Gemeinde Schkopau Amtsblatt
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1 Ausgabe 12 / 2012 Amtsblatt der Gemeinde Schkopau Seite 1 von 8 Gemeinde Schkopau Amtsblatt Bekanntmachungen der Gemeinde Schkopau Nummer: 12 / 2012 ausgegeben am: Inhalt: Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hier: 2. Änderung und 2. Ergänzung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Schkopau Seite: 1 Öffentliche Bekanntmachung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt hier: Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz BoSoG in Verbindung mit dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz VerkFlBerG Sonderungsplan-Nr. V Seite: 2 Landkreis Saalekreis Der Landrat Hinweis an alle Rinderhalter Seite: 4 Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Öffentliche Bekanntmachung des Referates Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten über den Vollzug des Tierseuchengesetzes (TierSG) und der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung); Impfverbot und Einstellungsanordnung Seite: 5 Amtsgericht Merseburg Zwangsversteigerung AZ: 31K41/11 Seite: 6 Einladung zur Verbandsversammlung April 2012 des Wasserzweckverbandes Saalkreis am Seite: 7 Styron Deutschland GmbH Bürgerinformation über Vorbereitungsarbeiten zur Einbindung einer neuen Produktionslinie ab Anfang April 2012 Seite: 8 Impressum Seite: 3 Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) 2. Änderung und 2. Ergänzung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Schkopau Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20. September 2011 beschlossen, das Verfahren zur 2. Änderung und 2. Ergänzung des Flächennutzungsplans gemäß 2 Abs. 1 Satz 1 und 5 BauGB einzuleiten. Die Ergänzung des Flächennutzungsplans (FNP) um den Ortsteil Wallendorf findet aufgrund seiner Eingliederung in die Einheitsgemeinde Schkopau statt. Dabei wird der Flächennutzungsplan um den Ortsteil Wallendorf ergänzt, so dass im Ergebnis ein Flächennutzungsplan vorliegt, der das gesamte Gemeindegebiet umfasst. Weiterhin werden in diesem Zusammenhang Änderungen in den rechtskräftigen FNP eingearbeitet, um den aktuellen Entwicklungsstand zu berücksichtigen.
2 Ausgabe 12 / 2012 Amtsblatt der Gemeinde Schkopau Seite 2 von 8 Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Schkopau wurde mit Verfügung des Landesverwaltungsamtes vom , Az E+1.Ä/SK/330 genehmigt und ist am in Kraft getreten. Der Aufstellungsbeschluss zur 2. Ergänzung und 2. Änderung des Flächennutzungsplans wurde im Amtsblatt Nr. 34/2011 vom gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Nunmehr soll die frühzeitige öffentliche Unterrichtung und Erörterung nach 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wie folgt durchgeführt werden: Die Auslegung des Vorentwurfs des Flächennutzungsplans findet in der Zeit vom bis einschließlich im Lichthof des Bauamtes der Gemeinde Schkopau in der Schulstraße 18, Schkopau statt. Dabei wird der Öffentlichkeit während folgender Zeiten die Gelegenheit gegeben, den Plan einzusehen und Stellungnahmen abzugeben: montags und mittwochs: dienstags: donnerstags: sowie freitags: 9.00 Uhr Uhr und Uhr Uhr 9.00 Uhr Uhr und Uhr Uhr 9.00 Uhr Uhr und Uhr Uhr 9.00 Uhr Uhr. Zusätzlich zu der Auslegung im Bauamt der Gemeinde Schkopau stehen auch sämtliche Dokumente als download unter Bürger + Verwaltung, Bekanntmachungen, öffentliche Auslegungen zur Verfügung. Stellungnahmen können von jedermann schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. ********************************************************************************** Landesamt für Vermessung und Halle(Saale), Geoinformation Sachsen-Anhalt Neustädter Passage Halle (Saale) Tel Öffentliche Bekanntmachung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz BoSoG in Verbindung mit dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz VerkFlBerG Sonderungsplan-Nr. V
