bis 50 m2 Wohnfläche 152,00
|
|
- Erika Waldfogel
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Seite 1 von 2 Gemeinde Bernau im Schwarzwald Landkreis Waldshut Satzung zur Anderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (KurtaxesaEung - KTS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg i. V. mit den 2, 8, Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg wird die Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung KTS) vom 21. November 2011, geändert durch Satzungsänderung vom , durch Gemeinderatsbeschluss vom 05. Dezember 2016 wie folgt geändert: 1 Erhebung einer Kurtaxe 3 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 21. November 2011 erhält folgende neue Fassung: 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag für jede Person ab 14 Jahren 2,50 für jedes Kind von 6 Jahren bis 1 Tag vor dem 14. Geburtstag 1,00 Ein Anteil von 0,42 (netto) ist für das Projekt KONUS (Kostenlose Nutzung des ÖPNV der teilnehmenden Verkehrsverbünde im Schwarzwald) bestimmt und wird einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer an d ie Schwa rzwald Tou rism us Gmb H weitergeleitet. 2 Pauschale Jahresku rtaxe a Abs. 2, Abs. 5 der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 21. November 2011 erhält folgende neue Fassung: 4 Pauschale Jahreskurtaxe (2) Die pauschale Jahreskurtaxe beträgt je Wohnung bis 50 m2 Wohnfläche 152,00 über 50 m2 Wohnfläche 228,00, (5) Da in der Pauschalkurtaxe der Anteil von 0,42 (netto) nicht enthalten ist, sind die kurtaxepflichtigen Einwohner nach s 2 Abs. 2 vom projekt KoNUS ausgeschlossen und erhalten auch keine KONUs-Gästekarte. 3 lnkrafttreten Die Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01. Dezember 2016 in Kraft. lm übrigen behält die Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 21. November 2011 ihre Gültigkeit. Satzung der Gemeinde Bernau im Schwazwald über die Erhebung einer Kuftaxe
2 Seite 2 von 2 I Hinweis über die Heilung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden - Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Bernau im Schwarzwald geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. rzwald, den 05. Dezember 2016 Rolf Bürgermei Vorgenannte Satzung wurde gemäß der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Bernau im Schwarzwald öffentlich bekannt gemacht, und zwar 1.) im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bernau im Schwarzwald am 09. Dezember 2016 / Mitteilungsblatt Nr. 49/ ) Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses am 09. Dezember ) Abgenommen am 21. Dezember 2016 Die Anzeige an das Landratsamt Waldshut erfolgte am 2L Dezembe r \, Bernau im Schwarzwald, den 21. Dezember {bl Rolf Schm Bürgermei
3 Seite 1 von 10 Gemeinde Bernau im Schwarzwald Landkreis Waldshut Satzung zur Änderung der Sahung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg wird die Satzung über die Erhebung einer Kurtaxesatzung (KTS) vom 21. November 2011 durch Beschluss des Gemeinderat am 09. Februar 2A15 wie folgt geändert: 2 Kurtaxepflichtige 7 2 der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 21. Nov erhält folgende neue Fassung: (1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.s. von 1 geboten ist. (2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten. {,3.}'..p!{ü fd,.m{c.h$1n,drt. m$,##..e. i $nd von E_-inwohpqlJib,rh_oben, die in def Gemeinde arbeiten oder in Ausbitdühg atercn. (4) Kranke und schwerbehinderte Personen, die nicht in der Lage sind, ihre Unterkunft zu verlassen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen, unterliegen während der Dauer dieses Zustandes nicht der Kurtaxepflicht. Der Nachweis ist spätestens am Tag der Abreise der Gemeinde vorzulegen. 3 Maßsfab und Satz der Kurtaxe 2 3 der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 21. Nov erhält folgende neue Fassung: (1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag ganzjährig (1. Januar Dezember eines jeden Jahres) 2,20 (2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen Aufenthaltstag gerechnet. bi..,.. 'fr.,. als ein
