Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Tierarzneimittelanwendung. Gliederung. Einleitung. Geburtshilfe im Alten Ägypten. Die Anfänge der Tierheilkunde

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1 Autor: Mag. Stefan Fucik Hinweis: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde von geschlechtergerechten Formulierungen Abstand genommen. Die gewählte Form gilt jedoch für Frauen und Männer gleichermaßen. Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Tierarzneimittelanwendung Version September 2010 Quellennachweis: Tierärztegesetz, BGBl 16/1975 idf 135/2006 Tierarzneimittelkontrollgesetz - TAKG, BGBl I 28/2002 idf 36/2008 Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010, BGBl II 259/2010 Tiergesundheitsdienstverordnung 2009, BGBl II 434/2009 Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl II 110/2006 idf 24/2009 Bildernachweis: LFI Format Wikimedia Schattauer Verlag: Geschichte der Tiermedizin Gliederung Einleitung Rechtsvorschriften für die Einbindung des Tierhalters in die Tierarzneimittelanwendung Dokumentationspflichten bei der Anwendung / Abgabe von Tierarzneimitteln Einhaltung der Wartezeit Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 Arzneimittelanwendung im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes Rechte und Pflichten des s und des TGD-Arzneimittelanwenders Betriebserhebungen Aus- und Weiterbildung Kontrollinstanzen und Sanktionsmechanismen Einleitung Die Anfänge der Tierheilkunde Die Entdeckung des Papyrus von Kahun bestätigt die Existenz einer Tierheilkunde schon im Jahrtausend v. Chr. Der Veterinärpapyrus erwähnt als Patienten Fisch, Gans, Hund und Rind. Am besten erhalten sind die Abschnitte über Rinderkrankheiten. Der Text konnte aber nicht vollständig übersetzt werden. Geburtshilfe im Alten Ägypten 3. Jahrtausend v. Chr. ca v. Chr. Quelle: Driesch, Angela von den Peters, Joris Geschichte der Tiermedizin 5000 Jahre Tierheilkunde 1

2 1765: Gründungsedikt von Maria Theresia für eine K.K. Pferde-Curen- und Operationsschule in Wien Ich habe beschlossen, hier eine Lehrschule zur Heilung der Viehkrankheiten errichten zu lassen... Einige Jahre später Politische Reaktion Jänner 2001: Arzneimittelskandal 1. April 2002: Tierarzneimittelkontrollgesetz wird verlautbart. Es regelt den Umgang mit Tierarzneimitteln für lebensmittelliefernde Tiere: die Einfuhr das In-Verkehr-Bringen die Anwendung und das Bereithalten zur Anwendung das Lagern und den Besitz von Tierarzneimitteln Es schafft die Basis für bundesweit einheitliche Vorgaben für Tiergesundheitsdienste Wesentliche Rechtsgrundlagen zur Tierarzneimittelanwendung Tierärztegesetz Rückstandskontrollverordnung Rechtsvorschriften für die Einbindung des Tierhalters in die Tierarzneimittelanwendung Tierarzneimittelkontrollgesetz Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung Tiergesundheitsdienstverordnung 2

3 Wer ist betroffen? Tierärztegesetz TGD-Verordnung Landes- TGD Im Rahmen von ständigen Betreuungsverhältnissen [ ] darf der Tierarzt den Tierhalter einbinden: Tierärztegesetz Tierarzt TGD- Tierarzt TGD- Tierhalter Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren, Rückstandskontrollverordnung Tierarzneimittelkontrollgesetz wenn dies unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise erfolgt. Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung Tierarzneimittelkontrollgesetz Das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte Personen ist verboten, es sei denn, Veterinär-Arzneispezialitäten- Anwendungsverordnung Die Anwendung von Tierarzneimitteln unter Einbindung des Tierhalters regelt grundsätzlich die Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung. diese Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und der Besitzer ist zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt. Fütterungsarzneimittel dürfen vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel- Großhändler auf Verschreibung des behandelnden Tierarztes direkt an Verbraucher abgegeben werden. Positivliste Positivliste Tierarzneimittel, die an Tierhalter abgegeben werden dürfen, werden durch Kundmachung ( Positivliste ) in den Amtlichen Veterinärnachrichten hierfür freigegeben. TGD Teilnahme erforderlich TGD Teilnahme nicht erforderlich 3

