HAUSHALTSSATZUNG. der Stadt Schweinfurt für das Haushaltsjahr 2018
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- Annegret Knopp
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1 HAUSHALTSSATZUNG der Stadt Schweinfurt für das Haushaltsjahr 2018 Auf Grund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Schweinfurt folgende Haushaltssatzung: 1 (1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt: er schließt im Gesamtergebnisplan in den Erträgen mit und in den Aufwendungen mit somit mit einem Saldo von im Gesamtfinanzplan in den Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit und in den Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit in den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit mit und in den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit mit in den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit mit 0 und in den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit mit somit mit einem Saldo des Finanzhaushaltes von ab. (2) Der Wirtschaftsplan für das Sondervermögen Grundstück und Gebäude Leopoldina- Krankenhaus der Stadt Schweinfurt GmbH für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt: er schließt im Erfolgsplan in den Erträgen mit in den Aufwendungen mit und im Vermögensplan ab. in den Einnahmen und Ausgaben mit
2 (3) Der Wirtschaftsplan für das Parkhaus am Leopoldina-Krankenhaus für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt: er schließt im Erfolgsplan in den Erträgen mit in den Aufwendungen mit und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. 2 (1) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. (2) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung werden nicht festgesetzt. (3) Kreditaufnahmen für Investitionen für das Sondervermögen Grundstück und Gebäude Leopoldina-Krankenhaus der Stadt Schweinfurt GmbH und für das Parkhaus am Leopoldina- Krankenhaus sind nicht vorgesehen. 3 (1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren wird auf festgesetzt. (2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebs Stadtentwässerung zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren werden nicht festgesetzt. (3) Verpflichtungsermächtigungen in den Vermögensplänen für das Sondervermögen Grundstück und Gebäude Leopoldina-Krankenhaus der Stadt Schweinfurt GmbH und für das Parkhaus am Leopoldina-Krankenhaus werden nicht festgesetzt. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 385 v.h. b) für die Grundstücke (B) 385 v.h. 2. Gewerbesteuer 370 v.h.
3 5 (1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. (2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtentwässerung wird auf festgesetzt. (3) Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach den Wirtschaftsplänen für das Sondervermögen Grundstück und Gebäude Leopoldina-Krankenhaus der Stadt Schweinfurt GmbH und für das Parkhaus am Leopoldina-Krankenhaus werden nicht beansprucht. 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Schweinfurt, STADT SCHWEINFURT In Vertretung gez. Sorya Lippert Bürgermeisterin
4 HAUSHALTSSATZUNG für die von der Stadt Schweinfurt verwalteten rechtsfähigen Stiftungen für das Haushaltsjahr 2018 Auf Grund des Art. 20 Abs. 3 des Bayer. Stiftungsgesetzes vom (BayRS K) und in sinngemäßer Anwendung der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Schweinfurt folgende Haushaltssatzung: 1 (1) Die als Anlage beigefügten Haushaltspläne der von der Stadt Schweinfurt verwalteten rechtsfähigen Stiftungen für das Haushaltsjahr 2018 werden hiermit festgesetzt; sie schließen wie folgt ab: HOSPITALSTIFTUNG im Gesamtergebnisplan in den Erträgen mit und in den Aufwendungen mit somit mit einem Saldo von im Gesamtfinanzplan in den Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit und in den Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit in den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit mit und in den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit mit in den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit mit und in den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit mit somit mit einem Saldo des Finanzhaushaltes von
5 in den Einnahmen und in den Ausgaben mit je SONSTIGE STIFTUNGEN Vereinigte Stiftungen für Studienbeihilfen einschließlich Sondervermögen Giegler Vereinigte Wohltätigkeits- Stiftungen (2) Der Wirtschaftsplan des Friederike-Schäfer-Heimes der Hospitalstiftung für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt; er schließt ab a) im Erfolgsplan in den Erträgen mit in den Aufwendungen mit b) und im Vermögensplan in den Einnahmen und in den Ausgaben mit (1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf festgesetzt. (2) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplans des Friederike-Schäfer- Heimes werden nicht aufgenommen. (1) Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen werden nicht festgesetzt. (2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Friederike-Schäfer-Heimes werden nicht festgesetzt. 3 4 (1) Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht.
6 (2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Friederike-Schäfer-Heimes wird auf festgesetzt. 5 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Schweinfurt, STADT SCHWEINFURT In Vertretung gez. Sorya Lippert Bürgermeisterin II. Die Regierung von Unterfranken hat mit Schreiben vom Nr die Haushaltssatzungen und Haushaltspläne der Stadt Schweinfurt und der von der Stadt Schweinfurt verwalteten rechtsfähigen Stiftungen rechtaufsichtlich gewürdigt. Einwendungen wurden nicht erhoben Stiftungsrechtliche Einwendungen gegen die Haushaltssatzung und die Haushaltspläne der von der Stadt Schweinfurt verwalteten rechtsfähigen Stiftungen werden von der Regierung von Unterfranken nicht erhoben. Insbesondere wurde der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushalt der Hospitalstiftung in Höhe von nach Art 71 Abs. 2 GO genehmigt. III. Die Satzung und der Haushaltsplan der Stadt Schweinfurt für das Haushaltsjahr 2018 sowie die Satzung und die Haushaltspläne für die von der Stadt Schweinfurt verwalteten rechtsfähigen Stiftungen für das Haushaltsjahr 2018 liegen gemäß Art. 65 Abs. 3 GO in der Zeit vom 1. März bis 7. März 2018 im Rathaus, Zimmer 253, innerhalb der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Darüber hinaus werden die Haushaltssatzungen und die Haushaltspläne 2018 für die Dauer ihrer Gültigkeit im Rathaus, Zimmer 254, innerhalb der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht bereitgehalten ( 4 BekV).
7 Schweinfurt, STADT SCHWEINFURT gez. Sebastian Remelé Oberbürgermeister
Nummer 15. Schweinfurt, den Notdienste. Amtliche Bekanntmachung Teil I. Folgende Anlage ist Bestandteil dieses Amtsblattes:
AMTSBLATT Herausgegeben vom Landratsamt Schweinfurt Verantwortlich für den Inhalt: Der Landrat Verlag: Landratsamt Schweinfurt Telefon: 09721 / 55 0 E-Mail: amtsblatt@lrasw.de Schweinfurt, den 11.09.2017
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