4 Seite 2 von der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 21. Nov erhält folgende neue Fassung: 4 Pauschale Jahreskurtaxe (1) Von kurtaxepflichtigen Einwohnern ( 2 Abs. 2) wird anstelle der Kurtaxe nach 3 Abs. 1, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des tätsachlichen Aufenthalts, je Wohnung eine pauschale Jahreskurtaxe erhoben, Maßstab für die päüschale Jähieskurtaxe ist, unabhängig davon, wie viele Personen (Einwohner) die \r\iohnrungr..tat äahfie.heil,inheh..ä,be'n:,,dei,ßriößeräerw. nun, (2).,Diä'pa:usehale:,,Jähae külrtäxe betaägt iu..wdnn"uubis 49,99 m2 V/ohnfläüng--+361ü0. ab 50 m2 Wohnfläche 204,0Ö (3) ln den Fallen des 7 Abs. 2 Satz 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe äüf den der Däüer der Ku rtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetze n. 4 5 der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 21. Nov.2011 erhält folgende neue Fassung: 5 Befreiungen, Ermäßigungen (1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: 1. Oftsfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht länger als 1 Tag(e) aufhalten (Passanten). Für die Berechnung dieser Frist gilt 3 Abs. 2 enäprechend. 2. Kinder bis zum Alter von 5,99 Jahren. 3. Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen 4. Teilnehmer von Schullandheimaufenthalten. 5. Kranke und Schwerbehinderte, solange sie nicht in der Lage sind (2.B. bei Bettlägerigkeit, 100 v.h. nachgewiesener Erwerbsminderung), Kuräinrichtunjen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ärztliches Zeugnii nachweisen. (2) Auf Antrag werden Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit. Für die Berechnung dieser Frist gilt 3 Abs. 2 entsprechend. (3) Bei schwerbehinderten Personen mit mindestens 70 v.h. nachgewiesener Enruerbsminderung wird die Kurtaxe auf Antrag um 20oÄ v.h. ermäßigt. (4) Ermäßigter Kurtaxesatz für Kinder im Alter von 6,00 bis 13,99 Jahren. 1,00 (5) Anträge auf Befreiung von der Kurtaxe oder auf Ermäßigung der Kurtaxe sind spätestens am Tag der Abreise bei der Gemeinde einzureichen. 5 6 der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 21. Nov erhält folgende neue Fassung:
5 Seite 3 von 10 6 Kurkarte (1)Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterllegt und nicht nach 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie nach 5 Abs.2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Die Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. (2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt, sowie alle Leistungen der lnklusiv-gästekarte Bernau im Schwarzwald. (3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt. 6 lnkrafttreten Diese Satzung tritt am S{i;'AFfiIläD1S in Kraft. lm übrigen behält die Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 21. November 2011 ihre Gültigkeit. Hinweis über die Heilung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden - Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Bernau im Schwarzwald geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Be.rnau im Schwarzwald, den 09. Februar 2015 Bürgermeister Vorgenannte Satzung wurde gemäß der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Bernau im Schwarzwald öffentlich bekannt gemacht, und zwar 1.) lm Mitteilungsblatt der Gemeinde Bernau im Schwarzwald am 06. März 2015 Mitteilungsblatt Nr. 10 I ) 3.) äffi :15ffi: i h":tu $iällil?'f,'5' e s. R at h a u s? T M;_1 M ä rz 2 0 t 5 zeiqe an das Landratsamt lratsamt Waldshut er:folqte er:folgte am..*...;.l'nüta :.i, den..*...r...'.. Schmidt Bürgermeister
