Das Rentensplitting Theorie und Beratung
|
|
- Tristan Hase
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das Rentensplitting Theorie und Beratung Stand: 3/2011 1
2 Anspruch auf Witwenrente Tod eines Ehegatten gültige Ehe zum Zeitpunkt des Todes Wartezeit von 60 Monaten erfüllt (insbesondere Beitragszeiten) Stand: 3/2011 2
3 Höhe der Witwenrente Sterbevierteljahr 3 Kalendermonate nach dem Tod 100 % der Versichertenrente Große Witwenrente (55 % der Versichertenrente bzw. 60 % der Versichertenrente, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind) bei - Kindererziehung - Vollendung des 45. Lebensjahres - verminderter Erwerbsfähigkeit Kleine Witwenrente (25 % der Versichertenrente) begrenzt auf 24 Monate Keine zeitliche Begrenzung, wenn - Eheschließung vor und - mindestens ein Ehegatte vor dem geboren Einkommensanrechnung! Stand: 3/2011 3
4 Ende der Witwenrente Kleine W-Rente u. U. nach 24 Monaten bei Wiederheirat (Anspruch auf Abfindung) nach Durchführung eines Rentensplittings Stand: 3/2011 4
5 Änderungen zum Witwen- / Witwerrente Einkommensanrechnung Rentensplitting Kleine W-Rente nur noch für 24 Monate Keine W-Rente bei Versorgungsehe (Ehedauer nicht mindestens 1 Jahr) Rentenartfaktor Große W-Rente 0,55 (statt bisher 0,6) Anrechnung von neuen Einkommensarten - Betriebsrenten - private Versorgungsrenten - Vermögenseinkommen (Kapitalerträge, Einkommen aus Vermietung u. Verpachtung, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften) Ansprüche in der Splittingzeit können geteilt werden Wegfall der W-Rente Anspruch auf Erziehungsrente möglich Wahlrecht des überlebenden Ehepartners zwischen - einer eigenen Rente (ohne Rentensplitting) und gleichzeitigem Anspruch auf Witwenrente oder - einer eigenen Rente mit Rentensplitting Stand: 3/2011 5
6 Rentensplitting unter Ehegatten Voraussetzungen Eheschließung nach dem oder Eheschließung vor dem und beide Ehegatten nach dem geboren Stand: 3/2011 6
7 Rentensplitting unter Ehegatten Rentensplitting möglich, wenn beide Ehegatten Anspruch auf Altersvollrente haben oder ein Ehegatte Anspruch auf Altersvollrente hat und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten i.s.d. 54 SGB VI bei beiden Ehegatten oder ein Ehegatte verstirbt, bevor die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind Ausschlussfrist für Todesfälle ab : Antrag innerhalb von 12 KM nach Tod W-R-Abfindung schließt Splitting aus 25 Jahre nur beim Überlebenden Stand: 3/2011 7
8 Rentensplitting unter Ehegatten Beispiel: Eheschließung am beide Ehegatten beziehen Vollrente wegen Alters Ehemann verstirbt im März 2011 Antrag auf Witwenrente gleichzeitig Anfrage über Rentensplitting (Zuständigkeit: RV-Träger des Verstorbenen) Rentensplitting ist nicht möglich, da der Ehegatte verstorben ist, nachdem das Rentensplitting bereits aus anderen Gründen möglich gewesen wäre Stand: 3/2011 8
9 Rentensplitting unter Ehegatten Splittingzeit Ende des KM vor Rentenbeginn der 2. Altersrente Beginn des Monats der Eheschließung Ende des KM der Vollendung der Regelaltersgrenze, wenn die Altersrente für den anderen Ehegatten bereits geleistet wird Ende des Todesmonats /2 11 9
10 Auswirkungen des Rentensplittings auf die Höhe der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung Aufteilung der Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente in der Splittingzeit auf der Basis von Entgeltpunkten aus rentenrechtlichen Zeiten Allg. RV Kn (OST) Kn Allg. RV (OST) Übertragung der Hälfte des Wertunterschieds zwischen den gleichartigen Entgeltpunkten der Ehegatten Stand: 3/
11 Auswirkungen des Rentensplittings Beispiel zur Aufteilung der EP EP in der Splittingzeit Ehemann Ehefrau EP allgemeine RV 2, ,0000 EP KnV 16,0000-8,0000 6,0000-2,0000 0, ,0000 EP vor Splitting 18,0000 6,0000 EP nach Splitting 12,0000-6, , ,0000* * = Splittingzuwachs 6,0000 EP bei der Ehefrau Wartezeitmonate aus Splittingzuwachs = 6,0000 : 0,0313 = 192 Monate (1 EP entspricht 32 Monaten) derzeit mtl. Bruttorente aus 1 EP = 27,20 Euro Stand: 3/
