Folgen der mobilitätsfreundlichen Rechtsprechung des EuGH im Gesellschaftsrecht am Beispiel des Beschlusses des OLG Celle v
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1 10. Sommeruniversität Vilnius 2013 Harmonisierung oder nationale Identität: die Zukunft des Rechts in Europa Folgen der mobilitätsfreundlichen Rechtsprechung des EuGH im Gesellschaftsrecht am Beispiel des Beschlusses des OLG Celle v U 15/12 Arian Nazari-Khanachayi Promotionsstipendiat bei Prof. Dr. Alexander Peukert Goethe-Universität Frankfurt/Main - Exzellenzcluster Normative Orders Nazari-Khanachayi@normativeorders.net
2 Gang der Präsentation A. Problemstellung B. OLG Beschl. v U 15/12 C. Thesen 1
3 A. Problemstellung 2
4 A. Problemstellung I. Hintergrund Mobilität von Kapitalgesellschaften wurde im Rahmen sog. Zuzugsfälle durch den EuGH im Lichte der Niederlassungsfreiheit (Artt. 49, 54 AEUV) gestärkt EuGH Rs. C-212/97, Slg. 1999, I-1459 Centros EuGH Rs. C-208/00, Slg. 2002, I-9919 Überseering EuGH Rs. C-167/01, Slg. 2003, I Inspire Art EuGH Slg. 2005, I-10805, Rs. C-411/03 SEVIC (Verschmelzung) EuGH Rs. C-378/10 Vale (= EuZW 2012, 621) (Rechtsformwechsel) 3
5 A. Problemstellung II. Faktische Seite Wettbewerb der Gesellschaftsrechte; insbesondere das GmbHG betroffen Handlungsdruck für den Gesetzgeber Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen v (MoMiG), BGBl I, 2048 Änderungen (Beispiele) 5a GmbHG Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung (UG) 4a GmbHG, 5 AktG Verwaltungssitzverlegung ins Ausland möglich Gründungsvereinfachung Vereinfachung des Kapitalschutzes 4
6 A. Problemstellung III. Rechtliche Seite 1. Eintragung ins Handelsregister? 2. Erstellung und Veröffentlichung der Rechnungslegung? 3. Organisationsverfassung der Gesellschaft? 4. Anwendbarkeit etwaiger Mitbestimmungsrechte? 5. Schutz des Gesellschaftsvermögens? 6. Persönliche Haftung der Organmitglieder und Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten? Vertragliche Verbindlichkeiten Gesellschaftsrechtliche Haftung Deliktsrecht 7. Nationaler Umgang mit einer gelöschten EU-ausländischen Gesellschaft? 5
7 B. Der Beschluss des OLG Celle v U 15/12 (äußerst lesenswert Schwarz, DB 2013, 799 ff.) 6
8 C. Der Beschluss des OLG Celle v U 15/12 I. Sachverhalt Deutsches Ehepaar gründet eine private company limited by shares (Kurz: Limited, Ltd. ); in Deutschland nicht im Handelsregister eingetragen Geschäftstätigkeit und Verwaltungssitz in Deutschland, allerdings wohl kein Handelsgewerbe; Satzungssitz in Cardiff (England) Ltd. wurde im Jahre 2010 von einem Registerbeamten des Companies House in Cardiff gelöscht; die Löschung wurde publiziert Ehepaar blieb weiterhin werbend tätig (Verkauf und Montage von Photovoltaikanlagen); Vermögen in Deutschland: 6 Photovoltaikanlagen Ehemann wurde nach Außen tätig; verstarb jedoch Gläubiger macht nun einen Zahlungsanspruch gegenüber der Ehefrau geltend; dabei beruft sich der Gläubiger (= Kläger) auf 128 HGB in analoger Anwendung 7
9 C. Der Beschluss des OLG Celle v U 15/12 II. Rechtsfragen (Ausschnitt) Umgang mit dem Vermögen in Deutschland Heimfall? Herrenlos? Theorie der Restgesellschaft? Anwendbares Recht Sitzheorie? Gründungstheorie? Gründungstheorie im Lichte der Umwandlung? Rechtsform der Restgesellschaft ohg, GbR? Persönliche Haftung? Vertretungsmacht des Ehemannes 8
10 C. Der Beschluss des OLG Celle v U 15/12 III. Beschluss des OLG Celle (Skizze) GbR tritt an die Stelle der nunmehr gelöschten Ltd. Es sei denn, die Gesellschaft betreibt ein Handelsgewerbe; in diesem Falle entsteht eine ohg Arg.: Da Vermögen in Deutschland vorhanden (IPR: Belegenheitsrecht), deutsches Recht anwendbar Figur der Rest- bzw. Spaltgesellschaft fruchtbar gemacht Herrenlosigkeit von Vermögen soll verhindert werden Liquidation im Interesse der Gläubiger soll möglich bleiben Vertretungsberechtigung des Ehemanns (+) Verträge mit der GbR daher (+) Anspruch gegenüber der Ehefrau analog 128 HGB (+) 9
11 C. Thesen 10
12 C. Thesen I. Der EuGH wird auch künftig die Mobilität der Gesellschaften in der EU stärken II. III. Begriffe Mobilität und freundlich verzerrend Es entstehen weiterhin sowohl normative als auch faktische Probleme 1. Faktische Probleme: (Register-)Gerichte und Rechtsanwender (Rechtsanwälte, Notare usw.) müssen sowohl EU-ausländisches als auch nationales Recht anwenden Qualität der Rechtspflege kann abnehmen Schutzlücken können entstehen Schaden für Volkswirtschaft(en) drohen 2. Normative Probleme: Gespaltener Rechtsrahmen führt zur Rechtsunsicherheit Gesellschafter/Geschäftsführer Haftung und Bilanzierung Gläubiger Haftung, Kapital und Vertretung Gerichte Anwendbares Recht und rechtliche Vorgaben Rechtsanwender Beratungs- und Anwendungsschwierigkeiten Markt Effizienzdefizite Arbeitnehmer (etwa H&M, ZARA oder Air Berlin) Fehlende Mitbestimmung (?) 11
13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 12
Ausgangslage. wegen Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EGV) ist Rechtsfähigkeit anderer EU- Gesellschaften zu achten
Ausgangslage Eröffnung des Wettbewerbs zwischen den nationalen Gesellschaftsformen: Urteile des EuGH in den Rechtssachen Centros (9.3.1999) Überseering (5.11.2002) Inspire Art (30.9.2003) wegen Niederlassungsfreiheit
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