D E R S T A D T N E U K I R C H E N - V L U Y N

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1 A M T S B L A T T D E R S T A D T N E U K I R C H E N - V L U Y N INHALT: Bekanntmachungen der Stadt Neukirchen-Vluyn Seite 124 Ersatzbestimmung eines Vertreters für den Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn Seite 125 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Neukirchen-Vluyn im Jahr 2009 Seite 132 Aufstellungsbeschluss gemäß 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Änderung des Flächennutzungsplanes hier: FP 78. Änderung, Bereich Niep Seite 134 Anhörungsverfahren nach 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Änderung des Flächennutzungsplanes hier: FP 78. Änderung, Bereich Niep Seite 136 Aufstellungsbeschluss gemäß 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Innenbereichssatzung Niep (gemäß 34 (4) BauGB) Seite 138 Anhörungsverfahren nach 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Innenbereichssatzung Niep (gemäß 34 (4) BauGB) Seite 140 Aufstellungsbeschluss gemäß 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Außenbereichsatzung Repelener Straße/Eickhausweg gemäß 35 (6) Baugesetzbuch (BauGB) Seite 142 Anhörungsverfahren nach 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Außenbereichsatzung Repelener Straße / Eickhausweg gemäß 35 (6) BauGB Seite 144 Öffentliche Auslegung gem. 3 (2) BauGB Bebauungsplan Nr. 99, Gebiet südlich der Niederrheinallee und östlich der Krefelder Straße Seite 146 Tagesordnung zur Ratssitzung am Bekanntmachungen der Sparkasse am Niederrhein Seite 148 Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches Bekanntmachung der wir4-wirtschaftsförderung für Moers, Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn und Rheinberg Seite 148 Jahresabschluss sowie Lagebericht zum Bekanntmachung der Grafschafter Gewerbepark Genend GmbH Seite 150 Jahresabschluss sowie Lagebericht zum HERAUSGEBER: Der Bürgermeister, Neukirchen-Vluyn, Erscheinungsweise nach Bedarf Erhältlich im Rathaus, sowie bei der Stadtbücherei Neukirchen und Vluyn, der Volksbank Niederrhein eg Alpen in Neuk.-Vluyn, der Sparkasse am Niederrhein in Neuk.-Vluyn, Einzelbezug gegen Kostenbeteiligung bei der Stadt Neukirchen-Vluyn, Ratsbüro, Neukirchen-Vluyn

2 Ersatzbestimmung eines Vertreters für den Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn Die am für die Christlich Demokratische Union Deutschlands ( CDU ) gewählte Vertreterin für den Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn, Frau Käte Bruckhaus, Krefelder Straße 50, Neukirchen-Vluyn, hat am ihr Mandat mit Wirkung zum niedergelegt. Gemäß 45 des Kommunalwahlgesetzes ( KWahlG ) habe ich als Nachfolger aus der Reserveliste der CDU Herrn Franz Frings geboren 1946 in Duisburg-Hamborn wohnhaft Haarbeckstraße 8 in Neukirchen-Vluyn als zum Mitglied des Rates der Stadt Neukirchen-Vluyn gewählt erklärt. Gegen diese Entscheidung können gemäß 39 KWahlG 1. jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, 2. die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie 3. die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Feststellung Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Feststellung gem. 40 Abs. 1 Buchstabe a bis c KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist beim Wahlleiter der Stadt Neukirchen-Vluyn, Rathaus, Hans-Böckler- Straße 26, Zimmer 131, Neukirchen-Vluyn schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erklären. Neukirchen-Vluyn, Der Bürgermeister als Wahlleiter Bernd Böing *********************************************************************************************************

3 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Neukirchen-Vluyn im Jahr 2009 Gemäß 24 der Kommunalwahlordnung KWahlO vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GV. NRW. S. 222) SGV. NW fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Straße 26, Neukirchen-Vluyn, Zimmer 131 während der Dienststunden kostenlos abgegeben werden. Auf die Bestimmungen der 15 bis 17 sowie der 46b und 46d Abs. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes KWahlG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 374), - SGV. NRW und der 25, 26 und 31 sowie 75a und 75b KWahlO weise ich hin. Insbesondere bitte ich zu beachten: 1. Allgemeines 1.1 Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden. 1.2 Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung eines Bewerbers als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke

4 frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen. Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angabe über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers für das Amt des Bürgermeisters und der Bewerber für die Vertretung in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Vorraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags. 1.3 Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben. Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsmäßigen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, hat das Innenministerium öffentlich bekanntgemacht. 2. Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters 2.1 Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters können auch von Parteien und Wählergruppen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen

5 der beteiligten Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen. Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten: - Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden; - Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertauensperson enthalten. 2.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein ( 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von den jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein. Wer für das Amt des Bürgermeisters wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen. 2.3 Wahlvorschläge unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 195 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtszeitig erbracht werden. Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge sind nur beizubringen, wenn alle beteiligten Wahlvorschlagsträger unter die in Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen fallen. 2.4 Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 195 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten: - Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern das Kennwort, sowie Familienname, Vorname und Wohnort des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Der Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

6 Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben. - Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. - Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung eines Wahlvorschlags für einen Wahlbezirk und einer Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig, wenn dieser in der Gemeinde wahlberechtigt ist. 2.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen: - Die Zustimmungserklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der Bewerber zu versichern, dass er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder Landrat kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Vorraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags. - Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. - Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Ausstellung des Bewerbers (Anlage 9c zur KWahlO) mit den nach 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt (Anlage 10c zur KWahlO). 3 Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk 3.1 Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten: - Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden; - Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei Beamten und

7 Angestellten nach 13 Abs.1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie angestellt sind, anzugeben. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. 3.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein ( 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten. 3.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtszeitig erbracht werden. 3.4 Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 5 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO zu erbringen. Nr. 2.4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Unterzeichner im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig. 3.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen: - Die Zustimmungserklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags. - Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO erteilt werden. - Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber mit den nach 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist (siehe auch Nr. 1.2 Abs. 8 dieser Bekanntmachung).

8 Sofern sich Beamte oder Angestellte nach 13 Abs. 1 oder 6 des KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Angestelltenverhältnis, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält. 4. Wahlvorschläge für die Reserveliste 4.1 Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. 4.2 Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten: - den Namen der Partei oder Wählergruppe, die die Reserveliste einreicht; - Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Angestellten nach 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt bei der sie angestellt sind, anzugeben. Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder einen auf der Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll. 4.3 Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein ( 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten: - den Familien- und Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers; - den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist. 4.4 Reservelisten der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 24 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 4.5 Muss die Reserveliste von mindestens 24 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gilt Nr. 2.4 entsprechend. Die Zustimmungserklärung der Bewerber ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b oder einzeln nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit

9 Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist. 5. Einreichungsfrist Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Neukirchen-Vluyn sind spätestens bis zum (48. Tag vor der Wahl), Uhr (Ausschlussfrist) beim Wahlleiter der Stadt Neukirchen-Vluyn, Rathaus, Hans-Böckler-Straße 26, Zimmer 131, Neukirchen-Vluyn einzureichen. Es wird dringend empfohlen, Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können. Auf die Bekanntmachung über die Abgrenzung der Wahlbezirke vom ( Amtsblatt Nr. 6 /2008 ) wird hingewiesen. Neukirchen-Vluyn, den Der Bürgermeister als Wahlleiter Bernd Böing *********************************************************************************************************

10 Aufstellungsbeschluss gemäß 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Änderung des Flächennutzungsplanes hier: FP 78. Änderung, Bereich Niep Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Neukirchen-Vluyn hat in seiner Sitzung am die Aufstellung des o. g. Bauleitplanverfahrens beschlossen. Ziel und Zweck der Bauleitplanung ist es, eine Übereinstimmung des Flächennutzungsplanes mit dem Landschaftsplan des Kreises Wesel, Raum Moers / Neukirchen-Vluyn und der Innenbereichssatzung Niep zu erreichen. Für das Verfahren wird ein Umweltbericht erstellt. Der räumliche Geltungsbereich des o. g. Bauleitplanverfahrens ist in dem zu dieser Bekanntmachung gehörenden Kartenausschnitt kenntlich gemacht. Neukirchen-Vluyn, den Der Bürgermeister In Vertretung Ralf Eccarius Erster Beigeordneter Anlage siehe Folgeseite