6 Seite 1 von 5 Gemeinde Bernau im Schwarzwald Landkreis Waldshut Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg i. V. mit den 2, 8, Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg hat der Gemeinderat am 21. November 2011 folgende Satzung beschlossen: 1 Erhebung einer Kurtaxe Die Gemeinde Bernau im Schwarzwald erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe. 2 Kurtaxepflichtige (1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde Bernau im Schwarzwald aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde Bernau im Schwarzwald sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i. S. von 1 geboten ist. (2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde Bernau im Schwarzwald, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehung in einer anderen Gemeinde haben sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten. (3) Kranke und schwerbehinderte Personen, die nicht in der Lage sind, ihre Unterkunft zu verlassen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen, unterliegen während der Dauer dieses Zustandes nicht der Kurtaxepflicht. Der Nachweis ist spätestens am Tag der Abreise der Gemeinde vorzulegen. 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag für jede Person ab 14 Jahren 2,20 für jedes Kind von 6 Jahren bis 1 Tag vor dem 14. Geburtstag 1,00 Ein Anteil von 0,36 (netto) ist für das Projekt KONUS (Kostenlose Nutzung des ÖPNV der teilnehmenden Verkehrsverbünde im Schwarzwald) bestimmt und wird einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer an die Schwarzwald Tourismus GmbH weitergeleitet. (2) Die Saison dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres
7 Seite 2 von 5 (3) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet. 4 Pauschale Jahreskurtaxe (1) Von kurtaxepflichtigen Einwohnern (Eigentümer, deren Partner und minderjährigen Kinder) nach 2 Abs. 2 wird anstelle der Kurtaxe nach 3 Abs. 1 unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des tatsächlichen Aufenthalts, je Wohnung eine pauschale Jahreskurtaxe erhoben. Maßstab für die pauschale Jahreskurtaxe ist, unabhängig davon wie viele Personen (Einwohner) die Wohnung tatsächlich innehaben, die Größe der Wohnung. (2) Die pauschale Jahreskurtaxe beträgt je Wohnung bis 50 m² Wohnfläche 136,00 über 50 m² Wohnfläche 204,00 (3) In den Fällen des 7 Abs. 2 Satz 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. Abweichend von 11 tritt 4 Abs. 2 zum 01. Januar 2012 in Kraft. (4) Für die Erhebung einer Kurtaxe von weiteren, ortsfremden Personen, denen eine pauschal veranlage Zweitwohnung überlassen wird, gilt 3 Abs. 1. (5) Da in der Pauschalkurtaxe der Anteil von 0,36 (netto) nicht enthalten ist, sind die kurtaxepflichtigen Einwohner nach 2 Abs. 2 vom Projekt KONUS ausgeschlossen und erhalten auch keine KONUS-Gästekarte. (6) Alle Leistungen der Inklusiv-Gästekarte Bernau im Schwarzwald stehen diesen kurtaxepflichtigen Einwohnern nach 2 Abs. 2 jedoch zu. 5 Befreiungen (1) Von der Entrichtung der Kurtaxe, jedoch nicht von der Meldepflicht sind befreit: Kinder von 0 Jahren bis 1 Tag vor dem 6. Geburtstag (2) Von der Entrichtung der Kurtaxe und von der Meldepflicht sind befreit: Familienbesucher von Einwohnern (Erstwohnsitz, Lebensmittelpunkt), die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen. Dies gilt nicht für Familienbesucher, die bei Personen nach 2 Abs. 2 untergebracht sind. (3) Von der Entrichtung der Kurtaxe, jedoch nicht von der Meldepflicht sind auf Antrag befreit: Schwerbehinderte Personen mit einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von 100 v.h. werden auf Antrag von der Kurtaxe befreit. Diese Vergünstigung gilt ebenfalls für eine Begleitperson, sofern der Schwerbehinderte auf Grund des Schwerbehindertenausweises auf ständige Begleitung angewiesen ist.
