Alt Tyroler Schützen Andreas Hofer A.T.S. André Hofer -
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- Lennart Walter
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1 Änderungsmeldung, aufgrund Standortverlegung: S T A T U T E N des Vereines: Alt Tyroler Schützen Andreas Hofer A.T.S. André Hofer - 1 Name, Sitz und Tätigkeit (1) Der Verein führt den Namen : Alt Tyroler Schützen-Andreas Hofer - [Kurzform: A.T.S-André Hofer] (2) Er hat seinen Sitz in: A 6020 Innsbruck-Saggen, Rennweg 39 (Restaurant PANORAMA, neben Rundgebäude) und erstreckt seine Tätigkeit primär auf den Innsbrucker Stadtteil Saggen. 2 Grundsätze und Zweck Die Kompanie, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt gemeinnützige Ziele, und zwar die Pflege des Tiroler Schützenwesens im Rahmen nachfolgend angeführter Grundsätze: "Die Treue zu Gott und dem Erbe der Väter der Schutz von Heimat und Volk die geistige, sozial-kulturelle und politische Einheit des ganzen Landes die Freiheit und Würde des Menschen Stärkung des Tirolbewußtseins im Sinne von: Ein Land, drei Sprachen, eine Identität die Pflege des Tiroler Schützenbrauches Einsatz zum Erhalt historisch-kultureller Denkmäler und Einrichtungen Unterstützung hilfsbedürftiger Landsleute Förderung der weiteren Verbesserung der Kenntnisse der 3 bestimmenden Landessprachen in Südtirol im Sinne der europäischen Völkerverständigung. Jugend und Kulturarbeit und Unterstützung sonstiger Maßnahmen, die dem friedlichen, humanen Zusammenleben in der Europaregion Tirol dienlich sind. 1
2 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen: Ausrückungen zu kirchlichen und weltlichen Feierlichkeiten und Festlichkeiten Bildungstage Versammlungen Veranstaltungen Pflege des Schießwesens Herausgabe von Publikationen und Informationsbroschüren Sozial-humane Aktivitäten (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge Erträgnisse aus Veranstaltungen Spenden, Sponsoring, Sammlungen, Vermächtnissen, Zuwendungen 4 Arten der Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Kompanie können nur natürliche Personen sein. Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind: jene, die sich voll an der Kompaniearbeit beteiligen inaktive Mitglieder, die infolge Alter oder Krankheit nicht mehr ausrücken können. (3) Außerordentliche Mitglieder sind ausschließlich unterstützende Mitglieder, die keine Tracht tragen und auch nicht ausrücken. (4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die Kompanie ernannt werden. 5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Als Mitglied in eine Kompanie kann aufgenommen werden, wer sich zu den Statuten der Kompanie bekennt und sich zum Ehrenkodex (10 Pkt./Mitgliedsantrag) per Unterschrift bekennt. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Kompanieausschuss. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Neueintretende sind vom Hauptmann oder seinem Beauftragten über das Ziel des Tiroler Schützenwesens - die Statuten - zu unterrichten und in das Kompanieleben einzuführen. Sie haben die Grundausbildung mitzumachen. Nach bestandenem Probejahr soll die Aufnahme in die Kompanie in feierlicher Form, womöglich bei der Jahreshauptversammlung oder beim Schützenjahrtag vor versammelter Kompanie erfolgen. 2
3 (3) Die Ehrenmitgliedschaft, oder Ehrenchargen werden durch die Kompanieversammlung an verdiente Personen verliehen. (4) In die Kompanie können JUNGSCHÜTZEN aufgenommen werden, welche bei der Kompanieversammlung nicht wahlberechtigt sind. Diese wählen nach den Statuten der TIROLER Jungschützen ihre Kommandanten und Stellvertreter. Die Anzahl der Jungschützen wird durch den Kompanieausschuss festgelegt. Ab vollendetem 16. Lebensjahr kann ein Jungschütze nach geistiger, körperlicher Reife und nach vorhergehender Ausbildung zu den Gewehrträgern überstellt werden. (5) MARKETENDERINNEN: Der Kompanieausschuss bestellt diese und setzt auch ihre Anzahl fest. Bei der Kompanieversammlung, oder beim 1. Ausrücken werden diese der Kompanie vorgestellt. Sie haben in der Kompanieversammlung Sitz- und Stimmrecht. 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Vorher sind alle Ausrüstungsgegenstände, die der Kompanie gehören, abzugeben. (3) Der Kompanieausschuss kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Kompanie kann vom Kompanieausschuss auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Kompanieversammlung über Antrag des Kompanieausschusses beschlossen werden. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Kompanie teilzunehmen und die Einrichtungen der Kompanie zu beanspruchen. Das Sitz- und Stimmrecht in der Kompanieversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Kompanie nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Kompanie Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Kompanieorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Kompanieversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 3
