Prof. Dr. Ray Junghanns Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Honorarprofessor für Wirtschaftsrecht (WHZ)
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1 Prof. Dr. Ray Junghanns Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Honorarprofessor für Wirtschaftsrecht (WHZ)
2 1900 Einzelanwalt 1954 Standesrecht (Organ der Rechtspflege, Gewinnerzielung nachrangig).. Quelle:
3 1987 "Bastille-Beschlüsse" des BVerfG 1989 Zulassung überörtlicher Sozietäten 1994 Einführung Berufshaftpflichtversicherung 1994 BayOLG - Zulässigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft mbh (GmbH; AG)
4 1995 PartG-Gesetz (Partnerschaft) 2001 Rechtsfähigkeit der GbR 2010 OLG Hamm "Befassung" i.s.d. 8 Abs. 2 PartG = verschuldens- und kausalitätsunabhängig 2010 Initialzündung "Nörr Stiefenhofer Lutz LLP" 2011 BGH "RA - GmbH & Co. KG" - (noch) nein!
5 "PartG mbb" (deutsche Antwort auf LLP) ?
6 I. 2015: Praxis der Sozietätswahl II. PartGG - Einzelnormen III. Muster - Gesellschaftsvertrag PartG mbb IV. Gründung und Umwandlung V. Rechtsformvergleich (insb. LLP, GmbH) VI. Schlussbetrachtung
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12 Hybrid: Personengesellschaft (Besteuerung als PG) aber: Haftungsbeschränkung
13 Abs. 1 S. 1 Angehörige freier Berufe S. 3 Gesellschafter nur natürliche Personen (Verbot der Mehrstöckigkeit = keine Kapitalbeteiligung) Abs. 4 Verweis auf 705 ff. BGB (GbR) Quelle: digitalsteamshop.de
14 Grds: PartG 1. Name mindestens eines Partners + 2. Zusatz a) "und Partner" oder b) "Partnerschaft" + 3. alle Berufsbezeichnungen - 4. kein Name, der nicht Partner ist Speziell Part mbb - 8 Abs. 4 S " Zusatz a) (kann) Part oder PartG mit b) (muss)"mit beschränkter Berufshaftung" oder"mbb" "- 4. -"-
15 Beispiele: Dr. Junghanns PartG mbb Rechtsanwälte Dr. Junghanns und Partner Rechtsanwälte mbb Dr. Junghanns PartGmbH Rechtsanwälte Zusätze/ Sonderpunkte 2 Abs. 2 spezielle HGB Vorschriften - Phantasiebezeichnungen, Abkürzungen - Fortführung bei Tod oder Verkauf oder Umwandlung; 22, 24 HGB
16 Schriftform! konstitutive Inhalte: Name PartG, Sitz, Beruf und Wohnort jedes Partners Gegenstand der Partnerschaft
17 Wo: PR Wer: von sämtlichen Partnern Was: 3 Abs. 2 + Vertretungsmacht der Partner + Abs. 2 Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf + Abs. 3 Versicherungsbeschein. Kosten der Anmeldung ca. 140
18 Abs. 2: Ausschluss von der Geschäftsführung nur für sonstige Geschäfte Abs. 3: PV Abs. 2, HGB entspr. ( 110 Ersatz von Aufwendungen, 112 Wettbewerbsverbot, 116 Beschluss für Geschäftsführungsmaßnahmen, 119 Einstimmigkeitsprinzip)
19 Abs. 1: Abs. 2: Entstehung der PartG mbb mit Eintragung im PR PG = Rechtsfähigkeit entspr. 124 HGB Abs. 3: Grds.: Einzelvertretung ( HGB; dispositiv) Abs. 4: Abs. 5: Postulationsfähigkeit PartG (GbR?) Angabe auf Geschäftsbriefen
20 Risiko u. Mindestversicherungssumme 250 T Quelle:
21 Risiko und Mindestversicherungssumme 250 T, 51 Abs. 4 BRAO Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten, Anpassung Versicherung a) Auftragsbegrenzung b) Haftungsbeschränkung für einfache u. grobe Fahrlässigkeit durch Individualvereinbarung c) Nr. 2 - (nur) für einfache Fahrlässigkeit durch AGB d) auf den bearbeitenden Partner e) Anpassung der Versicherungsdeckung (Exzedentenversicherung) f) Auslagerung o. Ablehnung des Mandats Haftungsbeschränkung durch Gesellschaftsform ( PartG mbb, PartG, GmbH, UG, AG, LLP;... GmbH & Co. KG derzeit für RA unzulässig)
22 Abs. 1: Verbindlichkeiten: a) Berufsfehler b) sonstige Gesamtschuldnerische Haftung: a) PartG b) Partner (Eintritt, Ausscheiden, Gesellschafterwechsel, Scheinpartner, angestellter Rechtsanwalt)