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12 Anhörungsverfahren nach 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Änderung des Flächennutzungsplanes hier: FP 78. Änderung, Bereich Niep Für das vorgenannte Bauleitplanverfahren soll ein Anhörungsverfahren nach 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden. Am findet um Uhr im Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Straße 26, hierzu ein Erörterungstermin statt. Dort wird die beabsichtigte Planung vorgestellt und mit der Öffentlichkeit erörtert. Ziel und Zweck dieser Bauleitplanung ist es, eine Übereinstimmung des Flächennutzungsplanes mit dem Landschaftsplan des Kreises Wesel, Raum Moers / Neukirchen-Vluyn und der Innenbereichssatzung Niep zu erreichen. Für das Verfahren wird ein Umweltbericht erstellt. Dieser Entwurf des Bauleitplanverfahrens kann mit der Begründung während der Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Str. 26, Zimmer 218, eingesehen werden. Sollte zu diesem Verfahren ein Umweltbericht erstellt werden, so kann dieser ebenfalls mit eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass schriftliche Stellungnahmen bis zum Anhörungstermin der Verwaltung vorliegen sollen. Sie können aber auch noch bis zu einer Woche nach dem Anhörungstermin schriftlich oder mündlich zur Niederschrift nachgereicht werden. Der vorgesehene Planbereich für die Bauleitplanung ist in dem zu dieser Bekanntmachung gehörenden Kartenausschnitt kenntlich gemacht. Neukirchen-Vluyn, den Der Bürgermeister In Vertretung Ralf Eccarius Erster Beigeordneter Anlage siehe Folgeseite

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14 Aufstellungsbeschluss gemäß 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Innenbereichssatzung Niep (gemäß 34 (4) BauGB) Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Neukirchen-Vluyn hat in seiner Sitzung am die Aufstellung der o. g. Innenbereichssatzung beschlossen. Ziel und Zweck der Innenbereichssatzung ist es, eine Eindeutigkeit zwischen planungsrechtlichem Innen- und Außenbereich zu erreichen. Für das Verfahren wird kein Umweltbericht erstellt. Der räumliche Geltungsbereich der o. g. Innenbereichssatzung ist in dem zu dieser Bekanntmachung gehörenden Kartenausschnitt kenntlich gemacht. Neukirchen-Vluyn, den Der Bürgermeister In Vertretung Ralf Eccarius Erster Beigeordneter Anlage siehe Folgeseite

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16 Anhörungsverfahren nach 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Innenbereichssatzung Niep (gemäß 34 (4) BauGB) Für die vorgenannte Innenbereichssatzung soll ein Anhörungsverfahren nach 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden. Am , findet um Uhr im Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Straße 26, hierzu ein Erörterungstermin statt. Dort wird die Innenbereichssatzung vorgestellt und mit der Öffentlichkeit erörtert. Ziel und Zweck dieser Innenbereichssatzung ist es, eine Eindeutigkeit zwischen planungsrechtlichem Innen- und Außenbereich zu erreichen. Für das Verfahren wird kein Umweltbericht erstellt. Dieser Entwurf der Innenbereichssatzung kann mit der Begründung während der Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Str. 26, Zimmer 218, eingesehen werden. Sollte zu diesem Verfahren ein Umweltbericht erstellt werden, so kann dieser ebenfalls mit eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass schriftliche Stellungnahmen bis zum Anhörungstermin der Verwaltung vorliegen sollen. Sie können aber auch noch bis zu einer Woche nach dem Anhörungstermin schriftlich oder mündlich zur Niederschrift nachgereicht werden. Der vorgesehene Geltungsbereich für die Innenbereichssatzung ist in dem zu dieser Bekanntmachung gehörenden Kartenausschnitt kenntlich gemacht. Neukirchen-Vluyn, den Der Bürgermeister In Vertretung Ralf Eccarius Erster Beigeordneter Anlage siehe Folgeseite

