Vom Buchvertrag zum Vertrag für multimedia Rechte

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1 Vom Buchvertrag zum Vertrag für multimedia Rechte Holger Behm Abteilungsleiter Internationale Kooperationen/ Lizenzen Cornelsen Schulbuchverlage Berlin Vorstandsmitglied European Educational Publishers Group

2 Elektronische Rechte im Autorenvertrag der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts das Recht zu sonstiger Vervielfältigung, insbesondere durch fotomechanische oder ähnliche Verfahren (z.b. Fotokopie); das Recht zur maschinenlesbaren Erfassung und elektronischen Speicherung des Werkes in einer eigenen oder fremden Online-Datenbank; das Recht zum Download des Werkes in einem eigenen oder fremden Rechner:

3 Elektronische Rechte im Autorenvertrag der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts das Recht zur - öffentlichen und nichtöffentlichen - unkörperlichen Wiedergabe des Werkes auf dem Bildschirm, sei es unmittelbar oder im Wege der Datenfernübertragung; das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes im Wege des Kopienversands auf Bestellung; das Recht zur Aufnahme auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträger, sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe

4 Elektronische Rechte im Autorenvertrag von 2011 a. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Ausgaben des Werkes oder Teilen davon, die unter Verwendung digitaler Speicher- und Wiedergabemedien hergestellt werden, unabhängig von der technischen Ausstattung und unter Einschluss sämtlicher digitalen oder interaktiven Systeme (z. B. CD-ROM, und sonstige Formen des electronic publishing mittels Datenträgern); b. das Recht, das Werk ganz oder teilweise im Rahmen aller vertragsgegenständlicher Nutzungsarten in elektronischen Datenbanken, elektronische Datennetze,

5 Telefondienste etc. einzuspeisen und zu speichern und mittels digitaler oder anderweitiger Speicher- und Übertragungstechnik einer Vielzahl von Nutzern auf Abruf zur Wiedergabe oder zum Ausdruck öffentlich zugänglich zu machen, z.b. Push- und Pull-Techniken, und/oder zu senden, z.b. zum Empfang mittels eines Fernseh-, Computer-, Handy- und/oder sonstigen, auch mobilen Gerätes (einschließlich E-Reader, etc.) unter Einschluss sämtlicher Übertragungswege (Kabel, Funk, Mikrowelle, Satellit) und sämtlicher Verfahren (GSM, UMTS, etc.), einschließlich aller E-Book Formen. Eingeschlossen ist auch das Recht, im Rahmen der in diesem Vertrag erwähnten Nutzungsarten eine interaktive Nutzung des Werkes oder von Teilen davon (gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Werken) durch den Nutzer zu ermöglichen;

6 Unbekannte Nutzungsarten im Deutschen Urheberrecht (UrhG) 31a Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Ausnahme: Einfaches, unentgeltliches Nutzungsrecht für jedermann. Ein Widerrufsrecht des Urhebers besteht für 3 Monate nach Mitteilung an den Urheber über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Nutzung. Das Widerspruchsrecht entfällt, wenn man sich nach 32c auf eine Vergütung geeinigt hat, bzw. eine Vergütungsregel greift. Der Widerspruch erlischt mit dem Tod des Urhebers.

7 Vergütung für später bekannte Nutzungsarten 32c Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten. Auf das Recht der Vergütung kann im voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

8 Übergangsregelung für neue Nutzungsarten I 137I (1) Hat der Urheber (Anm: vor 2008) einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am 1. Januar 2008 bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen erlischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.

9 Übergangsregelung für neue Nutzungsarten II Das Widerspruchsrecht entfällt, wenn die Parteien über eine zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben. Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der andere eine neue Art der Werknutzung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung. Die Haftung des anderen entfällt.

