Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014
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- Stefan Schulz
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1 .6 Verordnung vom. März 0 über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für die Studiengänge der Human- und Zahnmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 0/5 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 9. November 997 über die Universität; in Erwägung: Am. März 0 hat die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) aufgrund der Feststellung, dass die Aufnahmekapazitäten erneut bei weitem überschritten wurden und Umleitungen an andere Universitäten nicht ausreichten, ihre Empfehlung an die Universitätskantone Zürich, Bern, Basel und Freiburg erneuert, einen Eignungstest für das Studium der Human- und Zahnmedizin durchzuführen. Die Durchführung des Eignungstests in Freiburg gewährleistet den Studierenden, dass sie ihr Studium an einer anderen Universität fortsetzen können, weil bekannterweise ein Grossteil der Studierenden das Studium an einer der deutschsprachigen Universitäten fortsetzt, die den Eignungstest eingeführt haben. Das Rektorat der Universität Freiburg hat in seiner Sitzung vom 8. Januar 0 zur Durchführung eines Eignungstests unter diesen Umständen positiv Stellung genommen. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst: Art. Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Zulassungsbeschränkungen zu den Studiengängen der Human- und Zahnmedizin mit dem Verfahren eines Eignungstests.
2 Universität, Aufnahmekapazität der Human- und Zahnmedizin V.6 Art. Aufnahmekapazität Für das akademische Jahr 0/5 wurde die Aufnahmekapazität für das erste Studienjahr der Humanmedizin auf 0 Plätze und für das erste Studienjahr der Zahnmedizin auf Plätze festgesetzt. Art. Anmeldung zum Medizinstudium Die Anmeldung zum Human- oder Zahnmedizinstudium muss innerhalb der festgelegten Anmeldefrist bei der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten erfolgen. Art. Eignungstest Wer sich zum Studium der Human- oder Zahnmedizin angemeldet hat, muss sich einem Test unterziehen, der der Abklärung der Eignung für ein solches Studium dient. Art. 5 Organisation und Durchführung Die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten wird mit der Organisation und Durchführung des Eignungstests und dem anschliessenden Zuteilungsverfahren beauftragt. Art. 6 Kostenbeteiligung Studienanwärterinnen und -anwärter müssen sich mit 00 Franken an den Kosten der Durchführung des Eignungstests beteiligen. Wer diesen Betrag nicht bis spätestens 0. Mai 0 bei der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten einbezahlt, wird nicht zum Eignungstest zugelassen. Die Anmeldung gilt als zurückgezogen. Art. 7 Datum des Eignungstests Gemäss Entscheid der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) wird der Eignungstest für das akademische Jahr 0/5 am. Juli 0 durchgeführt. Art. 8 Unregelmässigkeiten während des Eignungstests Wer den ordnungsgemässen Testverlauf stört, kann von der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Als Testergebnis zählt das bis zum Ausschluss erzielte Resultat. Wer das Testergebnis durch Unredlichkeit zu beeinflussen sucht, kann von der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere das Verwenden unerlaubter Hilfsmittel sowie das Bearbeiten eines Testabschnittes ausserhalb der dafür zugestandenen Zeit.