12 Anspruch auf Erziehungsrente Wartezeit von 60 Monaten erfüllt (ggf. auch mit Wartezeitmonaten aus dem Rentensplitting) und Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des Verstorbenen bis zum 18. Lebensjahr und nicht wieder verheiratet Beachte: - Erziehungsrente beginnt grundsätzlich mit dem Folgemonat der Bestandskraft des Rentensplittings - Erziehungsrente fällt weg bei -- Wiederheirat -- Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes - Einkommensanrechnung wie bei Witwenrenten Stand: 3/
13 Beispiel 1- Rentensplitting zu Gunsten der Witwe Witwenrente wird wegen hoher Einkünfte nicht ausgezahlt ohne Rentensplitting mit Rentensplitting + 6,0000 EP große Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen aus (Kindererziehung liegt nicht vor) Einkommensanrechnung (hohe Einkünfte) eigene Rente wegen voller Erwerbsminderung der Witwe aus 45 Entgeltpunkten während Sterbevierteljahr 24,75 Entgeltpunkten nach Ablauf des Sterbevierteljahres (45 x 0,55) ja, Witwenrente wird nach Ablauf des Sterbevierteljahres nicht ausgezahlt 35 Entgeltpunkten 41 Entgeltpunkten Alternative 1: Gesamtversorgung bei Anrechnung hoher Einkünfte aus Alternative 2: Gesamtversorgung, sofern keine weiteren Einkünfte erzielt werden aus 80 Entgeltpunkten während Sterbevierteljahr 35 Entgeltpunkten nach Ablauf des Sterbevierteljahres 41 Entgeltpunkten 59,75 Entgeltpunkten (35 EP + 24,75 EP) 41 Entgeltpunkten Stand: 3/
14 Beispiel 2 - Rentensplitting zu Gunsten der Witwe Erziehungsrente oder Witwenrente günstiger? große Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen aus (Kindererziehung liegt vor) Erziehungsrente aus ohne Rentensplitting 45 Entgeltpunkten während Sterbevierteljahr 24,75 Entgeltpunkten nach Ablauf des Sterbevierteljahres (45 x 0,55) mit Rentensplitting + 6,0000 EP Entgeltpunkten Waisenrente aus Gesamtversorgung aus 4,5 Entgeltpunkten (45 x 0,1) 49,5 Entgeltpunkten während Sterbevierteljahr 29,25 Entgeltpunkten nach Ablauf des Sterbevierteljahres 3,9 Entgeltpunkten (39 x 0,1) 44,9 Entgeltpunkten Stand: 3/
15 Beispiel 3 - Rentensplitting zu Lasten der Witwe dadurch Anspruch auf Erziehungsrente und Waisenrente Wartezeitmonate im Konto des Verstorbenen (Übertragung von 1 Entgeltpunkt auf das Konto des Verstorbenen) Witwenrente Waisenrente Erziehungsrente (Wartezeit im Konto der Witwe erfüllt) ohne Rentensplitting mit Rentensplitting + 1,0000 EP 51 Monate 83 Monate --- (mangels Wartezeit) --- (Ausschluss durch Splitting) --- ja --- ja Stand: 3/
16 Auswirkungen eins Rentensplittings bei Tod eines Ehegatten Rentenanwartschaften in der Splittingzeit werden gleichmäßig aufgeteilt Wegfall der Hinterbliebenenrente Änderung (ggf. Erhöhung) der eigenen Rentenanwartschaften des überlebenden Ehegatten Anrechnung weiterer Wartezeitmonate möglich evtl. Anspruch auf Erziehungsrente Minderung oder Erhöhung gezahlter Waisenrente(n) erstmaliger Anspruch auf Waisenrente(n) aus dem Konto des Verstorbenen mit Wartezeitmonaten aus Rentensplitting möglich Stand: 3/
17 Vor- und Nachteile Vorteile einer W-Rente W-Rente aus allen Zeiten des Versicherten Anspruch auf große W-Rente lebenslang, wenn keine Wiederheirat geplant ist Abfindung der W-Rente bei Wiederheirat Nachteile einer W-Rente Rentenartfaktor 0,55 + Einkommensanrechnung Wegfall bei Wiederheirat Stand: 3/
18 Vor- und Nachteile Vorteile des Rentensplittings gleichmäßige Aufteilung der Anwartschaften in der Splittingzeit evtl. Erhöhung der eigenen Anwartschaften evtl. weitere Wartezeitmonate auch möglich, wenn W-Rente wegen Versorgungsehe ausgeschlossen ist evtl. Anspruch auf Erziehungsrente (Rentenartfaktor 1,0) + Einkommensanrechnung Anwartschaften bleiben dauerhaft (auch bei Wiederheirat) erhalten Nachteile des Rentensplittings Verlust des Anspruchs auf W-Rente (Sterbevierteljahr in der Regel günstiger) Keine Rentenabfindung bei Wiederheirat Auswirkung auch auf Waisenrenten Keine sofortige Auswirkung, wenn noch keine eigene Rente bezogen wird und kein Anspruch auf Erziehungsrente besteht Stand: 3/
