Stadt Garching b. München

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1 Stadt Garching b. München Regierungsbezirk Oberbayern Landkreis München Bebauungsplan Nr. 159 mit integrierter Grünordnung Sondergebiet Energieerzeugungsanlagen, Freiflächenphotovoltaik" Die Stadt Garching b. München erlässt aufgrund der 2 4, 8 ff. Baugesetzbuch BauGB, Art. 81 Bayerische Bauordnung BayBO und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern GO sowie 11 BNatSchG i.v.m. Art. 4 Bayer. Naturschutzgesetz BayNatSchG diesen Bebauungsplan als Entwurf Dieser Bebauungsplan ersetzt in seinem räumlichen Geltungsbereich den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 112 Große Teile West in der Fassung vom Plandatum: Plangeber: Stadt Garching b. München - Verwaltung - Rathausplatz Garching b. München Planfertiger:

2 FROELICH & SPORBECK Inhalt-Seite 1 Sondergebiet Energieerzeugungsanlagen, Freiflächenphotovoltaik Inhaltsverzeichnis Seite I. Grundlagen, Ziel und Inhalte des Bebauungsplans 4 1. Anlass und Zweck des Bebauungsplans 4 2. Planungsrechtliche Voraussetzungen Rechtsgrundlagen und überörtliche Planungsanforderungen Rechtsgrundlagen Regionalplan und Flächennutzungsplan Bestehende Baurechte und Bauleitpläne 6 3. Bisherige Entwicklung und derzeitige Situation im Plangebiet Lage, Größe und Abgrenzung des Bebauungsplans Bau-, Grün- und Nutzungsstrukturen im Geltungsbereich und im näheren Umfeld Verkehrsstruktur Technische Infrastruktur Flächen mit Bodenbelastungen 9 4. Planerische Leitgedanken und Erläuterungen zu den Festsetzungen Ziele der Bauleitplanung Regelungen zur Art und Dauer der baulichen Nutzung und Folgenutzung Regelungen zur Ausnutzungsmöglichkeit der Grundstücke, Maß der baulichen Nutzung, Höhen und Abstandsflächen Regelungen zur baulichen Gestaltung Regelungen zur Einfriedung Erschließung Wasserhaushalt und Versiegelung Grünordnung Zielsetzung und Konzeption der Grünordnung Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Eingriffsfolgen Eingriffsregelung Belange des besonderen Artenschutzes Belange gemäß Natura Altlasten Denkmalschutz und Denkmalpflege Wesentliche Umweltwirkungen Sonstige abwägungsbedürftige Belange Flächenbilanz Kosten für die Stadt und zeitliche Realisierung 19

3 FROELICH & SPORBECK Inhalt-Seite 2 Sondergebiet Energieerzeugungsanlagen, Freiflächenphotovoltaik II. Umweltbericht Einleitung Kurzdarstellung des Inhalts und wichtiger Ziele des Bebauungsplans Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Bestandserfassung, Bewertung des Umweltzustandes und möglicher Umweltwirkungen in der Planfolge Umweltrelevante Beeinträchtigungen Wechselwirkungen Zusammengefasste Umweltwirkungen Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen Umweltbezogene Zielvorstellungen und Vermeidungsmaßnahmen Eingriffsregelung Bewertung der Belange des besonderen Artenschutzes Alternative Planungsmöglichkeiten Zusätzliche Angaben Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung (Monitoring) Allgemein verständliche Zusammenfassung 46 III. Literatur- und Quellenverzeichnis 49

4 FROELICH & SPORBECK Inhalt-Seite 3 Abbildungsverzeichnis Sondergebiet Energieerzeugungsanlagen, Freiflächenphotovoltaik Abb. 1: Ortsplanausschnitt (ohne Maßstab) 7 Abb. 2: Luftbildausschnitt (ohne Maßstab) 8 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Matrix zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs (nach Verkleinerung der SO- Fläche und Anwendung der Hinweise der OBB, 2009) 42

5 FROELICH & SPORBECK Seite 4 I. Grundlagen, Ziel und Inhalte des Bebauungsplans 1. Anlass und Zweck des Bebauungsplans Als Siedlungsschwerpunkt im Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München unterliegt die Stadt Garching b. München einem hohen Siedlungs- und Entwicklungsdruck. Gleichsam steht die junge Universitätsstadt für Innovation und Technik, wodurch ihr eine gewisse Vorreiterrolle für die Region zu Teil wird. Als Beitrag zu einer zeitgemäßen und nachhaltigen, klimaschonenden Energieversorgung unterstützt die Stadt Garching b. München die Nutzung erneuerbarer Energien. In Nachbarschaft zu dem geplanten Biomasse-Heizwerk bzw. Biomasseheizkraftwerk Hochbrück soll deshalb ergänzend die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf einer dafür geeigneten Konversionsfläche planungsrechtlich gesichert werden. Die Erschließung des Areals an das öffentliche Straßennetz erfolgt über die direkt angrenzenden Straßen Carl-von-Linde-Straße von Osten bzw. Ingolstädter Landstraße im Westen. Begründung zur erneuten Auslegung: Der bereits am vom Stadtrat als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde nicht in Kraft gesetzt, sondern am aufgehoben. Nachdem die detaillierte Positionierung der Photovoltaik- Paneelen auf dem Bebauungsplangebiet vorliegt, werden mit vorliegender Neufassung verschiedene Anpassungen des Bebauungsplan-Entwurfes durchgeführt, insbesondere die zu Änderungen von Lage und Größe von Sondergebietsflächen, Baugrenzen, privaten Grünflächen. Auch der Umweltbericht mit Ausgleichskonzept ist dem entsprechend anzupassen, wobei Hinweise der Obersten Baubehörde beim Staatsministerium des Innern (2009) zu Verfahrensweisen bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen besondere Berücksichtigung finden sollen. Dies soll in vorliegender erneuter Auslegung erfolgen 2. Planungsrechtliche Voraussetzungen 2.1 Rechtsgrundlagen und überörtliche Planungsanforderungen Mit dem Bebauungsplan setzt die Stadt Garching b. München im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit ihr Bodennutzungskonzept, das in den Darstellungen des Flächennutzungsplans festgelegt ist, in unmittelbar geltendes Recht um. Unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben bestimmt sie mit den verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans dabei Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Darüber hinaus ist ihre örtliche Bauleitplanung in übergeordnete Planungen eingebunden und kann nicht losgelöst von den Erfordernissen betrachtet werden, die sich aus den besonderen überörtlichen Anforderungen der Raumordnung ergeben. In diesem Zusammenhang wird auf die Inhalte und Darstellungen der 48. Änderung des Flächennutzungsplans,