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18 Aufstellungsbeschluss gemäß 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Außenbereichsatzung Repelener Straße / Eickhausweg gemäß 35 (6) Baugesetzbuch (BauGB) Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Neukirchen-Vluyn hat in seiner Sitzung am die Aufstellung der o. g. Außenbereichssatzung beschlossen. Ziel und Zweck der Außenbereichssatzung ist es, die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich räumlich festzulegen. Für das Verfahren wird kein Umweltbericht erstellt. Der räumliche Geltungsbereich der o. g. Außenbereichssatzung ist in dem zu dieser Bekanntmachung gehörenden Kartenausschnitt kenntlich gemacht. Neukirchen-Vluyn, den Der Bürgermeister In Vertretung Ralf Eccarius Erster Beigeordneter Anlage siehe Folgeseite

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20 Anhörungsverfahren nach 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Außenbereichsatzung Repelener Straße / Eickhausweg gemäß 35 (6) BauGB Für die vorgenannte Außenbereichssatzung soll ein Anhörungsverfahren nach 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden. Am findet um Uhr im Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Straße 26, hierzu ein Erörterungstermin statt. Dort wird die Außenbereichssatzung vorgestellt und mit der Öffentlichkeit erörtert. Ziel und Zweck dieser Außenbereichssatzung ist es, die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich räumlich festzulegen. Für das Verfahren wird kein Umweltbericht erstellt. Dieser Entwurf der Außenbereichssatzung kann mit der Begründung während der Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Neukirchen-Vluyn, Hans-Böckler-Str. 26, Zimmer 218, eingesehen werden. Sollte zu diesem Verfahren ein Umweltbericht erstellt werden, so kann dieser ebenfalls mit eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass schriftliche Stellungnahmen bis zum Anhörungstermin der Verwaltung vorliegen sollen. Sie können aber auch noch bis zu einer Woche nach dem Anhörungstermin schriftlich oder mündlich zur Niederschrift nachgereicht werden. Der vorgesehene Geltungsbereich für die Außenbereichssatzung ist in dem zu dieser Bekanntmachung gehörenden Kartenausschnitt kenntlich gemacht. Neukirchen-Vluyn, den Der Bürgermeister In Vertretung Ralf Eccarius Erster Beigeordneter Anlage siehe Folgeseite

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22 Öffentliche Auslegung gem. 3 (2) Baugesetzbuch - BauGB Bebauungsplan Nr. 99, Gebiet südlich der Niederrheinallee und östlich der Krefelder Straße Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Neukirchen-Vluyn hat in seiner Sitzung am die öffentliche Auslegung des o. g. Bauleitplanverfahrens beschlossen. Ziel und Zweck dieser Bauleitplanung ist es, den Umfang der Wohnbebauung im Rahmen des Bestands an Villen und Großgehölzen planerisch festzulegen. Für das Verfahren wird ein Umweltbericht erstellt. Der Entwurf des Bauleitplanverfahrens, der Entwurf der Begründung und die u. g. Unterlagen liegen in der Zeit vom bis im Rathaus, Hans-Böckler-Str. 26 in Neukirchen-Vluyn, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Folgende Unterlagen liegen mit aus: - Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung - Umweltbericht - Lärmschutzgutachten Diese Unterlagen können im Zimmer 218 eingesehen werden. Während dieser Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Gemäß 3 (2) i. V. m. 4a (6) BauGB wird darauf hingewiesen, dass bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Sofern Stellungnahmen in Form von Unterschriftslisten eingereicht werden, wird gebeten, einen Beauftragten zu benennen, mit dem der Schriftverkehr geführt werden soll. Abschriften der Ratsentscheidung werden dem Beauftragten in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Der Geltungsbereich des o. g. Bauleitplanverfahrens ist in dem zu dieser Bekanntmachung gehörenden Kartenausschnitt kenntlich gemacht. Neukirchen-Vluyn, den Der Bürgermeister In Vertretung Ralf Eccarius Erster Beigeordneter Anlage siehe Folgeseite

