Ausgliederung / Abspaltung gemeinnütziger Aktivitäten auf andere Rechtsträger. - Zivilrechtliche Grundlagen-

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1 "Non-Profit-Dialog" Ausgliederung / Abspaltung gemeinnütziger Aktivitäten auf andere Rechtsträger - Zivilrechtliche Grundlagen- Aachen, den 22. September 2011 Christoph Schmitz-Schunken Rechtsanwalt Steuerberater

2 A) Einleitung B) Kanon des UmwG C) Spaltung: Abspaltung / Ausgliederung D) Spaltung: Welche Möglichkeiten sind gesetzlich zugelassen? E) Fahrplan einer Umwandlung F) Spaltungs- und Übernahmevertrag; Spaltungsplan G) Sonderthemen: Disquotale Zuordnung / Unter pari -Emission H) Haftung Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 2

3 A) Einleitung Ziel: Übertragung von Vermögensgegenständen, Schuldposten, Vertragsverhältnisse; Personal, Betriebsteile, Teilbetriebe und/oder Betriebe/Unternehmen auf andere Rechtsträger! Motivation: u.a. Haftungsbündelung- oder -vermeidung; Schaffung effektiver Strukturen (personell wie strukturell); Vorbereitung späterer Maßnahmen (bspw. Veräußerungen; Teilungen, etc.); Ermöglichung von Kooperationen, Joint-Ventures, PPP, u.v.m. Zivilrechtliche Mittel: I) Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) II) Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) (partielle Gesamtrechtsnachfolge) Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 3

4 A)I) Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) Kaufvertrag (bspw. Veräußerung eines Einzelwirtschaftsgutes oder eines ganzen Betriebes) Tausch (bspw. Sach-/Bargründung eines Unternehmens Vermögensgegenstände gegen Anteile) Schenkung (Übertragung ohne Gegenleistung; Spaltung durch Schenkung Realteilung Gesetz (bspw. gesellschaftsrechtliche Unternehmensteilung bei Personengesellschaften) (bspw. Kauf bricht Miete nicht, 566 BGB) Nachteil bei gesellschaftsrechtlichen Strukturierungsmaßnahmen: Die rechtlichen Voraussetzungen zur Übertragung eines Vermögensgegenstandes, Vertragsverhältnisses oder Schuldpostens sind jeweils gesondert nach den für das Übertragungsobjekt geltenden Vorschriften einzuhalten. Es ist keine Einheitslösung, sondern eine Gesamtheit von Einzellösungen. Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 4

5 A)I) Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) Nachteil bei gesellschaftsrechtlichen Strukturierungsmaßnahmen (Fortsetzung): Bspw. Unternehmenskauf: a) Übertragung eines Grundstückes: Notarielle Form der Auflassungserklärung b) Übertragung von GmbH Anteilen: Notarielle Form der Abtretungserklärung c) Schuldverhältnisse: Zustimmungen der Gläubiger ist einzuholen d) Inventar: Das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot ist einzuhalten e) Arbeitnehmer: ggfs. sind Änderungskündigungen auszusprechen bzw. neue Arbeitsverträge zu schließen, wenn nicht 613a BGB hilft. f) u.v.m. Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 5

6 A) II) Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) Aufgrund gesetzlicher Anordnung: 1922 BGB Erbfall: der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein (Ausnahme: höchstpersönliche Rechte oder gesetzlicher Ausschluss der Vermögensnachfolge, bspw. in Anteile an Personengesellschaften) 1ff Umwandlungsgesetz (UmwG) Nach den Vorgaben des Umwandlungsgesetzes geht das zu übertragende Vermögen als Ganzes (bedeutet mit allen Rechten und Pflichten) auf den übernehmenden Rechtsträger über. Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 6