3 Universität, Aufnahmekapazität der Human- und Zahnmedizin V.6 Wird eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Tests festgestellt, so gilt ein Testergebnis von null Punkten. Diese Regelung gilt unabhängig vom jeweiligen Testort für alle Studienanwärterinnen und -anwärter, die als Studienort erster Wahl die Universität Freiburg angegeben haben. Studienanwärterinnen und -anwärter, die mit der getroffenen Massnahme nicht einverstanden sind, können vom Rektorat der Universität einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen. Art. 9 Zuteilung der Studienplätze und -orte Die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten teilt die Studienplätze gestützt auf die Testergebnisse zu. Sie verteilt die Studienanwärterinnen und -anwärter auf diejenigen Universitäten, die den Eignungstest durchführen. Die Aufnahmekapazitäten sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Bei der Zuteilung der Studienorte entspricht die Konferenz nach Möglichkeit den Wünschen der Studienanwärterinnen und -anwärter. Sie berücksichtigt dabei vorab das Testergebnis, ferner den Wohnsitz und in Ausnahmefällen die persönlichen Verhältnisse. Die Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg bleiben vorbehalten. Art. 0 Abgewiesene Studienanwärterinnen und -anwärter Studienanwärterinnen und -anwärter, die aufgrund ihres Testergebnisses keinen Studienplatz erhalten haben, können sich erneut für das Medizinstudium anmelden und den Test wiederholen. Nur das zuletzt erzielte Testergebnis zählt. Wer sich innerhalb eines Jahres nach Absolvierung des Eignungstests erneut für das Medizinstudium anmeldet, kann auf eine Wiederholung des Eignungstests verzichten. Das im Vorjahr erzielte Testergebnis wird so umgerechnet, dass es der Skala des Tests des laufenden Jahres entspricht. Massgebend ist der auf diese Weise berechnete Wert. Art. Zulassungsentscheid Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung eröffnet den Studienanwärterinnen und -anwärtern, die als Studienort erster Wahl die Universität Freiburg angegeben haben, den Entscheid über die Zulassung. Zudem eröffnet sie den Entscheid über die Zulassung den Studienanwärterinnen und -anwärtern, die als Studienort erster Wahl eine
4 Universität, Aufnahmekapazität der Human- und Zahnmedizin V.6 andere Universität angegeben haben und durch Umleitung einen Studienplatz an der Universität Freiburg zugeteilt erhalten. Art. Bestätigung des Studienplatzes Wer zugelassen ist und den Studienplatz beanspruchen möchte, muss dies der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung innert 0 Tagen nach Erhalt des Zulassungsentscheids bestätigen. Bleibt die Bestätigung aus, so gilt der Zulassungsentscheid als aufgehoben, und der Studienplatz ist frei verfügbar. Freigewordene Studienplätze werden nach dem Verfahren gemäss Artikel 9 Studienanwärterinnen und -anwärtern der gleichen Testserie zugeteilt, die noch keinen Studienplatz erhalten haben. Art. Universitätswechsel, Studiengangwechsel Studierende der Human- bzw. Zahnmedizin von anderen Universitäten, die aufgrund des Eignungstests zum Studium zugelassen wurden, können ab dem zweiten Studienjahr zum entsprechenden Studiengang zugelassen werden, sofern sie die übrigen Zulassungsbedingungen erfüllen und freie Studienplätze vorhanden sind. Studierende, die zwischen den Studiengängen Zahnmedizin und Humanmedizin wechseln möchten, können ab dem zweiten Studienjahr zugelassen werden, wenn die Leistung im Eignungstest dem Zulassungswert des entsprechenden Jahrgangs im angestrebten Studiengang entspricht. Zusätzlich müssen sie die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, und es müssen freie Studienplätze vorhanden sein. Studierende der Human- bzw. Zahnmedizin von anderen Universitäten, die ohne Absolvierung des Eignungstests zum Studium zugelassen wurden, sowie Studierende anderer Studienrichtungen können zum Studium der Human- oder Zahnmedizin zugelassen werden, sofern sie das Verfahren gemäss den Artikeln und 5 dieser Verordnung durchlaufen haben, die übrigen Zulassungsbedingungen erfüllen und freie Studienplätze vorhanden sind. Art. Vorbehaltene Bestimmungen Die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg und die Bestimmungen über die Zulassung ausländischer Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium an der Universität Freiburg bleiben vorbehalten.
5 Universität, Aufnahmekapazität der Human- und Zahnmedizin V.6 Art. 5 Rechtsmittel Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann beim Rektorat Beschwerde erhoben werden. Gegen Entscheide des Rektorats kann bei der Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde erhoben werden. Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom. März 0 über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für die Studiengänge der Human- und Zahnmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 0/ (SGF.6) wird aufgehoben. Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 5
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