23 ..Haftungsbeschränkung nach PartGG für Berufsfehler: Abs. 2 = Partnerschaft = Haftungskonzentration auf befassten Partner ( Handelndenhaftung?) Abs. 4 = PartG mbb = Haftungsbeschränkung wegen fehlerhafter Berufsausübung (Komplementarität zu Berufshaftpflichtversicherung)
24 PartG mbb mit 2 Partnern (und 2 angestellten RA en) 51 a Abs. 2 BRAO Mindestversicherungssumme 2,5 Mio für jeden Versicherungsfall Jahreshöchstleistung mindestens 4 x 2,5 Mio = 10 Mio Angebot: 2739 pro Partner = ,60 Dauernachlass 10 % = 9.860,40 zzgl. Versicherungssteuer 19 % Zusätzl. Absicherung der Partner persönlich (Kombi-Vertrag): Angebot 30 zzgl. 19 % Versicherungssteuer. (Differenzierung zwischen den Berufsgruppen (= Grds. der Meistbelastung = jeweils höhere Mindestversicherungssumme))
25 Haftungsfallen.?! 1. Eigenständige Bearbeitung durch angestellte RA e : keine Haftungskonzentration bei Partnerschaft gem. 8 Abs. 2 PartGG ( 8 Abs. 1 PartGG) 2. Verlustausgleichs- bzw. Nachschusspflicht der Partner, 1 Abs. 4 PartGG i.v.m. 735, 739 BGB 3. Haftung des Partners gegenüber der Gesellschaft im Innenverhältnis nach 280, 708 BGB
26 Verursacht ein Partner einen Berufshaftpflichtfall, für den nach 8 Abs. 4 PartGG nur das Vermögen der Gesellschaft haftet, sind Rückgriffsansprüche der Gesellschaft gegenüber den Partnern ausgeschlossen - außer bei vorsätzlichem Handeln des Partners. Nachschusspflichten im Sinne der 735, 739 BGB aus Anlass der Liquidation der Gesellschaft, der Insolvenz der Gesellschaft oder aus Anlass des Ausscheidens eines Partners aus der Gesellschaft sind ausgeschlossen, soweit der Verlust auf einem Berufshaftpflichtfall beruht, für den nach 8 Abs. 4 PartGG nur das Vermögen der PartG haftet. 1 1) Wälzholz, DStR 2013, 2637, 2639
27 Beibehaltung der persönlichen Versicherung angestellter Rechtsanwälte analoger Haftungsausschluss im Anstellungsvertrag.
28 4. Fingierter Versicherungsschutz gegenüber Dritten, 117 VVG, 8 Abs. 4 S. 2 PartGG Verzug mit den Prämienzahlungen Ausschlüsse: wissentliche Pflichtverletzungen", 4 Nr. 5 AVB-RSW 5. Existenzvernichtender Eingriff
29 (Muster) Siehe Anhang.
30 Umwandlung" GbR in PartG mbb Identitätswahrender Formwechsel durch bloße Vertragsänderung (+ Berufshaftpflichtversicherung; + Anm. PR) Aufrüstung" der gewöhnlichen Partnerschaft in PartG mbb kein Formwechsel, nur Änderung der Haftungsstruktur durch Gesellschafterbeschluss (+ Berufshaftpflichtversich.; + Anm. Änderung PR)
31 3% 1% 1% 8% RA-GbR (..?) Partnerschaft (2013 = 3029) 9% 78% PartG mbb (1702; 2014: + 18 %) RA-GmbH (695; 2012: + 18 %; 2014: + 11 %) LLP (64) AG (26)
32 Partnerschaft nach PartGG = Haftungskonzentration aber Handelndenhaftung PartG mbb = aber kein vollständiger Haftungsschutz (nur Berufsfehler) Rechtsanwaltsgesellschaft mbh = vollständige Haftungsbeschränkung (aber: Nachteile in der Besteuerung, Aufwand, Publizitätspflichten, Gf-Haftung; RA- Einpersonen-GmbH) LLP = umfassende Haftungsbeschränkung (...?) - LLP... state of the art?
33 Grds: Keine Haftung der Partner Ausnahme: tort of negligence" - nach englischem Deliktsrecht als fahrlässige Vermögenshaftung IPR Institut der Anpassung oder Angleichung PartG mbb als Antwort auf LLP ( keine Regelungslücke) keine erhöhte Berufshaftpflichtversicherung Henssler, NJW 2014, 1761 ff. ("Eigentor"?!) Quelle:
34 PartG mbb - state of the art? LLP - state of the art? = ja, aber nur ein "Zwischenstand" = ja, aber es hat noch niemand geklagt Harmonisierungsbedarf für den Dreiklang : Gesellschaftsrecht, Berufsrecht und Versicherungsrecht... die RA - GmbH & Co. KG wird in der Zukunft kommen
35 "... ein kleiner Schritt im Gesellschaftsrecht,. ein großer hin zur Selbstabschaffung des Freien RA-Berufs...? Vielen Dank!
36 Mustervertrag
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