u.di informiert Sonderausgabe Nr. 5/09
|
|
- Julia Schenck
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vereinsmitglied und Rechtsanwalt Hubert Schmalz Vorsitzender Willi Mück Das neue Recht des Versorgungsausgleichs Anrechte in der Betrieblichen Altersvorsorge Stuttgart, Am 1. ist das neue Recht des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. Am Grundgedanken des hälftigen Ausgleichs der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften hat sich nichts geändert, wohl aber wurde das Verfahren neu gestaltet. Alle im Bundestag vertretenen Parteien begrüßten bereits im Februar die Neufassung. Nun muss das Gesetz im Praxistest nachweisen, dass es die hohen Erwartungen erfüllen kann. Einzelheiten werden nachfolgend dargestellt. Inhalt 1. Die Ausgangslage Das neue Recht Grundlagen des neuen Rechts Grundsatz der internen Teilung Externe Teilung als Ausnahme möglich Kein Versorgungsausgleich Vereinbarungen über Versorgungsausgleich möglich Übergangsregelung Nationale Begrenzung des neuen Rechts Umsetzung Fazit Seite 1 von 7 u.di/vw Sonderausgabe Nr. 5/09
2 1. Die Ausgangslage 1977 wurde der Versorgungsausgleich in das Familienrecht eingeführt und 1992 wurde dieses Rechtsinstitut auf die neuen Bundesländer ausgedehnt. Die Grundidee ist, dass die Familiengerichte bei einer Scheidung von Amts wegen die Versorgungsansprüche der Ehegatten ausgleichen. Während der Ausgleichsgedanke unbestritten blieb, zeigte sich alsbald in der Praxis, dass das Verfahren des Versorgungsausgleichs zum Gegenstand heftiger Kritik und höchstrichterlicher Entscheidungen wurde (BGH, Beschl. v IV ZB 142 / 78; BVerfG, Beschl. v BvL 17/77 und v BvR133/89). Die dem Ausgleichsverfahren zugrunde liegende Barwert Verordnung war kompliziert, kaum verständlich und wurde nur von wenigen Experten beherrscht. Auch führte ihre Anwendung nicht selten zu ungerechten Ergebnissen. Reformbedarf wurde allgemein angemeldet und so beschäftigte sich seit Jahren die Fachkommission Strukturreform des Versorgungsausgleichs ( ) mit dem komplexen Thema. 2. Das neue Recht 2.1 Grundlagen des neuen Rechts Zum 1. ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleich (VAStrRefG=BR/Drucksache 128/09 v ) in Kraft getreten. Die familienrechtlichen Vorschriften, die bisher in vier verschiedenen Gesetzen niedergeschrieben waren, werden im neuen Versorgungsausgleichsgesetz zusammen gefasst. Zweck der Gesetzesneufassung ist eine inhaltliche Verbesserung der Regelungen über den Versorgungsausgleich. Am Ziel des Versorgungsausgleichs, nämlich der hälftigen Aufteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen, ändert sich nichts. Wie bisher regelt das neue Recht die Verteilung von Versorgungsrechten zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Regelmäßig werden aufgeteilt: Versorgungsrechte aus der Seite 2 von 7 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 5/09
3 gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, sowie der betrieblichen und privaten Altersvorsorge. Damit wird erreicht, dass der Ehegatte, der während der Ehe ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, eine eigenständige Absicherung für das Alter erhält. Überwiegend ist ein solcher Versorgungsausgleich noch immer für Frauen als Begünstigte von besonderer Bedeutung. Das neue Recht findet auch bei der Auflösung von Lebenspartnerschaften Anwendung. 20 Abs.1 LPartG bestimmt, dass nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft zwischen den Lebenspartnern ein Versorgungsausgleich stattfindet, soweit für sie oder einen von ihnen in der Lebenspartnerschaftszeit durch Arbeit oder mit Hilfe des Vermögens Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit begründet oder aufrechterhalten worden sind. Nach der Legaldefinition des Gesetzes begründen zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, 1 Abs. 1 S. 1 LPartG). Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen ( 1 Abs. 1 S. 3 LPartG). Vom neuen Recht erwartet die Praxis mehr Gerechtigkeit, größere Klarheit und einfache Verfahrenswege. Mit dem alten Zustand des Herrschaftswissens weniger Experten und ungerechter Ergebnisse soll jetzt Schluss sein. 2.2 Grundsatz der internen Teilung Das alte Recht ging von einer Verrechnung aller erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen aus und kam sodann zu einem Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds über die gesetzliche Rentenversicherung. Bei der Umrechnung der verschiedenartigen Anrechte kam es oft zu Wertverfälschungen und im Ergebnis zu ungerechten Teilungen in der Regel zu Lasten der Frauen. Mit dem neuen Recht wird jedes während der Ehe angesammelte Versorgungsanrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems zwischen den scheidungswilligen Ehegatten Seite 3 von 7 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 5/09
4 hälftig aufgeteilt. Damit erwirbt der ausgleichsbegünstigte Ehegatte ein Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger. So werden Anrechte, auch der Betrieblichen Altersvorsorge, bei der Scheidung vollständig aufgeteilt. Hat beispielsweise der Ehemann während der Ehe im Durchführungsweg Pensionskasse ( 1b Abs. 3 BetrAVG) eine Anwartschaft auf Betriebliche Altersvorsorge mit einem gebildeten Kapital im Wert von ,-- Euro aufgebaut und ist die Ehefrau in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, so erhält sie gegenüber dem Versorgungsträger (Pensionskasse) einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von ,--Euro. 2.3 Externe Teilung als Ausnahme möglich Extern bedeutet, dass die Teilung nicht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners durchgeführt wird, sondern dadurch erfolgt, dass der Ausgleichsbetrag bei einem anderen Versorgungsträger eingezahlt wird. Dabei hat die ausgleichsberechtigte Person ein Wahlrecht: Mit dem Betrag kann eine bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden. Auch der Versorgungsträger kann auf eine externe Teilung hinwirken. Dann nämlich, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens zwei Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches SGB beträgt ( 14 Abs.2, Ziff. 2 VAStrRefG). 2.4 Kein Versorgungsausgleich Das neue Recht kennt zwei Fallgestaltungen, bei denen ein Ausgleich nicht mehr stattfindet. Das Familiengericht sieht dann von der Durchführung des Ausgleichs ab: Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering ( 18 Abs. 1 VAStrRefG). Unter einem geringen Wertunterschied versteht der Gesetzgeber, wenn dieser am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Be Seite 4 von 7 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 5/09
5 zugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches SGB beträgt ( 18 Abs. 3 VAStrRefG). Die Ehe hat einschließlich des Trennungsjahres maximal 3 Jahre bestanden und ein Ehegatte beantragt nicht ausdrücklich den Ausgleich ( 3 Abs. 3 VAStrRefG). 2.5 Vereinbarungen über Versorgungsausgleich möglich Das Versorgungsausgleichsstrukturreformgesetz erlaubt den Ehegatten, sich einvernehmlich und außergerichtlich über den Versorgungsausgleich zu einigen. Wird eine solche Vereinbarung im Verlauf einer Scheidung geschlossen, so entfällt die bislang erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht. Das Gericht nimmt lediglich eine Inhaltskontrolle vor. Auch wird eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Ehevertrag nicht deshalb unwirksam, weil innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung eingereicht wird. 2.6 Übergangsregelung Das Gesetz ist zum 1. in Kraft gesetzt worden und gilt für alle Scheidungsverfahren, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden. Bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichsverfahren, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach dem 1. nach neuem Recht entschieden. Spätestens ab dem 1. September 2010 wird das neue Recht für alle Ausgleichsverfahren gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind und vor dem 1. September 2009 anhängig waren Seite 5 von 7 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 5/09