8 Seite 3 von 5 (4) Auf Antrag werden Personen, die sich aus beruflichen Gründen aufhalten für den 1. Tag des Aufenthaltes von der Kurtaxe befreit, sofern diese in Bernau im Schwarzwald beruflich tätig sind. (5) Auf Antrag werden Personen, die mit Zweitwohnsitz in der Gemeinde Bernau im Schwarzwald gemeldet sind und deren Aufenthalt ausschließlich beruflichen Zwecken dient und die keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen, von der Kurtaxe-Pauschale befreit. Die Befreiung gilt nicht für mitreisende Familienangehörige und nicht für das Wochenende (Freitagabend bis Montagfrüh) 6 KONUS Inklusiv-Gästekarte Bernau im Schwarzwald, Inklusiv-Gästekarte Bernau im Schwarzwald (1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach 5 Abs. 1-4 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine KONUS Inklusiv-Gästekarte Bernau im Schwarzwald. Diese wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. Der Beherberger ist verpflichtet, dem Gast eine KONUS Inklusiv-Gästekarte Bernau im Schwarzwald auszuhändigen, nachdem der Meldeschein handschriftlich und vom Gast selbst ausgefüllt worden ist. Bei missbräuchlicher Verwendung kann die KONUS Inklusiv-Gästekarte Bernau im Schwarzwald eingezogen werden. (2) Die KONUS Inklusiv-Gästekarte Bernau im Schwarzwald berechtigt zur kostenfreien Nutzung des ÖPNV der teilnehmenden Verkehrsverbünde des Schwarzwalds. Ebenso zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde Bernau im Schwarzwald für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt, sowie alle Leistungen der Inklusiv-Gästekarte Bernau im Schwarzwald. (3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt. (4) Kurtaxepflichtige Personen nach 2 Abs. 2 (Zweitwohnungsinhaber) sind vom Projekt KONUS ausgeschlossen und entrichten auch nicht den Kurtaxe-Anteil teil von 0,36 (netto) für das Projekt KONUS. Sie erhalten ausschließlich die Inklusiv- Gästekarte Bernau im Schwarzwald. 7 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe (1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig. (2) Die pauschale Jahreskurtaxe nach 4 Abs. 2 entsteht am 1. Januar jeden Jahres und wird 1 Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheides fällig. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des laufenden Monats in dem der Wegzug erfolgt.
9 Seite 4 von 5 8 Meldepflicht (1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden. (2) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden Württemberg zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i.s. der Kurtaxesatzung verbunden werden. (3) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 3 Tagen nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten. (4) Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden. (5) Für die Meldung sind die von der Gemeinde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe (1) Die nach 8 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach 7 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde Bernau im Schwarzwald abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe (2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person, die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Gemeinde unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden. (3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 20. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.s. von 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a. den Meldepflichten nach 8 dieser Satzung nicht nachkommt; b. entgegen 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt; c. entgegen 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.
10 Seite 5 von 5 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Dezember 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurtaxesatzung vom 17. September 2001 mit allen späteren Änderungen außer Kraft. Hinweis über die Heilung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden - Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Bernau im Schwarzwald geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Bernau im Schwarzwald, den 21. November 2011 Rolf Schmidt Bürgermeister Vorgenannte Satzung wurde gemäß der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Bernau im Schwarzwald öffentlich bekannt gemacht, und zwar 1.) im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bernau im Schwarzwald am 25. November 2011 / Mitteilungsblatt Nr. 47/ ) Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses am 25. November ) Abgenommen am 07. Dezember 2011 Die Anzeige an das Landratsamt Waldshut erfolgte am 07. Dezember Bernau im Schwarzwald, den 07. Dezember Rolf Schmidt Bürgermeister Satzungen / Eurosatzung Kurtaxe 2012 / Seite /
Gemeinde Bernau im Schwarzwald Landkreis Waldshut
Seite 1 von 5 Gemeinde Bernau im Schwarzwald Landkreis Waldshut Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg i. V. mit den 2,
MehrStadt Schönau im Schwarzwald Landkreis Lörrach
Stadt Schönau im Schwarzwald Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung KTS) - in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.11.2011) - Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom in der Fassung der
Stadt Todtnau Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom 14.10.2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.10.2011 (in Kraft ab 08.01.2012) 2. Änderungssatzung
MehrSatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Gernsbach (Kurtaxesatzung) vom 13. Dezember 2010
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Gernsbach (Kurtaxesatzung) vom 13. Dezember 2010 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 8 Abs.
MehrSATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
Gemeinde Glottertal Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2 und
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom in der Fassung der
Stadt Todtnau Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom 14.10.2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.10.2011 (in Kraft ab 08.01.2012) 2. Änderungssatzung
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung KTS) der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach
(Kurtaxesatzung KTS) der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach Satzung vom 20.04.2011 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. m. den 2,8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg,
MehrSatzung der Gemeinde Schluchsee über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS)
Gemeinde Schluchsee Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung der Gemeinde Schluchsee über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 13. Oktober 2003
Stadt Bad Teinach-Zavelstein Landkreis Calw Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 13. Oktober 2003 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2, 5
MehrSATZUNG. über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 19. November 2014
STADT WOLFACH ORTENAUKREIS SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 19. November 2014 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2 und
MehrSTADT ST. GEORGEN IM SCHWARZWALD SCHWARZWALD-BAAR-KREIS. S a t z u n g. über die. Erhebung einer Kurtaxe. (Kurtaxesatzung - KTS) vom
STADT ST. GEORGEN IM SCHWARZWALD SCHWARZWALD-BAAR-KREIS S a t z u n g über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom 08.12.2010 Inhaltsverzeichnis: 1 Erhebung einer Kurtaxe 2 Kurtaxepflichtige
MehrSATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe In der Fassung vom 27. September 2016
SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe In der Fassung vom 27. September 2016 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. den 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung der Stadt Titisee-Neustadt über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS)
Stadt Titisee-Neustadt Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung der Stadt Titisee-Neustadt über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS)
Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald Baar Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2, 8 Abs. 2 und
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe
Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom mit Änderungen vom und
Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 28.01.1997 mit Änderungen vom 01.03.1997 und 20.07.2010 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrS A T Z U N G Über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
- 1 - LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen) Gemeinde Öhningen Landkreis Konstanz S A T Z U N G Über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
Mehr- 1 - LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen) GEMEINDE GAIENHOFEN Kreis Konstanz
- 1 - LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen) GEMEINDE GAIENHOFEN Kreis Konstanz S A T Z U N G Über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
MehrStadt Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Stadt Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 8 Abs. 2 und 43
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
- 1 - Gemeinde: Landkreis: Uhldingen-Mühlhofen Bodenseekreis Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) gilt ab 01.01.2019 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg
MehrSatzung. über die Erhebung einer Kurtaxe in der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald (Kurtaxesatzung)
Gemeinde Schwarzwald-Baar-Kreis Satzung Der Gemeinderat der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 2, 8, Absatz 2 und 43 Kommunalabgabengesetz für
MehrSatzung der Stadt Lörrach über die Erhebung einer Tourismusabgabe
Satzung der Stadt Lörrach über die Erhebung einer Tourismusabgabe (Kurtaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 5 a Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrS A T Z U N G. der Stadt Bad Säckingen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom
S A T Z U N G der Stadt Bad Säckingen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom 26.10.2015 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrS A T Z U N G. der Stadt Bad Säckingen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom
S A T Z U N G der Stadt Bad Säckingen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom 30.01.2017 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrStadt Bad Wildbad Landkreis Calw
Stadt Bad Wildbad Landkreis Calw Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 27. September 2011 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.m. den 2,8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrGroße Kreisstadt Überlingen
Große Kreisstadt Überlingen Satzung der Stadt Überlingen (Bodensee) über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxeordnung) Die Stadt Überlingen ist anerkannter Kurort i.s.v. 43 Abs. (1) des Kommunalabgabengesetzes
MehrKurtaxepflichtige. Kurgebiet. und dein Hohnenweg. Maßstab und Satz der Kurtaxe
Erhebung einer Kurtaxe 1 zung beschlossen: Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kornmunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
MehrSatzung. Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
Stadt Bad Mergentheim Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 23.07.2009 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrStadt Überlingen/Bodensee
LESEEXEMPLAR Stadt Überlingen/Bodensee Satzung der Stadt Überlingen (Bodensee) über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxeordnung) Die Stadt Überlingen ist anerkannter Kurort i.s.v. 43 Abs. (1) des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung. Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
Stadt Bad Mergentheim Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 23.07.2009 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) Erhebung einer Kurtaxe
Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) Aufgrund des 4 Absatz 1 und des 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) Vom , geändert am und Fassung ab
AZ 792.062 Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe ( - KTS) Vom 29.01.2013, geändert am 12.11.2013 und 15.11.2016 - Fassung ab 01.04.2017 - Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.
