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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/11457 Equal Pay und Branchenzuschläge in der Leiharbeit Vorbemerkung der Fragesteller WährendderDebatteumdenMissbrauchinderLeiharbeitsbrancheundder ReformdesArbeitnehmerüberlassungsgesetzesfordertedieBundesministerin fürarbeitundsoziales,dr.ursulavonderleyen,dietarifpartnerder Brancheauf,eineEqualPay-Lösungzuverhandeln.FürdenFall,dassdiese Verhandlungenscheitern,kündigtedieBundesministerinan,einegesetzliche Equal Pay-Regelung auf den Weg zu bringen. SeitheristnunübereinJahrvergangen.DieIGMetallhatsichderHerausforderunggestelltundsichmitdenArbeitgeberverbändeninderLeiharbeitsbrancheaufeinenBranchenzuschlaggeeinigt.DiesersiehteinennachderEinsatzdauergestaffeltenBranchenzuschlagaufdenGrundlohn inhöhevon 15ProzentnacheinerMindesteinsatzdauervonsechsWochenbis50Prozent nachneunmonaten vor.inderfolgehabenauchdiechemischeindustrie, diekunststoffverarbeitendeindustrieunddiekautschukindustrieanaloge Branchenzuschläge verhandelt. EsstehtaußerFrage,dassdieIGMetallsehrgutverhandelthatunddieRegelungenzuspürbarhöherenLöhnenfürdieLeiharbeitskräfteführen.Dennoch mussfestgestelltwerden,dassdiebranchenzuschlägenichtfüralleleiharbeitskräftegleichermaßengelten.sohabenrelevantebranchennochkeine Regelungvereinbart.ZudemgreifendieBranchenzuschlägenicht,wenndie Leiharbeitskräfte im Betrieb weniger als sechs Wochen eingesetzt werden. Hinzukommt,dassdieBranchenzuschlägevermutlichdurcheinenTarifvertrag,dervonMitgliedsgewerkschaftendesChristlichenGewerkschaftsbundes Deutschlands (CGB)verhandeltwurde,umgangenwerdenkönnen.DieserTarifvertragwurdeimJahr2010mitdemArbeitgeberverbandMittelständischer Personaldienstleistere.V. (AMP)geschlossen,alssichdieTarifunfähigkeit dertarifgemeinschaftchristlichergewerkschaftenfürzeitarbeitundpersonalserviceagenturen (CGZP) bereits abzeichnete. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSoziales vom27.november 2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung DieTarifvertragsparteienderZeitarbeithabenseitMaidiesesJahresbisherfür siebenbranchentarifverträgeabgeschlossen,dieentgeltzuschlägefürzeitarbeitnehmerinnenundzeitarbeitnehmervorsehen.dietarifvertragsparteien derzeitarbeitsindaufarbeitgeberseitederbundesarbeitgeberverbandderpersonaldienstleister (BAP)undderInteressenverbandderDeutschenZeitarbeitsunternehmen (igz),diedieverhandlungsgemeinschaftzeitarbeit (VGZ)gebildethaben.AufArbeitnehmerseitesinddieMitgliedsgewerkschaftendes DeutschenGewerkschaftsbundes (DGB)beteiligt,diesichzurDGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit zusammengeschlossen haben. DieVGZhatmitDGB-GewerkschaftenfürfolgendeBranchentarifvertraglich Zuschläge vereinbart: Metall- und Elektroindustrie (Industriegewerkschaft Metall IG Metall), Textil- und Bekleidungsindustrie (IG Metall), Holz- und Kunststoffindustrie (IG Metall), Chemische Industrie (Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie IG BCE), Kunststoff verarbeitende Industrie (IG BCE), Kautschuk verarbeitende Industrie (IG BCE), Schienenverkehrsbereich (Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft EVG). DieSystematikderZuschlagsregelungistfürallegenanntenBranchengleich. ZeitarbeitnehmererhaltenaufdasEntgeltdesZeitarbeitstarifvertragseinenprozentualenZuschlag,derandenununterbrochenenEinsatzbeidemselbenKundenbetriebgebundenist.DieserZuschlagbeginntnachsechsWochenund steigtinmehrerenstufenbisaufmaximal50prozentdesmaßgeblichenstundentabellenentgeltsnachablaufvonneunmonatenan.diebasisfürdiebranchenzuschlägebildensomitdiezum1.november2012entsprechenddertarifvereinbarungausdemjahr2010erhöhtenstundenentgelte.unterschiede zwischendeneinzelnenbranchenzuschlägenbesteheninderhöhederprozentualen Aufschläge. DieLaufzeitenderbisherabgeschlossenenBranchenzuschlagstarifverträgesehen wie folgt aus: Metall- und Elektroindustrie: 1.November2011bis31.Dezember2017 Textil- und Bekleidungsindustrie: 1. April 2013 bis 31. Dezember 2017 Holz- und Kunststoffindustrie: 1. April 2013 bis 31. Dezember 2017 Chemische Industrie:1.November2011bis31.Dezember2017 Kunststoff verarbeitende Industrie: 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 Kautschuk verarbeitende Industrie: 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 Schienenverkehrsbereich: 1. April 2013 bis 31. Dezember DieBundesregierungwirddietarifpolitischeEntwicklunginderZeitarbeit weiter aufmerksam verfolgen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11738 CGZP-Nachfolgetarifvertrag 1.WelchenochgültigenTarifverträgewerdeninderLeiharbeitangewandt, dieentsprechendderverpflichtungausdemtarifvertragsgesetzdembundesministeriumfürarbeitundsoziales (BMAS)übersandtwerdenmüssen,undinwievielenUnternehmenfindendieseTarifverträgenach KenntnisderBundesregierungAnwendung (bittenachbranchendifferenzieren)? ImVerfahrenzumErlassderLohnuntergrenzegabendietarifvertragschließendenGewerkschaftenderDGB-Tarifgemeinschaft,dieArbeitgeberverbändeInteressenverbandDeutscherZeitarbeitsunternehmen (igz)undderbundesverbandzeitarbeit (BZA)inihremAntragnach 3adesArbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)unwidersprochenan,dassihreMitgliedsunternehmen ca der873000zeitarbeitnehmerbeschäftigen.demnachdürftenzu diesemzeitpunktfast69prozentderzeitarbeitsunternehmendietarifverträge von BZA und igz aufgrund ihrer Mitgliedschaft angewendet haben. DarüberhinausgehendeZahlenzurtatsächlichenAnwendungvonTarifverträgenliegendemBundesministeriumfürArbeitundSozialesnichtvor.DieTarifvertragsparteiensindnurverpflichtet,demBundesministeriumfürArbeitund SozialesdievonihnenabgeschlossenenTarifverträgesowiederenAußerkrafttretenmitzuteilen.Darauslässtsichnichtableiten,welcheArbeitgeberaufgrundihrerMitgliedschaftineinertarifvertragschließendenOrganisationoder aufgrunddervonihnenimarbeitsvertragverwendetenarbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln einen bestimmten Tarifvertrag anwenden. DieBundesagenturfürArbeitwertetnichtstatistischaus,welcheTarifverträge, dieindastarifregisterdesbundesministeriumsfürarbeitundsozialeseingetragen sind, von wie vielen Zeitarbeitsunternehmen verwendet werden. 