7 A) II) Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) 1ff Umwandlungsgesetz (UmwG) Persönlicher Anwendungsbereich: Je nach Umwandlungsart ein abgeschlossener Kanon von Möglichkeiten für (mit Ausnahme des Einzelkaufmannes) nicht natürliche Rechtsträger (Gesellschaften, Vereine, Stiftungen; Gebietskörperschaften, etc.). Umwandlungsarten außerhalb des UmwG gibt es nur, wenn sie gesetzlich besonders vorgesehen sind. Neue Umwandlungsformen, eine Art Weiterentwicklung des Kanon des UmwG, werden nicht zugelassen. Insofern ist das UmwG abschließend. Bekannte und gestatte Ausnahme : Anwachsung bei Austritt des vorletzten Gesellschafters aus einer Personengesellschaft. In diesem Fall wächst das Vermögen der Gesellschaft dem verbliebenden Gesellschafter an. Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 7

8 A) II) Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) 1ff Umwandlungsgesetz (UmwG) Vorteile: Vermögensübertragung uno actu. Vermeidung der Vorschriften zur Einzelrechtsübertragung. Buchwertneutralität (Vermeidung der Ertragseskalation). ggfs. Steuerneutralität (-> Umwandlungssteuergesetz) Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 8

9 B) Kanon des UmwG Verschmelzung, ( UmwG) Spaltung, ( UmwG) Aufspaltung Abspaltung Ausgliederung Formwechsel ( UmwG) Gegen Gewährung oder Tausch von Gesellschaftsanteilen Vermögensübertragung ( UmwG) Gegen Gewährung anderer Vermögensvorteile, die nicht in Anteilen oder Mitgliedschaften bestehen -> jeweils auf einen bestehenden Rechtsträger (= zur Aufnahme) oder auf einen neu zu gründenden Rechtsträger (=zur Neugründung). Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 9

10 C) Spaltung: Abspaltung / Ausgliederung I) Abspaltung Anteilseigner Anteilseigner % 100 % 100 % Anteilsgewährung GmbH 1 Abspaltung von Vermögen auf neue GmbH GmbH 1 GmbH 2 Vermögensübertragung (Bei der Aufspaltung würde die GmbH 1 untergehen und Ihr Vermögen auf eine GmbH 2 und GmbH 3 übertragen!) II) Ausgliederung 1 Anteilseigner % Anteilseigner 100 % GmbH 1 Ausgliederung von Vermögen auf neue GmbH Vermögensübertragung GmbH 1 GmbH % Anteilsgewährung Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 10

11 D) Spaltung Welche Möglichkeiten sind gesetzlich zugelassen? von auf PershG / PartG GmbH AG / KG aa eg ev gen. Prüfungsverband VVaG PershG / PartG ja ja ja ja nein ja nein GmbH inkl. UG ja ja ja ja nein ja nein AG / KGaA ja ja ja ja nein ja nein eg ja ja ja ja nein ja nein ev / wirtschaftlicher Verein ja ja ja ja ja ja nein gen. Prüfungsverband nein nur Ausgl. nur Ausgl. nein nein ja nein VVaG nein nur Ausgl. nur Ausgl. nein nein nein nur Auf- /Abspaltung Einzelkaufmann nur Ausgl. nur Ausgl. nur Ausgl. nur Ausgl. nein nein nein Stiftungen nur Ausgl. nur Ausgl. nur Ausgl. nein nein nein nein Gebietskörperschaften nur Ausgl. nur Ausgl. nur Ausgl. nur Ausgl. nein nein nein Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 11

12 E) Fahrplan einer Spaltung Grundfall I) Vorüberlegungen 1) Warum (das Ganze)? Ziele? 2) Was (soll übertragen werden)? 3) Zu Wann (soll das ganze schuldrechtliche, sachenrechtlich und bilanziell wirken)? 4) Woraus (ergibt sich die rechtliche Zulässigkeit)? 5) Wen (muss ich wann beteiligen)? 6) Welche (Dokumente benötige ich)? 7) Fahrplan / Projektmanagement? Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 12