MehrRechtsbereinigte SATZUNG
Rechtsbereinigte SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe der Gemeinde Sehmatal Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom
Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom 15.12.2010 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl.
MehrSatzung. über die Erhebung einer Kurtaxe. der Gemeinde Oybin mit den Ortsteilen Kurort Oybin und Luftkurort Lückendorf.
Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Gemeinde Oybin mit den Ortsteilen Kurort Oybin und Luftkurort Lückendorf (Kurtaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
MehrKurtaxe. Meldeschein. Gästekarte.
Kurtaxe. Meldeschein. Gästekarte. Bodensee. Natürlich. Erleben. Gastgeberinformation Sehr geehrte Gastgeber, liebe Gäste, seit dem 01.01.2013 können unsere Gäste nach Herzenslust im gesamten Landkreis
MehrSatzung für die Erhebung des Kurbeitrages im Markt Mittenwald. Beitragspflicht
MARKT MITTENWALD Auf Grund des Art. 7 Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl 1993, S. 263), zuletzt geändert am 25. Juli 2004 (GVBl 2004, S. 272) erlässt der
MehrORM 60/01 S. 1. S a t z u n g der Großen Kreisstadt Marienberg über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom
ORM 60/01 S. 1 S a t z u n g der Großen Kreisstadt Marienberg über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom 16.09.2013 Inhalt: 1 Erhebung einer Kurtaxe 2 Kurtaxepflichtige Personen 3 Maßstab und
Mehr1 Erhebung einer Kurtaxe. 2 Verwendung und Kalkulation der Kurtaxe. 3 Kurtaxepflichtige
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER KURTAXE (KURTAXESATZUNG KTS) DER GEMEINDE SIPPLINGEN Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.m. den 2, 8 Abs. (2) und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung)
Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom
MehrGemeinde Langenargen. Bodenseekreis. Satzung über die Erhebung einer. Kurtaxe (Kurtaxesatzung KTS)
Gemeinde Langenargen Bodenseekreis Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung KTS) Die Gemeinde ist anerkannter Erholungsort i.s.v. 43 Abs. (1) des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg.
MehrSTADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW
STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung - KTS) vom 11. Dezember 2001 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 22. Mai 2012 Stadtrecht Bad Liebenzell
MehrSatzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages
Markt Bad Abbach Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) Auf Grund des Art. 7 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Bad Abbach folgende Satzung für die
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Kurbeitragssatzung) vom
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Kurbeitragssatzung) vom 10.10.2014 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994,
MehrGremium Sitzungsdatum Behandlungszweck Behandlungsart Ortschaftsrat Technischer Ausschuss Verwaltungsausschuss Gemeinderat Beschlussvorlage
Stadt Bad Urach Amt für Tourismus, Kultur und Stadtmarketing Herr Clement Drucksachennummer 29/2018 Gremium Sitzungsdatum Behandlungszweck Behandlungsart Ortschaftsrat Technischer Ausschuss Verwaltungsausschuss
MehrSatzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom
Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom 19.11.2013 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung. über die Erhebung einer Kurtaxe. (Kurtaxordnung)
Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt
MehrSatzung. über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs in der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald (Fremdenverkehrsbeitragssatzung)
Gemeinde Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis Satzung Der Gemeinderat der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 2, 8 und 44 Kommunalabgabengesetz für
MehrSatzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom
Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom 11.02.2014 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl.
MehrS a t z u n g über die Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Augustusburg (Kurtaxe-Satzung)
Stadt Augustusburg mit den Ortsteilen Augustusburg, Erdmannsdorf, Grünberg, Hennersdorf, Kunnersdorf S a t z u n g über die Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Augustusburg (Kurtaxe-Satzung) INHALT 1 Erhebung
MehrSatzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom
Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom 09.03.2016 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl.
