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1 E-Interview Gewerblicher Einführung in den Gewerblichen Name: Funktion/Bereich: Organisation: Stefan C. Schicker, LL.M. Rechtsanwalt, Solicitor (England and Wales) SKW Schwarz Rechtsanwälte Kurzeinführung: Neue Ideen zu verwirklichen und umzusetzen ist ein wichtiger Faktor für eine gesunde Wirtschaft. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Einfluss aus dem Ausland wächst und erfolgreiche Unternehmer sich im Wettbewerb auf globaler Ebene konfrontiert sehen. Nicht selten werden gute Ideen aufgriffen und weiterentwickelt. Ein derartiges Vorgehen ist für die Wirtschaft förderlich. Wer bei dem Prozess des Entwickelns von neuen Ideen ins Stocken gerät, holt sich oftmals Anregungen von anderen Unternehmen, die im selben Markt tätig sind. Solange ein derartiges Vorgehen in gewissen Grenzen geschieht, ist grundsätzlich auch nichts dagegen einzuwenden. Als Unternehmer muss man jedoch bedenken, dass es jenseits dieser Grenzen zwei Seiten gibt: die Seite der Erfinder, die Ihre Idee bestmöglich schützen wollen und die Seite der Einfallslosen, die versuchen wollen, die Grenzen des Erlaubten auszureizen. Der rechtliche Bereich der Gewerblichen Schutzrechte ist ein Mittel für Erfinder, die Grenze der erlaubten Übernahme von eigenen Entwicklungen durch Dritte zu verschieben und den Schutzbereich für den Erfinder positiv zu beeinflussen. Dieses Interview mit Rechtsanwalt Stefan Schicker gibt einen Überblick über die mit dem Thema Gewerblicher verbundenen Fragestellungen. Nach einer Einführung wird dabei zunächst die Frage diskutiert, in wie weit der Schutz von Rechten sinnvoll ist und wie dieser erlangt werden kann. Auch die Frage, wie der Schutz durchgesetzt wird, wenn eine Verletzung vorliegt, wird anschließend geklärt. Der Interview endet mit einem Ausblick, warum der Gewerbliche zunehmend ein Thema ist, mit dem sich Unternehmen aus allen Branchen beschäftigen müssen. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr NetSkill-Team Seite 1

2 Sehr geehrter Herr Schicker, Frage 1: Einführung zum Thema Einführung: Was ist eigentlich Gewerblicher? Wie lassen sich die verschiedenen Schutzrechte einteilen und welches Schutzrecht deckt welchen Bereich ab. Lassen sich alle Ideen schützen? Antwort: Gleich vorweg: der Schutz der bloßen Idee ist nach deutschem Recht und nach allgemeiner Europäischer Auffassung nicht möglich. Es gilt daher, jede Erfindung auf ihren Gehalt zu untersuchen und zu identifizieren, welches Schutzrecht einen möglichen Schutz verleihen kann. Denn, nicht jedes Konzept, nicht jede Erfindung lässt sich schützen. Es muss für jedes Schutzrecht ein spezielles rechtliches Rahmenwerk geschaffen worden sein. Daneben gibt es noch Regelwerke, die ergänzend Schutz in Randbereichen bieten. Die Schutzrechte lassen sich grob in zwei Hauptkategorien einteilen: die technischen Schutzrechte und die nicht-technischen Schutzrechte. Die bekanntesten Vertreter der technischen Schutzrechte sind die Patente. Im nichttechnischen Bereich sind vor allem Marken und Designs wichtig. Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind, so bestimmt dies das Patentgesetz. Das Patent gehört wie bereits dargelegt zu den technischen Schutzrechten und ist immer dann verfügbar, wenn eine technische Erfindung geschützt werden soll, die z.b. ein Produkt beinhaltet oder ein besonderes Herstellungsverfahren beschreibt. Ein weiteres Schutzrecht der Gruppe der technischen Schutzrechte ist das Gebrauchsmuster. Es schützt Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Nachdem es in vielen Fällen ähnlich gelagert ist wie das Patent wird es oft als der "kleine Bruder" des Patents bezeichnet. In Deutschland ist der Schutz über das Gebrauchsmuster manchmal interessanter als ein Patent, da das Gebrauchsmuster bei der Anmeldung vom Amt nicht überprüft wird. Die Überprüfung findet vielmehr erst in Seite 2

