u.di informiert Sonderausgabe Nr. 5/09

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1 Vereinsmitglied und Rechtsanwalt Hubert Schmalz Vorsitzender Willi Mück Das neue Recht des Versorgungsausgleichs Anrechte in der Betrieblichen Altersvorsorge Stuttgart, Am 1. ist das neue Recht des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. Am Grundgedanken des hälftigen Ausgleichs der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften hat sich nichts geändert, wohl aber wurde das Verfahren neu gestaltet. Alle im Bundestag vertretenen Parteien begrüßten bereits im Februar die Neufassung. Nun muss das Gesetz im Praxistest nachweisen, dass es die hohen Erwartungen erfüllen kann. Einzelheiten werden nachfolgend dargestellt. Inhalt 1. Die Ausgangslage Das neue Recht Grundlagen des neuen Rechts Grundsatz der internen Teilung Externe Teilung als Ausnahme möglich Kein Versorgungsausgleich Vereinbarungen über Versorgungsausgleich möglich Übergangsregelung Nationale Begrenzung des neuen Rechts Umsetzung Fazit Seite 1 von 7 u.di/vw Sonderausgabe Nr. 5/09

2 1. Die Ausgangslage 1977 wurde der Versorgungsausgleich in das Familienrecht eingeführt und 1992 wurde dieses Rechtsinstitut auf die neuen Bundesländer ausgedehnt. Die Grundidee ist, dass die Familiengerichte bei einer Scheidung von Amts wegen die Versorgungsansprüche der Ehegatten ausgleichen. Während der Ausgleichsgedanke unbestritten blieb, zeigte sich alsbald in der Praxis, dass das Verfahren des Versorgungsausgleichs zum Gegenstand heftiger Kritik und höchstrichterlicher Entscheidungen wurde (BGH, Beschl. v IV ZB 142 / 78; BVerfG, Beschl. v BvL 17/77 und v BvR133/89). Die dem Ausgleichsverfahren zugrunde liegende Barwert Verordnung war kompliziert, kaum verständlich und wurde nur von wenigen Experten beherrscht. Auch führte ihre Anwendung nicht selten zu ungerechten Ergebnissen. Reformbedarf wurde allgemein angemeldet und so beschäftigte sich seit Jahren die Fachkommission Strukturreform des Versorgungsausgleichs ( ) mit dem komplexen Thema. 2. Das neue Recht 2.1 Grundlagen des neuen Rechts Zum 1. ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleich (VAStrRefG=BR/Drucksache 128/09 v ) in Kraft getreten. Die familienrechtlichen Vorschriften, die bisher in vier verschiedenen Gesetzen niedergeschrieben waren, werden im neuen Versorgungsausgleichsgesetz zusammen gefasst. Zweck der Gesetzesneufassung ist eine inhaltliche Verbesserung der Regelungen über den Versorgungsausgleich. Am Ziel des Versorgungsausgleichs, nämlich der hälftigen Aufteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen, ändert sich nichts. Wie bisher regelt das neue Recht die Verteilung von Versorgungsrechten zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Regelmäßig werden aufgeteilt: Versorgungsrechte aus der Seite 2 von 7 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 5/09