4 8 Vereinsorgane Organe der Kompanie sind: die Kompanieversammlung (Generalversammlung i.s.d. Vereinsgesetzes und 10) der Kompanieausschuss (Vorstand i.s.d. Vereinsgesetzes bis 13) die Rechnungsprüfer ( 14) und das Schiedsgericht ( 15). 9 Kompanieversammlung (Generalversammlung) (1) Die Kompanieversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes Die ordentliche Kompanieversammlung findet alljährlich statt. (2) Eine außerordentliche Kompanieversammlung ist auf Beschluss des Kompanieausschusses, auf Beschluss der ordentlichen Kompanieversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer einzuberufen. Die außerordentliche Kompanieversammlung muss binnen vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. Einlangen des Antrages auf Einberufung stattfinden. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Kompanieversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, oder mittels Telefax oder einzuladen. Die Anberaumung der Kompanieversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Hauptmann oder den geschäftsführenden Obmann. (4) Zusätzliche Anträge zur Kompanieversammlung sind mindestens 3 Tage vor Beginn der Kompanieversammlung beim Kompanieausschuss schriftlich einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Kompanieversammlung oder nach Abs. (4) - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Kompanieversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. (7) Die Kompanieversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie statutenmäßig einberufen wurde. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Kompanieversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten der Kompanie geändert oder die Kompanie aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Kompanieversammlung führt der Hauptmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Ausschussmitglied den Vorsitz. 4
5 10 Aufgabenkreis der Kompanieversammlung Der Kompanieversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses Entlastung des Kompanieausschusses Beschlussfassung über den Voranschlag Wahl und Abwahl der Mitglieder des Kompanieausschusses, der Rechnungsprüfer sowie der sonstigen von der Kompanieversammlung zu wählenden Funktionäre und Chargen i.s.d. Grundsätze des Bundes der Tiroler Schützenkompanien. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Kompanie Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Kompanieausschussmitgliedern oder Rechnungsprüfern und der Kompanie 11 Der Kompanieausschuss (Vorstand) Der Kompanieausschuss besteht aus: dem Hauptmann (als Obmann i.s.d. Vereinsgesetzes 2002) (bei Bedarf) dem geschäftsführenden Obmann dem Oberleutnant (als Obmannstellvertreter i.s.d. Vereinsgesetzes 2002) dem Schriftführer dem Finanzreferenten (Kassier) weiteren Ausschussmitgliedern (2) Der Kompanieausschuss wird von der Kompanieversammlung gewählt. Der Kompanieausschuss hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis zur nächsten Kompanieversammlung zu bestellen (kooptieren). Fällt der Kompanieausschuss ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Kompanieversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Kompanieausschusses einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Kompanieversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsperiode des Kompanieausschusses beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. (4) Der Kompanieausschuss wird vom Hauptmann oder dem geschäftsführenden Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Kompanieausschussmitglied den Kompanieausschuss einberufen. (5) Der Kompanieausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (6) Der Kompanieausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5
