Kirchliches Arbeitsgericht

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1 Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am Aktenzeichen: KAG Mainz M 21/14 Tr U R T E I L In dem Rechtsstreit mit den Beteiligten 1. CV 2. MAV -Kläger- -Beklagte- hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter S. als Vorsitzenden und die beisitzenden Richter M. und P. für Recht erkannt: 1. Die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin H. in die Vergütungsgruppe Kr 4 der Anlage 32 Anhang E wird ersetzt. 2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten vorliegend im Rahmen des von dem Dienstgeber eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens um die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der neu eingestellten Altenpflegerin H.

2 - 2 - Der Kläger hat die gelernte Altenpflegerin ab dem im ambulanten Pflegedienst als Altenpflegerin eingestellt. Der Kläger beantragte am bei der Beklagten die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung in die Entgeltgruppe Kr 7a der Anlage 32. Der Einstellung stimmte die Beklagte zu, nicht jedoch der beabsichtigten Eingruppierung, da nach ihrer Auffassung die Mitarbeiterin H. Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 des Anhangs E verrichte. Nachdem auch eine Einigungsverhandlung erfolglos verlaufen ist, begehrt vorliegend der klagende Dienstgeber die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin H. in die Entgeltgruppe Kr 7a, Stufe 3 der Anlage 32 zu den AVR zu ersetzen. Nach dem Sachvortrag der Beklagten, dem der eigentlich darlegungspflichtige Kläger nicht widersprochen hat, und der damit unstreitig ist, wird die Mitarbeiterin H. seit ihrer Einstellung für den Bereich der Sozialstation U. des Klägers im Rahmen ihres erlernten Berufs als Altenpflegerin in der häuslichen Betreuung und medizinischen Versorgung der ihr per Dienstplan für den jeweiligen Zeitraum zugeteilten Patienten eingesetzt. Ihre Aufträge erhält die Altenpflegerin über ein elektronisches Gerät, einen sog. mobilen Datenassistenten. Die jeweiligen Kfz-Schlüssel und die Wohnungsschlüssel der einzelnen Patienten werden von der Mitarbeiterin H. aus einem Schlüsselschrank abgeholt, der mittels eines elektronischen Codes geöffnet wird. Ab dem finden die Team-Besprechungen mit dem Austausch unter den Kollegen und Vorgesetzten nicht mehr wie vorher täglich, sondern nur noch vierzehntägig statt. Auffälligkeiten oder Besonderheiten bei den Patienten gibt die Altenpflegerin in ihren mobilen Datenassistenten ein. Diese Informationen werden dann von der Bereichsleitung und der Pflegedienstleitung genutzt, um erforderliche Maßnahmen zu veranlassen, etwa um die Verträge mit den Patienten und die Leis-

3 - 3 - tungsvereinbarungen mit den Kranken- und Pflegekassen entsprechend zu verändern oder zu ergänzen. Nach Auffassung des Klägers übe Frau H. keine Altenpfleger-Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe Kr 5 Anlage 32 Anhang E aus. Die in den entsprechenden Anmerkungen Nr. 8 zu dieser Vergütungsgruppe angeführten Anforderungen für eine Eingruppierung fülle die Tätigkeit der Frau H. nicht. Insbesondere nehme sie keine eigenständigen Aufgaben im Sinne dieser Anmerkung wahr. Wäre die Auffassung der Beklagten richtig, dann wären sämtliche Mitarbeiter in der Altenpflege, die in einer der Sozialstationen eingesetzt seien, automatisch in die Vergütungsgruppe Kr 5 eingruppiert. Der Kläger beantragt, die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau H. in Entgeltgruppe Kr 7, Stufe 3 der Anlage 32 zu den AVR zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung erfülle Frau H. die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2, da sie in der Tätigkeit einer Gemeindekrankenpflegerin im Sinne dieser Vergütungsgruppe eingesetzt werde. Während vor dem Teambesprechungen täglich stattfanden, sei dies durch den Einsatz des mobilen Datenassistenten nur noch vierzehntägig notwendig. Die Altenpfleger müssten sich eigenständig vor Ort bei den Patienten die entsprechenden Daten beschaffen und diese in den Datenassistenten eingeben.

