wiedergeben. (3) Das vorläufige Protokoll ist für alle Mitglieder des RIP im StuVe-Zimmer einsehbar und wird per Mail verschickt. Auf der nächsten Sitzung wird es genehmigt. (4) Das genehmigte Protokoll muss allen RIP Mitgliedern über den Verteiler zugänglich gemacht werden 7 Sitzungsleitung (1) Die Sitzungsleitung leitet, unterbricht und schließt die Sitzung. Sie sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung. Sie führt ihre Arbeit unparteiisch und sachgemäß aus. (2) Der Sitzungsleitung gehören mindestens zwei Personen, zuzüglich mindestens einer/einem ProtokollantIn an. Die Größe der Sitzungsleitung ist der TeilnehmerInnenzahl des RIp so anzupassen, dass eine ausreichende Qualität der Sitzungsleitung gewährleistet werden kann. (3) Die Sitzungsleitung wird mit einfacher Mehrheit des RIp gewählt. 8 Ermessungsentscheidungen (1) Über die Handhabung und Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Sitzungsleitung nach billigem Ermessen. (2) Gegen eine Ermessungsentscheidung der Sitzungsleitung kann jedes Mitglied des RIp Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss unverzüglich erfolgen. Über den Widerspruch entscheidet der RIp mit einfacher Mehrheit.
4 (1) Treffen des ReferentInnenpools werden vom SprecherInnenrat einberufen. Die Mitglieder des ReferentInnenpools sind spätestens eine Woche vor dem Treffen unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Sitzung einzuladen. 9 Reihenfolge der RednerInnen (1) Die Sitzungsleitung führt eine Redeliste. Sie erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Meldet sich eine Person in einer Diskussion zum ersten Mal, so wird sie als nächstes aufgerufen. 10 Abstimmungen (1) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds des RIp muss geheim oder namentlich abgestimmt werden. (2) Die Wahlordnung bleibt unberührt. 11 Außerordentliche Abstimmung (1) In begründeten Fällen kann ein Antrag, dessen Entscheidung noch vor der nächsten VV vorliegen muss, abweichend von der Satzung 5 Abs. 1 per Umlaufverfahren oder Eilantrag entschieden werden. (2) Ein Eilantrag wird noch auf derselben Sitzung besprochen und abgestimmt, in der er eingebracht wurde, auch wenn vor der Sitzung noch keine Unterlagen vorlagen. (3) Beim Umlaufverfahren erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe der RIp-Mitglieder an den SpreRat innerhalb einer in der Sitzung festgelegten Frist. Abstimmungen im Umlaufverfahren sind keine Sitzungen. (4) Die Durchführung eines Umlaufverfahrens oder Eilantrags bedarf der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten. (5) Ein Eilantrag gilt als angenommen wenn die Mehrheit aller anwesenden RIP Mitglieder zustimmt. Ein Antrag per Umlaufverfahren gilt als angenommen wenn die Mehrheit aller RIP Mitglieder zustimmt. (6) Der RIp muss auf der nächsten VV die Entscheidung darlegen und begründen, warum die Entscheidung nicht bis zur nächsten VV warten konnte. (7) Außerordentliche Umlaufverfahren laufen immer über den RIp-Mailverteiler. 12 Tagesordnung (1) Alle Tagesordnungspunkte werden in drei Kategorien eingeteilt. a) Obligatorische Tagesordnungspunkte werden auf jeder RIp-Sitzung behandelt. Hierunter fallen insbesondere: i. Wahl der Sitzungsleitung ii. Genehmigung des Protokolls iii. Genehmigung der Tagesordnung iv. Mitteilungen
5 v. ToDo-Liste b) "schwarze" Tagesordnungspunkte sind Themen, welche auf jeden Fall auf der nächsten Sitzung besprochen werden müssen und keinen zeitlichen Aufschub dulden. c) "blaue" Tagesordnungspunkte sind Themen, welche nicht sofort behandelt werden müssen i. Wird ein "blauer" Tagesordnungspunkt nach 12 Abs. 1 zweimal verschoben wird er auf der nächsten Sitzung als Tagesordnungspunkt nach 10 Abs. 1 b) behandelt. d) "grüne" Tagesordnungspunkte sind Themen, welche nicht sofort behandelt werden müssen und noch einige Wochen warten können. i. Wird ein "grüner" Tagesordnungspunkt nach 12 Abs. 1 zweimal verschoben, wird er auf der nächsten VV als Tagesordnungspunkt nach 10 Abs. 1 c) behandelt. (2) Tagesordnungspunkte können von jedem Mitglied des RIp (nach 7 Abs 1 Satzung), des