3 einem möglichen Rechtsstreit statt. Das Gebrauchsmuster wird daher schneller eingetragen, bietet für den Inhaber aber auch weniger Sicherheit, ob das Schutzrecht beständig ist. Ferner hat das Gebrauchsmuster lediglich eine Laufzeit von 10 Jahren im Gegensatz zum Patent, welches für max. 20 Jahre gilt. Beide Rechte, das Patent und das Gebrauchsmuster, schützen nicht die bloße Wiedergabe von Informationen. Zur Anmeldung eines solchen Schutzes muss vielmehr detailliert der technische Fortschritt beschrieben sein und dargelegt werden, wie sich die Erfindung von den bekannten Lösungen abhebt. Neben diesen beiden Haupt-Schutzrechten gibt es im technischen Bereich noch das Sortenschutzgesetz, welches Schutz für eine Pflanzensorte (Sorte) gewährt, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig, neu und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist. Schließlich schützt noch das Halbleiterschutzgesetz dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien), wenn und soweit sie Eigenart aufweisen. Durch dieses Gesetz können neue Techniken im Halbleiterbereich geschützt werden. Neben dem Schutz von Computer-Hardware wird ausführlich der Schutz von Software diskutiert. Nach dem Patentgesetz in Deutschland ist der Schutz von Software an sich ausgeschlossen. Möglich ist der Schutz einer Software dennoch, wenn sie als Implementierung von technischen Verfahren deklariert werden. In einem solchen Zusammenhang soll dann nicht mehr die Software an sich, sondern die technische Lösung im Vordergrund stehen. Von vielen Seiten wird die Patentierbarkeit von Software im Allgemeinen gefordert. Die Diskussionen sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der nicht-technischen Schutzrechte gibt es Markenrechte und Designs. Das Markenrecht schließt neben dem Schutz von Marken an sich auch den Schutz von Firmennamen, Geschäftskennzeichen und Titeln ein. Seite 3

4 Die Aufgabe der Marke ist die Kennzeichnung eines Produkts oder der Dienstleistung eines Unternehmens und die Unterscheidung von anderen Produkten oder Dienstleistungen. In der heutigen Zeit spielt die Marke eine wichtige Rolle bei fast allen Unternehmen. Sie kann einen wertsteigernden Faktor darstellen, der die Kaufentscheidung für ein Produkt beeinflussen kann. Vor allem im Bereich des Internet wird die Marke of weltweit eingesetzt. Es muss daher frühzeitig sichergestellt werden, dass die Marke in allen geplanten Ländern eingesetzt werden kann. Dabei bezieht sich der Markenschutz immer auf eine Liste von Waren und Dienstleistungen, welche im Zusammenhang mit der Marke beansprucht werden. Eine Verwechslungsgefahr wird regelmäßig nur dann angenommen, wenn sowohl die Markenzeichen als auch die darunter angebotenen Waren und Dienstleistungen ähnlich oder identisch sind. Designs werden durch das Geschmacksmusterrecht geschützt. Der Schutz beschränkt sich jedoch keineswegs, wie der Name vielleicht vermuten lassen könnte, auf einen bestimmten Geschmack von Produkten. Vielmehr wird die ästhetische Gestaltung eines Gegenstandes oder einer zweidimensionalen Darstellung geschützt. Hierunter fallen zum Beispiel bestimmte Formen von Getränkeflaschen. Besonders zu beachten ist, dass auch im Internet-Bereich bereits in einigen Fällen die besondere Gestaltung von Elementen auf Webseiten als Designs geschützt wurde. Der Anwendungsbereich ist daher recht umfassend. Neben diesen beiden Hauptkategorien gibt es noch einige weitere rechtliche Bereiche, welche für den Schutz von Entwicklungen relevant sein können. Besonders ist hier zum Beispiel das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb zu erwähnen - eine deutsche Besonderheit. Aus einer sehr großen Zahl von Gerichtentscheidungen ist vor einigen Jahren die aktuelle Version des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb an den Start gegangen. Es enthält eine Ordnung aller Vorgehensweisen, die nach dem deutschen Rechtsverständnis als unlautere Praxis angesehen werden. Seite 4