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Stadt Werder (Havel) Satzung der Stadt Werder (Havel) über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung)
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Werder (Havel) Auf Grund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 10.1.2014 wird die Satzung der Stadt Werder (Havel) über die Erhebung eines Kurbeitrages
Mehr4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Deggingen
Gemeinde Deggingen Landkreis Göppingen 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Deggingen Der Gemeinderat hat auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
MehrS A T Z U N G. über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) 1 Erhebung einer Kurtaxe
Satzung Nr 73 Seite 1 01/2012 Stadt Bonndorf im Schwarzwald Landkreis Waldshut S A T Z U N G über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) 1 Erhebung einer Kurtaxe Die Gemeinde erhebt zur teilweisen
MehrSatzung über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung)
Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) sowie der 2, 6 Absatz 2 Satz 2 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes(SächsKAG)
MehrS a t z u n g. für die Erhebung eines Kurbeitrages (KBS) vom 19.September 2013
1 GEMEINDE OBERAMMERGAU S a t z u n g für die Erhebung eines Kurbeitrages (KBS) vom 19.September 2013 Aufgrund des Art. 7 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes -KAG- erlässt die Gemeinde Oberammergau
MehrSatzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach. vom
Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach vom 19.12.2016 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Bad Düben
Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Bad Düben Auf der Grundlage von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der derzeitig gültigen Fassung in Verbindung mit den 2 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung der Gemeinde Struppen über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung)
Satzung der Gemeinde Struppen über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) sowie der 2, 6 Absatz 2 Satz 2 und 34 des Sächsischen
MehrS a t z u n g. über die Erhebung eines Gästebeitrags. in der Stadt Edenkoben. vom 25. Januar 2017
S a t z u n g über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Edenkoben vom 25. Januar 2017 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert
MehrS a t z u n g. in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom
S a t z u n g der Gemeinde Kirchhundem über die Erhebung von Kurbeiträgen im Bereich des staatl. anerkannten Luftkurortes Oberhundem / Schwartmecke - Kurbeitragssatzung - vom 24.10.1985 in der Fassung
MehrSatzung der Gemeinde Gohrisch über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung)
Satzung der Gemeinde Gohrisch über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) sowie der 2, 6 Absatz 2 Satz 2 und 34 des Sächsischen
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in Freiberg am Neckar
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Freiberg am Neckar Der Gemeinderat der Stadt Freiberg am Neckar hat auf Grund von 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie der 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs.
MehrGROßE KREISSTADT ROTTWEIL. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
GROßE KREISSTADT ROTTWEIL Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Rottweil hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 und
MehrGemeinde Ahorn M a i n - T a u b e r - K r e i s
Gemeinde Ahorn M a i n - T a u b e r - K r e i s S a t z u n g ü b e r d i e E r h e b u n g d e r H u n d e s t e u e r i n d e r G e m e i n d e A h o r n einschließlich Satzungsänderung vom 24. September
MehrSATZUNG. über die Erhebung von Hundesteuer
Gemeinde St. Johann Landkreis Reutlingen SATZUNG über die Erhebung von Hundesteuer Der Gemeinderat der Gemeinde St. Johann hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5 a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz
MehrS a t z u n g der Stadt Boppard über die Erhebung eines Gästebeitrags
S a t z u n g der Stadt Boppard über die Erhebung eines Gästebeitrags Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015
MehrGremium Sitzungsdatum Behandlungszweck Behandlungsart Ortschaftsrat Technischer Ausschuss Verwaltungsausschuss Gemeinderat Beschlussvorlage
Stadt Bad Urach Amt für Tourismus, Kultur und Stadtmarketing FB 1 Haushalt und Finanzen / Steuern Herr Clement / Frau Bendig / Frau Schmachtl Drucksachennummer 30/2018 Gremium Sitzungsdatum Behandlungszweck
MehrSatzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002
Gemeinde Wüstenrot Landkreis Heilbronn Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Lübben (Spreewald) (Kurbeitragssatzung)
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Lübben (Spreewald) (Kurbeitragssatzung) Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBI.I/07, Nr.19,
MehrStadt St. Georgen im Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis S A T Z U N G. über die. Erhebung der Hundesteuer. ( Hundesteuersatzung ) vom
Stadt St. Georgen im Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis S A T Z U N G über die Erhebung der Hundesteuer ( Hundesteuersatzung ) vom 08.12.2010 Der Gemeinderat der Stadt St. Georgen im Schwarzwald hat aufgrund