3 gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, sowie der betrieblichen und privaten Altersvorsorge. Damit wird erreicht, dass der Ehegatte, der während der Ehe ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, eine eigenständige Absicherung für das Alter erhält. Überwiegend ist ein solcher Versorgungsausgleich noch immer für Frauen als Begünstigte von besonderer Bedeutung. Das neue Recht findet auch bei der Auflösung von Lebenspartnerschaften Anwendung. 20 Abs.1 LPartG bestimmt, dass nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft zwischen den Lebenspartnern ein Versorgungsausgleich stattfindet, soweit für sie oder einen von ihnen in der Lebenspartnerschaftszeit durch Arbeit oder mit Hilfe des Vermögens Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit begründet oder aufrechterhalten worden sind. Nach der Legaldefinition des Gesetzes begründen zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, 1 Abs. 1 S. 1 LPartG). Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen ( 1 Abs. 1 S. 3 LPartG). Vom neuen Recht erwartet die Praxis mehr Gerechtigkeit, größere Klarheit und einfache Verfahrenswege. Mit dem alten Zustand des Herrschaftswissens weniger Experten und ungerechter Ergebnisse soll jetzt Schluss sein. 2.2 Grundsatz der internen Teilung Das alte Recht ging von einer Verrechnung aller erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen aus und kam sodann zu einem Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds über die gesetzliche Rentenversicherung. Bei der Umrechnung der verschiedenartigen Anrechte kam es oft zu Wertverfälschungen und im Ergebnis zu ungerechten Teilungen in der Regel zu Lasten der Frauen. Mit dem neuen Recht wird jedes während der Ehe angesammelte Versorgungsanrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems zwischen den scheidungswilligen Ehegatten Seite 3 von 7 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 5/09

4 hälftig aufgeteilt. Damit erwirbt der ausgleichsbegünstigte Ehegatte ein Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger. So werden Anrechte, auch der Betrieblichen Altersvorsorge, bei der Scheidung vollständig aufgeteilt. Hat beispielsweise der Ehemann während der Ehe im Durchführungsweg Pensionskasse ( 1b Abs. 3 BetrAVG) eine Anwartschaft auf Betriebliche Altersvorsorge mit einem gebildeten Kapital im Wert von ,-- Euro aufgebaut und ist die Ehefrau in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, so erhält sie gegenüber dem Versorgungsträger (Pensionskasse) einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von ,--Euro. 2.3 Externe Teilung als Ausnahme möglich Extern bedeutet, dass die Teilung nicht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners durchgeführt wird, sondern dadurch erfolgt, dass der Ausgleichsbetrag bei einem anderen Versorgungsträger eingezahlt wird. Dabei hat die ausgleichsberechtigte Person ein Wahlrecht: Mit dem Betrag kann eine bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden. Auch der Versorgungsträger kann auf eine externe Teilung hinwirken. Dann nämlich, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens zwei Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches SGB beträgt ( 14 Abs.2, Ziff. 2 VAStrRefG). 2.4 Kein Versorgungsausgleich Das neue Recht kennt zwei Fallgestaltungen, bei denen ein Ausgleich nicht mehr stattfindet. Das Familiengericht sieht dann von der Durchführung des Ausgleichs ab: Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering ( 18 Abs. 1 VAStrRefG). Unter einem geringen Wertunterschied versteht der Gesetzgeber, wenn dieser am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Be Seite 4 von 7 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 5/09

5 zugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches SGB beträgt ( 18 Abs. 3 VAStrRefG). Die Ehe hat einschließlich des Trennungsjahres maximal 3 Jahre bestanden und ein Ehegatte beantragt nicht ausdrücklich den Ausgleich ( 3 Abs. 3 VAStrRefG). 2.5 Vereinbarungen über Versorgungsausgleich möglich Das Versorgungsausgleichsstrukturreformgesetz erlaubt den Ehegatten, sich einvernehmlich und außergerichtlich über den Versorgungsausgleich zu einigen. Wird eine solche Vereinbarung im Verlauf einer Scheidung geschlossen, so entfällt die bislang erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht. Das Gericht nimmt lediglich eine Inhaltskontrolle vor. Auch wird eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Ehevertrag nicht deshalb unwirksam, weil innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung eingereicht wird. 2.6 Übergangsregelung Das Gesetz ist zum 1. in Kraft gesetzt worden und gilt für alle Scheidungsverfahren, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden. Bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichsverfahren, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach dem 1. nach neuem Recht entschieden. Spätestens ab dem 1. September 2010 wird das neue Recht für alle Ausgleichsverfahren gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind und vor dem 1. September 2009 anhängig waren Seite 5 von 7 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 5/09

