DER DER TITELSCHUTZ ANZEIGER. Grün oder orange? Landgericht entscheidet im Farbstreit der Kräuterschnäpse

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1 Deutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, digitale Medien, Hörfunk, TV und Film Grün oder orange? Landgericht entscheidet im Farbstreit der Kräuterschnäpse Das Landgericht Braunschweig hat ein Verfahren zwischen zwei bekannten Herstellern von Kräuterschnaps entschieden. Die Mast-Jägermeister SE mit Sitz in Wolfenbüttel hatte gegen den Rheinsberger Wettbewerber Semper idem Underberg GmbH geklagt. Mit ihrem Urteil vom (AZ: 9 O 2637/12) hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig die Klage abgewiesen. Bei dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob eine Abgrenzungsvereinbarung (noch) gültig ist. Die beiden Spirituosenhersteller hatten im Jahre 1974 einen Vertrag geschlossen, der die Verwendung der Farben Grün und Orange auf den Etiketten und Verpackungen der Kräuterschnapsflaschen regelte. Der Vertrag sah vor, dass die Verwendung der Farbe Grün in dominierender Weise der beklagten Marke Underberg vorbehalten war, während umgekehrt Jägermeister die Verwendung der Farbe Orange zustand. Dementsprechend gestalteten beide Parteien über Jahrzehnte ihren Marktauftritt. Im Jahr 2009 kündigte Jägermeister diesen Vertrag wegen nach ihrer Ansicht veränderter Marktverhältnisse. Eine in Auftrag gegebene Meinungsumfrage habe ergeben, dass die Mehrheit der Befragten die Farbe Grün mit Jägermeister verbinde und nicht mit Underberg. Auch die geringeren Werbeausgaben und rückläufige Absatzzahlen bei der Beklagten seien ein Beleg für die geänderten Verhältnisse. Die Underberg, bestreitet eine Veränderung der Verhältnisse und verweist insbesondere darauf, dass die Farbe Grün bei der Aufmachung ihrer Produkte - wie bereits seit Jahrzehnten - nach wie vor eine wesentliche Rolle spiele. Ein Grund für die Kündigung der Vereinbarung sei daher nicht ersichtlich. Die Kammer begründet die Klageabweisung mit dem Fehlen eines Kündigungsgrundes. Ein ordentliches Kündigungsrecht habe der Vertrag nicht vorgesehen. Wie die Marken selbst würden solche Abgrenzungsvereinbarungen grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gelten. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liege nicht vor. Die Bedeutung der Farbe Grün für die Beklagte habe sich nicht verringert, da sie zur Vermarktung ihrer Kräuterspirituosen nach wie vor in großem Umfang die Farbe Grün verwende. Eine wesentliche Veränderung der Marktverhältnisse in dem Zeitraum zwischen 1974 und 2009 sei nicht feststellbar. Ein Festhalten an dem Vertrag sei der Klägerin auch nicht unzumutbar. Schließlich könne die Klägerin die Farbe Grün in gewissem Umfang, z.b. durch Abbildung von Kräutern, nutzen. Sie sei auch trotz der Vereinbarung sehr erfolgreich. Die Vereinbarung sei auch nicht aus kartellrechtlichen Neue Wirtschaftskanzlei tradeo in Düsseldorf gegründet Mit tradeo LLP startete zum 1. September eine neue Kanzlei für Wirtschaftsrecht mit Sitz im Düsseldorfer Handelshafen. Gründungspartner sind Dr. Michael Johannes Schmidt, Dr. Fabian Breckheimer und Tobias Karrenbrock, LL.M. Alle drei waren zuletzt im Düsseldorfer Büro von Pe- Gesichtspunkten unzulässig. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 1974 habe es im Hinblick auf den konkreten Marktauftritt der Beklagten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beklagten gegen die Klägerin Unterlassungsansprüche hätten zustehen können und daher Gründe für den Abschluss der Vereinbarung vorgelegen hätten. Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. (al) ters Rechtsanwälte tätig. Schmidt hat eine langjährige Erfahrung als Unternehmensjurist und hat bei Peters Mandanten in internationalen vertriebsrechtlichen Fragen beraten. Seine beiden Partner sind ebenfalls versiert im Handelsund Vertriebsrecht sowie im Gesellschaftsrecht. (al) Inhalt Seite Ti t e l ü b e r s i c h t...2 Titelschutzanzeigen: 16 neue Titel geschützt Im p r e s s u m Fon: +49 (40) Fax: +49 (40)

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