5 Weiterhin schützt das Urheberrecht in einigen Bereichen selbstständig auch Entwicklungen und Werke. Es bezieht sich dabei nicht auf technische Entwicklungen sondern hat Werke der Kunst und der Literatur im Fokus. Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe von Nebenrechten, welche in machen Fällen relevant werden können. Seite 5

6 Frage 2: Notwendigkeit, Sinnhaftigkeit Ist es immer sinnvoll, Schutzrechte zu beantragen? Welche Ausnahmen gibt es? Einführung in den Gewerblichen Antwort: Grundsätzlich ist bei der Erlangung von Schutzrechten zu bedenken, dass sich nicht jede Erfindung auch später gewinnbringend einsetzen lässt. Es muss vielmehr abgewogen werden, ob die Kosten die bei der Beantragung und Durchsetzung eines Schutzrechts anfallen sich rechtfertigen lassen. Abgesehen davon kann es natürlich auch interessant sein, ein Schutzrecht anzumelden, um die Wettbewerber in bestimmten Bereich zu blockieren. Dies ist zwar eingeschränkt möglich, man sollte jedoch immer darauf achten, dass die Grenzen des lauteren Wettbewerbs nicht überschritten werden. Im Bereich der technischen Schutzrechte ist weiterhin zu bedenken, dass z.b. Patente und die damit verbundenen Monopolrechte als Ausgleich für die Offenbarung der darin verborgenen Technik gewährt werden. Die Patentschriften werden daher spätestens 18 Monate nach Antragstellung insgesamt veröffentlicht. Nachdem die Beschreibung in einer Weise verfasst sein muss, dass ein Fachmann die Erfindung nachvollziehen kann, wird den Wettbewerbern durch die Offenbarung das wichtige Wissen im Bezug auf das Patent bekannt. Da das Patent nur für maximal 20 Jahre gewährt wird und der Inhalt danach öffentlich verwertbar wird, kann es in manchen Fällen vorzuziehen sein, das Wissen im Rahmen eines Betriebsgeheimnisses zu wahren und nicht zu veröffentlichen. In einem solchen Fall sollten strenge Geheimhaltungsvereinbarung mit den Mitarbeitern geschlossen werden. Seite 6

7 Frage 3: Vorgehen bei Schutzrechten, Kosten, Zeiten Wie können Unternehmen in den Genuss von Schutzrechten kommen? Wie erfolgt die Anmeldung? Welche Verfahren müssen eingehalten werden? Mit welchen Kosten und mit welcher Realisierungszeit muss ich rechnen? Antwort: Es gibt zwei Möglichkeiten, Schutzrechte zu erlangen. Der Regelfall ist, dass der Erfinder oder das Unternehmen den Schutz eines Rechts anmelden muss. Er muss dazu bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Bei erfolgreicher Entscheidung wird dem Erfinder das Schutzrecht verliehen. In manchen Fällen werden Schutzrechte aber auch automatisch verliehen, wenn die Schutzrechte besondere Eigenschaften erfüllen (wie weiter unter beschrieben). Im Bereich der technischen Schutzrechte ist das Patent sicherlich das wichtigste und am häufigsten einsetzbare Schutzrecht. Das Patent kann nur durch Anmeldung erlangt werden. Es ist verfügbar in Deutschland als nationales Patent. Die Anmeldung erfolgt dann beim Deutschen Patent- und Markenamt. Daneben gibt es ein zwischenstaatliches Abkommen, dem viele Staaten Europas angehören, welches Schutz für das so genannte Europäische Patent gewährt. Zu beachten ist dabei, dass die Staaten des Europäischen Patent Übereinkommens (EPÜ) zwar in vielen Fällen deckungsgleich mit Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) sind, das Europäische Patent aber nicht automatisch in der gesamten EU gilt. Vielmehr kann der Anmelder entscheiden, in welchen Ländern des EPÜ sein Patent registriert werden soll. Hauptorgan dieses Übereinkommens ist das Europäische Patentamt in München. Weiterhin haben sehr viele Staaten, vor allem Mitglieder der Welthandelsorganisation, ein eigenes Patentsystem eingerichtet. Patente können in den verschiedenen Ländern einzeln national angemeldet werden. Zur Vereinfachung gibt es darüber hinaus ein Sammel-Anmeldeverfahren bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf. Über diesen Kanal können Patente weltweit bei teilnehmenden Staaten geschützt werden. Seite 7

