EU-Programm Lebenslanges Lernen Nationale Kofinanzierung

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1 EU-Programm Lebenslanges Lernen Nationale Kofinanzierung Richtlinien zur Antragstellung ab 2007/2008

2 I. An wen kann ich mich wenden? Für allgemeine Anfragen steht Ihnen Frau Christiane Gotz sehr gerne zur Verfügung: II. Für welche Projekte und sonstigen Maßnahmen gelten diese Richtlinien? II.1 Projekte Diese Richtlinien gelten ausschließlich für Projekte, die im Rahmen des EU-Programms Lebenslanges Lernen genehmigt, von der Europäischen Kommission oder der Nationalagentur Lebenslanges Lernen unter Vertrag genommen wurden und für die ein Antrag auf nationale Kofinanzierung aus Mitteln des BMUKK (Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur) oder des BMWF (Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) bei der Nationalagentur eingereicht wird. Anträge auf nationale Kofinanzierung können daher für folgende Projekte eingereicht werden: Comenius Multilaterale Projekte Comenius Netzwerke Erasmus Multilaterale Projekte Erasmus Netzwerke Leonardo da Vinci Innovationstransferprojekte Leonardo da Vinci Innovationsentwicklungsprojekte Leonardo da Vinci Netzwerke Grundtvig Multilaterale Projekte Grundtvig Netzwerke Projekte aus dem Querschnittsprogramm

3 II.2 Sonstige Maßnahmen Diese Richtlinien gelten auch für Maßnahmen, die der Verbreitung von Projektergebnissen und guter Praxis sowie deren Implementierung in die Praxis dienen. Anträge auf nationale Kofinanzierung aus Mitteln des BMUKK oder des BMWF können daher auch für Verbreitungsmaßnahmen und Implementierungsmaßnahmen eingereicht werden. III. Welche Kosten können kofinanziert werden? III.1 Projekte Es werden innerhalb des genehmigten Projektbudgets ausschließlich die Eigenmittel österreichischer Projektträger und/oder Projektpartner, welche diese im Rahmen des EU- Programms Lebenslanges Lernen zu leisten haben, kofinanziert. III.2 Sonstige Maßnahmen Es werden bis zur Höhe des genehmigten nationalen Kofinanzierungsbetrags die tatsächlichen Kosten (Echtkosten) ersetzt. III.3 Verbot der Doppelfinanzierung Es darf zu keiner Doppelfinanzierung von Aktivitäten bzw. Kosten kommen. IV. Kriterien zur Vergabe nationaler Kofinanzierungen IV.1 Projekte Die Vergabe erfolgt insbesondere aufgrund folgender Kriterien: Kofinanziert werden vorrangig Projekte, welche die vom EU-Lenkungsausschuss beschlossenen nationalen Prioritäten berücksichtigen (Details siehe Webseite und/oder die Umsetzung der österreichischen bildungspolitischen Ziele zum Inhalt haben. Die geplanten Projektergebnisse müssen für das österreichische Bildungssystem von Nutzen sein. Kofinanziert werden ausschließlich österreichische Institutionen bzw. Projektpartnereinrichtungen. Bezuschusst werden vorrangig Institutionen, die in den Zuständigkeitsbereich des BMUKK oder des BMWF fallen.