6 FROELICH & SPORBECK Seite 5 die im Parallelverfahren mit Stand durchgeführt wird, sowie auf die zugehörige Begründung mit Umweltbericht (in Bearbeitung) verwiesen. 2.2 Rechtsgrundlagen Die planungsrechtlichen Festsetzungen haben folgende Rechtsgrundlagen, in den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassungen: 2, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bek. vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2585); Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) i. d. F. der Bek. vom (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 466). Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen haben folgende Rechtsgrundlagen: Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. d. F. der Bek. vom (GVBI. S. 588), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 4 des Gesetzes vom (GVBI. S. 66). Die grünordnerischen Festsetzungen haben u. a. folgende Rechtsgrundlagen: 11 BNatSchG in Verbindung mit Art. 4 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz BayNatSchG) vom (GVBl. 2011, S. 82). Die artenschutzrechtlichen Festsetzungen haben u. a. folgende Rechtsgrundlagen: 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 sowie 45 Abs. 7 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz BayNatSchG). Daneben ist bei der Ausarbeitung des Bebauungsplans die Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom (BGBl. I 1991 S. 58) berücksichtigt. 2.3 Regionalplan und Flächennutzungsplan Die aktuelle Fassung des Regionalplans vom enthält für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 159 eine Reihe von Grundsätzen und Zielen, die zu beachten sind. Die Stadt Garching b. München wird in der Karte 1 Raumstruktur" (Fassung vom ) als Siedlungsschwerpunkt im Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München genannt. Nach den Vorgaben des Regionalplans soll der Stadtund Umlandbereich München so entwickelt werden, dass er seine Funktionen als zentraler Wohnstandort und Arbeitsmarkt, als Wirtschaftsschwerpunkt, als Bildungs- und Ausbildungszentrum und als Verkehrsverflechtungsraum unter Berücksichtigung der

7 FROELICH & SPORBECK Seite 6 ökologischen Belange und der Belange der Erholungsvorsorge auch künftig nachhaltig erfüllen kann. Insbesondere nennt der Regionalplan folgende Grundsätze und Ziele: Insbesondere im Stadt-Umlandbereich München soll auf der Grundlage der bestehenden Siedlungsstruktur eine Verdichtung und Abrundung der Siedlungsbereiche erfolgen. (BUG 4.1.1) Es ist von besonderer Bedeutung, dass ein an die angestrebte wirtschaftliche Entwicklung, an die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung und an die regionale Versorgungssicherheit angepasstes Energieangebot bereitgestellt wird. Auf sparsame und rationelle Energieverwendung ist hinzuwirken. (B IV G ) Umweltfreundlichen und erneuerbaren Formen der Energieversorgung soll möglichst der Vorrang eingeräumt werden. (B IV Z ) Die im Parallelverfahren laufende 48. Änderung des Flächennutzungsplans Sondergebiet Energieversorgungsanlagen, Freiflächenphotovoltaik (FROELICH & SPORBECK, 2012B) berücksichtigt die Ziele und Grundsätze des Regionalplans. Sie steht im Einklang mit den Erfordernissen der Raumordnung und kommt somit dem Anpassungsgebot des 1 Abs. 4 BauGB nach. Der Bebauungsplan Nr. 159 entwickelt sich aus der 48. Änderung des Flächennutzungsplans, so dass auch das Entwicklungsgebot des 8 Abs. 2 BauGB gewahrt ist. 2.4 Bestehende Baurechte und Bauleitpläne Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 159 ist Teil der Ortsrandentwicklung der Stadt Garching b. München und derzeit als planungsrechtlicher Außenbereich anzusprechen. Er grenzt nicht unmittelbar an den Siedlungskörper an und ersetzt in Teilen den Bebauungsplan Nr. 122 Große Teile West (Stand 1992). Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (Stand 2004) stellt den Bereich als Grünflächen und Waldflächen dar. Dem entsprechend sind die Flächen im derzeit noch rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 122 Große Teile West als Sukzessionsflächen mit Entwicklungsziel Wald und Grünfläche festgesetzt. Der bestehende Trampelpfad ist als Wegeverbindung festgesetzt.

8 FROELICH & SPORBECK Seite 7 3. Bisherige Entwicklung und derzeitige Situation im Plangebiet Geplanter Standort des Sondergebiets Garching Hochbrück Garching Abb. 1: Ortsplanausschnitt (ohne Maßstab) 3.1 Lage, Größe und Abgrenzung des Bebauungsplans Der ca. 4,37 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 159 liegt im Nordwesten des Stadtteils Garching Hochbrück. Er umfasst die Grundstücke mit den Flurnummern 1678 und Im Norden schließt sich der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 156 mit dem geplanten Biomasse-Heizwerk bzw. geplanten Biomasseheizkraftwerk Hochbrück an. Nach Süden liegen zwischen dem Plangebiet und dem bestehenden Gewerbegebiet derzeit noch unbebaute Freiflächen und Brachen. Die genutzten Flächen dienen aktuell vorwiegend als Pferdekoppel. Diese sind ebenso wie Brachen in Teilbereichen als Magerrasenbiotop in der amtlichen Biotopkartierung erfasst, jedoch erheblich degradiert (Biotop Nr. 144, minimal in den Geltungsbereich hinein reichend). Im Südwesten grenzen Gartengrundstücke und Gehölze an. Nordwestlich des Plangebietes liegt ein Gartengrundstück mit (geduldeter) Wohnnutzung. Im Osten wird es im südlichen Teil von der Verlängerung der Carl-von-Linde- Straße (ebenfalls Teil des Planungsgebietes 156), einer privat genutzten Eisenbahntrasse sowie von dem daran anschließenden Werksgelände der BMW AG und im nordöstlichen Teil von einem Feldgehölz (Biotop Nr. 146) begrenzt. Nach Westen sind die Ingolstädter Landstraße (unmittelbar östlich parallel der Bundesstraße B 13 gelegen) und ein Waldstück benachbart. Das Areal ist über die Carl-von-Linde-Straße und die Ingolstädter Landstraße erschlossen.

9 FROELICH & SPORBECK Seite 8 Abb. 2: Luftbildausschnitt (ohne Maßstab) 3.2 Bau-, Grün- und Nutzungsstrukturen im Geltungsbereich und im näheren Umfeld Bei dem Vorhabensgebiet handelt es sich um eine teilweise als Pferdekoppel genutzte, teilweise brach gefallene Fläche in Garching Hochbrück an der westlichen Stadtgrenze. Im Südwesten des Gebiets liegt ein Gartengrundstück. Im Einzelnen setzt sich der Bereich aus Schotterflächen, Ruderalfluren, mageren Altgrasstrukturen, Fettwiesen, Acker, Ackerbrache und Gartenbrache zusammen. Zudem befinden sich kleinflächig naturnahe Gehölze auf dem Gelände. Ein unbefestigter Weg quert das Gebiet in Ost-West-Richtung. Im Süden setzt sich die Nutzung in ähnlichem Charakter mit Ruderalfluren fort. Am Südwestrand des Geltungsbereichs liegt ein von Gehölzen umgebenes Freizeitgrundstück mit einer kleinen Freifläche, die als Magerrasenrelikt in der Biotopkartierung erfasst ist (Biotop Nr. 145), sich jedoch in einem sehr stark entwerteten Zustand befindet. Zusammen betrachtet ergibt sich am Standort eine etwa 125 m (Nord-Süd-Erstreckung) breite und etwa 400 m (Ost-West-Erstreckung) lange Freifläche. Diese ist wiederum überwiegend von unbebauten Freiflächen umgeben. Nordwestlich außerhalb grenzt ein Gartengrundstück mit einem Nebengebäude mit (geduldeter) Wohnnutzung, im Südwesten ein Gartengrundstück mit Schuppen an. Im Nordosten liegt ein verwildertes Feldgehölz. Östlich der Verlängerung Carl-von- Linde-Straße schließen direkt gewerbliche Nutzungen an.