8 Wichtig ist, dass ein Patent am Tag der Anmeldung absolut neu sein muss. Beim Anmeldeverfahren recherchiert das Amt daher nach anderen Schutzrechten weltweit, die möglicherweise den gleichen Gegenstand haben. Daneben werden auch Fachpublikationen überprüft, soweit diese verfügbar sind. Zu beachten ist, dass auch eigene Publikationen über eine Erfindung, die vor der Anmeldung liegen, als neuheitsschädlich gelten können und den Patentschutz möglicherweise verhindern. Die Anmeldung eines Patentes enthält regelmäßig eine Beschreibung der Erfindung, Zeichnungen, die den Erfindungsgegenstand verdeutlichen und einen Satz von Ansprüchen, der genau beschreibt, was mit der Anmeldung beansprucht werden soll. Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters enthält weitgehend dieselben Elemente wie das Patent. Auch das Gebrauchsmuster kann nur durch Anmeldung erlangt werden. Nachdem das Gebrauchsmuster nicht in allen anderen Staaten verfügbar ist, muss genau geprüft werden, ob über dieses Schutzrecht der Schutz in den gewünschten Ländern erlangt werden kann. Anders als beim Patent gibt es beim Gebrauchsmuster eine 6-monatige Neuheitsfrist. Dies bedeutet, dass die Erfindung schon veröffentlicht sein darf, wenn die Anmeldung spätestens 6 Monate nach der ersten Veröffentlichung eingereicht wird. Dies bietet dem Unternehmen die Möglichkeit, eine Erfindung zunächst am Markt anzubieten und zu prüfen, ob seitens der Abnehmer Interesse besteht. Ggf. ist dann noch eine Anmeldung möglich. Auch der Schutz von Sorten oder Halbleiter-Topographien erfolgt durch Anmeldung beim zuständigen Amt. Markenschutz kann national in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt werden. Es gibt daneben auch das System der Gemeinschaftsmarke. Bei dem zuständigen Amt in Alicante, Spanien, (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) kann die Eintragung einer Marke für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beantragt werden. Dieses Verfahren stellt eine effiziente Möglichkeit dar, Marken in vielen Staaten gleichzeitig anzumelden. Weiterhin gibt es ebenfalls bei der WIPO die Möglichkeit, eine internationale Marke anzumelden und somit viele Staaten weltweit zu erreichen. Seite 8

9 Voraussetzung für die Anmeldung von Marken ist unter anderem, dass das Markenzeichen nicht rein beschreibend für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ist. Die Anmeldung z.b. der Marke "Auto" für Automobile wäre daher nicht zulässig. Bei der Anmeldung von Marken steht dem Anmelder eine Prioritätsfrist zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass eine Marke in einem Land angemeldet ist. Dann genießen andere Anmeldungen der gleichen Marke, z.b. in anderen Ländern, denselben Anmeldetag, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach der Erstanmeldung getätigt werden. Marken können darüber hinaus Schutz genießen, wenn eine Marke nicht eingetragen ist oder nicht eingetragen werden kann. Voraussetzung ist, dass die Marke eine gewisse Bekanntheit im Verkehr erlangt hat. Sofern ein Produkt daher z.b. sehr stark beworben wird und in den Markt gebracht wurde, kann sich hieraus in Einzelfällen bereits ein Schutz ergeben. Auch Geschmacksmuster müssen regelmäßig angemeldet werden. Hierzu wird ein Antrag mit Abbildungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht, um Schutz in Deutschland zu erlangen. Bei dem bereits erwähnten Amt in Spanien können Geschmacksmuster auch auf Ebene der Europäischen Union angemeldet werden. Sie genießen dann Schutz für alle Mitgliedsstaaten. Schließlich gibt es auch für Geschmacksmuster ein international vereinheitlichtes Anmeldeverfahren, welches zur Effizienzsteigerung von internationalen Anmeldungen beiträgt. Nach den europäischen Regelungen können Designs aber auch ohne Eintragung geschützt sein. Das nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet zwar im Vergleich zu einem eingetragenen zwar einen verminderten Schutzumfang und höhere Anforderungen an den Inhaber im Verletzungsfall, ein gewisser Schutz ist damit jedoch auch ohne Eintragung eines Designs möglich. Seite 9