4 Bedeutung der Abkürzungen Homöopathische Arzneispezialitäten NE = Abgabemöglichkeit nicht eingeschränkt Für homöopathische Arzneispezialitäten ist eine Freigabe nicht erforderlich. Hier gilt: TGD = Abgabe im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes (TGD) erlaubt TGD-AB = Abgabe ist im Rahmen des TGD nur auf Basis besonderer veterinärmedizinischer Erfordernisse gestattet und der Einsatz ist durch geeignete objektivierbare diagnostische Maßnahmen zu rechtfertigen. (zb Antibiogramm) TGD / NE = Abgabe zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln nur im Rahmen des TGD erlaubt / Abgabemöglichkeit zur sonstigen peroralen Anwendung nicht eingeschränkt Abgabe an TGD Betrieb ist möglich, Abgabe an Nicht-TGD Betrieb nur von homöopathischen Arzneispezialitäten zur oralen oder äußerlichen Verabreichung Dokumentationspflicht bei Abgabe / Anwendung unterscheidet sich nicht von anderen Tierarzneimitteln! Fütterungsarzneimittel-Vormischungen Fütterungsarzneimittel-Vormischungen werden nicht in die Positivliste aufgenommen. Die mögliche Abgabe an den Tierhalter ist im Tierarzneimittelkontrollgesetz geregelt. Grundsätzlich ist die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln am eigenen Betrieb möglich: im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes nach Absolvierung des Mischtechnikkurses und nach der Registrierung bei der zuständigen Behörde Fütterungsarzneimittel Fütterungsarzneimittel-Vormischung + Futtermittel = Fütterungsarzneimittel Herstellung und Verabreichung von Fütterungsarzneimitteln muss ebenfalls dokumentiert werden. Dokumentationshilfe durch Mischbuch weitere Informationen siehe Mischtechnikkurs Aufzeichnungen durch Tierarzt Der Tierarzt ist verpflichtet, im Behandlungsregister fortlaufend noch am Tage der Behandlung einzutragen: Dokumentationspflichten bei der Anwendung / Abgabe von Tierarzneimitteln Datum der Untersuchung der Tiere Name und Anschrift bzw. LFBIS Nr. des Tierhalters die Diagnose Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen die verabreichte Dosis die genauen Angaben zur Anzahl und Identität der behandelten Tiere die Behandlungsdauer und die einzuhaltenden Wartezeiten die verschriebenen Tierarzneimittel 4

5 Informationspflicht durch Tierarzt Der behandelnde Tierarzt hat den Tierhalter bei der Verschreibung, Verabreichung oder Abgabe von Arzneimitteln, die Rückstände verursachen, nachweislich über die einzuhaltende Wartezeit zu informieren. Signatur durch Tierarzt Der Tierarzt hat alle an den Tierhalter abgegebenen Arzneimittel mit einer Signatur auf dem Behältnis zu versehen, auf der Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sein müssen (Weitere Informationen im Kapitel Einhaltung der Wartezeit ) Signatur Aufzeichnungen durch Tierhalter Tierhalter sind verpflichtet, Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen, Angaben zur Identität der Tiere noch am Tage der Behandlung in das Behandlungsregister fortlaufend einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten einzuhalten. 5 Jahre Aufbewahrungspflicht! Abgabeschein durch Tierarzt Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelanwendungsund Arzneimittelrückgabebeleg Der Tierarzt hat für alle an den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel einen Abgabeschein auszustellen. Die chronologisch gesammelten Formulare bilden das Behandlungsregister Der verwendete Schein kann vom kundgemachten Muster formal abweichen, muss aber inhaltlich entsprechen. Arzneimitteldokumentation - Tierarzt Arzneimitteldokumentation - Tierarzt Diagnoseschlüssel: Nur bei Teilnahme am Programm Gesundheitsmonitoring-Rind erforderlich 5