4 - 4 - Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der klägerische Antrag bedarf der Auslegung. Nach dem Wortlaut des Antrages begehrt der Kläger die Eingruppierung der Mitarbeiterin H. in die Entgeltgruppe Kr 7a, Stufe 3 der Anlage 32 zu den AVR. Frau H. wurde jedoch nicht als Alt-Mitarbeiterin übergeleitet entsprechend 2 der Anlage 32 Anhang F, sondern bei ihr handelt es sich um eine Neueinstellung ab dem , so dass diese Mitarbeiterin nicht überzuleiten, sondern unmittelbar in den jetzt geltenden Tarifvertrag für ambulante Pflegedienste einzugruppieren war. Der Streit der Parteien geht daher um die Rechtsfrage, ob Frau H. in die Vergütungsgruppe Kr 4 Nr. 3 oder in die Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 der Anlage 32 - Anhang E einzugruppieren ist. Die richtige Stufe steht außer Streit. Nach dem Sachvortrag der Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, dass Frau Henn die qualifizierten Anforderungen der Vergütungsgruppe Kr 5 Nr. 2 der Anlage 32 - Anhang E erfüllt. Die Vergütungsgruppe Kr 4 Nr. 3 ist die Eingangsvergütungsgruppe einer Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung, die entsprechend dem Anforderungsprofil einer ausgebildeten Altenpflegerin eingesetzt wird. Eingruppierungsmäßig spielt es keine Rolle, ob die betreffende Altenpflegerin die Grund- und/oder Behandlungspflege ausübt, weil nach der Anmerkung 1

5 - 5 - zu diesen Tätigkeitsmerkmalen die Pflegepersonen, die zeitlich überwiegend in der häuslichen Pflege ihre Arbeit verrichten, eine monatliche Zulage erhalten. Damit ist das Problem der Grund- und Behandlungspflege zulagenmäßig aber nicht eingruppierungsmäßig geregelt. Nach der Vergütungsgruppe Kr 5 sind eingruppiert Krankenpfleger, Altenpfleger in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger. Vom Wortlaut her muss es sich daher auch bei den Altenpflegern um Gemeinde- Kranken -Pfleger handeln. Nach der Anmerkung 8 dieser Vergütungsgruppe fallen darunter solche Mitarbeiter, die die häusliche Betreuung von Alten und Kranken und ihre medizinische Versorgung im Rahmen des Berufsbildes der Altenpflege eigenständig wahrnehmen. Der Wortlaut spricht eher dafür, dass die betreffenden Personen sowohl altenpflegerische als auch krankenpflegerische Tätigkeiten zu verrichten haben. Dabei übersteigen die Krankenpflegetätigkeiten von den Anforderungen her den üblichen Standard des Anforderungsprofils eines ausgebildeten Altenpflegers, da zum Berufsbild des Altenpflegers auch gehört, dass sie gewisse krankenpflegerische Aufgaben ohnehin zu erledigen haben. Wäre die Rechtsansicht der Beklagten richtig, dann wären alle in der ambulanten Pflege eingesetzten ausgebildeten Altenpfleger automatisch in der Kr 5 eingruppiert. Das widerspricht der Regelung in der Kr 4 Nr. 3. Auch dürfte in diesem Sinne die ohnehin mehrdeutige und kaum hilfreiche - fragliche Anmerkung 8 nicht auszulegen sein, sondern sie stellt darauf ab, dass die Altenpflegerin die entsprechende Tätigkeit eigenständig wahrnimmt. Was unter eigenständig in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich weder aus der eigentlichen Grundnorm der Kr 5 Nr. 2 noch aus der Anmerkung. Vom Wortlaut her, auf den in erster Linie bei der Auslegung einer entsprechenden Norm abzustellen ist, würde das Kriterium der Eigenständigkeit dafür sprechen, dass solche Altenpfleger selbständig und ohne Anleitung durch eine weitere Person ihre Tätigkeiten wahrnehmen. Dies kann allerdings mit dieser Formulierung wohl nicht gemeint sein. Die Anlage 32 Anhang E gilt für den ambulanten Pflegedienste im Sinne des 1 Abs. 1 Buchstabe e der