10 FROELICH & SPORBECK Seite 9 Es ist kein ungestörter Bodenaufbau mehr vorhanden. Insbesondere der Nordteil des Plangebietes wurde ehemals als Kiesgrube genutzt. Somit sind Boden und Untergrund tiefgreifend verändert. Aufgrund der Verfüllung mit Material unbekannter Herkunft stellt dieser Bereich heute eine Altlastenverdachtsfläche (Konversionsfläche) dar. Große Flächenanteile sind oberflächig als Kiesfläche befestigt. 3.3 Verkehrsstruktur Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 159 liegt westlich der Verlängerung der Carl-von-Linde-Straße. Diese ist planungsrechtlich (Bebauungsplan Nr. 156) eine gewidmete Straße, de facto derzeit jedoch ein noch nicht ausgebauter Feldweg. 3.4 Technische Infrastruktur Der Planbereich ist nicht durch Ver- und Entsorgungsleitungen erschlossen. Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs verlaufen entlang der Ingolstädter Landstraße (unmittelbar östlich parallel der B 13) das 110 kv-kabel Unterschleißheim Hochbrück, Ltg. Nr. J282/1, sowie auf gleicher Trasse die Fernmeldekabel EC und EF der E.ON Netz GmbH mit einer Schutzzone von jeweils 3 m beiderseits der Leitungstrasse. An der Ingolstädter Landstraße und ein Stück nördlich des Geltungsbereichs verläuft der Nord-West-Sammelkanal der Münchner Stadtentwässerung. 3.5 Flächen mit Bodenbelastungen Nach Angaben des Landratsamts München, Abteilung Umweltschutz, Grünordnung und Abfallentsorgung, sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs auf den Flurstücken Nrn. Teil von 1678 und 1679 Altlastenvorkommen bekannt (vgl. auch BODEN- UND DEPONIE-SANIERUNGS GMBH, 1994 sowie GRUNDBAULABOR MÜNCHEN, 2012). In den ehemaligen Kiesgruben 1678 sowie 1679 fand ein Abbau bis zu einer Tiefe von ca. 10 m mit Grundwasseranschnitt statt. Anschließend erfolgte eine Verfüllung durch verschiedene Nutzer vorwiegend mit Müll (u. a. der Reifenwerke München, Müll aus Allach und Unterschleißheim), Bauschutt (u. a. Ziegelbruch, Eisenmaterialien, Brandrückstände etc.) und mineralischem Schlamm (vermutlich Kieswaschschlamm) sowie altem Verfüllmaterial aus der Kiesgrube 1720/1 (direkt an der Schleißheimer Str. 120). Teilweise wurden die Flächen humusiert und zeitweise in der Vergangenheit auch landwirtschaftlich genutzt. Die durch das GRUNDBAULABOR MÜNCHEN (2012) untersuchten Bodenproben bestehen aus den Schadstoffklassen Z 1.2 bzw. Z 2.

11 FROELICH & SPORBECK Seite Planerische Leitgedanken und Erläuterungen zu den Festsetzungen 4.1 Ziele der Bauleitplanung Der Stadtrat der Stadt Garching b. München hat in seiner Sitzung am die Änderung des Flächenumgriffs für den Bebauungsplan Nr. 112 Große Teile West beschlossen. Ziel der Planänderung ist die planungsrechtliche Sicherung eines Standortes zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage. Im Planungsverlauf hat es sich als vorteilhaft erwiesen, statt einer Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 112 Große Teile West einen neuen Bebauungsplan zu erstellen. Der Bebauungsplan Nr. 159 Sondergebiet Energieerzeugungsanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlage ersetzt in seinem räumlichen Geltungsbereich deshalb den Bebauungsplan Nr. 112 Große Teile West vom Zur Sicherung der Planungsziele ist auch die 48. Änderung des gültigen Flächennutzungsplanes (Stand 2004) für einen Teilbereich erforderlich, die als parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführt wird. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 159 leistet die Stadt Garching b. München einen Beitrag für eine ökologische und nachhaltige Energieerzeugung und wirtschaftliche Energieverwendung. Mit Stand vom hat der Stadtrat nach zweimaliger öffentlicher Auslegung den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Da die Positionierung der PV-Module inzwischen detailliert geplant ist, die leichte Verschiebungen zu widmender Flächen auslösen und die Hinweise der Obersten Baubehörde (OBB 2009) für die Anwendung der Eingriffsregelung angewendet werden sollen, ist der Umweltbericht einschließlich Bestimmung des Kompensationsbedarfs neu zu erstellen. 4.2 Regelungen zur Art und Dauer der baulichen Nutzung und Folgenutzung Für den Großteil des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 159 wird der Standort für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage durch die Festsetzung eines Sondergebietes für regenerative Energien Photovoltaik auf der Grundlage des 11 BauNVO und unter Berücksichtigung des Rundschreibens Bauplanungsrechtliche Beurteilung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom planungsrechtlich gesichert. Zulässig sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Nutzung von Sonnenenergie zur Erzeugung von elektrischem Strom dienen, einschließlich aller notwendigen anlagenund betriebsbedingten Nebenanlagen wie Wechselrichter, Regler, Trafobereich. Unzulässig ist die Beleuchtung der Anlage oder von Anlagenteilen. Es handelt sich um einen auf die Betriebsdauer als Freiflächen-Photovoltaikanlage bezogenen Interims-Bebauungsplan gem. 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB bis zur endgültigen Betriebseinstellung. Als Nachfolgenutzung wird Grünfläche gemäß dem derzeitigen Stand des gültigen Flächennutzungsplans vorgesehen. Die gesamte Anlagentechnik