6 Arzneimitteldokumentation - Tierarzt Arzneimitteldokumentation - Tierhalter Ohrmarke Kuhstall Euterinjektor XY 1 Injektor/Euterviertel/Tag Schweine, blauer Strich Stall 1 / Box 3 Antibiotikum XY 2 ml/tier/tag Aufstallungsplan erforderlich Rücknahmebestätigung durch Tierarzt Mit der Unterschrift bestätigt der Tierhalter, dass er über die Einhaltung der Wartezeiten informiert wurde Abgabe - Verbrauch = Rest Arzneimitteldokumentation geordnet griffbereit vollständig 5 Jahre aufbewahren Einhaltung der Wartezeit Wartezeit einhalten! Wartezeit: Zeitraum, zwischen der letzten Verabreichung eines Arzneimittels und dem Zeitpunkt, bis zu dem diese Tiere nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln herangezogen werden dürfen. Wartezeit: Schlachtung Es dürfen nur Tiere zur Lebensmittelgewinnung herangezogen oder zur Schlachtung in Verkehr gebracht werden, bei denen nach Behandlung die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist. Letzte Beispiel: Arzneimittel mit 5 Tagen Wartezeit Verkehrsfähig Behandlung Erster behandlungsfreier Tag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Montag Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 der Wartezeit Schlachtbetriebe dürfen Tiere nur übernehmen, wenn der Verfügungsberechtigte schriftlich bestätigt, dass 1. die Wartezeiten eingehalten wurden, 2. die Tiere keine unerlaubten Rückstände aufweisen und 3. die Tiere nicht vorschriftswidrig behandelt worden sind. (analoge Bestimmungen für Fische, Milch, Eier, Honig) 6

7 Wartezeit: Nutztierverkauf Tiere können nach Verabreichung eines Arzneimittels mit einer festgelegten Wartezeit noch vor Ablauf der Wartezeit zur weiteren Nutzung in Verkehr gebracht werden. Wartezeiten sind im Viehverkehrsschein anzugeben! Der Tiergesundheitsdienst Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-VO 2009) Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten TGD Verordnung Die Verordnung regelt: die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierärzte und Landwirte TGD Verordnung Ein Tiergesundheitsdienst (TGD) ist eine auf Dauer angelegte Einrichtung, mit dem Ziel: Beratung landwirtschaftlicher Tierhalter Betreuung von Tierbeständen Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln Minimierung haltungsbedingter Beeinträchtigungen Teilnehmer (Tierärzte und Tierhalter) sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Organisation einzuhalten. TGD Teilnahme ist freiwillig Vom TGD betreute Tiere

8 Landes - Tiergesundheitsdienste Landes - Tiergesundheitsdienste Stand: August 2010 Stand: August 2010 Bundesweit: Geflügelgesundheitsdienst TGD Struktur Landes- TGD Teilnahmevertrag Teilnahmevertrag TGD- Tierarzt TGD- Tierhalter Betreuungsvertrag Stand: August 2010 TGD Verordnung TGD-Teilnahmevertrag: TGD Verordnung TGD-Betreuungsvertrag: Teilnahmevertrag zwischen Tierhalter bzw. Tierarzt und Tiergesundheitsdienst, der mit Eintragung des Teilnahmebeginns durch die TGD-Geschäftsstelle gültig wird. Betreuungsvertrag zwischen und TGD-Betreuungstierarzt, der von der TGD Geschäftsstelle für gültig erklärt wurde. Kündigungsfrist 2 Monate bzw. einvernehmlich jederzeit. 8

9 TGD Verordnung TGD Verordnung TGD-Betrieb: durch eine LFBIS-Nummer gekennzeichneter Tierhaltungsbetrieb, dessen Bewirtschafter einen Betreuungsvertrag für diesen Betrieb abgeschlossen hat. : Natürliche oder juristische Person, die Betriebsinhaber (=Bewirtschafter) eines TGD-Betriebes ist und Teilnehmer im TGD ist. TGD-Arzneimittelanwender: Person, die die für die Arzneimittelanwendung erforderliche Ausbildung besitzt: (=Bewirtschafter) oder ein im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder ein in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum stehender Betriebsangehöriger Betreuungstierärzte Betreuungstierärzte dürfen bestimmte Tierarzneimittel abgeben. Voraussetzung ist die Absolvierung der Ausbildung durch den TGD- Arzneimittelanwender. Arzneimittelanwendung im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes Die Verantwortung für die Abgabe eines Arzneimittels trifft den im Abgabeschein genannten Tierarzt. Diagnosestellung Vor dem Einsatz von Tierarzneimitteln hat der Betreuungstierarzt jedenfalls den Betrieb zu besuchen, die Diagnose zu stellen und gegebenenfalls entsprechend abzusichern, die Therapie sowie erforderlichenfalls Maßnahmen der Prophylaxe oder Metaphylaxe festzulegen. Therapiekontrolle Nach Abschluss jeder Behandlung, spätestens jedoch nach vier Wochen, sind die Arzneimittelanwendung sowie der Therapieerfolg vom Betreuungstierarzt zu kontrollieren. Wurde nur ein einziges Tier im Bestand behandelt, so hat dies im Rahmen der nächsten tierärztlichen Visite nach Abschluss der Behandlung durch den Betreuungstierarzt zu erfolgen. 9