2.WelcheUnternehmenwendennachKenntnisderBundesregierungden Entgelttarifvertragan,derzwischendemArbeitgeberverbandMittelständischerPersonaldienstleister (RechtsnachfolgeristderBundesarbeitgeberverbandderPersonaldienstleister)undderTarifgemeinschaftCGZP,der ChristlichenGewerkschaftMetall (CGM),derDHV DieBerufsgewerkschafte.V.,demBeschäftigtenverbandIndustrie,Gewerbe,Dienstleistung BIGD e.v.,demarbeitnehmerverbandland-undernährungswirtschaftlicherberufe (ALEB)sowiederGesundheitsgewerkschaftmedsonet verhandeltundam15.märz2010unterzeichnetwurde (bittenachbranchen differenzieren)? KonkreteKenntnisdarüber,welcheUnternehmendengenanntenTarifvertrag anwenden,hatdasbundesministeriumfürarbeitundsozialesausdeninder Antwort zu Frage 1 genannten Gründen nicht. 3.WirdderinFrage2erwähnteTarifvertraginBundesministerienoderoberen Bundesbehörden angewandt? Wennja,welcheBundesministerienbzw.oberenBundesbehördenundwie vielebeschäftigtesindnachkenntnisderbundesregierungdavonbetroffen? DieBundesministerienundoberenBundesbehördenwendendenTarifvertrag nicht an.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4.KönnendieBranchenzuschlägemitdeminFrage2erwähntenTarifvertrag umgangen werden? Wennja,warum,undwaswirddieBundesregierungdagegenunternehmen? ZeitarbeitsunternehmendürfenvomGleichstellungsgrundsatzdesArbeitnehmerüberlassungsgesetzesdurcheinenoderaufgrundeineswirksamenTarifvertrag(s)abweichen.EsistAufgabederjeweiligenTarifvertragsparteien,darüber zubefinden,obundinwieweitsieinihrentarifverträgenderzeitarbeit ZuschlägefürdenEinsatzvonZeitarbeitnehmerninbestimmtenBranchenvorsehen.WendeteinZeitarbeitsunternehmeneinenfachlicheinschlägigenTarifvertragderZeitarbeitan,fürdendieTarifvertragsparteienkeineBranchenzuschlägevorsehen,sostelltdieserUmstandalleinkeineUmgehung gesetzlicher Vorschriften dar. AbgelaufeneTarifverträge,diekeineBranchenzuschlägevorsehen,befinden sichgrundsätzlichindernachwirkungundkönnendannvomzeitarbeitsunternehmennichtmehrzurabweichungvomgleichstellungsgrundsatzherangezogenwerden,wennderabschlusseinesneuentarifvertragsnichtmehrinaussichtsteht.zurabweichungvomgleichstellungsgrundsatzgenerellungeeignet sindtarifverträge,diewegenfehlendertariffähigkeitodertarifzuständigkeit einertarifvertragsparteiunwirksamsind.zeitarbeitsunternehmen,diemitihren ZeitarbeitnehmernbislangdieGeltungsolcherVereinbarungenvereinbarthaben, sindzurgewährungderarbeitsbedingungeneinschließlichdesarbeitsentgelts verpflichtet,dievergleichbarestammarbeitnehmerdesentleihersimeinsatzbetrieb erhalten. 5.WelcheÄußerungenderBundesagenturfürArbeitundUrteilevonArbeits-undLandesarbeitsgerichtenzurTariffähigkeitderGewerkschaften ChristlicheGewerkschaftMetall (CGM),DHV DieBerufsgewerkschaft e.v.,beschäftigtenverbandindustrie,gewerbe,dienstleistung BIGD e.v.,arbeitnehmerverbandland-undernährungswirtschaftlicherberufe (ALEB)undGesundheitsgewerkschaftmedsonetsindderBundesregierungbekannt,undwelcheSchlussfolgerungenziehtdieBundesregierung aus diesen Urteilen und Äußerungen? DerBundesregierungsindkeineÄußerungenderBundesagenturfürArbeitzur TariffähigkeitderinderFragegenanntenOrganisationenbekannt.DieverbindlicheEntscheidungüberderenTariffähigkeitobliegtdenzuständigenGerichten. DerBundesregierungsindbezüglichderinderFragegenanntenVereinigungen