6 2.7 Nationale Begrenzung des neuen Rechts Das Versorgungsausgleichsstrukturreformgesetz ist deutsches, also nationales Recht und damit endet sein Geltungsbereich an den Grenzen der Republik. Dem steht eine immer stärker werdende Tendenz gegenüber, wonach Beschäftigte weltweit tätig sind und weltweit Versorgungsansprüche erwerben. Bereits eine EU-einheitliche Regelung des Versorgungsausgleichs wäre ein Fortschritt. Allerdings ist gegenwärtig keine Initiative erkennbar. Das Glühbirnenaus ist beschlossen, aber nicht weniger wichtig sind EU-weite, familienrechtliche Vorschriften. 2.8 Umsetzung Es bleibt dabei, dass bei der Betrieblichen Altersvorsorge der Versorgungsträger für die Umsetzung der familiengerichtlichen Teilungsentscheidung verantwortlich ist. Bei einer internen Teilung bedeutet dies, dass für den begünstigten Ehepartner ein neues Anrecht im selben Versorgungssystem geschaffen und begründet werden muss. Bei einer externen Teilung wird das anspruchsberechtigte Versorgungskapital an den neuen Versorgungsträger ausgezahlt. Nach neuem Recht wird der Versorgungsträger dem Familiengericht den auszugleichenden Wertzuwachs errechnen und einen Teilungsvorschlag machen. Dem Familiengericht obliegt dann die Verantwortung für die Teilung. 3. Fazit In seltener Einmütigkeit haben die Vertreter aller im Bundestag vertretenen Parteien während der Beratung im Rechtsauschuss am 11. Februar 2009 die Reformen begrüßt und dem Gesetzeswerk zugestimmt. Das Parlament hat also seine Arbeit getan. Nun kommt auf die Praxis die Einarbeitung in die neue Materie zu: Seite 6 von 7 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 5/09
7 Den Betriebsparteien Arbeitgeber und Betriebsrat wird geraten, sich mit den Grundzügen des neuen Versorgungsausgleichsrechts vertraut zu machen. Betroffene, also Scheidungsparteien, sollten insbesondere dann Betriebsrentenexperten befragen, wenn sie eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich treffen wollen. Hinweis: Unter nachfolgendem Link können Sie direkt den Gesetzestext lesen. gleich_bundesgesetzblatt.pdf Über die Autoren: Hubert Schmalz ist Rechtsanwalt und arbeitet in Bürogemeinschaft mit u.di zusammen. Willi Mück ist Vorsitzender des Unterstützungs- und Vorsorgewerks für den Dienstleistungsbereich e. V. (u.di), der sozialpolitischen Einrichtung für die Betrieblich Organsierte Altersversorgung ( e Verfasser Hubert Schmalz, Willi Mück Redaktion Monika Schelenz Verantwortlich Willi Mück, Vorsitzender u.di Unterstützungs- und Vorsorgewerk für den Dienstleistungsbereich e.v. Industriestraße 24, Stuttgart; Tel.: ; Fax: ; Mobil: stuttgart@u-di.de; Amtsgericht Stuttgart, Vereinsregister Nr BOA mit u.di: Registernummer Deutsches Patent- und Markenamt Zu den satzungsgemäßen Aufgaben von u.di gehört die Förderung aller dem sozialen Wohl der Beschäftigten in Betrieben, Verwaltungen und Einrichtungen des Dienstleistungsbereichs dienenden Maßnahmen der betrieblichen Sozialpolitik. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir gelegentlich nur männliche Formulierungen. So schreiben wir z.b. Arbeitnehmer, wobei ebenso Arbeitnehmerinnen gemeint sind. Dies gilt entsprechend, wenn in anderen Fällen nur männliche Formulierungen verwendet werden Seite 7 von 7 u.di/vw 1.3. Sonderausgabe Nr. 5/09
Besondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung
Besondere Versicherungsbedingungen Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen für die interne Teilung aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) 1. Anwendungsbereich
MehrPB Pensionsfonds AG. - Pensionspläne zur betrieblichen Altersversorgung als Beitragszusage mit Mindestleistung,
PB Pensionsfonds AG Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Versorgungsausgleichsgesetzes (Teilungsordnung) Stand 01.01.2010 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung
MehrUmfangreiche Pflichten in der betrieblichen Altersversorgung Gestaltungsspielräume optimal nutzen!