10 Abgabemöglichkeiten von Tierarzneimitteln im TGD im Rahmen eines Krankheitsfalles zur Behandlung oder Weiterführung der Therapie (Nachbehandlung), als medizinische Vorbeugemaßnahme gegen Erkrankungen von Tieren (Prophylaxe), im Rahmen eines Krankheitsfalles zur Behandlung weiterer vorher unauffälliger Tiere innerhalb derselben epidemiologischen Einheit, bei denen das Auftreten gleichartiger klinischer Erscheinungen zu erwarten ist (Metaphylaxe). Nachbehandlung Es dürfen Tierarzneimittel zur Weiterführung der Therapie (Nachbehandlung) höchstens in einer für den Therapieerfolg erforderlichen Menge aber höchstens für den voraussichtlichen Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere abgegeben werden. Bei pour-on-präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn dadurch der Monatsbedarf überschritten wird. Prophylaxe Tierarzneimittel zur Prophylaxe, welche als Wirkstoffe ausschließlich Vitamine, Mengen- oder Spurenelemente enthalten, sowie reine Eiseninjektionspräparate, sind "Managementpräparate" und dürfen vom Betreuungstierarzt höchstens für den Bedarf von zwei Monaten abgegeben werden. Metaphylaxe Wenn bereits kranke Tiere vorhanden sind: Abgabe von Tierarzneimitteln zur Behandlung von anderen Tieren des Bestandes, bei welchen das Auftreten gleichartiger klinischer Erscheinungen zu erwarten ist. Schriftlicher Handlungsplan / Anweisung von Tierarzt erforderlich. Monatsbedarf an Tierarzneimittel darf abgegeben werden. Tierhalter muss Tierarzt über Behandlung informieren und dokumentieren: 1. Datum der Information des TGD-Betreuungstierarztes, 2. Beginn der Behandlung weiterer Tiere gemäß Handlungsplan oder Anweisung, 3. Anzahl und Identität der neuerkrankten Tiere auf dem Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung. TGD Programme Spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen dem TGD- Arzneimittelanwender überlassen werden dürfen, werden - einschließlich der näheren Bestimmungen für deren Anwendung - in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht. Rechte und Pflichten des s und des TGD-Arzneimittelanwenders 10

11 darf pro TGD-Betrieb nur mit einem TGD-Tierarzt je Tierart einen Betreuungsvertrag abschließen. darf neben der Teilnahme am TGD keine weiteren ständigen Betreuungsverhältnisse für Tiere der vom TGD erfassten Arten eingehen sorgt, dass die erforderlichen Weiterbildungserfordernisse erfüllt werden führt Bestandsregister einschließlich des Behandlungsregisters in geordneter und leicht überprüfbarer Form (Dokumentation der Tierarzneimittelabgabe, Anwendung und Rückgabe). 5 Jahre Aufbewahrungspflicht des Behandlungsregisters! muss die Tierkennzeichnungsvorschriften einhalten schafft die Möglichkeit, kranke Tiere in Gruppen oder einzeln abgesondert zu halten ermöglicht die Identifizierung der behandelten Einzeltiere (Bei Buchten und Boxen: Die Identifizierung ist an Hand eines Aufstallungsplanes, in dem sämtliche Buchten beziehungsweise Boxen angeführt sind sowie durch eine Gruppenzuordnung der Einzeltiere zu ermöglichen) gewährleistet in seinem Betrieb eine rückverfolgbare Dokumentation des Viehverkehrs hat ordnungsgemäße Schutzkleidung für den Tierarzt und dessen Hilfspersonen zur Verfügung zu stellen hat bei Untersuchungen und Behandlungen die nötige Hilfe, insbesondere die notwendige Fixierung der Tiere zu gewährleisten hat alle auf Grund der TGD-Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und Verträge mindestens fünf Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren hat diese Aufzeichnungen behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen Bei Betreuungsverhältnissen für mehrere Tierarten sind die Aufzeichnungen nach Tierarten getrennt im Bestandsregister einschließlich Behandlungsregister zu führen Wird ein weiterer Tierarzt beigezogen, so hat der Tierhalter dies dem Betreuungstierarzt unaufgefordert mitzuteilen Wird ein weiterer Tierarzt beigezogen sind ebenfalls sämtliche gesetzte Maßnahmen (Behandlungen) im Behandlungsregister zu dokumentieren Die jährlich durchzuführenden Betriebserhebungen müssen ermöglicht werden 11