6 - 6 - Anlage 32. Gelernte Altenpflegerinnen in der ambulanten Pflege üben schon vom Tätigkeitsbild her ihre einschlägigen altenpflegerischen Leistungen selbständig und gerade nicht im Team unter Anleitung durch eine andere Person aus. Eine eigenständige Wahrnehmung in diesem Sinne ergibt nur dann einen Sinn, wenn man hierunter qualitativ höherwertige Tätigkeiten verlangt. Eine Steigerung erreichen sie in Bezug auf das Merkmal der Eigenständigkeit, wenn die zu erfüllenden Tätigkeiten von der Art und Weise der Wahrnehmung der Aufgaben her eigenständig strukturiert und organisiert sind. Hierfür spricht auch das Kriterium des Gemeinde -Alten/Krankenpflegers. Er versorgt einen bestimmten örtlichen Bereich und bestimmt im Rahmen nur allgemeiner Vorgaben eigenständig und nicht durch konkrete Anweisungen einer vorgesetzten Leitung, wann er welche Tätigkeit in eigener Verantwortung am Patienten verrichtet. Diese Voraussetzungen erfüllt Frau H. nicht. Sie erhält von der Einsatzleitung einen Tourenplan mit Anweisungen, welche Patienten/Aufgaben sie jeweils täglich zu besuchen hat. Dies entnimmt sie wohl in der Regel den Eintragungen im mobilen Datenassistenten. Soweit die Beklagte vorliegend darauf hinweist, die dortigen Angaben seien von der betreffenden Mitarbeiterin zu aktualisieren und zu ergänzen, kann dies allein das Kriterium der Eigenständigkeit nicht ausfüllen. Jede ausgebildete Altenpflegerin, die im Rahmen der ambulanten Pflege Leistungen am Patienten erbringt, die ihrem Berufsbild als staatlich anerkannte Altenpflegerin entsprechen, hat nicht alltägliche einschlägige Auffälligkeiten an ihre vorgesetzte Stelle weiterzugeben, soweit solche tatsächlich vorhanden sind. Ob dies mündlich im Rahmen von täglichen Teambesprechungen oder schriftlich durch Eingabe in ein mobiles Datengerät geschieht, kann eingruppierungsmäßig angesichts der Kriterien der Kr 5 Nr. 2 i.v.m. der Anmerkung 8 keine Rolle spielen. Das Kriterium der Eigenständigkeit erfüllt Frau H. somit nicht dadurch, dass sie einschlägige Informationen an die Bereichs-/ Pflegedienstleitung weiterzugeben hat. Von dort werden einschlägige Maßnahmen entschieden und ihr werden in der Regel wieder

7 - 7 - über den mobilen Datenassistenten konkrete Anleitungen gegeben. Der technische Fortschritt des mobilen Datenassistenten bewirkt, dass die täglichen Teambesprechungen entfallen und nunmehr nur noch vierzehntägig ein entsprechender mündlicher Austausch unter Kollegen und Vorgesetzten stattfindet. Die zuvor erteilten Anweisungen werden nunmehr über den Datenassistenten erteilt. Eine in der ambulanten Pflege eingesetzte Altenpflegerin mit einem fest umrissenen örtlichen Bereich (Gemeinde), die Anweisungen durch die vorgesetzte Bereichs-/Pflegedienstleitung bezüglich der täglich zu betreuenden Patienten erhält, erfüllt nicht das Kriterium der Eigenständigkeit im Sinne der Anmerkung Nr. 8 zur Kr 5 Nr. 2 der Anlage 32 Anhang E. Im Übrigen kommt es bezüglich der Eingruppierung auf die derzeit auszuführenden Tätigkeiten an und nicht mehr auf frühere Organisationsstrukturen, so dass die Gegebenheiten in der Zeit vom März 2014 eingruppierungsmäßig keine Rolle spielen. Soweit die MAV im Verhandlungstermin erstmals pauschal darauf hingewiesen hat, Frau H. habe auch krankenpflegerische Aufgaben zu verrichten, so ist mangels konkreten Sachvortrages davon auszugehen dass es sich hierbei um solche krankenpflegerischen Tätigkeiten handelt, die dem Berufsbild der staatlich anerkannten Altenpflegerin entsprechen und nicht um weitergehende zusätzliche medizinischen Kenntnisse, die zudem von der Beklagten bei der Auftragserledigung auch gefordert sein müssten. Es kommt also nicht darauf an, ob Frau H. was die Beklagte selbst nicht behauptet hat zusätzliche medizinische Kenntnisse neben ihrer Ausbildung als Altenpflegerin erworben hat, weil es eingruppierungsmäßig auf die auszuübende und nicht auf mögliche vorhandene zusätzliche Qualifikationen ankommt.

8 - 8 - Nach alledem war der Klage mit dem modifizierten Tenor stattzugeben. Eine Entscheidung über die Kostentragung war entbehrlich, weil vorliegend nicht erkennbar ist, dass ein Kostenausgleich überhaupt stattfinden könnte. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von 47 Abs. 2 KAGO nicht erfüllt sind. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne von 48 KAGO wird hingewiesen. gez. S. gez. P. gez. M.

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