12 FROELICH & SPORBECK Seite 11 wird nach Ablauf des Nutzungszeitraums rückstandsfrei zurückgebaut. Es wird von einer Aufstellungs- bzw. Betriebsdauer von mindestens 25 Jahren ausgegangen. 4.3 Regelungen zur Ausnutzungsmöglichkeit der Grundstücke, Maß der baulichen Nutzung, Höhen und Abstandsflächen Die Gesamtfläche des Baugebietes SO PV beträgt ca. 3,15 ha zuzüglich ca. 1,23 ha Grünfläche. 1 Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch die Festsetzung der Baugrenze bestimmt und umfasst eine Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,4. Im Sondergebiet sind in Reihen fest installierte Solarmodule ausschließlich innerhalb der Baugrenze zulässig. Untergeordnete Nebenanlagen, welche Gebäude sind, werden in der Südwestecke des Planbereiches platziert. Damit sollen nicht überbaute freie Flächen und Grünflächen innerhalb des Geltungsbereichs gesichert werden. Neben der Regelung zur überbaubaren Grundstücksfläche bestimmt der Bebauungsplan auch die Höhe der zulässigen Gebäude und Solarmodule. Die zulässige Höhe baulicher Anlagen und Einrichtungen beträgt maximal 4,5 m über Gelände. Für Gebäude wird eine zulässige Wandhöhe von maximal 3,0 m festgelegt. Die zulässige Höhe von Solarmodulen beträgt maximal 2,8 m. In Verbindung mit der Beschränkung der Ausnutzungsmöglichkeit der Grundstücke wird damit der Absicht Rechnung getragen, für den Geltungsbereich grundsätzlich den Charakter einer Freifläche so weit wie möglich zu bewahren. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 159 besteht am Nordrand eine Abstandsflächenübernahme für den angrenzenden Bebauungsplan Nr. 156 Sondergebiet Energieerzeugungsanlage. Diese Grenze ist zu beachten und wird in der Plandarstellung dargestellt. 4.4 Regelungen zur baulichen Gestaltung Gemäß der Intention, das Erscheinungsbild als Freifläche möglichst zu erhalten, sollen die zulässigen und für den Betrieb zwingend notwendigen Gebäude auch hinsichtlich der Gestaltung zurückhaltend erscheinen. Hierfür erfolgt eine Festlegung der Dachform auf Flach-, Pult- und Satteldächer mit maximal 20 Neigung. Sichtbare Dachflächen sind in gedeckten Rot-, Braun- oder Grautönen zu fassen. Gebäudefassaden sind ebenfalls in gedeckten Farben zu fassen. 4.5 Regelungen zur Einfriedung Die Anlage wird aus sicherheits- und haftungsrechtlichen Gründen mit einem Maschendrahtzaun in Höhe von mindestens 1,80 m eingezäunt. Der Zaun wird ohne durchlaufenden Sockel nur mit Punktfundamenten und einem für Kleinsäuger (und da- 1 Gegenüber der Fassung des Bebauungsplans mit Stand vom wurde die SO- Gebietsfläche von vormals 80,3 %-Flächenanteil auf nunmehr 72,1 %-Flächenanteil reduziert, da die Beschattungsverhältnisse für die Solarmodule nicht besser waren. Entsprechend ist die Grünfläche anteilig größer geworden.

13 FROELICH & SPORBECK Seite 12 mit auch für Amphibien) durchlässigen Bodenabstand von mindestens 10 cm ausgeführt. An der Ingolstädter Landstraße ist bereits heute ein überwiegend mit Gehölzen bewachsener Erdwall zur Abgrenzung des Geländes vorhanden. Dieser Erdwall wird entlang der Straßenseite beibehalten und mit einer Hecke bepflanzt. Dies dient der abschirmenden Eingrünung und zusätzlichen Sicherheit. In mehreren Bereichen des Plangebietes sind Erdwallanlagen mit einer Höhe von bis zu 2 m vorgesehen, die mit Gehölzen bepflanzt werden. 2 Diese dienen unter anderem der Abschirmung des Plangebietes nach außen. 5. Erschließung Die straßenmäßige Erschließung erfolgt von Westen über die östlich parallel zur B 13 verlaufende Ingolstädter Landstraße und von Osten über die Verlängerung der Carlvon-Linde-Straße. Die möglichen Zufahrtsstellen sind in der Plandarstellung eingetragen. Die Stromeinspeisung ist zu beiden Seiten des Geländes in vorhandene unterirdische 110 kv-leitungen des öffentlichen Stromnetzes möglich. Der Anschluss an das Netz erfolgt über erdverlegte Kabel nach Westen hin. Trinkwasserversorgung bzw. Schmutzwasserableitung werden nicht benötigt. Oberflächenwasser kann weiterhin auf den Grundstücken flächig versickern. Zur Entsorgung anfallende Abfallstoffe entstehen durch das Vorhaben selbst nicht. In die Erdwälle des Plangebietes können jedoch Materialien der Schadstoffklasse Z 1.2 aus dem Plangebiet eingebaut werden, sofern sie mit einer humosen Oberbodenschicht angedeckt werden, welche den zu pflanzenden Gehölzen als Wuchsschicht dient und insgesamt die Erdwälle nicht höher als 2,0 m hoch werden. In inneren Bereichen des Plangebietes sind zudem Erdwälle mit gleicher Maximalhöhe und einer Andeckung mit Oberboden vorgesehen, die mit Rasenansaaten zu versehen sind. 6. Wasserhaushalt und Versiegelung Anfallendes Niederschlagswasser kann weiterhin auf den Grundstücken flächig versickern. Versiegelungen erfolgen nur in vernachlässigbarem Umfang. Für die Aufstellung der Solarmodule sind keine Fundamente notwendig. Die Montage erfolgt auf Stahlstützen und -trägern. Die Stützen werden als einfach rückbaubare Erddübel im Boden ver- 2 In der Fassung des Bebauungsplans vom waren im Norden und Osten zwar auch bereits Gehölzpflanzungen vorgesehen, jedoch noch keine Erdwälle.

14 FROELICH & SPORBECK Seite 13 ankert. Versiegelungen außerhalb der geringfügig von Gebäuden überbauten Flächen sind nicht zulässig. Zufahrten sind, soweit eine Befestigung erforderlich ist, einspurig mit Schotterrasen anzulegen. Dachabflusswasser wird in flache Tümpel geleitet, welche als Laichgewässer für Amphibien, insbesondere die Wechselkröte, optimiert angelegt werden. Die Tümpel sind fachgerecht und dauerhaft im Untergrund abzudichten. Überschusswasser wird an Ort und Stelle im Untergrund versickert. 7. Grünordnung Mit der baulichen Nutzung des Umweltmediums Boden sind eine Vielzahl verschiedenartiger, teilweise gegenläufiger Wirkungen verbunden, die einen immanenten Konflikt zwischen Städtebau und Naturschutz begründen, da sich die gleichzeitige bauliche Nutzung des Umweltmediums Boden und der Schutz der wichtigsten natürlichen Bodenfunktionen grundsätzlich gegenseitig ausschließen. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist die Grünordnung deshalb das wichtigste Hilfsmittel zur Bewältigung des geschilderten Zielkonfliktes, indem sie sowohl die Sicherung und Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes, als auch die Ordnung und Gestaltung von Freiflächen unterstützt. Im Sinne eines ausgewogenen Planungskonzeptes ist deshalb die Grünordnung in den vorliegenden Bebauungsplan integriert. Aufgrund des vernachlässigbar geringen Versiegelungsumfangs bei einer Freiflächen-Photovoltaikanlage treten die beschriebenen Konflikte vorliegend jedoch nur in erheblich reduziertem Maße auf. 7.1 Zielsetzung und Konzeption der Grünordnung Mit der erneuten Auslegung des Bebauungsplan Nr. 159 leistet die Stadt Garching b. München durch die planungsrechtliche Sicherung eines Standortes für ein Solarkraftwerk einen wertvollen Beitrag für eine ökologische Energieerzeugung und wirtschaftliche Energieverwendung. Um dem notwendigen Integritätsinteresse von Natur und Landschaft nachzukommen, trifft der Bebauungsplan Regelungen zu Grünflächen, Bepflanzungen und Ausgleichsflächen. Die Maßnahmen helfen, den in der Planfolge zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft zu verringern und das Vorhaben in die umgebende Landschaft zu integrieren. Im Übrigen wird damit den Anforderungen der Hinweise der OBB (2009) zur Bauleitplanung und zum Umgang mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen in vollem Umfang genüge getan.