SpreRats und der VV namentlich bis zwei Tage vor der Sitzung beim SpreRat über die offizielle Mailadresse eingereicht werden. (3) Die vorläufige Tagesordnung, muss den RIp-Mitgliedern spätestens ein Tag vor der Sitzung mitgeteilt werden. Die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten müssen, soweit möglich, den RIp-Mitgliedern spätestens ein Tag vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. (3) Bei Einreichung der Tagesordnungspunkte muss die Farbkodierung nach Abs. 1 Punkte b) bis d), der Tagesordnungspunkte berücksichtigt werden. (4) Die eingereichten Tagesordnungspunkte werden wie folgt auf der vorläufigen Tagesordung angeordnet: a) Tagesordnungspunkte nach 12 Abs. 1 a) i. bis iii. b) Tagesordnungspunkte nach 12 Abs. 1 b) in chronologischer Reihenfolge der Einreichung c) Tagesordnungspunkte nach 12 Abs. 1 c) in chronologischer Reihenfolge der Einreichung d) Tagesordnungspunkte nach 12 Abs. 1 d) in chronologischer Reihenfolge der Einreichung e) Tagesordnungspunkte nach 12Abs. 1 a) iv bis v (5) Tagesordnungspunkte, zu welchen der/die AntragsstellerIn nicht anwesend ist oder keine ausreichende schriftliche Erläuterung des Themas und Ziels des Tagesordungspunkt vorliegt, werden nicht behandelt und auf die nächste Sitzung vertagt. a) Wurde ein Tagesordungspunkt dreimal nach 10 Abs. 5 vertagt, wird er auf ab der folgenden Vollversammlung nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Er darf aber neu beantragt werden. b) Der/die AntragsstellerIn kann sich auch durch eine andere Person vertreten lassen. Dies ist der Sitzungsleitung spätestens zu Beginn der Sitzung mitzuteilen. (6) Sollte die Sitzungsleitung nach Vorstellung eines Tagesordnungspunktes einmütig zu dem Entschluss kommen, dass ein Tagesordnungspunkt von der AntragsstellerIn falsch in die Kategorien nach 10 Abs. 1 eingeordnet wurde, kann sie den Tagesordnungspunkt neu
6 einordnen und ggf. auf einen späteren Zeitpunkt entsprechend der Tagesordnung vertagen. Hier gelten die Regelungen nach 7 zur Ermessensentscheidung, insbesondere 7 Abs. 2. (7) Unter Tagesordnungspunkt "Mitteilungen" nach 10 Abs. 1 a) iv. können wichtige Informationen mitgeteilt und besprochen werden. Beschlüsse können hier nicht gefasst werden. (8) Unter Tagesordungspunkt "ToDo-Liste" nach 10 Abs. 1 a) v. werden bisherige "ToDos" überprüft, ob sie schon erledigt wurden und welche neu aufgenommen werden. Die ToDo- Liste wird nach der Sitzung in den Räumen der StuVe ausgehängt. (9) Wird ein Tagesordnungspunkt nach 10 Abs. 1 b) bis c) aufgerufen, erhält zunächst die/der Einreichende das Wort und bekommt zum Schluss des Tagesordnungspunktes oder vor einer Abstimmung nochmal die Möglichkeit sich zu äußern. 13 Ende der Sitzung (1) Nach 2 Stunden Sitzungszeit werden alle noch nicht behandelten nicht "schwarzen" Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung vertagt. In diesem Fall werden die Tagesordnungpunkte nach 12 Abs. 1 a) iv. bis v. als "schwarze" Tagesordnungspunkt behandelt. (2) Die Sitzung wird von der Sitzungsleitung beendet, wenn a) alle Tagesordnungspunkte besprochen wurden oder b) nach 2 Stunden Sitzungszeit alle "schwarzen" Tagesordnungspunkte besprochen wurden. III Arbeit außerhalb der Sitzungen 14 Mandatierung durch die VV (1) Die Mitglieder des Rips arbeiten innerhalb ihres Mandats frei und autonom (2) Die Mitlgieder verfügen ein im Mandat festegelegtes Budget und dürfen dieses zu Erfüllung ihrer Aufgaben verwalten/verwenden (3) Die Mitgleider des RiPS sind der VV zubericht und Rechenschaft verpflichtet. Insbesondere wenn Ausgaben und Entscheidungen getroffen wurden müssen diese in der nächsten Sitzung der VV dargelegt werden 15 Arbeitsweise (1) Die Mitglieder des RiPs Verpflichten sich zu a) Regelmäßiger / häufiger Sitzungsteilnahme b) pflegen einer Dokumentation ihrer Arbeit c) Verantwortungsbewusstes auftreten (2) Der SpreRat ist dazu verpflichtet an die VV Rückzumelden sofern sie mehrfach den Eindruck gewinnt, dass Mitlgieder des RIPs ihre Aufgaben nicht erfüllen oder übertreten.
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