13 E) I)Vorüberlegungen 2) Was (soll übertragen werden)? Das gesamte Vermögen oder Vermögensteile? Zivilrechtlich zulässig ist die Übertragung eines einzigen Vermögensbestandteiles oder eines einzigen Schuldpostens oder eines Vertragsverhältnisses. Aber auch ganze Betriebe, Betriebsteile oder Teilbetriebs die eine Gesamtheit von Vermögensbestandteilen, Schuldposten und Vertragsverhältnissen abbilden können, können übertragen werden. Sind diese Vermögensbestandteile bestimmbar und ggfs. auch dokumentierbar? Sind müssen schließlich hinreichend im Übertragungsvertrag spezifiziert werden. Dabei kann aber auch Anlagen, Bilanzen und Zusammenstellungen verwiesen werden. Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 13

14 E) I)Vorüberlegungen 3) Zu Wann (soll das ganze schuldrechtliche, sachenrechtlich und bilanziell wirken)? a) Sachrechtlich, d.h. in diesem Kontext rechtstatsächlich,entfaltet die Umwandlung erst Vollzugswirkung mit Eintragung der Umwandlungsmaßnahme im Register des aufnehmen Rechtsträgers. Hier kommt es auf das Datum der Eintragung an. Es läßt sich nichts beeinflussen. (Das Vermögen geht erst zu diesem Zeitpunkt über; bei einer Übertragung zur Neugründung entsteht erst mit der Eintragung der aufnehmende Rechtsträger). b) Schuldrechtlich können die Parteien frei vereinbaren, zu welchem Zeitpunkt sie sich so behandeln lassen wollen, als sei die Umwandlung vollzogen. In diesem Fall gelten Rechtshandlungen als für Rechnung des aufnehmenden Rechtsträgers als vollzogen. c) Gemäß 125, 17 UmwG ist bei der Anmeldung der Umwandlung zum Register des übertragenden Rechtsträgers eine Bilanz dieses Rechtsträgers beizufügen (Schlußbilanz), die nicht älter als 8 Monate sein darf! Habe ich so eine nicht, muss sie entsprechend der für sie geltenden Vorschriften erstellt werden. Auf diese Bilanz wird die Vermögensübertragung aufgebaut! Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 14

15 E) I)Vorüberlegungen 4) Woraus (ergibt sich die rechtliche Zulässigkeit)? Sie können es nicht ohne rechtlichen und steuerrechtlichen Berater. Das UmwG und das UmwStG sind derart komplex und verschachtelt, dass eine Nichteinschaltung eines Beraters unweigerlich zu einer Pflichtverletzung Ihrerseits gegenüber Ihrem Auftraggeber führt. Ziehen Sie diese also frühzeitig hinzu! Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 15

16 E) I)Vorüberlegungen 5) Wen (muss ich wann beteiligen)? a) Sofern vorhanden sind die Vertragsentwürfe dem Betriebsrat einen Monat vor der Beschlussversammlung des zuständigen Organs über den Beschluss zur Umwandlungsmaßnahme zuzuleiten. b) Die Stiftungsaufsicht (sofern eine Stiftung involviert ist) und das Finanzamt sollten nicht nur bei gemeinnützigen Einrichtungen frühzeitig involviert werden, da jedenfalls eine Stiftungsaufsicht genehmigen muss und ggfs. das Finanzamt Steuerqualifizierungen gewähren soll. c) Meinungsbilder und Entscheider der Mitglieder/Gesellschafter /Gremien sind ebenso frühzeitig einzubeziehen, um die interne Willensbildung zu gewährleisten. d) Entsprechend den statutenrechtlichen und gesetzlichen Regelungen sind die Beschlussvorlagen final den Mitgliedern des Beschlussorgans zuzuleiten. e) Ein Notar ist zur Beschlussversammlung zu bestellen, da der Umwandlungsbeschluss notariell beurkundet werden muss. f) Wirtschaftsprüfer/Steuerberater frühzeitig, wenn es auf die Bewertung von Vermögensgegenständen ankommt. Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 16