15 FROELICH & SPORBECK Seite Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Eingriffsfolgen Durch die getroffenen Regelungen soll der Versiegelungsgrad innerhalb des Baugebietes so gering wie möglich gehalten und der Wasserhaushalt durch geeignete Maßnahmen reguliert werden. Auf die einzelnen Umweltweltmedien bezogen, ergreift die konzeptionelle Ausgestaltung des Bebauungsplans folgende Maßnahmen, um der Grundforderung nach Vermeidung bzw. Minderung der Eingriffsfolgen zu entsprechen: - Grundsätzlich Standortwahl am Stadtrand, im Bereich vorbelasteter Altlastenstandorte (Konversionsfläche); - Festsetzung von Baugrenzen; - Bereitstellung neuer Lebensräume durch Pflanzgebote und Festsetzung von Grünflächen; - Festsetzungen für den Erhalt und das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; - Festsetzungen für eine extensive Pflege der Rasenflächen unterhalb der mit PV- Paneelen bestellten Flächen; - Minimierung der Versiegelung durch Verzicht auf versiegelte Zufahrten; - Schaffung ausreichend mit autochthonem Kies belegter Flächen zum potenziellen Erhalt von Wanderbeziehungen thermophiler Arten entsprechend eines zu erstellenden Landschaftspflegeplanes; - Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen. 7.3 Eingriffsregelung 18 Abs. 1 BNatSchG (2010) sieht für die Bauleitplanung die Anwendung der Eingriffsregelung vor, wenn aufgrund des Verfahrens nachfolgend Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Die Eingriffe in Natur und Landschaft wurden an Hand von anerkannten Beurteilungsmaßstäben bewertet und der bleibende Ausgleichsbedarf bestimmt. Dabei wurden insbesondere die Hinweise der OBB (2009) zum Umgang mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen berücksichtigt. Ausführliche Erläuterungen können dem entsprechenden Kapitel des Umweltberichts sowie der Bestands- und Konfliktkarte entnommen werden. Der ermittelte Ausgleichsbedarf in einem Umfang von 0,42 ha wird vollständig innerhalb (0,44 ha naturschutzfachlich aufwertbare Bereiche; die verbleibenden Grünflächen bestehen aus amtlichen Biotopflächen oder bestehenden sonstigen Gehölzflächen) des Geltungsbereichs des Bebauungsplans realisiert. 3 3 In der Fassung des Bebauungsplans vom war noch mit einem Ausgleichsbedarf von 0,77 ha innerhalb sowie 0,24 ha außerhalb des Geltungsbereiches kalkuliert worden. Durch Verkleinerung der SO-Fläche, Vergrößerung der Grünflächen und Anwendung der Hinweise

16 FROELICH & SPORBECK Seite Belange des besonderen Artenschutzes Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Planung mit den 44 und 45 BNatSchG (2009) ist für die gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten Arten des Anhangs IV der europäischen FFH-Richtlinie, alle Europäischen Vogelarten eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) durchzuführen (FROELICH & SPORBECK 2012A). Die sap kommt zu folgendem gutachterlichen Fazit: Aufgrund des Fehlens von streng geschützten Pflanzen- und Tierarten (Mäusebussard lediglich Nahrungsgast im Randbereich) ohne gemeinschaftsrechtlichen Schutz im Untersuchungsgebiet können durch das Vorhaben keine Verbotstatbestände durch Zerstörung von Biotopen i. S. des Art. 6a Abs. 2 S. 2 BayNatSchG bzw. 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ausgelöst werden. Insgesamt werden unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände für Pflanzen- und Tierarten des Anhangs IV oder europarechtlich geschützter Vogelarten gemäß 44 BNatSchG erfüllt. Die Beurteilung, der Einschlägigkeit eines Verbotstatbestandes wurde unter Berücksichtigung folgender, im Bebauungsplan Sondergebiet Energieerzeugungsanlagen, Freiflächenphotovoltaik getroffener Regelungen zur Vermeidung vorgenommen: M 1 Bauzeitenregelung durch Baufeldfreimachung und Gehölzrodungen in den Wintermonaten (01. Okt. bis 28. Februar) außerhalb der Brutzeit, kann eine Zerstörung oder Beschädigung von besetzten Nestern und Eiern oder Tötungen von Individuen (v. a. Nestlingen) vermieden werden; alternativ kann eine naturschutzrechtliche Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde eingeholt werden, wozu die Stadt beurteilen muss, das im Bauzeitraum de facto keine besetzten Nester in den betroffenen Gehölzen vorkommen M 2 Verwendung von Zäunen ohne durchlaufenden Sockel und mit mind. 10 cm Bodenabstand die Barrierewirkung für wandernde Tiere kann durch Zäune ohne durchlaufenden Sockel und mit einem für Amphibien durchlässigen Bodenabstand von mind. 10 cm vermieden werden M 3 Errichtung von Einfassungen von Wegen bündig zum Fahrbahnbelag die Einfassungen von Wegen sind bündig zum Fahrbahnbelag zu verlegen, um Barrierewirkungen für Amphibien zu vermeiden M 4 Anlage von Gehölzstrukturen im westlichen und östlichen der OBB (2009) ist nunmehr eine hinreichende Kompensation innerhalb des Geltungsbereiches möglich.

17 FROELICH & SPORBECK Seite 16 Vorhabensbereich im Falle einer Betroffenheit von nachgewiesenen bzw. potenziellen Revieren ist davon auszugehen, dass die Vögel ihr Revier verlagern können, d. h. in adäquate Bereiche ausweichen können, die noch nicht von der Art besiedelt sind; kurz- und mittelfristig soll die Schaffung neuer Brutplätze durch die Anlage von Gehölzstrukturen im westlichen und östlichen Vorhabensgebiet erfolgen M 5 Amphibiensperreinrichtungen während der Bauzeit weitere, direkte baubedingte Verluste der lokalen Populationen von Amphibien können vermieden werden, indem der Baustellen- bzw. Vorhabensbereich durch temporäre Amphibiensperreinrichtungen über die gesamte Bauzeit hinweg vollständig abgetrennt wird; damit wird eine Nutzung potenzieller Sekundärbiotope im Baustellenbereich sowie mögliche Wanderbewegungen durch das Vorhabensgebiet und daraus resultierend die Tötung von Individuen unterbunden; als Möglichkeiten kommen z. B. 20 cm hohe und in den Boden eingelassene Sperreinrichtungen in Betracht Für folgende Arten konnten in der sap verbotstatbeständliche Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden: Arten des Anhang IV FFH-RL Gelbbauchunke (Bombina bombina) Vermeidungsmaßnahme Kreuzkröte (Bufo calamita) Vermeidungsmaßnahme Wechselkröte (Bufo viridis) Vermeidungsmaßnahme Europäische Vogelarten nach Art. 1 EU-VRL Vogelarten der Gehölze Vermeidungsmaßnahme Vogelarten des Offenlandes Vermeidungsmaßnahme Vogelarten der Siedlungen Vermeidungsmaßnahme Neuntöter (Lanius collurio) Vermeidungsmaßnahme Damit liegen die naturschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens in der Folge des Bebauungsplans Nr. 159 Sondergebiet Energieerzeugungsanlagen, Freiflächenphotovoltaik vor. Mit der Unteren Naturschutzbehörde wurden zudem folgende landschaftspflegerische Maßnahmen vereinbart: M 6 Schaffung ausreichend, mit einer mindestens 40 cm Schicht aus autochthonem Kies belegter Bereiche auf Teilflächen des Sondergebietes durch Anlage von zwei, im Abstand von ca. 100 m gelegenen, mindestens 10 m breiten, nord-süd-verlaufende Korridoren M 7 Auffüllung wesentlicher Bereiche der festgesetzten Grünflächen mit einer mindestens 40 cm Schicht aus autochthonem Kies