10 Frage 4: Vorgehen bei Verletzung der Schutzrechte Meine Rechte werden verletzt! Was kann ich tun? Wie erfolgt die Durchsetzung von Gewerblichen Schutzrechten? Antwort: Wenn wie beschrieben gewerbliche Schutzrechte in eingetragener oder nicht-eingetragener Form vorliegen, besteht die Möglichkeit gegen Verletzer vorzugehen. Das deutsche System von Gerichten und Vollzugs-Helfern stellt hierfür einen weltweit anerkannten, sehr hohen Standard zur Verfügung. Wenn eine Rechtsverletzung durch einen Dritten festegestellt wird, sollte zunächst sichergestellt sein, dass die Verletzung in den Schutzbereich fällt. Sofern zu Unrecht gegen einen Verletzer vorgegangen wird, kann dies Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche mit sich bringen. Als erster Schritt empfiehlt sich die Kontaktaufnahme im Rahmen einer Abmahnung. Dem Verletzer wird darin erläutert, welche Handlungen als Verletzung angesehen werden. Ihm werden alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt, um sich selbst ein Bild von der Verletzungshandlung machen zu können. Darüber hinaus wird der Verletzer regelmäßig aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, wonach er sich verpflichtet, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Die Gefahr einer Wiederholung der verletzenden Handlung wird meist dadurch ausgeräumt, dass der Verletzer eine Vertragsstrafe für den Fall verspricht, dass er einen erneuten Verstoß begeht. Weiterhin wird Auskunft über das Ausmaß der Verletzung verlangt, damit später ggf. ein Schadensersatz verlangt werden kann. Dem Verletzer wird schließlich eine Frist gesetzt, bis zu der er antworten muss. Wird diese Frist nicht eingehalten, werden gerichtliche Schritte angedroht. Sofern das Abmahnverfahren erfolglos war, besteht die Möglichkeit im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Besonders im Bereich des Gewerblichen es ist dies ein häufiges Vorgehen. Innerhalb einer kurzen Frist wird beim Gericht eine Entscheidung über die Verletzung angestrebt. Eine solche Entscheidung ergeht nicht selten innerhalb von wenigen Ta- Seite 10

11 gen, in manchen Fällen sogar innerhalb von wenigen Stunden. Nach der Entscheidung durch das Gericht kann die Entscheidung unmittelbar vollstreckt werden. Die Verfügung wird der Gegenseite zugestellt und ist unmittelbar wirksam. Sofern der Verletzer nach Zustellung der Verfügung dieser nicht nachkommt, drohen ihm Geld- und sogar Gefängnisstrafen. Das gerichtliche Hauptverfahren ist das Klageverfahren. Es schließt sich ggf. auch an ein einstweiliges Verfügungsverfahren an und regelt einen Rechtsstreit endgültig. Im Regelfall wird nach Einreichung der Klageschrift im Rahmen einer mündlichen Verhandlung der Streitfall mit den Parteien diskutiert. Der Richter fällt dann am Ende eine Entscheidung. Wenn diese rechtskräftig wird, kann sie vollstreckt werden. Seite 11