12 Bei tiergesundheitlichen Problemen ist eine zeitgerechte Meldung an den Betreuungstierarzt durchzuführen Bei Seuchenverdacht ist umgehend zu handeln Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden* ) eines Tieres ist unverzüglich den Betreuungstierarzt zu informieren *(bei Geflügel, bei Tieren der Aquakultur oder bei Ferkel eine erhöhte Sterblichkeitsrate, die über dem für den betreffenden Betrieb unter den vorherrschenden Bedingungen normalem Niveau liegt) Notwendiges Untersuchungsmaterial für die Diagnostik ist vom Tierhalter bei Bedarf zur Verfügung zu stellen Anweisungen des Betreuungstierarztes zur Beseitigung von festgestellten Mängeln sind einzuhalten Tierhalter ist verantwortlich, dass vor Einbindung in die Arzneimittelanwendung die erforderliche Ausbildung absolviert wird Tierhalter hat für die Tätigkeit des TGD- Arzneimittelanwenders in seinem Betrieb die Verantwortung zu übernehmen Tierhalter ist verantwortlich für ordnungsgemäßen Arzneimittelbezug (Bezug nur durch Betreuungstierarzt oder auf dessen Rezept) Tierhalter ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Arzneimittelanwendung und Dokumentation durch den Arzneimittelanwender Tierhalter ist verantwortlich, dass Tierarzneimittel getrennt von Lebens- und Futtermitteln sowie erforderlichenfalls ausreichend gekühlt und für Unbefugte unerreichbar gelagert werden Tierhalter ist verantwortlich, dass vor der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln im Betrieb die zusätzlichen Ausbildungserfordernisse absolviert werden vor Beginn der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln ist die geplante Tätigkeit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde plus Ausbildungsnachweis zu melden Rückgabe nicht benötigter oder abgelaufener Tierarzneimittel sowie Tierarzneimittelreste spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung Vorlage von Leergebinden (Eutertuben, Injektionsflaschen) spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung (ausgenommen Managementpräparate*) * Tierarzneimittel, welche als Wirkstoffe ausschließlich Vitamine, Mengenoder Spurenelemente enthalten, sowie reine Eiseninjektionspräparate TGD-Arzneimittelanwender Der TGD-Arzneimittelanwender hat bei Übernahme des Arzneimittels zu prüfen, ob der Arzneimittelabgabebeleg leserlich ausgefüllt ist Der TGD-Arzneimittelanwender ist im Rahmen der Betriebserhebung am Betriebserhebungsdeckblatt festzulegen (Name, Geburtsdatum, allenfalls Dienstverhältnis/Vertragsverhältnis) Bei kurzfristiger Änderung des TGD-Arzneimittelanwenders ist ein kundgemachtes Formular zu verwenden 12