18 FROELICH & SPORBECK Seite 17 M 8 Anlage von 6-8 für die Wechselkröte optimierte Laichgewässer mit zugeordneten Tagesversteckmöglichkeiten im Bereich der festgesetzten Grünflächen M 9 Durchführung eines Monitoring der landschaftspflegerischen Maßnahmen, welches von der Unteren Naturschutzbehörde abzunehmen ist; dieses hat innerhalb der ersten fünf Jahre nach Errichtung der Photovoltaik-Anlage jährlich und in den folgenden 15 Jahren alle 5 Jahre durch einen Landschaftspfleger oder Biologen stattzufinden, welches den Erfolg der Landschaftspflegemaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans feststellt; im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde ist dazu jeweils ein Gutachten anzufertigen; bei Nichterfolg der durchgeführten Pflegemaßnahmen hat die Untere Naturschutzbehörde eine Nachforderungsmöglichkeit M 10 Näheres zu M 6 bis M 9 regelt ein zu erstellendes Landschaftspflegekonzept für die anzuwendenden Erstellungs-, Pflege- und Monitoring- Maßnahmen, welches Bestandteil eines Städtebaulichen Vertrages wird Die Maßnahmen des speziellen Artenschutzes sind als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Die zusätzlich mit der Unteren Naturschutzbehörde vereinbarten landschaftspflegerischen Maßnahmen sind in die Hinweise aufgenommen worden. 7.5 Belange gemäß Natura 2000 Nach 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne auch die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete zu berücksichtigen. Aufgrund fehlender Auswirkungen über den Geltungsbereich hinaus und wegen der Entfernung vom nächstgelegenen FFH-Gebiet Mallertshofer Holz sowie der funktionalen Trennung des Geltungsbereichs vom FFH-Gebiet aufgrund der topographischen Gegebenheiten können im Sinne der FFH-Richtlinie erhebliche Beeinträchtigungen sicher ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Prüfverpflichtung besteht somit nicht. 8. Altlasten Altlastenverdachtsflächen sind in der Planzeichnung gekennzeichnet. Sie liegen innerhalb (Fl. Nr. Teile von 1678, 1679) des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Es finden sich Verfüllungen aus Bauschutt und Abfällen, die lokal organoleptische Auffälligkeiten zeigen. Die ergänzenden Bodenuntersuchungen und Analysen, durchgeführt durch das Ingenieurbüro UIC, gelangen zu dem Ergebnis, dass keine

19 FROELICH & SPORBECK Seite 18 akuten Maßnahmen einer Sanierung notwendig sind (Bericht Nr mit Datum vom ). Durch das GRUNDBAULABOR MÜNCHEN (2012) wurden im Herbst 2012 im Vorhabensgebiet Bodenproben aus Anschüttungen entnommen und im Labor untersucht. Danach bestehen auf dem Gelände vorkommende Materialien aus den Schadstoffklassen Z 1.2 (diese können im Vorhabensgebiet auch verbleiben und in Erdwälle eingebaut werden) sowie aus der Schadstoffklasse Z 2 (welche von einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb vom Grundstück abzufahren und ordnungsgemäß extern entsorgt werden müssen). (vgl. MÜNO 2012) 9. Denkmalschutz und Denkmalpflege Weder im Plangebiet noch im näheren städtebaulichen Umfeld befinden sich denkmalgeschützte Bauwerke. Im Übrigen kann im Planungsbereich davon ausgegangen werden, dass durch den bereits stattgefundenen Kiesabbau nicht mit dem Auffinden von Bodendenkmälern zu rechnen ist. Jedenfalls haben sich hierfür in der Vergangenheit keinerlei Hinweise ergeben. Vorsorglich wird jedoch auf die Bestimmungen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG), insbesondere die Art. 7 und 8 hingewiesen. Bodendenkmale sind in dem ehemals als Kiesgrube (und später wieder verfüllten) genutzten Fläche nicht zu erwarten. 10. Wesentliche Umweltwirkungen Unter Berücksichtigung und Umsetzung der formulierten Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich der Eingriffsfolgen und bei Berücksichtigung der insgesamt geringen Umweltwirkungen einer Freiflächen-Photovoltaikanlage verbleiben durch das Planvorhaben in der Folge keine dauerhaften nachteiligen Umweltwirkungen in einem mehr als unerheblichen Umfang. Auf die ausführlichen Erläuterungen in Teil II (Umweltbericht) der Begründung wird hingewiesen. 11. Sonstige abwägungsbedürftige Belange Sonstige, mehr als geringfügige oder schutzbedürftige Belange sind derzeit nicht ersichtlich.

20 FROELICH & SPORBECK Seite Flächenbilanz Fläche des Geltungsbereichs: 4,37 ha 100,0 % davon: - Sondergebiet Energieerzeugungsanlagen 3,15 ha 72,1 % - Grünfläche 1,23 ha 28,4 % o davon als Kompensationsfläche anrechenbar o nachzuweisender externer verbleibender Ausgleichsbedarf: 0,44 ha 0,00 ha Gegenüber dem Satzungsbeschluss vom bedeutet dies eine Reduktion der überbaubaren Sondergebietsfläche um 0,49 ha (-8,2 %) und entsprechend eine Erhöhung der Grünfläche um die gleiche Größenordnung (bzw. Anteil). 13. Kosten für die Stadt und zeitliche Realisierung Kosten durch die Herstellung der inneren technischen Erschließung, d. h. den Straßenausbau, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung, entstehen der Stadt Garching nicht. Sie werden vollständig durch die Investoren übernommen. Externe Erschließungskosten werden ggf. entsprechend gemeindlicher Satzungen anteilig auf die Baugrundstücke umgelegt werden können. Kosten für externe Ausgleichsmaßnahmen werden fallen keine an.