6 (7) Den Vorsitz führt der Hauptmann oder der geschäftsführender Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Ausschussmitglied oder jenem Ausschussmitglied, das die übrigen Mitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Kompanieausschussmitglieds durch Abwahl (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Kompanieversammlung kann jederzeit den gesamten Kompanieausschuss oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Die Abwahl tritt mit Bestellung des neuen Kompanieausschuss bzw. -mitglieds in Kraft. (10) Die Ausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Kompanieausschuss, im Falle des Rücktritts des gesamten Kompanieausschusses an die Kompanieversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. 12 Aufgabenkreis des Kompanieausschusses Dem Kompanieausschuss obliegt die Leitung der Kompanie. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Kompanieausschussmitglieder Der HAUPTMANN und bei Bedarf der geschäftsführende OBMANN vertreten die Kompanie nach außen. a) Der Hauptmann führt die laufenden Geschäfte der Kompanie. Er führt den Vorsitz in der Kompanieversammlung und im Kompanieausschuss, sowie lädt ein zu den Ausschusssitzungen und zur Kompanieversammlung. b) Der Hauptmann führt voll verantwortlich die militärische Ausbildung nach der Exerziervorschrift des Bundes der Tiroler Schützenkompanien durch. Er vertritt die Kompanie in allen militärischen Belangen und führt die Kompanie voll verantwortlich bei allen Ausrückungen. c) Schriftliche Ausfertigungen der Kompanie müssen vom Hauptmann, dem geschäftsführenden Obmann oder dem Oberleutnant als Stellvertreter und zusätzlich in Geldangelegenheiten vom Finanzreferenten oder Finanzreferenten- Stellvertreter sonst vom Schriftführer oder Schriftführer-Stellvertreter gefertigt zu sein.. Überweisungen bis (zum Beispiel) 100,-- darf der Finanzreferent, der Hauptmann, der geschäftsführende Obmann alleine also ohne dem Erfordernis einer weiteren Unterschrift vornehmen. Der geschäftsführende OBMANN: Zur Führung der laufenden Geschäfte der Kompanie kann die Kompanieversammlung einen geschäftsführenden Obmann wählen. Dabei sind die Aufgaben (Zuständigkeiten) des Hauptmanns und des geschäftsführenden Obmanns einvernehmlich festzulegen, wobei die militärische Führung der Kompanie und der Vorsitz in der 6
7 Kompanieversammlung nicht an den geschäftsführenden Obmann delegiert werden können. Der OBERLEUTNANT führt die Agenden des Hauptmanns im Verhinderungsfall bzw. vertritt diesen und bei Bedarf den geschäftsführenden Obmann. Der SCHRIFTFÜHRER unterstützt den Hauptmann und/oder den geschäftsführenden Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in der Kompanieversammlung und im Kompanieausschuss. Der FINANZREFERENT (KASSIER) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Kompanie verantwortlich. 14 Rechnungsprüfer (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Kompanieversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode (3 Jahre) gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Kompanieausschuss angehören. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Kompanie im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. 15 Das Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den 577 ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei (fünf) Personen zusammen, welche nicht aus dem Kreis der Mitglieder der Kompanie stammen müssen. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil über Aufforderung durch den Kompanieausschuss diesem innerhalb von 2 Wochen je einen (zwei) Schiedsrichter schriftlich namhaft macht, wobei die Kosten des (der) gewählten Schiedsrichter(s) vom jeweiligen Streitteil zu tragen sind. Ein Schiedsrichter wird seitens des Kompanieausschusses bestellt. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit binnen weiterer zwei Wochen einen der Schiedsrichter zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. (3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Kompanieversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (2) Das Schiedsgericht muss vor einer Entscheidung beiden Streitparteien ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 7
