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1 Telefon: Telefax: Frau Schmidt irmgard.schmidt@muenchen.de Kreisverwaltungsrefera Seite 1 von 5 t Hauptabteilung III Straßenverkehr Verkehrsmanagement Verkehrsanordnungen KVR-III132 Anordnung eines LKW- Parkverbotes in der Rockefellerstraße und den angrenzenden Wohnstraßen Empfehlung Nr E der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 11 Milbertshofen- Am Hart vom Sitzungsvorlage Nr V Anlage Beschluss des Bezirksausschusses des 11. Stadtbezirkes Milbertshofen- Am Hart vom Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Bürgerversammlung des 11. Stadtbezirkes - Milbertshofen- Am Hart - hat am anliegende Empfehlung beschlossen. Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und 22 GeschO zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach 9 Abs. 4 der Bezirksausschusssatzung vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen Information folgendes auszuführen ist: Die Empfehlung zielt darauf ab, in der Rockefellerstraße und den angrenzenden Wohnstraßen das Parken für Lkw 's generell zu unterbinden. Als Begründung werden Behinderungen durch teils verkehrswidrig parkende Lkw's und evtl. Gefährdungen für Fußgänger und Radfahrer angeführt. Die Problematik des Abstellens von Lkw's im Umgriff der Rockefellerstraße wird seit Jahren immer wieder thematisiert und ist auch der Polizeiinspektion 47 bekannt. Gem. 12 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das regelmäßige Parken von Lkw über 7,5 t zul. Gesamtgewicht in reinen Wohngebieten an Werktagen appappdata084opentransformer t mp o pentransformer_renderer_input

2 Seite 2 von 5 zwischen und 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. Eine Ahndung durch die Polizei gestaltet sich jedoch manchmal wegen des Begriffes regelmäßig recht schwierig. Mehrmaliges Parken desselben Fahrzeuges muss nachgewiesen werden. Nach erfolgtem Nachweis kann ein Verwarnungsgeld in Höhe von lediglich 30.- erhoben werden. Für kleinere Fahrzeuge sieht das Gesetz keinerlei Parkbeschränkung vor. Aufgrund hoher Einsatzbelastung muss die zuständige Polizeiinspektion 47 im Rahmen der Verkehrsüberwachung Prioritäten setzen. Diese konzentrieren sich hauptsächlich auf Unfallhäufungspunkte und unfallträchtige Verstöße. In diese Kategorie fallen die geparkten Lastwagen im Umkreis der Rockefellerstraße nicht, so dass die recht aufwändige Überwachung widerrechtlich abgestellter Lkw in diesem Bereich nur sporadisch durchgeführt werden kann. Eine Parkbeschränkung auf Pkw durch Beschilderung ist nach der Straßenverkehrs- ordnung nur dann zulässig, wenn von den geparkten größeren Fahrzeugen Gefährdungen für den Straßenverkehr ausgehen, wie z.b. Behinderung des fließenden Verkehrs, insbes. des Linienverkehrs oder dauerhafte, über ein normales Maß hinausgehende und gefährdende Sichtbehinderungen. Dies in der Rockefellerstraße bisher nicht der Fall. Generelle Verbote für einzelne Straßen bzw. Wohngebiete sind insofern nicht zulässig Nach wie vor wird die Rockefellerstraße von der Polizeiinspektion 47 im Rahmen der personellen und einsatzbedingten Möglichkeiten auf das verbotswidrige Parken von Lastkraftwagen über 7,5 t überwacht. Werden Lastkraftwagen zum zweiten Mal angetroffen, werden sie mittels Formblatt zum Nacht- und Feiertagsparkverbot für Schwerkraftfahrzeuge und schwere Anhänger in geschützten Gebieten ( 12 Abs. 3a StVO) auf die gültige Gesetzeslage hingewiesen mit dem Hinweis, dass bei erneuter Feststellung eine gebührenpflichtige Verwarnung erfolgt. Diese Handlungsweise entspricht in diesem Teil bereits dem Antrag aus der Bürgerversammlung. Übermäßiges Parken auf Gehwegen durch Lkw konnte trotz intensiverer Überwachung auf die Bürgerversammlungsempfehlung hin nicht festgestellt werden. Festgestellte Verstöße werden im übrigen konsequent beanstandet. Entsprechende Gefährdungsituationen konnten bisher nicht festgestellt werden. appappdata084opentransformer t mp o pentransformer_renderer_input

3 Seite 3 von 5 Auch Unfälle wurden seit Anfang 2008 im Zusammenhang mit Lastwagen nicht registriert. Lediglich ein Kleinunfall steht mit obengenannter Thematik im weitesten Sinne in Zusammenhang. Der Fahrer eines rückwärts rangierenden Lkw wohnte in unmittelbarer Nähe der Rockefellerstraße. Eine Gefährdung durch parkende Lkw's an Straßeneinmündungen oder neben Ausfahrten kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Solche Situationen sind in einer Großstadt an der Tagesordung und bei Zugrundelegung des von der Straßenverkehrsordnung stets gebotenen langsamen und vorsichtigen Eintastens in den Straßen- bzw. Kreuzungsbereich in aller Regel auch problemlos zu bewältigen. Auch wenn eine Parkbeschränkung auf Pkw der Polizei die Überwachung erleichtern würde, ist sie aufgrund der genannten fehlenden Voraussetzungen derzeit rechtlich nicht zulässig. Dabei ist auch zu bedenken, dass eine solche Beschilderung das Problem nicht lösen, sondern nur zu einer Verdrängung der Lkw in andere, ebenso ungeeignete Gebiete der unmittelbaren Umgebung führen würde. Der Korreferent des Kreisverwaltungsreferates, Herr Stadtrat Brannekämper, und die Verwaltungsbeirätin der Hauptabteilung Straßenverkehr, Frau Stadträtin Nallinger, haben von der Beschlussvorlage Kenntnis genommen. II. Antrag des Referenten 1. Von der Sachbehandlung als ein Geschäft der laufenden Verwaltung ( 21 GeschO) mit dem Ergebnis - für Parkbeschränkung auf Pkw liegen die rechtlichen Voraussetzungen derzeit nicht vor - wird Kenntnis genommen. 2. Die Empfehlung E der Bürgerversammlung des 11. Stadtbezirkes Milbertshofen- Am Hart am ist damit satzungsgemäß behandelt. III. Beschluss appappdata084opentransformer t mp o pentransformer_renderer_input

4 Seite 4 von 5 nach Antrag Der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 11 der Landeshauptstadt München Die Vorsitzende Der Referent Antonie Thomsen Dr. Blume- Beyerle Berufsmäßiger Stadtrat IV. Wv. bei Kreisverwaltungsreferat - GL 122 zur weiteren Veranlassung. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit dem beglaubigten Original wird bestätigt. An den Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 11 An das Direktorium - Dokumentationsstelle An das Direktorium - HA IIV 2 An das Polizeipräsidium München An das Baureferat An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung V. An das Direktorium - HA IIV 2 Der Beschluss des BA 11 kann vollzogen werden. Der Beschluss des BA 11 kannsoll nicht vollzogen werden (Begründung siehe Beiblatt) ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt) Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren einzuholen. VI. Mit Vorgang zurück zum Kreisverwaltungsreferat HA III zur weiteren Veranlassung Am Kreisverwaltungsreferat - GL 122 appappdata084opentransformer t mp o pentransformer_renderer_input

5 Seite 5 von 5 appappdata084opentransformer t mp o pentransformer_renderer_input

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