21 FROELICH & SPORBECK Seite 20 II. Umweltbericht 1. Einleitung Um die erheblichen Auswirkungen der gemeindlichen Planungsabsicht auf die einzelnen Schutzgüter abschätzen zu können, ist eine Umweltprüfung notwendig. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im vorliegenden Umweltbericht zusammen gefasst und fanden im Rahmen der konzeptionellen Ausgestaltung des Bebauungsplans abwägend Berücksichtigung. Seit der Novellierung des BauGB 2004 ist auch die Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung in die Umweltprüfung inhaltlich integriert. Für den Freistaat Bayern können zudem die Hinweise zu Freiflächen-Photovoltaikanlagen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern (OBB, 2009) zur Anwendung kommen, der im speziellen auch den Umgang mit naturschutzrechtliche Eingriffsregelung behandelt und die bereits mehrfach im Regierungsbezirk Oberbayern zur Anwendung kamen (vgl. LAB, 2012; PVA, 2012 und PVB, 2012). 1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und wichtiger Ziele des Bebauungsplans Der ca. 4,37 ha große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 159 liegt im Nordwesten des Stadtteils Hochbrück zwischen der Ingolstädter Landstraße und der Carl-von-Linde-Straße. Der Bereich ist städtebaulich amorph und stark von den umgebenden, großflächig versiegelten, gewerblichen Nutzungen geprägt. Mit der erneuten Auslegung 4 des Bebauungsplans Nr. 159 beabsichtigt die Stadt Garching b. München den Standort für eine Freiflächenphotovoltaikanlage auf einem Konversionsgelände (ehemalige Kiesgrube; Altlastenverdachtsfläche, da mit Müll verfüllt) planungsrechtlich zu sichern. Mit dieser umweltfreundlichen, weil CO 2 -neutralen Form der Energieerzeugung, leistet die Stadt Garching b. München mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 159 einen wichtigen Beitrag für den Klimaschutz und befindet sich damit im Einklang mit der 2011 in Kraft getretenen BauGB-Klimaschutznovelle. 1.2 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden Nach 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Die sog. Bodenschutzklausel dient dem Schutz der Freifläche vor einem übermäßigen Flächenverbrauch, aber auch dem Schutz sonstiger ökologischer Bodenfunktionen. Als praktische Konsequenz aus den Anforderungen der Bodenschutzklausel unterliegen Bauleitpläne einer Darlegungspflicht zum Umfang der Bodeninan- 4 Die erneute Auslegung nach Satzungsbeschluss vom machte sich unter anderem erforderlich, weil durch die Detaillplanung die SO-Flächen reduziert werden konnten und die Hinweise der OBB (2009) zur Anwendung kommen sollten.

22 FROELICH & SPORBECK Seite 21 spruchnahme sowie deren Notwendigkeit. Die Bestimmungen des Bebauungsplans Nr. 159 legen Bodennutzungen in folgendem Umfang fest: Fläche des Geltungsbereichs: 4,37 ha 100,0 % davon: - Sondergebiet Energieerzeugungsanlagen 3,15 ha 72,1 % - Grünfläche 1,23 ha 28,4 % o davon als Kompensationsfläche anrechenbar o nachzuweisender externer verbleibender Ausgleichsbedarf: 0,44 ha 0,00 ha Gegenüber dem Satzungsbeschluss vom bedeutet dies eine Reduktion der überbaubaren Sondergebietsfläche um 0,49 ha (-8,2 %) und entsprechend eine Erhöhung der Grünfläche um den gleichen Betrag (bzw. Anteil). Die Gesamtfläche des Geltungsbereiches beträgt ca. 4,37 ha. Davon nimmt das Baugebietes SO PV einen Flächenanteil von 3,15 ha (72,1 %) ein. Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Festsetzung einer maximalen GRZ 0,4 als Höchstmaß bestimmt. Die Regelung ließe damit theoretisch eine Grundfläche von ca. 3,64 ha für alle baulichen Anlagen zu. Die festgesetzte GRZ darf im vorliegenden Fall nicht überschritten werden, was wegen der Aufständerung der schräg stehenden und mit breiten Gassen versehenen PV-Anlage auch gar nicht notwendig ist. Die Regelung ermöglicht bei Vollausnutzung der GRZ somit eine zulässige (Teil-)Versiegelung des Grundstücks in einem Umfang von 1,26 ha als Höchstmaß. Der räumliche Geltungsbereich weist derzeit minimal teilversiegelte Flächen im Bereich von unbefestigten Schotterwegen und geschotterten Plätzen auf. Die übrigen Flächen sind derzeit unversiegelt. In der Folge des Bebauungsplans können bisher unversiegelte Flächen in einem Umfang von 1,26 ha für bauliche Nutzungen in Anspruch genommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch unterhalb der schräg aufgeständerten PV-Panele Bodensubstrat mit einer extensiven Nutzung gewährleistet sein wird. Lediglich kleinflächig (Travo-Gebäude) wird eine Vollversiegelung notwendig werden. Flächen in einem Umfang von ca. 3,1 ha (70,9 %) des räumlichen Geltungsbereich bleiben auch weiterhin frei von Versiegelungen oder baulichen Nutzungen. Bewertung Das Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 159 stellt einen wichtigen Beitrag zur städtebaulichen Entwicklung der Stadt Garching b. München dar und leitet sich aus dem städtebaulichen Leitbild ab. Die planungsrechtliche Sicherung des Standortes für eine Energieerzeugungsanlage, welche CO 2 -neutralen Strom erzeugt, unterstützt eine ökologische Energieerzeugung und dient damit dem Klimaschutz.

23 FROELICH & SPORBECK Seite 22 Die Lage des Plangebietes auf einer Konversionsfläche (mit Müll verfüllte, ehemalige Kiesgrube mit Altlastenverdacht) sowie der ermittelte Flächenbedarf sind sachgerecht und tragen dem Grundsatz nach einem schonenden Umgang mit Grund und Boden gemäß 1a Abs. 2 BauGB Rechnung. 1.3 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 159 sind die Ziele und Grundsätze von Fachgesetzen und Fachgutachten zu berücksichtigen. Für das Bauleitplanverfahren sind die Eingriffsregelung des 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit 18 Abs. 1 des BNatSchG (2010) sowie die Anforderungen der 1 Abs. 6 Nr. 7, 2 Abs. 4 und 2a BauGB beachtlich. Daneben finden die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO), des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG), des Bundesbodenschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes usw. Berücksichtigung. Schließlich werden auch ausdrücklich die Hinweise der OBB (2009) zur Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Freistaat Bayern angewendet. Neben den Zielen und Grundsätzen der Fachgesetze sind die umweltschutzbezogenen Inhalte der Fachplanungen, insbesondere des kommunalen Landschaftsplans sowie der 48. Änderung des Flächennutzungsplans (FROELICH & SPORBECK, 2012B) beachtlich. Die umweltrelevanten Auswirkungen der Bebauungsplanung wurden im Rahmen einer Umweltprüfung in dem nach Maßgabe des Baugesetzbuches erforderlichen Umfangs untersucht und werden im vorliegenden Umweltbericht ausführlich erläutert. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in die Abwägungsentscheidung zum Bebauungsplan Nr. 159 eingeflossen. 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Ziel der Bestandsaufnahme ist es, die besondere Empfindlichkeit von Umweltmerkmalen gegenüber der Planung herauszustellen und Hinweise auf ihre Berücksichtigung im Zuge der planerischen Überlegungen zu geben. Vor dem Hintergrund der Bestandserfassung und Bestandsbewertung der verschiedenen Schutzgüter, erfolgte im Anschluss die Bewertung der in der Planfolge zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen. Diese wurde in Anlehnung an den Leitfaden Der Umweltbericht in der Praxis der OBERSTEN BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNEREN (OBB, 2007) sowie der Hinweise für Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Freistaat Bayern (OBB, 2009) vorgenommen. In einem ersten Schritt wurden die in der Planfolge von einem Vorhaben ausgehenden möglichen Wirkfaktoren ermittelt. Hierbei handelt es