4 Pro Projektjahr kann ein Projekt nur einmal aus nationalen Mitteln kofinanziert werden. Für die Antragstellung muss daher von der antragstellenden Einrichtung das Einvernehmen mit den weiteren allfälligen österreichischen Projektpartnern hergestellt werden. Wenn ausschließlich der Projektkoordinator (Projektträger) einen Antrag auf Kofinanzierung stellt, beträgt die maximale Kofinanzierung pro Projektjahr EUR ,00. Wenn ausschließlich ein Projektpartner einen Antrag auf Kofinanzierung stellt, beträgt die maximale Kofinanzierung pro Projektjahr EUR ,00. Wird der Antrag für die gesamte österreichische Projektpartnerschaft gestellt, beträgt die maximale Kofinanzierung pro Projektjahr EUR ,00. Der Eigenmittelanteil österreichisch koordinierter Projekte kann zu rund der Hälfte kofinanziert werden (Richtwert). Der Eigenmittelanteil österreichischer Projektpartner in ausländisch koordinierten Projekten kann zu rund einem Drittel kofinanziert werden (Richtwert). IV.2 Sonstige Maßnahmen Es gelten grundsätzlich die unter IV.1 genannten Kriterien, mit Ausnahme der beiden letztgenannten Bestimmungen zum Eigenmittelanteil V. Wie stelle ich einen Antrag? Anträge auf Kofinanzierung sind bei der Nationalagentur Lebenslanges Lernen schriftlich unter Verwendung der unter VI genannten Antragsunterlagen einzureichen. V.1 Projekte Der Antrag auf Kofinanzierung eines Projekts muss entsprechend dem Antragsformular enthalten: Projekttitel und Projektnummer inhaltliche Zusammenfassung des Projekts Relevanz des Projekts (auch für das zuständige Ministerium) Gesamtbudget des Projekts EU-Gesamtzuschuss des Projekts Ihr Anteil am Projektbudget (EU-Zuschuss + Eigenmittel) Österreichischer Anteil am Projektbudget Höhe der beantragten Kofinanzierung

5 Angabe, ob die Kofinanzierung nur für Ihre Institution oder mehrere österreichische Einrichtungen beantragt wird Angaben zum Projektkonto Bei Projekten, die nicht von der österreichischen Nationalagentur unter Vertrag genommen wurden: Eine Kopie des Projektvertrags mit der Europäischen Kommission bzw. des Partnervertrags mit der koordinierenden Einrichtung. V.2 Sonstige Maßnahmen Der Antrag auf Kofinanzierung einer sonstigen Maßnahme muss enthalten: Projekttitel und Projektnummer (falls zutreffend) inhaltliche Zusammenfassung des Vorhabens Relevanz des Vorhabens (auch für das zuständige Ministerium) Gesamtkosten des Vorhabens Höhe der beantragten Kofinanzierung Angaben zu bereits genehmigten Zuschüssen für das Vorhaben Angabe, ob die Kofinanzierung nur für Ihre Institution oder mehrere österreichische Einrichtungen beantragt wird Angaben zum (Projekt-)konto Bei Projekten, die nicht von der österreichischen Nationalagentur unter Vertrag genommen wurden: Eine Kopie des Projektvertrags mit der Europäischen Kommission bzw. des Partnervertrags mit der koordinierenden Einrichtung. VI. Wo finde ich die Antragsunterlagen? Die Antragsunterlagen finden Sie auf VII. Wohin ist der Antrag zu schicken? Die Zustelladresse lautet: OeAD-GmbH Nationalagentur Lebenslanges Lernen Ebendorferstraße Wien

6 VIII. Wie werden die Kofinanzierungsmittel ausbezahlt? Die Auszahlung der Kofinanzierung erfolgt in zwei Raten. Die erste Rate über 50 Prozent der genehmigten Kofinanzierung wird innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung durch die Nationalagentur überwiesen, die zweite Rate vier Wochen nach ordnungsgemäß erfolgter Berichtslegung. Die Auszahlung der zweiten Rate ist ausdrücklich zu beantragen. Belege sind, sofern erforderlich, im Original vorzulegen. IX. Besteht ein Rechtsanspruch auf nationale Kofinanzierung? Auf die Zuerkennung einer nationalen Kofinanzierung besteht kein Rechtsanspruch. Auch durch die Zuerkennung einer nationalen Kofinanzierung entsteht weder ein Rechtsanspruch auf eine allfällige Verlängerung der Vereinbarung noch auf den Abschluss einer Folgevereinbarung. Wien, im September 2007

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