19 Hinweis auf Rentensplitting bei Vorsprache einer Witwe / eines Witwers Angesprochen werden sollte das Splitting bei Witwen / Witwern, die eine Rente aus der eigenen Versicherung beantragen oder es in der nahen Zukunft vorhaben oder eine Rente aus der eigenen Versicherung bereits beziehen oder mindestens ein Kind erziehen evtl. Anspruch auf Erziehungsrente oder eine Wiederheirat planen oder eine Rentenabfindung beantragen. Wichtig: individuelle Beratung durch AuB-Stelle! evtl. Erhöhung der eigenen Rente Kein Anspruch mehr auf Erziehungsrente Abfindung schließt Rentensplitting aus Stand: 3/
Rentensplitting und Versorgungsausgleich
Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting als Alternative zur Hinterbliebenenrente? Versorgungsausgleich und Mütterrente Arbeitstagung der AhV am 27. und 28. Mai 2014 in Gelnhausen Joachim
MehrHinterbliebenenrente oder Rentensplitting?
Hinterbliebenenrente Rentensplitting? Manuela Bock Mitarbeiterin im Referat Grundsatz Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Die gesetzliche Rentenversicherung versorgt im Falle des Todes eines Ehepartners
MehrRente. Rentensplitting unter Ehegatten. Wir sichern Generationen! Die gesetzliche Rentenversicherung
Rente 7a Rentensplitting unter Ehegatten Wir sichern Generationen! Die gesetzliche Rentenversicherung (13590/03-50) Herausgegeben von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Abteilung Grundsatz
MehrRentenzugang nach Rentenarten (RV*)
Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 * gesetzliche Rentenversicherung
MehrDass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.
Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,
MehrRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente) 1 Gesetzliche Grundlagen 37 SGB VI Altersrente 43 SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 50 SGB VI Wartezeiten
MehrDie KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente
Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen
MehrPhotovoltaik und Rente
Photovoltaik und Rente Kathrin Stanglmair Mitarbeiterin der Auskunfts- und Beratungsstelle Landshut der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd Die Errichtung von Photovoltaikanlagen hat in den letzten
MehrRentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
MehrRentenund. Versorgungslücke
Rentenund Versorgungslücke Düsseldorf, Januar 2004 Renten- und Versorgungslücke 1 Renten- und Versorgungslücke Eine zusätzliche finanzielle Absicherung für die Zeit nach der Erwerbstätigkeit wird dringend
MehrAusfertigung. Satzungsänderung
Ausfertigung Satzungsänderung Die Vertreterversammlung des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hat am 4. September 2013 aufgrund des 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Niedersächsische
MehrRV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Reha-Budget verbesserte Erwerbsminderungsrente Abschlagsfreie Rente ab 63 Mütterrente
MehrMerkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Stand Januar 2016 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Das Merkblatt
MehrMerkblatt - Die Hinterbliebenenrente Anrechnung bei Hinterbliebenenrenten
Merkblatt - Die Hinterbliebenenrente Anrechnung bei Hinterbliebenenrenten Eine Anrechnung von eigener Rente auf das Witwer- oder Witwengeld aus der Beamtenversorgung findet nicht statt. Eigene Renten werden
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
MehrVersorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts
Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts PTV I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Wer erhält Kinderbetreuungszeit
MehrHerzlich Willkommen zur
Herzlich Willkommen zur Infoveranstaltung Kathrin Bohr Wer sind wir - Ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - Seit dem 01.10.2005 Deutsche Rentenversicherung Westfalen (Hauptverwaltung in Münster)
MehrHinzuverdienstgrenzen für Rentner
grenzen für Rentner Rentenart: Regelaltersrente Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf die Regelaltersrente besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für vor 1947 Geborene lag diese bei 65 Jahren.