10 Tarife der Verwertungsgesellschaft Wort 2010 Angemessene Vergütung nach 46 (UrhG) je Exemplare pro Manuskriptseite ( 30 x 60 Anschläge) Buch - Gedrucktes Buch, Hörbuch, USB-Stick, E-Book, Download je 3,90 CD/ DVD - Einzellizenz 6,--, Mehrplatzlizenz (bis 20 Pers.) 18,--, Schullizenz 24,--, Zusatzlizenz 3,-- Hybridprodukte Gedrucktes Buch + CD/DVD 5,75 Internet/ Intranet Onlinesammlungen/ Whiteboard: Einzellizenz: 5,50, Mehrplatzlizenz: 16,50, Schullizenz: 22,-- ; Zusatzlizenz 2,75

11 Beispielhafte Regelung im Autorenvertrag Verwertet der Verlag die (im Absatz 2) genannten Rechte (unbekannte Nutzungsarten) selbst oder durch Dritte, so erhält der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung, über die sich die Vertragspartner bei beabsichtigter Nutzungsaufnahme durch den Verlag verständigen werden. Kommt eine Einigung hierüber zwischen den Vertragspartnern innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Verlag die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Autor unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat, nicht zustande, ist der Verlag berechtigt, nach billigem Ermessen die Vergütung zu bestimmen. Der Autor kann diese binnen 12 Monaten durch das zuständige Landgericht überprüfen lassen.

12 Der Schulbuchparagraph 46 I Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik in geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus-und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist.

13 Der Schulbuchparagraph 46 II Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmtes Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Der Urheber kann die Verwertung verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grund zurückgerufen hat.

14 Welches Recht benötige ich als Verlag vom Autor, um ein E-Book machen zu können? Das E-Book-Recht ist mangels Abgrenzbarkeit bisher nicht als eigene Nutzungsart gerichtlich anerkannt. Dies könnte sich aber ändern. So sind Inhalte auf CD-ROM eine eigene Nutzungsart. Eine eigene Nutzungsart sollte immer vertragsrechtlich im Verlagsvertrag benannt werden, sonst besteht die Gefahr, dass der Autor die Nutzungsrechtevergabe in Zweifel ziehen kann. Für enhanced oder enriched E-Books sollte ein Bearbeitungsrecht eingeräumt werden. Für die Anzeige von Auszügen und für die Ansicht des Gesamtwerks im Internet sollte das Werberecht umfangreich eingeräumt werden.

15 Habe ich E-Book-Rechte auch bei älteren Verträgen? Die E-Book-Auswertung ist derzeit ein Teil der eigenen Nutzungsart digitale Online-Nutzung. Sind in älteren Verträgen diese digitalen Rechte, bzw. Online-Rechte eingeräumt worden, so könnte man darunter auch das E- Book verstehen. Da jedoch keine Rechtsicherheit besteht, sollte das E-Book-Recht in neuen Verträgen immer ausdrücklich genannt und genau bezeichnet werden.

16 Welche ISBN kommt auf das E-Book? Bei verschiedenen Produktformen einer Publikation muss jede Version / jedem Format eine eigene ISBN zugeteilt werden. Bei einer automatisierten Erstellung von E-Books aus dem (digitalen) Buchblock dürfen mehrere ISBN s auf der entsprechenden Buchseite aufgeführt werden, wenn die Zuordnung aus äußeren Umständen eindeutig möglich ist. Deshalb sollte man sich schon bei Drucklegung im Klaren sein, welche verschiedenen Veröffentlichungsformen man vorhat und diese dann im Impressum mit ISBN aufführen.

17 Welche Art Vertrag schließe ich beim E-Book- Verkauf mit dem Endverbraucher? Rechtlich gesehen handelt es sich beim E-Book-Verkauf nicht um eine Übertragung einer Sache gegen Zahlung eines Kaufpreises, sondern um ein Lizenzgeschäft, da es sich bei der Datei nicht um eine Sache handelt. Auch kein Rechtskauf findet statt. Der Verbraucher erwirbt die Erlaubnis, das geschützte Werk herunterzuladen, zu speichern und zu lesen. Er erwirbt nicht das Recht des Weiterverkaufs wie beim gedruckten Buch. Hintergrund ist, dass ein einmal erworbenes E-Book, anders als beim physischen Buch, nicht uneingeschränkt weiter verbreitet werden darf.

18 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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