13 Änderung des TGD-Arzneimittelanwenders Bei kurzfristiger Änderung des TGD- Arzneimittelanwenders ist ein kundgemachtes Formular zu verwenden. Betriebserhebungen Es ist der TGD-Geschäftsstelle zur Kenntnis zu bringen (zb per Fax) und im Behandlungsregister abzulegen. Betriebserhebungen Kernelement des Tiergesundheitsdienstes sind die regelmäßig durchgeführten Betriebserhebungen. Der Betreuungstierarzt ist verpflichtet, zur Dokumentation des Betriebsstatus von TGD-Betrieben, für die erstmals ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wird, so rasch als möglich, spätestens jedoch nach acht Wochen eine erste Betriebserhebung durchzuführen. Betriebserhebungen Bei Wechsel des Betreuungstierarztes oder des Bewirtschafters ist die Dokumentation des Betriebsstatus zum nächstfolgenden festgelegten Betriebserhebungstermin durchzuführen. Betriebserhebungen Die Betriebserhebungen sind gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen, wobei ein Mindestabstand zwischen den einzelnen Betriebserhebungen von zwei Monaten einzuhalten ist. Nur in dokumentierten Ausnahmefällen darf die Frist verkürzt werden. Für die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz ist jedenfalls der TGD-Betreuungstierarzt verantwortlich. Betriebserhebungen Die Betriebserhebung hat mindestens zu umfassen: die Durchsicht des Behandlungsregisters und der sonstigen tiergesundheitsrelevanten Aufzeichnungen des Tierhalters seit dem letzten Besuch; die Einschätzung des Gesundheitszustandes des Bestandes, sofern dies möglich ist in Verbindung mit Leistungsparametern beziehungsweise den Produktionsergebnissen im vorhergegangen Zeitraum; die Begehung des Bestandes (Betriebscheck); die Ausfüllung des Betriebserhebungsprotokolls. Das Betriebserhebungsprotokoll ist vom aufzubewahren. 13

14 Betriebserhebungen Nach der Diagnose von eventuell vorliegenden Bestandsproblemen sind Maßnahmen am Betriebserhebungsprotokoll für den kommenden Zeitraum festzulegen. Der TGD-Betreuungstierarzt hat festzuhalten, für welchen Beratungsbedarf (Tierhaltung/Tierschutz, Fütterung, Lüftung, Produktions- Fachberater und dergleichen) bis zum nächsten Besuch eine dokumentierte Spezialberatung durchgeführt werden soll. Bei der nächsten Visite bzw. spätestens im Rahmen der nächsten Betriebserhebung, ist eine Evaluierung der gesetzten Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren. Betriebserhebungsdeckblatt Bei jeder Betriebserhebung ist ein Betriebserhebungsdeckblatt und das jeweils erforderliche Betriebserhebungsprotokoll auszufüllen. Beim TGD-Betreuungstierarzt als auch beim verbleibt ein von den beiden Parteien unterfertigtes Exemplar des Betriebserhebungsdeckblattes. Betriebserhebungsdeckblatt Betriebserhebungsprotokoll zentrale Verrechnung Nach Möglichkeit sind vom Tierarzt alle Punkte des entsprechenden Betriebserhebungsprotokolls zu kontrollieren. Konnten einzelne Punkte nicht kontrolliert werden, so ist dies vom Tierarzt unter Angabe der Begründung unter dem Punkt Anmerkungen am Betriebserhebungsdeckblatt zu vermerken. Betriebserhebungsprotokoll Zentrale Verrechnung bedeutet: Das Entgelt für die Betriebserhebung wird nicht direkt zwischen Tierhalter und Tierarzt abgerechnet sondern wird mittels Abbuchungsauftrag über die Geschäftsstelle vom Tierhalter abgebucht und nach Vorliegen des Betriebserhebungsdeckblattes dem Tierarzt überwiesen. Bei zentral zu verrechnender Betriebserhebung sind zumindest die Punkte Arzneimitteldokumentation und -Anwendung, Tiergesundheitsstatus sowie Tierschutz jedenfalls zu kontrollieren. Betriebserhebungen und Entgelte Betriebserhebungen und Entgelte * Bei Rindern > 50 GVE sowie bei Schafen und Ziegen > 200 Stück ist eine weitere zu dokumentierende Betriebserhebung erforderlich. Diese kann durch die nachweisliche Teilnahme an einem in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemachten Tiergesundheitsprogramm ersetzt werden. ** In spezialisierten Kälbermastbetrieben ist prinzipiell pro Mastdurchgang eine Betriebserhebung durchzuführen. 14