folgendeentscheidungenderarbeitsgerichtsbarkeitintariffähigkeitsverfahren nach 97 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes bekannt: 1.CGM ArbGStuttgartvom4.Februar1972 (6BV3/71):ChristlicherMetallarbeiter Verband (= CGM-Vorläufer) war tariffähig. BAGvom28.März2006 (1ABR58/04):CGMisttariffähig (Vorinstanzen =LAGBaden-Württembergvom1.Oktober2004 (4TaBV1/04): CGMisttariffähig;ArbGStuttgartvom12.September2003 (15BV250/ 96): CGM ist keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne). 2.DHV IndemBeschlussdesBAGvom10.Februar2009 (1ABR36/08)ineinem Tarifzuständigkeitsstreitzwischenver.diundDHVfindetsichindenGründendieAussage,dassdieTariffähigkeitderDHVmehrfachfestgestelltwor-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11738 densei,zuletztdurchbeschlussdeslaghamburgvom18.februar1997 (2 TaBV 9/95). 3.BIGD ArbGDuisburgvom22.August2012 (4BV29/12):BIGDistnichttariffähig. 4.ALEB NachZurückverweisungdurchBeschlussdesBAGvom10.September 1985 (1ABR32/83 [Vorinstanzen =LAGKölnvom9.Februar1983 (2TaBV17/81):ALEBistnichttariffähig;ArbGBonnvom2.Dezember 1980 (2BV34/78):ALEBistnichttariffähig])hatdasLAGKölnmit Beschlussvom5.Juni1986rechtskräftigfestgestellt,dassALEBtariffähig ist. ArbGBonnvom31.Oktober2012 (4BV90/12):ALEBistseit1.Januar 2010 nicht (mehr)tariffähig (BeschwerdezumLAGDüsseldorfisteingelegt). 5.medsonet ArbGHamburgvom17.Mai2011 (1BV5/10):medsonetistkeinetariffähige Gewerkschaft im Sinne von 2 Absatz 1 TVG. AGHamburgvom21.März2012 (3TaBV7/11):medsonetistkeinetariffähige Gewerkschaft im Sinne von 2 Absatz 1 TVG. Das Verfahren ist derzeit beim BAG rechtshängig (1 ABR 33/12). DieBundesregierungberücksichtigtdiegenannteRechtsprechungimRahmen ihrer exekutiven Befugnisse. NachAuffassungderBundesregierunghabendieEntscheidungenderArbeitsgerichteundderLandesarbeitsgerichtezurRechtssicherheitbeiderAnwendung von Tarifverträgen beigetragen. 6.ErwartetdieBundesregierung,dassauchderinFrage2genannteTarifvertragdieNachforderungvonSozialversicherungsbeiträgennachsichziehen wird,undbereitetsichdiedeutscherentenversicherungauchpersonell darauf vor? DiedieTarifunfähigkeitfeststellendenBeschlüssederArbeitsgerichteinden genanntenverfahrensindnochnichtrechtskräftig.soferndietarifunfähigkeit einertarifvertragsparteidesobengenanntentarifvertragsfestgestelltwird, werdendiezuständigenrentenversicherungsträgerdiefragedernachentrichtungvonsozialversicherungsbeiträgenaufdergrundlagedesequalpay-grundsatzes prüfen. Equal Pay und Branchenzuschläge 7.EntsprechendieverhandeltenBranchenzuschläge,dienacheinerEinsatzdauervonsechsWochenunddanngestaffeltgreifen,ausSichtderBundesregierung dem Prinzip gleicher Lohn für gleiche Arbeit? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? DieBewertungderVereinbarungenderTarifvertragsparteienkannersterfolgen,wenndielaufendenVerhandlungenderTarifvertragsparteienderZeitarbeit