Neues Versorgungsausgleichsgesetz mit In-Kraft-Treten ab 01.09.2009 Umfangreiche Pflichten in der betrieblichen Altersversorgung Gestaltungsspielräume optimal nutzen! Überblick - Grundsätze in der betrieblichen
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrKATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH
INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH Versorgungsausgleichsgesetz ab dem 01.09.2009 Ab dem 1. September wird der Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber sich zum Ziel gesetzt mehr Versorgungsgerechtigkeit
MehrALTERSVERSORGUNG UND SCHEIDUNG
ALTERSVERSORGUNG UND SCHEIDUNG Zum 01.09.2009 tritt eine grundlegende Reform des sog. Versorgungsausgleichs in Kraft, d. h. des Ausgleichs der Altersversorgung im Falle einer Scheidung. Verheiratete, die
MehrAllianz Lebensversicherungs-AG Geschäftsführender Versicherer des Konsortiums
Ordnung für die Teilung von Direktversicherungen im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags mit dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.v. aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der
MehrNEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009
NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,
MehrVerein für Humane Trennung und Scheidung - VHTS - Landesvereinigung Bayern. Versorgungsausgleich Neuregelung zum 01.09.2009
Verein für Humane Trennung und Scheidung - VHTS - Landesvereinigung Bayern Versorgungsausgleich Neuregelung zum 01.09.2009 1. Achtung: Scheidung muss gegebenenfalls spätestens im August 2009 beantragt
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
Mehru.di informiert 1/09 Inhalt 1. Sachverhalt
Vorsitzender Willi Mück Vorstandsmitglied Günter Marx Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a Abs. 1 BetrAVG) Warum Arbeitgeber und Betriebsrat die Förderfähigkeit nach 10a, 82 Abs. 2 EStG (RiesterFörderung)
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrPENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN
1 des PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs für Versorgungsverpflichtungen, die im Rahmen des Betriebsrentengesetzes
MehrRichtlinie Versorgungsausgleich Grundversorgung (1972)
Richtlinie Versorgungsausgleich Grundversorgung (1972) 1. Grundzüge der Teilung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Der Ausgleichsberechtigte (nachfolgend Berechtigte) erhält die gleichen Leistungsarten,
MehrZur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs Beispiel:
Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs. Damit Sie deren Bedeutung und den Inhalt der weiteren Korrespondenz richtig verstehen können, möchten wir Ihnen vorab die wichtigsten Begriffe, insbesondere
MehrDIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen
MehrVersicherungskonsortium Presse-Versorgung Federführender Versicherer Allianz Lebensversicherungs-AG
Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.01.2010 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für
MehrRichtlinie. zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS. Richtl VersAusgl. der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost
VERSORGUNGSANSTALT DER DEUTSCHEN BUNDESPOST Der Vorstand: Beschlussfassung XV./14. Sitzung am 05.10.2010 VAP Richtlinie zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS Richtl VersAusgl der Versorgungsanstalt
MehrAbänderung des Versorgungsausgleichs
Sonderinformation Abänderung des Versorgungsausgleichs > Fragen > Antworten > gesetzliche Regelungen Abänderung des Versorgungsausgleichs Fragen, Antworten, gesetzliche Regelungen (Die Ausführungen gelten
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 19/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 201/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E R, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrAllianz Lebensversicherungs-AG
Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.02.2010 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für
MehrBegründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Ihre Notare informieren: Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen Sie haben sich entschieden, mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrRentensplitting und Versorgungsausgleich
Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting als Alternative zur Hinterbliebenenrente? Versorgungsausgleich und Mütterrente Arbeitstagung der AhV am 27. und 28. Mai 2014 in Gelnhausen Joachim
MehrOrdnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungsverträgen
Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungsverträgen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung 01.03.2010 Ihr Versicherer: Zurich Deutscher
MehrOrdnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.
Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für
MehrAufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail.
Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden dieses mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen per Post, per E-Mail im PDF-Format oder per Fax an 0221-64 00 994-1. Vollmacht im Original
MehrVorbemerkung Scheidung online
Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrFlexible Vorsorgelösungen mit exklusiven Vorteilen für ver.di-mitglieder bei den Verwaltungen und Einrichtungen des Saarlandes
Flexible Vorsorgelösungen mit exklusiven Vorteilen für ver.di-mitglieder bei den Verwaltungen und Einrichtungen des Saarlandes SAAR Saar Vorsorgen maßgeschneidert mit dem ver.di Mitgliederservice Der ver.di
MehrDer Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:
Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die
MehrSächsischer Baustammtisch
Sächsischer Baustammtisch Leipziger Straße 3 09599 Freiberg Tel.: 03731/215006 Fax: 03731/33027 Handy: 0172 3510310 Internet: www.saechsischer-baustammtisch.de Mail: info@saechsischer-baustammtisch.de
MehrDie Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief
MehrAllgemeine Information zum Versorgungsausgleich
Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich 1. Versorgungsausgleich Wird eine Ehe geschieden, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die Versorgungsanrechte aus den gemeinsamen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 UF 45/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 567/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau D S, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrRechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht
Güterrecht Ehevertrag Namensrecht Güterstand, Vermögen, Schulden Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet nicht dass ab Eheschließung alles in einen Topf geworfen wird! Vielmehr
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrEhescheidungsformular
Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrRentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Fachbereich II Reventlouallee 6, 24105 Kiel Telefon 0431/57010 Telefax 0431/564705 E-Mail versorgung@vak-sh.de Internet vak-sh.de Stand:
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrÄnderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.
Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist
MehrFachanwältin für Familienrecht. Scheidung
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht bei einer Scheidung Scheidungsantrag Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Voraussetzung
Mehr6. Sozialversicherungsansprüche
6. Sozialversicherungsansprüche Besprechungsfall 13 (BVerfGE 53, 257): Mit der Familienrechtsreform von 1977 führte der Gesetzgeber einen Versorgungsausgleich für den Fall der Ehescheidung ein, 1587 ff.
MehrDirektversicherung. Entgeltumwandlung
Direktversicherung Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge mit Zukunft Das Problem: Die Versorgungslücke im Alter wächst So funktioniert die Entgeltumwandlung in der Direktversicherung Waren es vor
MehrKosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten
Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrZusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge
D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrVorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de
Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige
MehrFachanwältin für Familienrecht Mediatorin
Susanne Strick Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Leinen & Derichs Anwaltsozietät Clever Straße 16 50668 Köln Tel. 0221-772090 www.leinen-derichs.de Eheverträge richtig gestalten Bestehende Verträge
MehrEingewöhnung. Wie ein guter Start gelingt
Eingewöhnung Wie ein guter Start gelingt Liebe Eltern, Sie haben sich entschieden, uns Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung der Landeshauptstadt Kiel anzuvertrauen. Wir freuen uns auf Ihr Kind und
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrTarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012
Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung
Mehr2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.
Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht
MehrGesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz VersAusglG)
Vorwort zur 2. Auflage... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 21 Einleitung... 23 Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz VersAusglG) Teil 1 Der Versorgungsausgleich
MehrMandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB
Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen
MehrScheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag?
Scheidungsformular 1. Personendaten 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Einer der Eheleute muss "Antragsteller" des Scheidungsantrags sein. Welcher Ehepartner den Antrag stellt, ist in
MehrDelegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008
Delegiertenver- sammlung 28. Oktober 2008 Gesetz zur strukturellen Weiterent- wicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 2 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Verabschiedung
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16
Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die
MehrVorbemerkung Scheidung online
Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, dass Sie ohne Anfahrt zum Anwalt und ohne Wartezeiten den Auftrag zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens bequem von
MehrBewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde
Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Die Allianz für Beteiligung setzt sich dafür ein, dass alle Personengruppen der
MehrMandant/Mandantin: Name: Anschrift: Telefon: Handy: E-Mail-Adresse: Staatsangehörigkeit: Beruf: monatliches Nettoeinkommen: Arbeitgeber:
Mandant/Mandantin: Name: Anschrift: Telefon: Handy: E-Mail-Adresse: Staatsangehörigkeit: Beruf: monatliches Nettoeinkommen: Arbeitgeber: Bankverbindung: Ehepartner/Ehepartnerin Name: Anschrift: Telefon:
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrRechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1
Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Formular zur Ehescheidung I. Personalien Personalien des Antragstellers: (Hinweis: Wenn ein Ehegatte außerhalb der Bundesrepublik wohnt oder
MehrHDI Pensionskasse AG PBPK-Bestandssegment
HDI Pensionskasse AG PBPK-Bestandssegment Ordnung für die interne und externe Teilung von Pensionskassentarifen aufgrund des Versorgungsausgleichsgesetzes (Teilungsordnung) Stand 01.04.2015 1. Anwendungsbereich
MehrBitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?
Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation
MehrAltersvorsorge Berufsunfähigkeitsschutz. Pflege-Schutzbrief. BU + OLGA die lebenslange Vermögenssicherung bei Berufsunfähigkeit
Altersvorsorge Berufsunfähigkeitsschutz Pflege-Schutzbrief BU + OLGA die lebenslange Vermögenssicherung bei Berufsunfähigkeit und im Pflegefall! Neu: BU + OLGA. Finanzielle Absicherung lebenslang! Ihr
MehrB OCHUMER V ERBAND. Teilungsrichtlinie
B OCHUMER V ERBAND Teilungsrichtlinie Diese Teilungsrichtlinie gilt für die Fälle, in denen ein gegenwärtiger oder früherer Mitarbeiter oder eine gegenwärtige oder frühere Mitarbeiterin (nachfolgend für
MehrOnline Trennungsfragebogen
Online Trennungsfragebogen Füllen Sie den nachfolgenden Fragenkatalog aus am Besten zusammen mit dem Ehepartner. Nehmen Sie sich Zeit dafür und halten Sie die notwendigen Dokumente bereit. Senden Sie den
MehrDie SPD und die Grünen machen im Niedersächsischen Landtag. Alle Menschen sollen in der Politik mitmachen können.
Antrag Die SPD und die Grünen machen im Niedersächsischen Landtag einen Vorschlag: Alle Menschen sollen in der Politik mitmachen können. Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung. Der Niedersächsische
MehrDeutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe
Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.
MehrFamilienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.
Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.
MehrRede im Deutschen Bundestag. Zum Mindestlohn. Gehalten am 21.03.2014 zu TOP 17 Mindestlohn
Rede im Deutschen Bundestag Gehalten am zu TOP 17 Mindestlohn Parlamentsbüro: Platz der Republik 1 11011 Berlin Telefon 030 227-74891 Fax 030 227-76891 E-Mail kai.whittaker@bundestag.de Wahlkreisbüro:
MehrDie richtigen Partner finden, Ressourcen finden und zusammenführen
Kongress Kinder.Stiften.Zukunft Workshop Willst Du mit mir gehen? Die richtigen Partner finden, Ressourcen finden und zusammenführen Dr. Christof Eichert Unsere Ziele: Ein gemeinsames Verständnis für die
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften
1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrEhegattenversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Rente für Ehegatte (fast) zum Nulltarif
Ehegattenversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Rente für Ehegatte (fast) zum Nulltarif Dipl.- Kfm. Ralf Dellert Spezialist für betriebliche Altersversorgung Tel.: 06182-290960 Fax: 06182-290959
MehrDas weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -
Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)
MehrZusatztipps mit Zukunftspotenzial.
113 Zusatztipps Über das unmittelbare Ausfüllen der Formulare hinaus gibt es eine Reihe Tipps und Informationen, die für Sie wichtig sein können. Dabei geht es beispielsweise um die Besteuerung der betrieblichen
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrDas Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT. BVK Bayerische. V ersorgungskammer
Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT BVK Bayerische V ersorgungskammer Herzlichen Glückwunsch! Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden gratuliert Ihnen herzlich zur Geburt
MehrMerkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrRundschreiben zu parallelen Pensionslösungen
zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die
MehrLehrer: Einschreibemethoden
Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrSparen in Deutschland - mit Blick über die Ländergrenzen
Sparen in Deutschland - mit Blick über die Ländergrenzen Die wichtigsten Ergebnisse Allianz Deutschland AG, Marktforschung, September 2010 1 1 Sparverhalten allgemein 2 Gründe für das Geldsparen 3 Geldanlageformen
MehrEhescheidungsformular
Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die
MehrEhescheidungsformular
Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die
Mehr