6 2.7 Nationale Begrenzung des neuen Rechts Das Versorgungsausgleichsstrukturreformgesetz ist deutsches, also nationales Recht und damit endet sein Geltungsbereich an den Grenzen der Republik. Dem steht eine immer stärker werdende Tendenz gegenüber, wonach Beschäftigte weltweit tätig sind und weltweit Versorgungsansprüche erwerben. Bereits eine EU-einheitliche Regelung des Versorgungsausgleichs wäre ein Fortschritt. Allerdings ist gegenwärtig keine Initiative erkennbar. Das Glühbirnenaus ist beschlossen, aber nicht weniger wichtig sind EU-weite, familienrechtliche Vorschriften. 2.8 Umsetzung Es bleibt dabei, dass bei der Betrieblichen Altersvorsorge der Versorgungsträger für die Umsetzung der familiengerichtlichen Teilungsentscheidung verantwortlich ist. Bei einer internen Teilung bedeutet dies, dass für den begünstigten Ehepartner ein neues Anrecht im selben Versorgungssystem geschaffen und begründet werden muss. Bei einer externen Teilung wird das anspruchsberechtigte Versorgungskapital an den neuen Versorgungsträger ausgezahlt. Nach neuem Recht wird der Versorgungsträger dem Familiengericht den auszugleichenden Wertzuwachs errechnen und einen Teilungsvorschlag machen. Dem Familiengericht obliegt dann die Verantwortung für die Teilung. 3. Fazit In seltener Einmütigkeit haben die Vertreter aller im Bundestag vertretenen Parteien während der Beratung im Rechtsauschuss am 11. Februar 2009 die Reformen begrüßt und dem Gesetzeswerk zugestimmt. Das Parlament hat also seine Arbeit getan. Nun kommt auf die Praxis die Einarbeitung in die neue Materie zu: Seite 6 von 7 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 5/09

7 Den Betriebsparteien Arbeitgeber und Betriebsrat wird geraten, sich mit den Grundzügen des neuen Versorgungsausgleichsrechts vertraut zu machen. Betroffene, also Scheidungsparteien, sollten insbesondere dann Betriebsrentenexperten befragen, wenn sie eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich treffen wollen. Hinweis: Unter nachfolgendem Link können Sie direkt den Gesetzestext lesen. gleich_bundesgesetzblatt.pdf Über die Autoren: Hubert Schmalz ist Rechtsanwalt und arbeitet in Bürogemeinschaft mit u.di zusammen. Willi Mück ist Vorsitzender des Unterstützungs- und Vorsorgewerks für den Dienstleistungsbereich e. V. (u.di), der sozialpolitischen Einrichtung für die Betrieblich Organsierte Altersversorgung ( e Verfasser Hubert Schmalz, Willi Mück Redaktion Monika Schelenz Verantwortlich Willi Mück, Vorsitzender u.di Unterstützungs- und Vorsorgewerk für den Dienstleistungsbereich e.v. Industriestraße 24, Stuttgart; Tel.: ; Fax: ; Mobil: stuttgart@u-di.de; Amtsgericht Stuttgart, Vereinsregister Nr BOA mit u.di: Registernummer Deutsches Patent- und Markenamt Zu den satzungsgemäßen Aufgaben von u.di gehört die Förderung aller dem sozialen Wohl der Beschäftigten in Betrieben, Verwaltungen und Einrichtungen des Dienstleistungsbereichs dienenden Maßnahmen der betrieblichen Sozialpolitik. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir gelegentlich nur männliche Formulierungen. So schreiben wir z.b. Arbeitnehmer, wobei ebenso Arbeitnehmerinnen gemeint sind. Dies gilt entsprechend, wenn in anderen Fällen nur männliche Formulierungen verwendet werden Seite 7 von 7 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 5/09

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