24 FROELICH & SPORBECK Seite 23 sich um Einflussgrößen, die letztendlich zu Beeinträchtigungen der Umwelt und ihrer Bestandteile führen können. Die anschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgte dabei verbal-argumentativ in Form einer dreistufigen Bewertungsskala hinsichtlich einer geringen, mittleren oder hohen Erheblichkeit. Zudem wurden die im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung beachtlichen Schutzgüter auf der Grundlage des Leitfadens Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft des BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR LANDESENTWICKLUNG UND UMWELTFRAGEN (2003) bzw. der Hinweise für Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Freistaat Bayern (OBB, 2009) hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild analysiert und einer Kategorie einer dreistufigen Bewertungsskala zugeordnet (Kategorie I geringe Bedeutung, Kategorie II mittlere Bedeutung, Kategorie III hohe Bedeutung). Analyse und Bewertung erfolgten ebenfalls verbal-argumentativ. 2.1 Bestandserfassung, Bewertung des Umweltzustandes und möglicher Umweltwirkungen in der Planfolge Zur differenzierten Beurteilung möglicher Auswirkungen der beabsichtigten Bodennutzung wurden die von Veränderungen betroffenen Schutzgüter bzw. Umweltmedien und deren Funktionszusammenhänge untersucht. Die Aussagen orientieren sich an der zur Zeit der Ausarbeitung vorhandenen Datengrundlage. Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit Jedes Ergebnis eines Bauleitplanverfahrens kann sich durch nachteilige Immissionen aller Art unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen auswirken. Dies gilt sowohl für neu zugelassene emittierende Nutzungen (z. B. neue Bauflächen, neue Verkehrsflächen, neue Anlagen und Betriebe etc.), die bestehende oder gleichfalls neu zugelassene Wohnnutzungen beachtlichen Immissionen aussetzen können, als auch für vorhandene oder neu zugelassene Wohnnutzungen, die ihrerseits bereits bestehenden Immissionen ausgesetzt werden. Nordwestlich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 159 befindet sich das Nebengebäude mit (geduldeter) Wohnnutzung (Ingolstädter Landstraße Nr. 52) inmitten eines Gartengrundstückes. Noch weiter nördlich liegt an der Ingolstädter Landstraße eine Splittersiedlung. Das Nebengebäude besitzt nach Kenntnis der Stadt Garching b. München keinen Bestandschutz als Wohngebäude und damit auch kein Recht vor schädlichen Immissionen aus der Nachbarschaft. Von dem geplanten Vorhaben einer Freiflächen-Photovoltaikanlage geht lediglich in der Bauphase ein gewisser Baulärm durch Lieferfahrzeuge, dem Graben eines Kabelschachtes, der Installation des Trafo-Gebäudes und der Montage der aufzuständernden PV-Paneele aus. Langfristig sind jedoch aufgrund des sehr selten notwendigen Service- und Wartungsbetriebes der Anlage keine Störungen der Wohnfunktion zu erwarten.

25 FROELICH & SPORBECK Seite 24 Neben dem Immissionsschutz ist im Zusammenhang mit dem Schutzgut Mensch auch das Thema Erholungsvorsorge zu untersuchen. Der räumliche Geltungsbereich liegt am nordwestlichen Stadtrand von Garching, abseits von großen Wohnsiedlungen. Die nähere Umgebung ist von einer großflächigen gewerblichen Nutzung unterschiedlicher Qualität (Lagerflächen BMW, Recycling Betrieb, Betonwerk, geplantes Biomasse Heizkraftwerk usw.) geprägt und macht insgesamt einen wenig einladenden Eindruck. Die ehemaligen Kiesabbauflächen wurden unter anderem mit Abfällen unterschiedlicher Zusammensetzung verfüllt, so dass eine Vielzahl der Flächen als Altlastenverdachtsflächen zu bewerten sind. Die vierstreifig ausgebaute Bundesstraße B 13 bildet mit der sich unmittelbar östlich parallel anschließenden Ingolstädter Landstraße zusammen schließlich nach Westen eine schwer überwindbare Barriere. Insgesamt hat der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 159 damit keine oder allenfalls eine sehr geringe Bedeutung für die Erholungsnutzung. Eine potenzielle schädliche Immission der nordwestlich angrenzenden (geduldeten) Wohnnutzung durch Licht (Blendwirkung) ist durch die geplante, fest montierte und in West-Ost-Richtung in Reihen gebaute und damit nach Süden ausgerichtete Photovoltaik-Freiflächenanlage nicht zu erwarten. Zwar können PV-Paneele grundsätzlich blenden, dies jedoch lediglich bei relativ flachem Einstrahlwinkel, was lediglich in den frühen Morgen- und den späten Abendstunden vorkommen kann. Dies hätte kurzzeitige Blendwirkungen für Bereiche westlich (morgens) bzw. östlich (abends) zur Folge. Dort jedoch sind keine Bebauungen vorhanden. Generell sind Blendwirkungen durch die Anlage somit untergeordnet, da Photovoltaik das Sonnenlicht absorbiert und nicht reflektiert. Aus diesem Grunde wird zum Vorhaben ein Blendgutachten als nicht erforderlich gehalten. Auch eine schädliche Immission durch Lärm ist nicht zu erwarten, da die Wechselrichter und Trafos, ggf. mit Kühlaggregaten ausgestattet, in einem Gebäude installiert werden. Eine Lärmentwicklung wird als so minimal gewertet, dass auf ein gesondertes Schallgutachten verzichtet wird. Die PV-Freiflächenanlage wird, wie jede andere Bebauung auch, vor Blitzschlägen geschützt. Die Höhe der PV-Module von lediglich bis zu 2,80 m verschattet das nordwestlich benachbarte Gartengrundstück (mit geduldeter Wohnnutzung) selbst bei niedrigstem Sonnenstand im Winter tagsüber nicht. Schließlich ist auch eine Gesundheitsgefährdung der PV-Freiflächenanlage infolge einer Elektrosmogbelastung als unerheblich einzuschätzen. Bei Verwendung von Wechselrichtern mit Trafo wird 10 cm hinter den Modulen der baubiologische Richtwert unterschritten. Bei Einsatz von trafolosen Wechselrichtern werden die elektrischen und magnetischen Richtwerte nach einer Distanz von 1 m unterschritten.

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