23 *********************************************************************************************************

24 Am Mittwoch, den findet ab Uhr im großen Sitzungssaal des Rathauses, Hans-Böckler-Straße 26, Neukirchen-Vluyn eine Sitzung des Rates mit folgender Tagesordnung statt: Zur Geschäftsordnung a) Feststellung der Anwesenheit b) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung c) Ausschließungsgründe A. Öffentlicher Teil TOP 1 Einwohnerfragen ( max. 15 Minuten ) TOP 2 Bericht der Verwaltung über nicht ausgeführte Beschlüsse und Besonderheiten bei der Ausführung von Beschlüssen TOP 3 Anmerkungen zur Niederschrift über die Sitzung des Rates -öffentlicher Teil- am TOP 4 Anträge zur Tagesordnung gem. 48 Abs. 1 Satz 5 GO NW TOP 5 Berichte aus Beteiligungen Bericht durch den Geschäftsführer der Energie Wasser Niederrhein GmbH -ENNI TOP 6 Beteiligungsbericht der Stadt Neukirchen-Vluyn für das Geschäftsjahr 2007 TOP 7 Bereitstellung überplanmäßiger Mittel für eine Organisationsuntersuchung des Bauamtes - Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß 60 Abs. 1 Satz 3 GO NW TOP 8 Außerplanmäßige Ausgabe für die Vergabe von Beratungsleistungen zur Beschaffung einer Telekommunikationsanlage für das Rathaus TOP 9 Finanzzwischenbericht zum Haushalt 2008 TOP 10 Investitionsvorschau 2008 bis 2017 TOP 11 Festlegung der Erheblichkeitsgrenzen für Investitionen im NKF-Haushaltsplan TOP 12 Gebietsänderungsvertrag Stadt Moers / Stadt Neukirchen-Vluyn TOP 13 Bestellung von zwei stellvertretenden Wehrführern der freiwilligen Feuerwehr

25 TOP 14 Verlängerung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Krefeld und der Stadt Neukirchen-Vluyn zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Weiterbildungsgesetz TOP 15 Namensgebung für die Gemeinschaftsgrundschule Neukirchen-Süd TOP 16 Rechtsverordnung über die Bildung eines Schuleinzugsbereichs für die Förderschule TOP 17 Beteiligung der Stadt Neukirchen-Vluyn an der Einrichtung einer Digitalen Virtuellen Bibliothek DiViBib TOP 18 Teilnahme der Stadt Neukirchen-Vluyn am Projekt JEKI Jedem Kind ein Instrument TOP Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich ehemaliges Bergwerk Niederberg - Auswertung der frühzeitigen Beteiligung - Beschluss zur öffentlichen Auslegung TOP 20 Mitteilungen und Anfragen TOP 21 Einwohnerfragestunde B. Nicht-öffentlicher Teil TOP 1 Bericht der Verwaltung über nicht ausgeführte Beschlüsse und Besonderheiten bei der Ausführung von Beschlüssen TOP 2 Anmerkungen zur Niederschrift über die Sitzung des Rates -nicht-öffentlicher Teil- am TOP 3 Anträge zur Tagesordnung gem. 48 Abs. 1 Satz 5 GO NW TOP 4 Mitteilungen und Anfragen Neukirchen-Vluyn, den Bernd Böing Bürgermeister ******************************************************************************************

