Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht

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1 Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht Kinder Unterhalt, wenn unmündig: Art. 276 ZGB Unterhalt, wenn mündig: Art. 277 Abs. 2 ZGB Stiefkinder indirekt via Beistandspflicht unter Ehegatten, so lange Ehe der Stiefeltern besteht Ehegatten Unterhalt: Art. 163 ZGB, Konkretisierung Art. 173 ZGB während gemeinsamem Haushalt, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts Beistand allgemein: Art. 159 Abs. 3 ZGB Beistand zur Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Stiefkindern: Art. 278 Abs. 2 ZGB Ex-Ehegatten Unterhalt nachehelich: Art. 125 ZGB Verwandte in auf- und absteigender Linie Unterstützung: Art. 328 ZGB Anderer Elternteil eines ausserehelichen Kindes Kein Unterhaltsanspruch

2 Häufige Konstellationen Fall 1 Während (noch) bestehender Ehe wird der Ehemann Vater oder die Ehefrau Mutter eines Kindes aus einer neuen Beziehung. Fall 2 Vater von Kindern aus einer Beziehung oder Ehe gründet nach deren Scheitern eine neue Familie (analoge Konstellation bei einer Mutter ist bei traditioneller Rollenverteilung nur nach einer Scheidung im Zusammenhang mit der Konkubinatspraxis von Bedeutung). Fall 3 Die zweite Ehe des aus erster Ehe unterhaltspflichtigen Ex-Ehemannes scheitert ebenfalls. Fall 4 Die Ehe einer Ehefrau mit Kindern aus früheren Beziehungen scheitert.

3 Beispiel a) zu Fall 2 LIATOWITSCH, FamPra 1/ ff. Veränderte Konstellation 3, Lösung Richter B Hans Abt, EDV-Entwickler, geboren 1951 Barbara Abt-Müller, Kindergärtnerin, geboren 1953 Heirat 1987 Scheidung 2000 Kind Anna geboren 1990 Kind Ralph geboren 1992 Einkommen Ehemann bei Scheidung: Fr im Schnitt netto (+Kinderzulage) Einkommen Ehefrau bei Scheidung: Fr im Schnitt netto Die Parteien haben sich bei Scheidung darauf geeinigt, dass Hans einen Kinderunterhalt von je Fr zuzüglich Kinderzulagen und einen nachehelichen Unterhalt von Fr bis 2008 (jüngeres Kind 16) und einen solchen von Fr bis 2010 zahlt. Kein namhaftes Vermögen, entsprechend auch kein Vermögensertrag. Die Einkommensverhältnisse sind seit der Scheidung unverändert geblieben. Hans hat sich wieder verheiratet und ist im Mai 2005 Vater von Zwillingen geworden. Seine Frau ist nicht berufstätig. Die Wohnkosten liegen unverändert bei Fr Keine Einigung. Hans wendet sich im Juli 2005 an das Gericht mit dem Gesuch um definitive Reduktion sowohl der Kinder- als auch der Ehegattenrenten.

4 Beispiel b) zu Fall 2 Urteil Appellationshof BE in FamPra 1/2006 Nr. 22. Klage des Kindsvaters D.G. auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags für die aus einer nicht ehelichen Beziehung stammende Tochter L.I., 11-jährig, von zur Zeit 650 pro Monat auf 430. Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Kläger hat sich später verheiratet und ist Vater von zwei ehelichen Kindern, 6- und 4-jährig, geworden. Er verdient 3'700 netto pro Monat zuzüglich Kinderzulagen für die ehelichen Kinder von total 320. Seine E- hefrau C.G.-B. verdient 800 pro Monat (total 4'820). Kindsmutter M.I. verdient 3'100 netto pro Monat zuzüglich Kinderzulage für L.I. von 160 (total 3'260). Die Existenzminima betragen inkl. Steuerbelastung bei einem mittleren Unterhaltsbeitrag für den Haushalt I. 3'600 und für den Haushalt G. 3'850. Unterhaltsbeziehungen zwischen den Beteiligten M.I. D.G. C.G.-B. L.I. L.G. N.G. ausgezogen: Unterhaltspflichten, gestrichelt: Beistandspflicht (indirekt)

5 Beispiel zu Fall 3 SPYCHER/BÄHLER, Berechnung des Kindesunterhalts, Tagungsband Symposium Kind und Scheidung, Universität Freiburg 2005, Fall "Neuhaus" Fabienne und Markus Neuhaus haben zwei Kinder, Barbara (10jährig) und Christof (8jährig). Fabienne erzielt mit einer 20%igen Erwerbstätigkeit ein Einkommen von monatlich CHF Die Kosten für die zeitweise Fremdbetreuung der beiden Kinder betragen monatlich CHF Markus verdient monatlich CHF 6'500.- netto zuzüglich 13. Monatslohn von CHF netto pro Monat (1/12 des Jahresbetrags); für Barbara und Christof erhält er Kinderzulagen von je CHF Markus bezahlt seiner 18jährigen Tochter Irene aus erster Ehe (welche in Freiburg im 1. Semester Jus studiert) einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF (inkl. Kinderzulage von CHF 280.-). Seiner ersten Ehefrau welche zu 80% erwerbstätig ist und damit ein Einkommen von netto CHF 4'000.- verdient - bezahlt er monatlich CHF Grundlage beider Leistungen ist eine Ehescheidungskonvention aus dem Jahr 1993, in der der Kindesunterhalt bis zum 20. Geburtstag von Irene festgesetzt wurde. Die Unterhaltspflicht gegenüber der ersten Ehefrau besteht gestützt auf aart. 151 ZGB und ist befristet bis

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