Das Rentensplitting Theorie und Beratung

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1 Das Rentensplitting Theorie und Beratung Stand: 3/2011 1

2 Anspruch auf Witwenrente Tod eines Ehegatten gültige Ehe zum Zeitpunkt des Todes Wartezeit von 60 Monaten erfüllt (insbesondere Beitragszeiten) Stand: 3/2011 2

3 Höhe der Witwenrente Sterbevierteljahr 3 Kalendermonate nach dem Tod 100 % der Versichertenrente Große Witwenrente (55 % der Versichertenrente bzw. 60 % der Versichertenrente, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind) bei - Kindererziehung - Vollendung des 45. Lebensjahres - verminderter Erwerbsfähigkeit Kleine Witwenrente (25 % der Versichertenrente) begrenzt auf 24 Monate Keine zeitliche Begrenzung, wenn - Eheschließung vor und - mindestens ein Ehegatte vor dem geboren Einkommensanrechnung! Stand: 3/2011 3

4 Ende der Witwenrente Kleine W-Rente u. U. nach 24 Monaten bei Wiederheirat (Anspruch auf Abfindung) nach Durchführung eines Rentensplittings Stand: 3/2011 4

5 Änderungen zum Witwen- / Witwerrente Einkommensanrechnung Rentensplitting Kleine W-Rente nur noch für 24 Monate Keine W-Rente bei Versorgungsehe (Ehedauer nicht mindestens 1 Jahr) Rentenartfaktor Große W-Rente 0,55 (statt bisher 0,6) Anrechnung von neuen Einkommensarten - Betriebsrenten - private Versorgungsrenten - Vermögenseinkommen (Kapitalerträge, Einkommen aus Vermietung u. Verpachtung, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften) Ansprüche in der Splittingzeit können geteilt werden Wegfall der W-Rente Anspruch auf Erziehungsrente möglich Wahlrecht des überlebenden Ehepartners zwischen - einer eigenen Rente (ohne Rentensplitting) und gleichzeitigem Anspruch auf Witwenrente oder - einer eigenen Rente mit Rentensplitting Stand: 3/2011 5

6 Rentensplitting unter Ehegatten Voraussetzungen Eheschließung nach dem oder Eheschließung vor dem und beide Ehegatten nach dem geboren Stand: 3/2011 6

7 Rentensplitting unter Ehegatten Rentensplitting möglich, wenn beide Ehegatten Anspruch auf Altersvollrente haben oder ein Ehegatte Anspruch auf Altersvollrente hat und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten i.s.d. 54 SGB VI bei beiden Ehegatten oder ein Ehegatte verstirbt, bevor die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind Ausschlussfrist für Todesfälle ab : Antrag innerhalb von 12 KM nach Tod W-R-Abfindung schließt Splitting aus 25 Jahre nur beim Überlebenden Stand: 3/2011 7

8 Rentensplitting unter Ehegatten Beispiel: Eheschließung am beide Ehegatten beziehen Vollrente wegen Alters Ehemann verstirbt im März 2011 Antrag auf Witwenrente gleichzeitig Anfrage über Rentensplitting (Zuständigkeit: RV-Träger des Verstorbenen) Rentensplitting ist nicht möglich, da der Ehegatte verstorben ist, nachdem das Rentensplitting bereits aus anderen Gründen möglich gewesen wäre Stand: 3/2011 8

9 Rentensplitting unter Ehegatten Splittingzeit Ende des KM vor Rentenbeginn der 2. Altersrente Beginn des Monats der Eheschließung Ende des KM der Vollendung der Regelaltersgrenze, wenn die Altersrente für den anderen Ehegatten bereits geleistet wird Ende des Todesmonats /2 11 9

10 Auswirkungen des Rentensplittings auf die Höhe der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung Aufteilung der Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente in der Splittingzeit auf der Basis von Entgeltpunkten aus rentenrechtlichen Zeiten Allg. RV Kn (OST) Kn Allg. RV (OST) Übertragung der Hälfte des Wertunterschieds zwischen den gleichartigen Entgeltpunkten der Ehegatten Stand: 3/

11 Auswirkungen des Rentensplittings Beispiel zur Aufteilung der EP EP in der Splittingzeit Ehemann Ehefrau EP allgemeine RV 2, ,0000 EP KnV 16,0000-8,0000 6,0000-2,0000 0, ,0000 EP vor Splitting 18,0000 6,0000 EP nach Splitting 12,0000-6, , ,0000* * = Splittingzuwachs 6,0000 EP bei der Ehefrau Wartezeitmonate aus Splittingzuwachs = 6,0000 : 0,0313 = 192 Monate (1 EP entspricht 32 Monaten) derzeit mtl. Bruttorente aus 1 EP = 27,20 Euro Stand: 3/

12 Anspruch auf Erziehungsrente Wartezeit von 60 Monaten erfüllt (ggf. auch mit Wartezeitmonaten aus dem Rentensplitting) und Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des Verstorbenen bis zum 18. Lebensjahr und nicht wieder verheiratet Beachte: - Erziehungsrente beginnt grundsätzlich mit dem Folgemonat der Bestandskraft des Rentensplittings - Erziehungsrente fällt weg bei -- Wiederheirat -- Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes - Einkommensanrechnung wie bei Witwenrenten Stand: 3/