MehrMindesthinzuverdienstgrenze auf 400 Euro angehoben
Januar 2008 Rente und Hinzuverdienst Mindesthinzuverdienstgrenze auf 400 Euro angehoben Im Januar 2008 hat der Bundestag eine wichtige Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen für Rentner verabschiedet:
MehrWas ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014. Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt
Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt Das Rentenpaket das ist drin 1. Maßnahme 2. Maßnahme 3. Maßnahme 4. Maßnahme
MehrRentenreform ab 1. Januar 2001. Am 16. November 2000 hat der Deutsche. Bundestag die Streichung der bisherigen Berufsund
Am 16. November 2000 hat der Deutsche Bundestag die Streichung der bisherigen Berufsund Erwerbsunfähigkeitsrente beschlossen Damit wurde die bereits zum 1. Januar 1999 geplante Änderung, insbesondere die
MehrVI. Freiwillige Versicherung... 31 1. Allgemeines... 31 2. Berechtigter Personenkreis... 32 3. Beitragsbemessung und Zahlung... 33 4.
Inhalt A. Einleitung... 13 I. Rechtsgrundlagen... 13 II. Organisation... 14 III. Hilfsmittel... 15 1. Gesetzestexte... 15 2. Fachliche Erläuterungen... 16 3. Fachzeitschrift... 16 4. Internetangebote...
MehrFragen und Antworten zur Mütterrente
1 von 6 12.09.2014 15:19 Home Presse Informationen der Pressestelle Medieninformationen Pressemitteilungen aktuell Fragen und Antworten zur Mütterrente Fragen und Antworten zur Mütterrente 1. Was ist die
MehrHaufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. Bearbeitet von Andreas Koehler
Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's Bearbeitet von Andreas Koehler 2. Auflage 2009 2009. Taschenbuch. 128 S. Paperback ISBN 978 3 448 09686 6 Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige
MehrAltes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV
Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zum 1. Januar 2013 Gegenüberstellung Altes Recht / Neues Recht Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV 7b Wertguthabenvereinbarung
MehrRente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen
HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail
MehrRentenberechnung und flexibles Rentenalter
Rentenberechnung und flexibles Rentenalter Martin Truffer Ausgleichskasse des Kantons Wallis Abteilung Leistungen AHV/IV/EL 1 Das System unserer Altersvorsorge: Drei-Säulen-Konzept 1. Säule AHV, IV, EL
MehrVorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de
Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige
MehrVorzeitige Altersrenten Gestaltungsmöglichkeiten bei vorzeitigen Altersrenten - Praxisfälle
Vorzeitige Altersrenten Gestaltungsmöglichkeiten bei vorzeitigen Altersrenten - Praxisfälle 1 Beispiel 1 Versicherte hat zwei Rentenansprüche Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für besonders
MehrKINDERERZIEHUNGSZEITEN
KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit
MehrBeck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.
Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter
MehrAnlage R: Speziell für Rentner
73 Anlage R: Speziell für Rentner Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen bestätigen aber die Regel: Hier sind das zum Beispiel gesetzliche Unfallrenten oder Kriegs- und Wehrdienstbeschädigtenrenten.
MehrBetriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche
Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente. Informationen für Versicherte mit Grundversorgung aus berufsständischen Versorgungswerken oder anderer Grundversorgung. Januar 2016 2
MehrErwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen
Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen Euro-Institut Kehl, 14. November 2013 Christof Gutzler Tel. 06232-17 2993 Mail: christof.gutzler@drv-rlp.de 1. Allgemeines Deutsche Rentenversicherung
MehrDie Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK
Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK Stand Januar 2013 Dieses Merkblatt informiert lediglich in Grundzügen über die Zusatzrente und die ZusatzrentePlus bei der ZVK des KVS. Besonderheiten
Mehr3.03 Stand am 1. Januar 2014
3.03 Stand am 1. Januar 2014 Hinterlassenenrenten der AHV Renten für die Hinterlassenen 1 Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte,
MehrService. Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? ISV03t
Service Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? 0 ISV03t Altersrenten - Wer? Wann? Wie(viel)? Überblick Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für besonders langjährig Versicherte
MehrDie Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Inhalt 1. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Renten... 2 2. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Erwerbs-
MehrDA Seite 1 28. Gesetzestext
DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches
MehrAb 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.
Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich
MehrVersicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung)
Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Sehr geehrter, wir haben Ihre Anwartschaft unter Berücksichtigung der für das Jahr
MehrWas ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014
Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion
MehrMach Dein Ding Durchstarten im Nebenerwerb - Rentenversicherung -
Mach Dein Ding Durchstarten im Nebenerwerb - Rentenversicherung - STARTERCENTER NRW Märkische Region bei der SIHK zu Hagen 22.10.2015 Telefon +49(0)27 22 / 95 52 0 Telefax +49(0)27 22 / 95 52 55 Themenüberblick
MehrVersichertenrenten Wer? Wann? Wie(viel)?
Service Versichertenrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Andrea Handke Beraterin der Auskunfts- und Beratungsstelle Zeil 53 60313 Frankfurt am Main 0 Überblick Rentenanspruch und Wartezeiterfüllung Rente wegen
MehrRegelaltersrente DEZ 2009 203,53. FRÜHESTMÖGLICHE ALTERSRENTE Regelaltersrente DEZ 2009 203,53
****************************************************************** * * * Computergestützte Berechnung * * * * von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung * * * * Berechnungsstichtag 01.08.2004
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...
MehrAlter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag
Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige
MehrDie Riesterförderung Stand: Januar 2016
Die Riesterförderung Stand: Januar 2016-1 - DIE RIESTERFÖRDERUNG (Freiwillige Versicherung) Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) bietet Ihnen die Möglichkeit, neben der gesetzlichen Rente und der
MehrAlter bei Rentenbeginn (RV*)
Alter bei Rentenbeginn (RV*) Alter bei Rentenbeginn (RV*) Versichertenrenten, Anteile Anteile der der Zugangsalter Zugangsalter im jeweiligen im jeweiligen Berichtsjahr Berichtsjahr in Prozent, in 1994
MehrTRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH
Rürup - Basisrente Rürup- oder Basisrente wird umgangssprachlich die Form der seit 2005 staatlich subventionierten Altersvorsorge bezeichnet. Die Rürup-Rente geht auf den Ökonomen Hans-Adalbert "Bert"
MehrRentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Fachbereich II Reventlouallee 6, 24105 Kiel Telefon 0431/57010 Telefax 0431/564705 E-Mail versorgung@vak-sh.de Internet vak-sh.de Stand:
MehrErwerbsminderungsrenten Altersrenten im Überblick. 6. Süddeutscher Hypophysen- und Nebennierentag 20. April 2013 München
Erwerbsminderungsrenten Altersrenten im Überblick 6. Süddeutscher Hypophysen- Nebennierentag 20. April 2013 München 0 0 Gesetzliche Rentenversicherung Versicherte Risiken jeweils unabhängig von Vorerkrankungen
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrReferent: Matthias Carstensen Deutsche Rentenversicherung Beratungsstelle Kiel
Referent: Matthias Carstensen Deutsche Rentenversicherung Beratungsstelle Kiel Wesentliche Eckpunkte -Änderungen Altersrente für besonders langjährig Versicherte - Ausweitung von Kindererziehungszeiten
Mehrseit 1974 eine gute Sache
Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.