26 Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches Das von der Sparkasse am Niederrhein ausgestellte Sparkassenbuch Nr wird gemäß 16 Abs. 2 Ziffer 6 der Sparkassenverordnung mit dem heutigen Tag für kraftlos erklärt, nachdem Rechte Dritter auf die Urkunden des am erfolgten Aufgebotes nicht angemeldet wurden. Moers, den Sparkasse am Niederrhein Der Vorstand ********************************************************************************************************* Bekanntmachung der wir4-wirtschaftsförderung für Moers, Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn und Rheinberg über den Jahresabschluss sowie Lagebericht zum Der Verwaltungsrat der wir4-wirtschaftsförderung hat am den Jahresabschluss zum festgestellt und wie folgt beschlossen: Der Jahresabschluss der wir4-wirtschaftsförderung für Moers, Kamp-Lintfort, Neukirchen- Vluyn und Rheinberg, Anstalt öffentlichen Rechts, zum wird mit einer Bilanzsumme von ,54 Euro und einem Bilanzverlust von 0,-- EUR festgestellt. Die Gewährträgerin und die Partner haben gemäß 2 Abs. 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine Einlage in die Kapitalrücklage in Höhe des Fehlbetrages zu leisten. Der Fehlbetrag des Jahres 2007 beträgt ,16 Euro. Auf diesen Jahresverlust haben die Gewährträgerin und die Partner im laufenden Jahr Vorschusszahlungen in Höhe von Euro geleistet. Der nicht bereits durch Vorauszahlungen gedeckte Jahresfehlbetrag 2007 wird durch Entnahme aus der Kapitalrücklage ausgeglichen. Die Einlage kann bis zum ohne Verzinsung an die wir4-wirtschaftsförderung geleistet werden. Ab dem ist sie mit einem Zins von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung erteilt. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, Düsseldorf, vertreten durch die Wirtschaftsprüferin, Frau Ulrike Otto, hat am 2. Mai 2008 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt: Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der wir4 Wirtschaftsförderung für Moers, Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn und

27 Rheinberg Anstalt öffentlichen Rechts für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen in der Satzung liegen in der Verantwortung des Vorstands der Anstalt. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Vorstands sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Anstalt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Jahresabschluss und Lagebericht liegen in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. Oktober 2008 in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Genender Platz 1 in Moers, während der Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus. Moers, 15. August 2008 Hans-Peter Kaiser Vorstand *********************************************************************************************************

28 Bekanntmachung der Grafschafter Gewerbepark Genend GmbH über den Jahresabschluss sowie Lagebericht zum Die Gesellschafterversammlung der Grafschafter Gewerbepark GmbH hat am den Jahresabschluss zum festgestellt und wie folgt beschlossen: Der Jahresabschluss der Grafschafter Gewerbepark Genend GmbH zum mit einer Bilanzsumme von ,43 EUR und einem Bilanzverlust von 0,-- EUR wird festgestellt. Die Gesellschafter leisten eine Einlage in die Kapitalrücklage in Höhe des Fehlbetrages des Jahres 2007 in Höhe von ,51 EUR. Der Jahresfehlbetrag 2007 wird durch Entnahme aus der Kapitalrücklage ausgeglichen. Die Einlage kann nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung bis zum geleistet werden. Ab dem ist sie mit einem Zins von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Außerdem verpflichten sich die Gesellschafter, auch den Jahresfehlbetrag für das Jahr 2008 durch eine spätere Einlage in die Kapitalrücklage auszugleichen. Die Gesellschafterversammlung erteilt der Geschäftsführung Entlastung für das Geschäftsjahr Die Gesellschafterversammlung erteilt dem Aufsichtsrat Entlastung für das Geschäftsjahr Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, Düsseldorf, vertreten durch die Wirtschaftsprüferin, Frau Ulrike Otto, hat am 2. Mai 2008 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt: Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang-- unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Grafschafter Gewerbepark Genend GmbH, Moers, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages liegen in der Verantwortung der Geschäftsführung der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den

29 Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Geschäftsführung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Ohne diese Beurteilung einzuschränken weisen wir auf die Ausführungen im Lagebericht hin. Dort ist in Abschnitt Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung ausgeführt, dass der Fortbestand der Gesellschaft von der Aufrechterhaltung der finanziellen Unterstützung durch die Gesellschafter abhängig ist. Jahresabschluss und Lagebericht liegen in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. Oktober 2008 in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Genender Platz 1 in Moers, während der Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus. Moers, den 15. August 2008 Hans-Peter Kaiser Geschäftsführer Gerd Lück Prokurist ********************************************************************************************************

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