13 Beispiel 1- Rentensplitting zu Gunsten der Witwe Witwenrente wird wegen hoher Einkünfte nicht ausgezahlt ohne Rentensplitting mit Rentensplitting + 6,0000 EP große Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen aus (Kindererziehung liegt nicht vor) Einkommensanrechnung (hohe Einkünfte) eigene Rente wegen voller Erwerbsminderung der Witwe aus 45 Entgeltpunkten während Sterbevierteljahr 24,75 Entgeltpunkten nach Ablauf des Sterbevierteljahres (45 x 0,55) ja, Witwenrente wird nach Ablauf des Sterbevierteljahres nicht ausgezahlt 35 Entgeltpunkten 41 Entgeltpunkten Alternative 1: Gesamtversorgung bei Anrechnung hoher Einkünfte aus Alternative 2: Gesamtversorgung, sofern keine weiteren Einkünfte erzielt werden aus 80 Entgeltpunkten während Sterbevierteljahr 35 Entgeltpunkten nach Ablauf des Sterbevierteljahres 41 Entgeltpunkten 59,75 Entgeltpunkten (35 EP + 24,75 EP) 41 Entgeltpunkten Stand: 3/

14 Beispiel 2 - Rentensplitting zu Gunsten der Witwe Erziehungsrente oder Witwenrente günstiger? große Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen aus (Kindererziehung liegt vor) Erziehungsrente aus ohne Rentensplitting 45 Entgeltpunkten während Sterbevierteljahr 24,75 Entgeltpunkten nach Ablauf des Sterbevierteljahres (45 x 0,55) mit Rentensplitting + 6,0000 EP Entgeltpunkten Waisenrente aus Gesamtversorgung aus 4,5 Entgeltpunkten (45 x 0,1) 49,5 Entgeltpunkten während Sterbevierteljahr 29,25 Entgeltpunkten nach Ablauf des Sterbevierteljahres 3,9 Entgeltpunkten (39 x 0,1) 44,9 Entgeltpunkten Stand: 3/

15 Beispiel 3 - Rentensplitting zu Lasten der Witwe dadurch Anspruch auf Erziehungsrente und Waisenrente Wartezeitmonate im Konto des Verstorbenen (Übertragung von 1 Entgeltpunkt auf das Konto des Verstorbenen) Witwenrente Waisenrente Erziehungsrente (Wartezeit im Konto der Witwe erfüllt) ohne Rentensplitting mit Rentensplitting + 1,0000 EP 51 Monate 83 Monate --- (mangels Wartezeit) --- (Ausschluss durch Splitting) --- ja --- ja Stand: 3/

16 Auswirkungen eins Rentensplittings bei Tod eines Ehegatten Rentenanwartschaften in der Splittingzeit werden gleichmäßig aufgeteilt Wegfall der Hinterbliebenenrente Änderung (ggf. Erhöhung) der eigenen Rentenanwartschaften des überlebenden Ehegatten Anrechnung weiterer Wartezeitmonate möglich evtl. Anspruch auf Erziehungsrente Minderung oder Erhöhung gezahlter Waisenrente(n) erstmaliger Anspruch auf Waisenrente(n) aus dem Konto des Verstorbenen mit Wartezeitmonaten aus Rentensplitting möglich Stand: 3/

17 Vor- und Nachteile Vorteile einer W-Rente W-Rente aus allen Zeiten des Versicherten Anspruch auf große W-Rente lebenslang, wenn keine Wiederheirat geplant ist Abfindung der W-Rente bei Wiederheirat Nachteile einer W-Rente Rentenartfaktor 0,55 + Einkommensanrechnung Wegfall bei Wiederheirat Stand: 3/

18 Vor- und Nachteile Vorteile des Rentensplittings gleichmäßige Aufteilung der Anwartschaften in der Splittingzeit evtl. Erhöhung der eigenen Anwartschaften evtl. weitere Wartezeitmonate auch möglich, wenn W-Rente wegen Versorgungsehe ausgeschlossen ist evtl. Anspruch auf Erziehungsrente (Rentenartfaktor 1,0) + Einkommensanrechnung Anwartschaften bleiben dauerhaft (auch bei Wiederheirat) erhalten Nachteile des Rentensplittings Verlust des Anspruchs auf W-Rente (Sterbevierteljahr in der Regel günstiger) Keine Rentenabfindung bei Wiederheirat Auswirkung auch auf Waisenrenten Keine sofortige Auswirkung, wenn noch keine eigene Rente bezogen wird und kein Anspruch auf Erziehungsrente besteht Stand: 3/

19 Hinweis auf Rentensplitting bei Vorsprache einer Witwe / eines Witwers Angesprochen werden sollte das Splitting bei Witwen / Witwern, die eine Rente aus der eigenen Versicherung beantragen oder es in der nahen Zukunft vorhaben oder eine Rente aus der eigenen Versicherung bereits beziehen oder mindestens ein Kind erziehen evtl. Anspruch auf Erziehungsrente oder eine Wiederheirat planen oder eine Rentenabfindung beantragen. Wichtig: individuelle Beratung durch AuB-Stelle! evtl. Erhöhung der eigenen Rente Kein Anspruch mehr auf Erziehungsrente Abfindung schließt Rentensplitting aus Stand: 3/

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