8 16 Auflösung der Kompanie (1) Die freiwillige Auflösung der Kompanie kann nur in einer Kompanieversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Kompanieversammlung hat auch - sofern Kompanievermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Kompanievermögen zu übertragen hat (Abs.3). Bei vorübergehendem Ruhen der Kompanie nimmt die LISTE TIROL das Vermögen in Verwahrung bis zu einer eventuellen späteren Weiterführung oder Neugründung. (3) Bei Auflösung der Kompanie oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Kompanievermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Anmerkungen: Zu 2 Grundsätze und Zweck: Unter "den Grundsätzen des Bundes der Tiroler Schützenkompanien" ist zu verstehen die Rechte und Pflichten der Kompanie als Mitglied des Bundes der Tiroler Schützenkompanien wie Sitz und Stimmrecht (teilweise) im Bundesausschuss und in der Bundesversammlung Grundsätze für die Führung einer Schützenkompanie Statuten der Jungschützen Schießordnung für den Erwerb der Schützenschnur Exerziervorschrift Adjustierungsvorschrift Richtlinien für Dienstgrad- und Funktionszeichen Zu 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder: Außerordentliche Mitglieder können zur Kompanieversammlung neben anderen Personen eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht. Damit soll verhindert werden, dass viele außerordentliche Mitglieder, die nicht am "Kompanieleben" teilnehmen, die Arbeit und Ziele der Kompanie beeinflussen können. Zu 9 Kompanieversammlung: Nach Abs 7 ist die Kompanieversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn diese statutenmäßig einberufen wurde. Damit fällt die Wartezeit von einer halben Stunde nach Eröffnung der Versammlung weg, wie dies in früheren Stuten vorgegeben war. Zu 10 Aufgaben der Kompanieversammlung: Der Kompanieversammlung bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, wieviele und welche Funktionäre und Chargen bestimmt werden und wer von diesen neben Hauptmann, Obmann, Oberleutnant, Schriftführer und Kassier (alle zwingend) in den Kompanieausschuss als weitere Ausschussmitglieder entsandt werden sollen. 8
9 Darunter fallen z.b. Kompaniekurat, Marketenderin, Leutnant(e), Fähnrich, dienstführender Oberjäger, Jungschützenbetreuer, Waffenmeister, Zeugwart, weitere Beisitzer. Zu 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Kompanieausschussmitglieder: Das Vieraugenprinzip bei Geldangelegenheiten nach 13 lit.c ist nach dem Vereinsgesetz 2002 zwingend. Lediglich bei Zahlungen oder Überweisungen von kleineren Beträgen wie z.b. 100,-- oder 150,-- kann die Kompanie vom Vieraugenprinzip Abstand nehmen. Geschäftsführender Obmann: Der Bundesausschuss vertritt die Ansicht, dass nach der jahrhundertelangen Tradition und der militärischen Herkunft der Schützen nach wie vor der Hauptmann als Chef der Kompanie bleiben muss. Die Kompanieversammlung hat jedoch die Möglichkeit, für die Führung der "laufenden Geschäfte der Kompanie" einen geschäftsführenden Obmann zu wählen, der in diesem Bereich die Kompanie neben dem Hauptmann - nach außen vertreten kann. Den Aufgabenbereich des geschäftsführenden Obmanns bestimmt die Kompanieversammlung, wobei jedoch die militärische Führung der Kompanie und der Vorsitz in der Kompanieversammlung dem Hauptmann verbleiben muss. Zu 14 Rechnungsprüfer: Die Rechnungsprüfer haben nicht nur die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sondern auch die statutenmäßige Verwendung der Mittel für das Rechnungsjahr schriftlich zu bestätigen. siehe beiliegendes Formular! Zu 15 Das Schiedsgericht: Das vereinsinterne Schiedsgericht wird nunmehr zwingend nach dem Vereinsgesetz 2002 jeder Kompanie vorgeschrieben. Alle anderen schiedsgerichtlichen Verfahren nach den Bundesstatuten sind hinsichtlich aller Streitigkeiten im Rahmen des Vereinsverhältnisses hinfällig. Den Kompanien bleibt es jedoch überlassen, ob sich das Schiedsgericht aus drei oder fünf Personen zusammensetzt. Innsbruck-Saggen, am 4. Februar 2011 Für die Alt Tyroler Schützen-Andreas Hofer Hauptmann Johann Moser elektronische Zeichnung 9
Die erforderlichen Mitteln sollen aufgebracht werden durch:
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Statuten der Freunde des Feldkircher Gymnasiums
Statuten der Freunde des Feldkircher Gymnasiums 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1.1. Der Verein führt den Namen Freunde des Feldkircher Gymnasiums. 1.2. Er hat seinen Sitz in Feldkirch und erstreckt
TRIAL 4 FUN Trialclub Weststeiermark
STATUTEN DES VEREINES TRIAL 4 FUN Trialclub Weststeiermark 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen TRIAL 4 FUN Trialclub Weststeiermark (2) Er hat seinen Sitz in 8561 Attendorf
1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen "Verein der Pensionsbeitragszahler Österreichs" 2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. 3. Die