Mehr12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit
12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten
MehrAlles über die Rente Tagung All inclusive Evang. Akademie Bad Boll
Alles über die Rente Tagung All inclusive Evang. Akademie Bad Boll 20. 22. Oktober 2010 Juan Victor Coseriu Pisani Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Projekt Neubau Tel.: 0711 / 848 10 331 Fax:
MehrDie Altersversorgung der Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes
Heribert Lassner Die Altersversorgung der Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes Fünfte, aktualisierte Auflage Courier Verlag Einleitung 11 1. Die Pflichtversicherung 13 1 Voraussetzungen
MehrViele Wege führen zur Rente vor 67
27 Viele Wege führen zur Rente vor 67 Es gibt verschiedene Altersrenten. e nachdem, für welche Rentenart Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie irgendwann zwischen 60 und 67 ahren in Rente gehen.
MehrRentenbesteuerung: Wen betrifft es?
Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine
MehrDie Altersvorsorge des Ehepartners in der Landwirtschaft. Referent: Gerhard Zindel Stabsstelle Grundsatz / Recht
Die Altersvorsorge des Ehepartners in der Landwirtschaft Referent: Gerhard Zindel Stabsstelle Grundsatz / Recht Altersvorsorge nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Eingeführt erst im
MehrMehr Geld für Rentner
Beck-Rechtsberater im dtv 50722 Mehr Geld für Rentner So erhalten Sie alle Leistungen, die Ihnen zustehen von Helmut Dankelmann 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrGesetzliche Änderungen bei sogenannten Ghettorenten der deutschen Rentenversicherung (ZRBG-Änderungsgesetz)
Gesetzliche Änderungen bei sogenannten Ghettorenten der deutschen Rentenversicherung (ZRBG-Änderungsgesetz) Frequently asked questions 1. Wer ist von den Änderungen beim ZRBG (Ghettorentengesetz) betroffen?
MehrANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK)
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) 2015. KROATISCHES RENTENVERSICHERUNGSAMT Geltendes Gesetz: Rentenversicherungsgesetz (seit dem 1.
MehrRente und Hinzuverdienst
Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen
MehrInhalt. Kapitel 1 Einführung. Kapitel 2 Gesetzliche Rente. Kapitel 3 Gesetzliche Altersrente. Vorwort... 5
Vorwort... 5 Kapitel 1 Einführung Wie hat sich das Rentensystem in Deutschland entwickelt?. 14 Welche Renten gibt es?... 16 Was unterscheidet die verschiedenen Rentenarten?... 18 Kapitel 2 Gesetzliche
MehrRentenreform 2007 - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz. Rentenreform 2007. Altersgrenzenanpassungsgesetz
Rentenreform 2007 RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz (Stand: 24.1.2007) Folie 1 Sozialpolitik / Zeitplan RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz : Rahmen wurde im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 festgelegt Große
MehrAgentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit
Agentur für Arbeit Bad Homburg Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Gründungszuschuss Mit einem Gründungszuschuss kann Ihnen der Start in die Selbständigkeit erleichtert werden. Außerdem
MehrInhalt. Rente mit 67 oder doch schon eher? 5. Viele Wege führen zur Rente vor 67 27
2 Inhalt Rente mit 67 oder doch schon eher? 5 Bin ich von der Rente mit 67 betroffen? 6 Eher in Rente wie hoch sind die Abschläge? 11 Kann ich die Abschläge finanziell ausgleichen? 16 Sind auch Erwerbsminderungsrenten
MehrAuswirkung der Gesonderten Meldung und Hochrechnung bei der Altersrente
Auswirkung der Gesonderten Meldung und Hochrechnung bei der Altersrente Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 5. April2011, Weiden Renate Dissen Deutsche Rentenversicherung
MehrZentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg
Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: 1. November 2015 Informationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag 1 ( 71 73 BbgBeamtVG) Gliederung: A. Kindererziehungszuschlag (KEZ) 1. Allgemeines
MehrIngenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. 01 Versorgungswerk
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen 01 Versorgungswerk 01 Versorgungswerk Auch für Ingenieure offen: das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW Das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW bietet
MehrInformationsveranstaltung 2015. Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 1
Informationsveranstaltung 2015 Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 1 Informationsveranstaltung 2015 Informationsveranstaltung 2015 Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 2 Agenda 1. Das Rentenplus durch
MehrDas Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT. BVK Bayerische. V ersorgungskammer
Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT BVK Bayerische V ersorgungskammer Herzlichen Glückwunsch! Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden gratuliert Ihnen herzlich zur Geburt
MehrNordrheinischer Praxisbörsentag 9. November 2013. Ihr Ansprechpartner fürs Alter