17 E) I)Vorüberlegungen 5) Welche (Dokumente benötige ich)? a) Entwurf Spaltungs- und Übernahmevertrag bspw. Spaltungsplan, 126 UmwG. b) Zu Grunde liegende Schlussbilanz, 125, 17 UmwG. c) Spaltungsbericht der Vertretungsorgane, der beteiligten Rechtsträger. Bei Einstimmigkeit kann auf diesen verzichtet werden, 127, 8 UmwG. Bei Gebietskörperschaften besteht diese Pflicht nicht. Bei Stiftungen nur erforderlich, wenn die Umwandlung der Zustimmung der Stiftungsaufsicht bedarf oder sich der Stifter bei Lebzeiten die Zustimmung vorbehalten hat. d) Spaltungsprüfungsbericht, 125, 9,8 UmwG. Bei Einstimmigkeit kann auf diesen verzichtet werden bzw. bei Vereinen kommt es nur dazu, wenn min. 10% der Mitglieder die Prüfung verlangen. Bei einer Ausgliederung findet eine solche nicht statt. e) Bei Gründungsvorgängen neuer Gesellschaften ist darüber hinaus auch ein Gründungsbericht (da in der Regel eine Sachgründung vorliegt), der Gründer und ein Gründungsprüfungsbericht des Vertretungsorgans des aufnehmenden Rechtsträgers anzufertigen. f) Ggfs. Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 17

18 F) Spaltungs- und Übernahmevertrag; Spaltungsplan: notwendige Inhalte 1. Beteiligte Rechtsträger. 2. Erklärung über die Vereinbarung über die Vermögensübertragung als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilsrechten. -> auf die Anteilsgewährung kann ggfs. auch verzichtet werden! (Vertragsfreiheit trotz Kanon des UmwG). 3. Bei Abspaltung: das Umtauschverhältnis der Anteile. -> in praxi besonders problematisch, da eine Vermögensbewertung stattgefunden haben muss, die das Umtauschverhältnis erst darstellen kann. 4. Bei Abspaltung: Benennung der Einzelheiten zu den zu gewährenden Anteilen (bspw. Vorzugsaktien; disquotale Gewinnbeteiligung, etc.) 5. Zeitpunkt, zu dem die Teilhabe am Bilanzgewinn erfolgen soll, sowie alle Besonderheiten zu diesem Anspruch. 6. Spaltungsstichtag 7. Sofern vorhanden: Benennung der besondere Vorteile, die einzelnen Anteilseignern gewährt werden. 8. Wie 7., aber in Bezug auf die Mitglieder der Vertretungsorgane. 9. Genaue Bezeichnung der zu übertragenden Vermögensgegenstände (gfs. unter Verweis auf Inventarbezeichnungen und Bilanzen) Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 18

19 F) Spaltungs- und Übernahmevertrag; Spaltungsplan: notwendige Inhalte 10) Bei Abspaltung: Aufteilung der Anteile jedes beteiligten Rechtsträgers auf die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträgers sowie den Maßstab für die Aufteilung. 11) Darstellung der Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen. Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 19

20 G) Sonderthemen: I) Disquotale Zuordnung bei Abspaltung, 128 UmwG Die nicht wertentsprechende Zuordnung der neuen Anteile ist (nur) zulässig, wenn alle beteiligten Anteilseigner zustimmen. An dieser Stelle ist auch ein Spaltung zu null, d.h. ohne Zuteilung neuer Anteile, unter bestimmten Umständen zulässig. II) Unter pari - Emission Bei Aufspaltung oder Ausgliederung auf Kapitalgesellschaften muss sichergestellt werden, dass der Wert des übertragenden Vermögens wenigstens dem Nennwert neu gewährter Anteile entspricht. Dies muss zum Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrages zum Handelsregister gewährt sein. Die Übertragung lediglich negativen Vermögens (Schulden) ist umwandlungsrechtlich möglich, gelingt aber nur dann, wenn der aufnehmende Rechtsträger hierdurch nicht gegen seine Kapitalerhaltungsvorschriften verstößt. Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 20

21 H) wie Haftung Gesamtschuldnerische Haftung für alle Altverbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, 133 UmwG Gläubiger erhalten Recht, Sicherheit verlangen zu können, wenn Sie glaubhaft machen können, dass durch die Spaltung die Erfüllung Ihrer Forderung gefährdet wird., 125, 22 UmwG. Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 21

22 Christoph Schmitz-Schunken Rechtsanwalt Steuerberater Laurentiusstraße Aachen T: F: E: W:

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