MehrGemeinde Unterreichenbach Landkreis Calw
Gemeinde Unterreichenbach Landkreis Calw Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. den 2, 5 a, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für
MehrS a t z u n g über die Erhebung eines Gästebeitrags. in der Stadt Deidesheim. Gästebeitragssatzung vom
S a t z u n g über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Deidesheim Gästebeitragssatzung vom 17.10.2017 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153),
MehrSatzung der Gemeinde Schwielowsee über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung)
Satzung der Gemeinde Schwielowsee über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bad Teinach-Zavelstein
Stadt Bad Teinach-Zavelstein Landkreis Calw Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bad Teinach-Zavelstein Der Gemeinderat der Stadt Bad Teinach-Zavelstein hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg
MehrGemeinde Jungingen Landkreis Zollernalb
Gemeinde Jungingen Landkreis Zollernalb Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 26.11.1996 i.d.f. vom 06.05.2004 Der Gemeinderat der Gemeinde Jungingen hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-
MehrSatzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung FBS) der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach
Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung FBS) der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach Landkreis Freudenstadt Satzung vom 31. Juli 2001 Aufgrund
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe Satzung) in der Stadt Bad Lausick
Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe Satzung) in der Stadt Bad Lausick Auf der Grundlage von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der derzeitig gültigen Fassung in
MehrSatzung der Stadt Sigmaringen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
Satzung der Stadt Sigmaringen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Inhaltsübersicht 1 Allgemeines 2 Steuergegenstand 3 Steuerbefreiungen 4 Steuerschuldner 5 Steuermaßstab
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in Wald
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Wald Der Gemeinderat der Gemeinde Wald hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg am
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung)
1 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg -GemO- in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. 698)
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer. (Hundesteuersatzung HS)
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung HS) Der Gemeinderat der Gemeinde Gutach hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in Muggensturm
Gemeinde Muggensturm Landkreis Rastatt Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Muggensturm Der Gemeinderat der Gemeinde Muggensturm hat aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung) Auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes
Mehr9/2. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Müllheim vom 18. Dezember 2002
9/2 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Müllheim vom 18. Dezember 2002 Aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 587) sowie 2, 5a und 6 Kommunalabgabengesetz
MehrGemeinde Eslohe (Sauerland)
AMTSBLATT für die Gemeinde Eslohe (Sauerland) In diesem Amtsblatt erscheinen nach 13 Abs. 1 der Hauptsatzung alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Eslohe (Sauerland), die durch Rechtsvorschriften
MehrSatzung zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Wernigerode
Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Wernigerode (Lesefassung in der Form der 4. Änderungssatzung vom 21.06.2007) Auf Grund der 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5.
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuler
Az: 968.10 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuler vom 04.10.1996 Der Gemeinderat Neuler hat aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg (GemO) sowie 2, 5 a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Wutöschingen
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Wutöschingen Der Gemeinderat der Gemeinde Wutöschingen hat auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und
MehrStadt Neuenbürg Enzkreis. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuenbürg
Stadt Neuenbürg Enzkreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuenbürg Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der 2, 8 Abs. 2 und
MehrS A T Z U N G. über die Erhebung der Hundesteuer vom i.d.f. der Änderung vom
S A T Z U N G über die Erhebung der Hundesteuer vom 18.09.1996 i.d.f. der Änderung vom 16.03.2005 Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Stadt Künzelsau
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Stadt Künzelsau vom 12.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001 durch öffentliche Bekanntmachung, geändert durch 1. Änderungssatzung vom
MehrSTADT BAD URACH. Kurtaxesatzung. Überarbeitung mit den ab 01.07.2012 gültigen Regelungen
STADT BAD URACH Kurtaxesatzung Überarbeitung mit den ab 01.07.2012 gültigen Regelungen Rechtsgrundlagen: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2 und 43 deskommunalabgabengesetzes
Mehr