15 Betriebserhebungen und Entgelte Mitbetreuungsregelung Bei der Mitbetreuung anderer Tierarten (Rind, Schaf, Ziege, Schwein) wird die Hauptkategorie als Grundlage genommen, die jeweilige andere Tierart auf GVE umgerechnet. Je GVE der mitbetreuten Tierart wird ein Betrag von 1,50 zum Entgelt für die Betriebserhebung der Hauptkategorie hinzugerechnet. Der Höchstbetrag ist der jeweilige Deckelungsbetrag der Hauptkategorie. Mitbetreuungsregelung Mitbetreuung einzelner Tiere Die GVE sind gemäß Tabelle zu berechnen. Werden zusätzlich zur überwiegend gehaltenen Tierkategorie eines Betriebes bis zu drei Zuchtsauen, sieben Mutterschafe oder Mutterziegen, eine Kuh oder ein Pferd einschließlich der jeweils zugehörigen Nachzucht oder eine Anzahl von Mastschweinen für höchstens zehn Mastplätze gehalten, so dürfen diese Tiere ohne Erhöhung der Betriebserhebungskosten mitbetreut werden. Mitbetreuung bis 350 Stk. Geflügel Werden zusätzlich zur überwiegend gehaltenen Tierkategorie eines Betriebes weniger als 350 Legehennen oder im Fall von Masttieren nicht mehr als 350 Tiere gehalten, Aus- und Weiterbildung so dürfen diese Tiere ohne Erhöhung der Betriebserhebungskosten mitbetreut werden. 15

16 Weiterbildung in Verantwortung des TGD-Tierarztes Weiterbildungsstunden: Ab dem Kalenderjahr das auf den TGD-Beitritt folgt sind innerhalb von vier Jahren mindestens 30 anerkannte Stunden nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen zu absolvieren. Die Anerkennung erfolgt lt. ÖTK-Bildungsordnung. Die Stunden werden von der ÖTK verwaltet. Ausbildung für TGD- Arzneimittelanwender Ausbildung im Mindestausmaß von acht Einheiten zu je mindestens 50 Minuten noch vor der Einbindung in die Verabreichung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffe) Zusätzliche Ausbildung zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln Mischkurs im Mindestausmaß von drei Einheiten zu je mindestens 50 Minuten Weiterbildung in Verantwortung des s Weiterbildungsstunden: Ab dem Kalenderjahr das auf den TGD-Beitritt folgt sind innerhalb von vier Jahren mindestens vier Stunden nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen zu absolvieren. Weiterbildung in Verantwortung des s Wer kann die Weiterbildung absolvieren: Der oder ein von diesem entsandter, im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum stehender Betriebsangehöriger, Pro Weiterbildungsveranstaltung können die anrechenbaren Stunden nur für eine Person pro TGD- Betrieb angerechnet werden. Kontrollinstanzen im TGD Kontrollinstanzen und Sanktionsmechanismen 16

17 Sanktionsmechanismen im TGD a) schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung; b) schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung mit Verwarnung; c) Ausschluss von der TGD-Arzneimittelanwendung; d) befristeter Ausschluss von der Teilnahme an TGD-Programmen; e) Ausschluss von Tiergesundheitsprogrammen; f) Ausschluss von TGD-Förderprogrammen; g) kostenpflichtige Nachkontrolle; h) Geldstrafen; i) Ausschluss von der Teilnahme am TGD. Spezielle Sanktionen Sanktionen bei nicht erfüllten Weiterbildungserfordernissen am TGD-Betrieb: innerhalb von acht Monaten ist eine kostenpflichtige Nachschulung im Ausmaß von vier Stunden zu absolvieren. Bis zur nachweislichen Absolvierung dürfen keine TGDpflichtigen Tierarzneimittel am Betrieb abgegeben werden. bei Nichterfüllung wird der Betrieb von der Teilnahme am TGD ausgeschlossen! Spezielle Sanktionen Sanktionen bei nicht erfüllter Durchführung der Betriebserhebungen: bis zur folgenden Betriebserhebung ist keine Einbindung des TGD-Arzneimittelanwenders in die TAM-Anwendung erlaubt. Geldstrafe für Betreuungstierarzt Spezielle Sanktionen Sanktionen bei Nichteinhaltung von Bestimmungen eines Tiergesundheitsprogrammes mit speziellen Tierarzneimitteln: Tierhalter wird neun Monate vom TGD-Programm ausgeschlossen bei schwerwiegenden Verstößen im Hinblick auf den Arzneimitteleinsatz Geldstrafe für Betreuungstierarzt Noch Fragen? Die Diskussion ist eröffnet!?! 17

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