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2 7. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht Werbung für Medizinprodukte im Internet (unter besonderer Beachtung sozialer Netzwerke) 14. September 2011 Universität Augsburg- Juristische Fakultät (München Berlin)
3 Agenda des Vortrags: Werbung für Medizinprodukte im Internet (unter besonderer Beachtung sozialer Netzwerke) I. Die Bedeutung des Internets für die Werbung mit Medizinprodukten II. Anwendbare Gesetze für Werbung im Internet III. Mögliche Werbeformen im Internet IV. Rechtliche Anforderungen an Werbung im Internet V. Haftung für eigene Beiträge im Internet VI. Beiträge Dritter: Rechte und Pflichten des Medizinprodukteherstellers VII. Fazit 3
4 I. Die Bedeutung des Internets für die Werbung mit Medizinprodukten (1/2) BVMed- Umfrage vom zum Thema Social Media : 30 % der BVMed-Mitgliedsunternehmen nutzen Soziale Netzwerke zur Kommunikation mit Kunden, Anwendern & Medien und zu Marketingzwecken 32 % der Befragten planen noch in diesem Jahr eine Facebook Seite für ihr Unternehmen einzurichten Fazit des MedTech-Kommunikationskongress am : Soziale Netzwerke sind die Kommunikationszentralen der Zukunft 4
5 I. Die Bedeutung des Internets für die Werbung mit Medizinprodukten (2/2) Nutzung der Social Media Networks durch MedTech Unternehmen: (Quelle: BVMed- Umfrage vom ) Youtube 34% Facebook 29% XING 24% Twitter 21 % Vorteile: Dialogmöglichkeit und Schnelligkeit Haupthinderungsgrund: Branchenspezifische rechtliche Restriktion 5
6 II. Anwendbare Gesetze für Werbung im Internet Keine spezialrechtliche Regelung für das Internet vorhanden Anzuwendende Vorschriften: 1. Nationale Gesetze: Medizinproduktegesetz (MPG) Gesetz über Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG) Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Telemediengesetz (TMG) 2. Europarecht: Keine Harmonisierungsvorgaben durch RL 93/42/EWG 3. Industry Guidelines: MedTech Kompass EUCOMED Guidelines on Interactions with Healthcare Professionals 6
7 III. Mögliche Werbeformen im Internet (1/2) Wann liegt eine Werbung vor? Rspr.: Alle zur Förderung des Absatzes dienenden Anpreisungen bzw. Angaben, die auf ein MP aufmerksam machen, den Bedarf wecken und/oder zum Verkauf anregen. Zumeist: Präsentation eines bestimmten Medizinproduktes im Internet ausreichend. Unterscheidung: Unternehmens- und Produktwerbung Publikums- und Fachkreiswerbung 7
8 III. Mögliche Werbeformen im Internet (2/2) Auf Internetseiten und in Social Media Networks darf für ein Medizinprodukt geworben werden mit: Gutachten Wiedergabe von Krankengeschichten Wissenschaftlich/ Fachlichen Veröffentlichungen Fachlichen Empfehlungen/ Prüfungen/ Anwendungen Darstellung des Wirkmechanismus am menschlichen Körper 8
9 IV. Rechtliche Anforderungen an Werbung im Internet (1/4) Irreführende Werbung: Rheuma ist kein Schicksal... Hilfe durch die Kraft der Natur! Die Werbeaussage muss auf validen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen Keine pauschalen Erfolgversprechen! 3 Abs.1 S.2 Nr. 1-3 HWG 9
10 IV. Rechtliche Anforderungen an Werbung im Internet (2/4) Erkennbarkeit des Werbezwecks: 11 Abs. 1 S. 1 Nr.9 HWG: Verbot von Werbung mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist Beispiel: Erstellung eines Wikipedia Eintrags über ein bestimmtes Medizinprodukt durch den Hersteller 10
11 IV. Rechtliche Anforderungen an Werbung im Internet (3/4) Werbung mit Äußerungen Dritter im Internet: Seit ich ihre Kontaktlinsen benutze, brauche ich auch beim Sport keine Brille mehr Mit Dank-, Empfehlungs- oder Anerkennungsschreiben und anderen Äußerungen Dritter darf nicht geworben werden. 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 HWG 11
12 IV. Rechtliche Anforderungen an Werbung im Internet (4/4) Publikumswerbung: Grundsätzlich unbegrenzte Zugriffsmöglichkeit der Öffentlichkeit auf Internetseiten Verbot der Publikumswerbung für Arzneimittel ( 10 Abs. 1 HWG) gilt nicht für Medizinprodukte Aber: Werbung für die Verhütung (etc.) bestimmter Krankheiten außerhalb der Fachkreise verboten ( 12 Abs. 1 S. 1 HWG, geringe praktische Bedeutung) Ausnahme: Zugangsbeschränkung der Website auf Fachkreisangehörige (Bspw. durch Kennwort) 12
13 V. Haftung für eigene Beiträge im Internet (1/2) Verantwortlichkeit für den Inhalt von Internetseiten: Grundsatz: Verantwortlichkeit des Medizinprodukteherstellers für seinen Werbeauftritt auch im Internet Haftung nach den allgemeinen Gesetzen: Für eigene Inhalte die sie zur Nutzung bereitstellen ( 7 Abs. 1 TMG) Dagegen: Eingeschränkte Haftung von Diensteanbietern, die fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten/ Zugang zur Nutzung vermitteln ( 7 Abs. 2, 8-10 TMG) 13
14 V. Haftung für eigene Beiträge im Internet (2/2) Social Media- Beiträge/ Web Blogs/ Social Media Communities: Bei eigenen Beiträgen, die Absatzwerbung darstellen:!geltung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften! 14
15 V. Haftung für eigene Beiträge im Internet (3/3) Sonderfall: Hyperlinks: Verantwortlichkeit für den (unlauteren) Inhalt der verlinkten Seite hängt vom Einzelfall ab ( geistig zu eigen machen ) Sinnvoll: Prüfung der verlinkten Seiten auf wettbewerbsrechtliche Verstöße (soweit zumutbar) Ausnahme: Ausdrückliche Distanzierung 15
16 VI. Beiträge Dritter: Rechte und Pflichten des Medizinprodukteherstellers (1/2) Verantwortlichkeit für Information durch Dritte: Social Media- Beiträge/ Web Blogs/ Social Media Communities: Beiträge Dritter sind grds. keine Absatzwerbung Ausnahme: Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Dritten Beachte: Parlamentarische Anfrage P-6891/2010 vom
17 VI. Beiträge Dritter: Rechte und Pflichten des Medizinprodukteherstellers (2/2) Social Media Monitoring: Grundsätzlich keine Beobachtungs-/ Auswertungspflichten Ausnahme: Kenntnis von Anhaltspunkten für negative Auswirkungen des Beitrags 17
18 Chancen: VII. Fazit Vielseitige Darstellungsmöglichkeiten der eigenen Produkte ggü. einem großen Empfängerkreis Unmittelbarer Zugriff auf Meinungen, Anregungen und Kritik zu den eigenen Produkten Risiken: Abmahnungen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen Negative (konkurrenzgesteuerte) Beiträge 18
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? Partner Kanzlei Ehlers, Ehlers & Partner München Berlin 19
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