1. Der Verein führt den Namen MODELLBAUGRUPPE 20 Scalepark Spillern, als Kurzbezeichnung auch
Statuten des Vereins MODELLBAUGRUPPE 20 Scalepark Spillern (MBG 20) ZVR-Zahl: 232218275 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen MODELLBAUGRUPPE 20 Scalepark Spillern, als Kurzbezeichnung
Statuten des Tennispoint Club Premstätten
Statuten des Tennispoint Club Premstätten 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH 1 Ausübung des Tennissportes 2 Der Verein führt den Namen: Tennispoint Club Premstätten Kurzbezeichnung: TCP 3 Er hat seinen
Statuten des Vereins Verein zur Kontaktpflege Silberpanther Steiermark
Statuten des Vereins Verein zur Kontaktpflege Silberpanther Steiermark 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Verein zur Kontaktpflege Silberpanther Steiermark. (2) Er hat seinen
Verein zur Erforschung der Mostviertler Geschichte
Verein zur Erforschung der Mostviertler Geschichte Präambel: Geschlechtsspezifische Ausdrücke sind so zu verstehen, dass sie die männliche und die weibliche Form gleichermaßen beinhalten. 1. NAME, SITZ
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Satelliten-TV Paulahof. (2) Er hat seinen Sitz in Oberaich und erstreckt seine Tätigkeit
Statuten des Blumentopf Vereins für Kunst und Kultur
1. Name, Sitz & Tätigkeitsbereich Statuten des Blumentopf Vereins für Kunst und Kultur 1.1 Der Verein führt den Namen Blumentopf Verein für Kunst und Kultur 1.2 Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt
(1) Der Verein führt den Namen Club oberösterreichischer BilanzbuchhalterInnen" (Kurzbezeichnung: COB).
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Club oberösterreichischer BilanzbuchhalterInnen" (Kurzbezeichnung: COB). (2) Er hat seinen
Statuten des Sportvereines der Fachhochschule St. Pölten
Statuten des Sportvereines der Fachhochschule St. Pölten 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH Der Verein führt den Namen Sportverein der Fachhochschule St. Pölten. Er hat seinen Sitz in St. Pölten und erstreckt
Satzung der ESTA European String Teachers Associtation Gesellschaft der Pädagogik für Streichinstrumente e.v. Stand Oktober 2004 STRING EUROPEAN
Satzung der ESTA European String Teachers Associtation Gesellschaft der Pädagogik für Streichinstrumente e.v. Stand Oktober 2004 EUROPEAN STRING E S T A ASSOCIATION TEACHERS Name und Sitz: Der Verein führt
Vereinsstatuten. (1) Der Verein führt den Namen Verein der Freunde des Concentus Musicus Wien.
Vereinsstatuten 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Verein der Freunde des Concentus Musicus Wien. (2) Er hat seinen Sitz in 1010-Wien, Gonzagagasse 1/22a und erstreckt seine
Statuten des Vereins VBTV VideoBauer swebtv
Statuten des Vereins VBTV VideoBauer swebtv 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1) Der Verein führt den Namen.VBTV VideoBauer swebtv. 2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit
Statuten des Vereins Österreichischer Esperanto-Verband. 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich. 2 Zweck
Statuten des Vereins Österreichischer Esperanto-Verband 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen Österreichischer Esperanto-Verband. Die Esperanto- Übersetzung dieses Vereinsnamens
1. Der Verein führt den Namen Wintersportverein Fellengatter (WSV Fellengatter).
Vereinsstatuten 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen Wintersportverein Fellengatter (WSV Fellengatter). 2. Er hat seinen Sitz in 6820 Frastanz, Fellengatter und erstreckt seine
Verband Filmregie Österreich. (vormals: Verband der Filmregisseure Österreichs) Statuten
Verband Filmregie Österreich (vormals: Verband der Filmregisseure Österreichs) Statuten in der Fassung der ordentlichen Generalversammlung vom 2. Mai 2006 1. Name und Sitz 1.1. Der Verein führt den Namen
Vereinsstatuten. 1. Der Verein führt den Namen SCHÜTZENVEREIN ALLERHEILIGEN. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
Vereinsstatuten 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen SCHÜTZENVEREIN ALLERHEILIGEN. 2. Er hat seinen Sitz in Kulmberg 160, 8412 Allerheiligen. 3. Die Errichtung von Zweigvereinen
Statuten des Vereins unsereverfassung Verein zur Förderung politischer Bildung
Statuten des Vereins unsereverfassung Verein zur Förderung politischer Bildung 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen unsereverfassung Verein zur Förderung politischer Bildung.