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode abgeschlossensindundausreichendeerkenntnissezuranwendungderbestehenden Regelungen vorliegen. 8.WievieleBeschäftigtearbeitenderzeitinderLeiharbeitsbranche,und wievielehabenanspruchaufbranchenzuschläge (bittenachbranchen differenzieren)? NachderBeschäftigungsstatistikderBundesagenturfürArbeitliegtdievorläufighochgerechneteAnzahldersozialversicherungspflichtigBeschäftigtenim WirtschaftszweigArbeitnehmerüberlassung (WZ782,783 [WZ2008])im August2012beirund DerAnspruchdesZeitarbeitnehmersaufeinen tarifvertraglichenbranchenzuschlagsetztvoraus,dassdertarifvertragbereits inkraftgetretenist.dadievondentarifvertragsparteienabgeschlossenen BranchenzuschlagstarifverträgeüberwiegendnochnichtinKraftgetretensind, kann diese Frage schon aus diesem Grund nicht beantwortet werden. 9.WieistdieaktuelleVerweildauervonLeiharbeitskräfteninEntleihbetrieben,undwievieleLeiharbeitskräftekämendemnachindenGenussvon Branchenzuschlägen,wennderBranchenzuschlagderMetallindustriefür dasgesamtebundesgebietundalleleiharbeitsverhältnissezugrundegelegt würde (bitte nach Stufen staffeln)? DieArbeitnehmerüberlassungsstatistikderBundesagenturfürArbeitweistDaten zudeneinsatzdauernderzeitarbeitnehmerinentleihbetriebennichtaus.die Bundesregierunggehtdavonaus,dassdieTarifvertragsparteiendieBranchenzuschlagstarifverträgehinsichtlichderStufenundderZuschlägesoausgestaltet haben,dassdieinteressenderunternehmenunddieinteressenderzeitarbeitnehmerinnenundzeitarbeitnehmerineinenangemessenenausgleichgebracht werden. 10.WievieleVereinbarungenüberBranchenzuschlägesindnachMeinung derbundesregierungerforderlich,umallewirtschaftsbereicheabzudecken? WiederGeltungsbereichderVereinbarungenausgestaltetwird,liegtinderVerantwortung der Tarifvertragsparteien. 11.WelcheSchlussfolgerungziehtdieBundesregierungdaraus,dassdieVerhandlungenüberBranchenzuschlägezwischendenArbeitgeberverbändeninderLeiharbeitundderVereintenDienstleistungsgewerkschaft ver.disowiedergewerkschaftnahrung-genuss-gaststätten (NGG) stockenundbeidegewerkschaftennachwievoreinegesetzlicheequal Pay-Regelung von der Bundesregierung einfordern? DieBewertungderVereinbarungenderTarifvertragsparteienkannersterfolgen,wenndielaufendenVerhandlungenderTarifvertragsparteienderZeitarbeit abgeschlossensindundausreichendeerfahrungenmitderanwendungderbestehenden Regelungen gesammelt wurden.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ WirddieBundesministerinfürArbeitundSozialesdieimVermittlungsausschussangekündigteKommissionzurFindungeinerEqualPay-Lösung für alle Leiharbeitskräfte einsetzen? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? DieEinrichtungeinerKommissionzuEqualPayinderZeitarbeitwaralsAlternativezueinerLösungdurchdieTarifvertragsparteiengedacht.SeitMai2012 wurdeninsgesamtsiebentarifverträgeabgeschlossen,diebranchenzuschläge fürzeitarbeitnehmerinnenundzeitarbeitnehmervorsehen (siehevorbemerkung der Bundesregierung). 13.BleibtdieBundesministerinDr.UrsulavonderLeyenbeiihrerEinschätzung, Esistinakzeptabel,dassMitarbeiterlängerfristigeinunddieselbe ArbeitmachenundesdafürunterschiedlicheLöhnegibt (25.März 2012,ReutersundEvangelischerPressedienst),undwirdsiedemgemäß eine gesetzliche Equal Pay-Regelung für alle Branchen einführen? DieBundesministerinfürArbeitundSoziales,Dr.UrsulavonderLeyen,hat sichimmerauchzurtarifautonomiebekanntundeinerlösungdurchdietarifvertragsparteiendenvorrangeingeräumt.diebewertungdervereinbarungen