12 Frage 5: Eigene Dienstleistungen, beispielhaftes Projekt Inwieweit unterstützen Sie Unternehmen in diesem Kompetenzfeld? Was sind Ihre spezifischen Kompetenzen bzw. wodurch differenzieren Sie sich vom Wettbewerb? Wie sieht eine typische Dienstleistung Ihres Unternehmens in diesem Bereich aus? Können Sie hier typische Fälle skizzieren? Antwort: Wir beraten Unternehmen vorwiegend an der Schnittstelle zwischen Technik und Recht. Durch ausgeprägtes technisches Verständnis beraten wir unsere Kunden sehr effizient vor allem in den Bereichen Gewerbliche und IT- und Internetrecht. Beim Gewerblichen stehen der Aufbau und die effektive Gestaltung eines Portfolios von Schutzrechten und eine durchdachte Lizenzstrategie im Vordergrund. Es ist wichtig, zunächst die eigene Schutzrechtsstrategie zu planen. Von großer Bedeutung ist auch die Überwachung der Schutzrechte im In- und Ausland. Ebenso überwachen wir die Warenströme an der deutschen und den europäischen Grenzen, um die Einfuhr von Plagiaten rechtzeitig zu unterbinden. Im Fall einer Verletzung von Schutzrechten durch Dritte bieten wir Unterstützung bei der Durchsetzung im Rahmen von Abmahnungen, gerichtlichen Eilverfahren sowie im Klageweg. Durch ein Netzwerk aus internationalen Beratern gewährleisten wir die Beratung aus einer Hand gerade im Bereich internationaler Projekte an. Aufgrund unseres langjährigen praktischen Know- How kennen wir die Tricks aus der Praxis und können diese gewinnbringend für unsere Kunden einsetzen. Im Internet-Recht beraten wir Online-Anbieter und Internet-Plattformen bei der rechtskonformen Gestaltung der Unternehmenspräsenzen im Internet. Hier ergibt sich gerade im Markenrecht eine wichtige Schnittstelle zum Gewerblichen. Wichtig sind darüber hinaus die effektive und benutzerfreundliche Umsetzung von Online-Shops, die Einbindung und Erstellung von epayment-lösungen und die Einhaltung aller datenschutzrelevanten Vorschriften. Selbstverständlich beraten wir auch beim Einkauf und Verkauf von Software oder Software-Dienstleistungen. Aufgrund meiner praktischen Erfahrung mit der Seite 12

13 eigenen Programmierung von Internet-Projekten, die ich durch diverse Internet- Projekte seit Mitte der 80er Jahre gesammelt habe, besitze ich ein ausgeprägtes Verständnis für die technische Integration von juristischen Ansprüchen. Als Vorstand des Bundesverbandes der Dienstleister für Onlineanbieter BDOA e.v. habe ich einen engen Kontakt zu den Unternehmen der Branche aufgebaut und entwickle ständig neue, praxisnahe Lösungen für komplexe juristische Probleme. Ich leitet dort den Arbeitskreis Legal Affairs. (Weitere Informationen: Seite 13

14 Frage 6: Schutzrechte in Deutschland, Zukunft Wie werden sich die Gewerblichen Schutzrechte in Deutschland entwickeln? Nimmt deren Relevanz zu oder ab? Was erwarten Sie im Bereich Software- Technologien / Software-Patente? Was sind gegebenenfalls weitere wesentliche Entwicklungen, die zu beachten sind? Antwort: Für deutsche Unternehmen werden die Gewerblichen Schutzrechte in ihrer Relevanz noch stark zunehmen. Heute unternehmen vor allem die großen internationalen Unternehmen sehr große Anstrengungen, um ihre Schutzrechte zu entwickeln und verwalten. Oft beschäftigen sich ganze Abteilungen mit dieser Thematik. Je nach Größe eines Unternehmens ist es jedoch nicht effizient, eigenes Personal in diesem Bereich einzustellen. Hierfür stehen kompetente Berater aus den Reihen der Rechtsanwälte und Patentanwälte zur Verfügung. Besonderer Vorteilt ist, dass solche Berater oft Entwicklungen in anderen Unternehmen erfahren haben und diese Erfahrung an die anderen Unternehmen weitergeben können. Insgesamt entwickelt sich das Thema "Gewerblicher " auch weltweit sehr stark weiter. Seit China - eine der wichtigen Produktionsstandorte der WTO beigetreten ist, verstärken sich dort auch die Aktivitäten im Bereich des Schutzes von geistigem Eigentum. Auch war es z.b. Hauptthema der deutschen EU-Ratspräsidentschaft. Die Aktivitäten im Bereich der Gewerblichen Schutzrechte nehmen daher stark zu. Für Unternehmen ist es daher unbedingt notwendig, dass sie sich mit dem Thema intensiv auseinandersetzen. Vielen Dank für das Interview! Seite 14

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