Vereinsstatut des Vereins für Ganzheitliches Lernen nach Maria Montessori GaLeMo ZVR-Zahl
Vereinsstatut des Vereins für Ganzheitliches Lernen nach Maria Montessori GaLeMo ZVR-Zahl 517716648 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen GaLeMo Verein für ganzheitliches Lernen
Statuten des Vereins
Statuten des Vereins Fussball mit Herz Veranstalter von Sportevents, insbesondere Fussballturnieren, zur Unterstützung von hilfsbedürftigen, krebskranken Kindern und Jugendlichen 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Gemeinnütziger Elternverein BRG Schloss Wagrain Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
Gemeinnütziger Elternverein BRG Schloss Wagrain Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Gemeinnütziger Elternverein BRG Schloss
Statuten Pro Neudörfl - unabhängige Bürgerliste (ProN) ZVR-Zahl:
Statuten Pro Neudörfl - unabhängige Bürgerliste (ProN) 23.1.2015 ZVR-Zahl: 501926833 Inhaltsverzeichnis: Vereinsstatuten... 2 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:... 2 2: Zweck... 2 3: Mittel zur Erreichung
Statuten des Vereins PORSCHE CLUB GRAZ
1. Name und Sitz Der Verein führt den Namen Porsche Club Graz. (1) Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. (2) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
STATUTEN DES VEREINES ZUR FÖRDERUNG DER KINDERDÖRFER UND BILDUNGSSTÄTTEN FÜR KINDER UND JUGENDLICHE, INSBESONDERE VON AGNEL ASHRAM, INDIEN
STATUTEN DES VEREINES ZUR FÖRDERUNG DER KINDERDÖRFER UND BILDUNGSSTÄTTEN FÜR KINDER UND JUGENDLICHE, INSBESONDERE VON AGNEL ASHRAM, INDIEN 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein, dessen Tätigkeit
Statuten des Vereins. Wasserflugverein Salzkammergut- Seaplane Association Salzkammergut
Statuten des Vereins Wasserflugverein Salzkammergut- Seaplane Association Salzkammergut 1 Name, Sitz und Tätigkeit (1) Der Verein führt den Namen Wasserflugverein Salzkammergut Seaplane Association Salzkammergut.
Statuten des Vereins KUNST + HANDWERK VOM KÜNSTLER
Statuten des Vereins - 1 - KUNST + HANDWERK VOM KÜNSTLER (vormals Verein Kunsthof Heiligenkreuzerhof) ZVR-Zahl 201 278 993 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen Kunst + Handwerk
S T A T U T E N des Vereines Österreichische Arbeitsgruppe für das Selbstmanagement der oralen Antikoagulation"
S T A T U T E N des Vereines Österreichische Arbeitsgruppe für das Selbstmanagement der oralen Antikoagulation" 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINES 1.1. Der Verein führt den Namen Österreichische
Vereinsstatuten. Eine-Welt-Verein Bludenz
Vereinsstatuten Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke sind einfachheitshalber in männlicher Schreibweise erfasst, umfassen aber Frauen und Männer gleichermaßen. 1 Name, Sitz und
Statut für den Verein EnnstalWiki
Statut für den Verein EnnstalWiki 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen EnnstalWiki. (2) Er hat seinen Sitz in 8970 Schladming. 2 Vereinszweck (1) Die Tätigkeit des Vereins
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich. 2: Zweck: 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1.) Verein führt den Namen: HUNDESPORTVEREIN WALDVIERTEL MITTE 2.) Er hat seinen Sitz in 3910 Großweissenbach und ist
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STATUTEN Stand 24. August 2018
Seite 1 Parteiunabhängige regionale Initiative für den Neubau einer zweiten Mauthausener Donaubrücke STATUTEN Stand 24. August 2018 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines: 1.1 Der Verein führt
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Vereinsstatuten von Endo-Help, der Schweizerischen Endometriose-Vereinigung 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen Endo-Help Er hat seinen Sitz in Hünibach und erstreckt seine Tätigkeit
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[1] Vereinsstatuten des UNION Sportklubs Krumpendorf 1 Name, Sitz des Vereines 1) Der Verein führt den Namen UNION Sportklub Krumpendorf und hat seinen Sitz in Krumpendorf, Bezirk Klagenfurt. Er untersteht
S T A T U T E N des Trampolin und Freestyle Club Graz
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V E R E I N S S T A T U T E N. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich. "Verein zur Förderung des Journalismus in Niederösterreich"
V E R E I N S S T A T U T E N 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Journalismus in Niederösterreich" (2) Er hat seinen Sitz in Krems und erstreckt
STATUTEN DES VEREINS ÖSTERREICHISCHE RETT-SYNDROM GESELLSCHAFT. 1) Der Verein führt den Namen Österreichische Rett-Syndrom Gesellschaft.