dertarifvertragsparteienkannersterfolgen,wenndielaufendenverhandlungendertarifvertragsparteienderzeitarbeitabgeschlossensindundausreichendeerfahrungenmitderanwendungderbestehendenregelungengesammelt wurden. Umgehung von Branchenzuschlägen 14.WieschätztdieBundesregierungdieChancenein,dassdieBranchenzuschlägevondenVerbändenderLeiharbeitsbrancheauchintarifungebundenenEntleihbetriebendurchgesetztwerdenkönnen,undwiewirddiese Umsetzung kontrolliert? DieBranchenzuschlägesinddenZeitarbeitnehmernnichtvondenEntleihunternehmen,sondernvondenZeitarbeitsunternehmenzugewähren.EinerUmsetzung und Kontrolle der Entleihunternehmen bedarf es daher insoweit nicht. 15.SiehtdieBundesregierungdieGefahr,dassbeispielsweiseeinLogistikunternehmenderMetallbrancheindieDienstleistungsbranchewechselt, um die Branchenzuschläge in der Metallbranche zu umgehen? Wenn nein, warum nicht? Wennja,waswirdsiedagegenunternehmen,umdendarausresultierenden Lohn- und Wettbewerbsdruck zu verhindern? ZeitarbeitnehmerunterhalteneinBeschäftigungsverhältniszumZeitarbeitsunternehmenundnichtzumEntleiher.EtwaigeinTarifverträgenderZeitarbeit vereinbartebranchenzuschlägesindsomitvomzeitarbeitsunternehmen,nicht vomentleiherzugewähren.eineumgehungderbranchenzuschlägedurchden Entleiher,indemdieserdie Branchewechselt,istdahermangelseigenerVerpflichtungnichtdenkbar.ZudemkanneinUnternehmennichtohneWeiteres diebranchewechseln;vielmehrmüssteeshierfürtatsächlichseinentätigkeitsschwerpunkt verlagern.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 16.WiebeurteiltdieBundesregierungBefürchtungen,dassdieBranchenzuschläge umgangen werden durch a)denschnellerenaustauschvonleiharbeitskräften,indemdiejeweilige Verweildauer verkürzt wird, b) die Anwendung von Auslandsleiharbeitstarifverträgen, c) gering entlohnte Vergleichsmitarbeiter und d) die Anwendung von Scheinwerkverträgen? SoweitessichumberechtigteBefürchtungenhandelt,werdendiesevonder Bundesregierungernstgenommen.ZunächstmüssenErfahrungenmitden Branchenzuschlagstarifverträgen gesammelt werden. 17.WirddieBundesregierungeineEvaluationderBranchenzuschlägein Auftraggeben,umUmgehungstendenzenzuidentifizierenundzuquantifizieren? Wennnein,warumnicht,undwiesollstattdesseneineventuellerHandlungs- und Steuerungsbedarf erkannt werden? DieEvaluationderAnwendungvonTarifverträgenistprimärdieAufgabeder tarifschließendenorganisationen.diebundesministerinfürarbeitundsoziales,dr.ursulavonderleyen,derpräsidentderbundesvereinigungderdeutschenarbeitgeberverbände,prof.dr.dieterhundt,undderbundesvorsitzende desdeutschengewerkschaftsbundes,michaelsommer,habenmittejulidieses Jahresvereinbart,diejüngstetarifpolitischeEntwicklunginderZeitarbeitgemeinsamzubeobachten.EingebundenindiesenProzesssindnebendenSpitzenverbänden auch Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit. 18.SiehtdieBundesregierungdieGefahr,dassdasTarifgefügeinderBundesrepublikDeutschlandweitererodiert,wenndieBranchenzuschläge umgangen und nicht in allen Branchen verhandelt werden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welcher Form? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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