Nordrheinischer Praxisbörsentag 9. November 2013 Nordrheinische Ärzteversorgung Ihr Ansprechpartner fürs Alter berufsständische Versorgung seit 1959 Aktuelles zur Alters, Berufsunfähigkeits und Hinterbliebenenversorgung
MehrAltersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014
Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Gliederung Berechnung des Ruhegehaltes Teilzeit Mutterschutz
MehrEinkommensanrechnung Überblick. Renten wegen Todes. Anrechenbare Einkünfte. Nettobeträge. Einkommensänderungen. M40i_91
Überblick Renten wegen Todes Anrechenbare Einkünfte Nettobeträge Einkommensänderungen 0 M40i_91 Renten wegen Todes Einkommensanrechnung Renten wegen Todes Witwenrenten, Witwerrenten Rente an geschiedenen
MehrSoziale Sicherung der Pflegeperson
Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug
MehrSteuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Tel.: 039831-20931 www.mannebach.biz
Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Stand: April 2010 2 Das Gesetz sieht eine vollständige, nachhaltige Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus in- und ausländischen
MehrPersonalfragebogen (ELENA) Kündigung
- Angaben zur /Entlassung durch den Arbeitgeber/Dienstherrn /Entlassung des oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am /Entlassung durch Arbeitgeber Arbeitnehmer, Arbeitgeber hätte nicht zum selben Zeitpunkt
MehrLeistungsordnung der Versorgungseinrichtung 2013/2014
Leistungsordnung der Versorgungseinrichtung 2013/2014 der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Plenarversammlung vom 29.03.2012 Gültigkeitsbeginn: 01. Jänner
MehrFragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld
Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt
MehrAllgemeine Information zum Versorgungsausgleich
Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich 1. Versorgungsausgleich Wird eine Ehe geschieden, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die Versorgungsanrechte aus den gemeinsamen
MehrBetriebsrente - das müssen Sie wissen
renten-zusatzversicherung Informationen zum Rentenantrag Betriebsrente - das müssen Sie wissen Sie möchten in Rente gehen? Dieses Faltblatt soll eine Orientierungshilfe für Sie sein: Sie erfahren, wie
MehrHaufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011
Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's von Andreas Koehler 3. Auflage 2011 Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 02059 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell
Mehr0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)
0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz
MehrDie Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer
Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische Versorgungskammer 1 Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten Berufsleben Ihren Ruhestand in finanzieller
MehrArbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.
Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der
Mehr1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften
1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet
Mehr---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)
o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrWesentliche Änderungen 19
Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund
MehrVertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen
Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße
MehrMerkblatt SGB II. Merkblatt... 1. 1. Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende?... 2. 1.1 Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?...
Merkblatt SGB II Inhalt Merkblatt... 1 1. Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende?... 2 1.1 Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?... 2 1.2 Was bedeutet zumutbare Beschäftigung?... 2 2. Ihre Verpflichtungen...
MehrMerkblatt zur Besteuerung von Renten nach dem Alterseinkünftegesetz
Freie und Hansestadt Hamburg F i n a n z b e h ö r d e Merkblatt zur Besteuerung von Renten nach dem Alterseinkünftegesetz Zwölf Antworten auf häufig gestellte Fragen 1. Was ist neu in der Rentenbesteuerung?
MehrWerkstattbericht Nr. 7/2001. Werkstattbericht. Werkstattbericht
Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Werkstattbericht Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001 Werkstattbericht Nr. 7/2001
MehrMitglieds-Nr.:, geb. am:
ANTRAG AUF ALTERSRENTE An: Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg, Stadthausbrücke 12, 20355 Hamburg Telefon: 040 / 22 71 96-0 Mitglieds-Nr.:, geb. am: ( ) Ich beantrage die Regelaltersrente. ( ) Ich
Mehr62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung
62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 01.04.2014 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen
MehrErwerbsminderungsrente
Vorstand Sozialpolitik Verbesserungen für Erwerbsgeminderte Erwerbsminderungsrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, seit dem 1. Juli 2014 ist es zu einer finanziellen Verbesserung bei der
MehrÄnderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.
Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist
Mehr