STATUTEN DES VEREINS ÖSTERREICHISCHE RETT-SYNDROM GESELLSCHAFT 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1) Der Verein führt den Namen Österreichische Rett-Syndrom Gesellschaft. 2) Er hat seinen Sitz in Selzthal
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VEREINSSTATUTEN 1 Name, Sitz und Tätigkeit (1) Der Verein führt den Namen: Bergwerksverein Silberleithe Tirol (2) Er hat seinen Sitz in Biberwier. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Nordwesttirol mit Schwerpunkt
Statuten des Hockey und Freizeit Club (HFC) Feldkirch Knights im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
Statuten des Hockey und Freizeit Club (HFC) Feldkirch Knights im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ZVR-Zahl: 943778078 Version: September 2014 Anmerkung: Um die Lesbarkeit dieser Statuten zu vereinfachen,
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Statuten des Vereines FEUERWEHRJUGEND UND KATASTROPHENHILFSDIENST WIEN ZVR: 275286165 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich: 1.1 Der Verein führt den Namen Feuerwehrjugend und Katastrophenhilfsdienst Wien.
STATUTEN DES VEREINS. Europäisch-russischer Verein für internationale Kooperation.
STATUTEN DES VEREINS Europäisch-russischer Verein für internationale Kooperation. 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich: a) Der Verein führt den Namen Europäisch-russischer Verein für internationale Kooperation.
STATUTEN des Vereins "Arbeitsgemeinschaft für Obdachlose"
1 STATUTEN des Vereins "Arbeitsgemeinschaft für Obdachlose" 1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft für Obdachlose" mit Sitz in Linz. Seine Tätigkeit erstreckt
ÖSTERREICHISCHE PHARMAZEUTISCHE GESELLSCHAFT c/o Althanstraße 14, 1090 Wien S T A T U T E N
ÖSTERREICHISCHE PHARMAZEUTISCHE GESELLSCHAFT c/o Althanstraße 14, 1090 Wien S T A T U T E N 1 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Österreichische Pharmazeutische Gesellschaft
Statuten des UNION Reit- und Fahrverein Schloss Hof
Statuten des UNION Reit- und Fahrverein Schloss Hof Stand Mai 2016 Statuten des Vereines UNION Reit- und Fahrverein Schloss Hof (gemäß Vereinsgesetz 2002) 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein
Elternverein VEREINSSTATUTEN
Elternverein am Franziskaner Gymnasium Hall in Tirol ZVR-Zahl: 202838840 VEREINSSTATUTEN 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Elternverein am Franziskaner Gymnasium Hall in
2. Er hat seinen Sitz in 6708 Brand und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf das Bundesland Vorarlberg.
Vereinsstatuten (gemäß Beschlussfassung der Hauptversammlung am 17. November 2006) Schiclub Brand 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen Schiclub Brand (SC Brand). 2. Er hat
Statuten des Vereins Kraftsportverein Lienz Osttirol
Statuten des Vereins Kraftsportverein Lienz Osttirol 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen Kraftsportverein Lienz Osttirol kurz KSV- Lienz Osttirol. 2. Er hat seinen Sitz in
Statuten. Überarbeitete Fassung vom
Statuten Überarbeitete Fassung vom 30.03.2015 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Parkinson Selbsthilfe Oberösterreich, Vereinigung zur Wahrnehmung der Interessen und Unterstützung der Parkinson-Kranken
Vereinsstatuten Waldviertler Grenzland im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
Vereinsstatuten Waldviertler Grenzland im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen Waldviertler Grenzland Leistungseinheit zum Ausbau der eigenständigen