3 Ausgabe 12 / 2012 Amtsblatt der Gemeinde Schkopau Seite 3 von 8 In der Gemeinde Schkopau, Gemarkung Burgliebenau, Flur 1, Flurstück 354/16 ist ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz) vom 22.Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) in Verbindung mit dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz vom 26.Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) - jeweils in der gültigen Fassung - eingeleitet worden. Hierdurch soll das Erwerbsrecht der öffentlichen Nutzer an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken ausgeübt werden. Sonderungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt. Der Entwurf des Sonderungsplanes sowie die zu seiner Aufstellung verwendeten Unterlagen liegen vom bis während der Öffnungszeiten im Geokompetenz-Center des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Neustädter Passage 15, Halle (Saale) zur Einsicht aus. Die Öffnungszeiten sind wie folgt geregelt: Mo,Mi,Do,Fr von 8.00 bis Uhr Di von 8.00 bis Uhr Alle Planbetroffenen können innerhalb des o.g. Zeitraumes den Entwurf des Sonderungsplanes sowie die zu seiner Aufstellung verwendeten Unterlagen einsehen und Einwände gegen die Feststellungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen- Anhalt erheben. Planbetroffene sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten, von Gebäudeeigentum und Anspruchsberechtigte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Das Gleiche gilt für Anmelder von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution ( 11 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) und für die Inhaber beschränkter dinglicher Rechte an den betroffenen Grundstücken oder von Rechten an diesen Grundstücken. Die Einwände sind nur bei der Sonderungsbehörde unter der oben genannten Anschrift schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Im Auftrag gez. Thorsten Seeck Impressum: Amtsblatt der Gemeinde Schkopau Herausgeber: Der Bürgermeister Gemeinde Schkopau Schulstraße 18, Schkopau Telefon: / Telefax: / Verantwortlich: Haupt- und Sozialamt Telefon: / Telefax: / k.weiss@gemeinde-schkopau.de Druck / Layout: Gemeinde Schkopau Bezugsbedingungen: Das Jahresabonnement kostet 20,00 Euro. Diese sind im Voraus bar oder per Überweisung zu entrichten. Die Ausgaben gehen auf dem Postweg zu. Auflage: 79 Stück
4 Ausgabe 12 / 2012 Amtsblatt der Gemeinde Schkopau Seite 4 von 8
5 Ausgabe 12 / 2012 Amtsblatt der Gemeinde Schkopau Seite 5 von 8 Öffentliche Bekanntmachung des Referates Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten über den Vollzug des Tierseuchengesetzes (TierSG) und der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1- Verordnung); Impfverbot und Einstellungsanordnung Das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt erlässt folgende Allgemeinverfügung: 1. Die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion ist ab dem in Sachsen-Anhalt verboten. 2. In Betriebe des Landes Sachsen-Anhalt dürfen ab dem ausschließlich Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BHV1 geimpft sind. 3. Im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt wird die Erlaubnis aus 3 Abs. 1 Nr HS BHV1- Verordnung aufgehoben. Das Verbringen für nicht nachweislich BHV1-freie Rinder aus einem Bestand und das Einstellen in einen Bestand, ist somit auch dann verboten, wenn in dem Bestand, in den eingestellt werden soll, alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet werden und zur Schlachtung abgeben werden. 4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 und 3 wird angeordnet. 5. Kosten werden nicht erhoben. Hinweis: Gemäß 1 VwVfG LSA i. V. m. 41 Abs. 4 VwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung im aus. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Dienstgebäude Dessauer Straße Halle (Saale) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Halle (Thüringer Straße 16, Halle) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Sie ist bei der elektronischen
6 Ausgabe 12 / 2012 Amtsblatt der Gemeinde Schkopau Seite 6 von 8 Poststelle des Verwaltungsgerichts Halle über die auf der Internetseite bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Intersetseite abrufbar. Die Klage gegen Ziffer 1 hat nach 80 Tierseuchengesetz keine aufschiebende Wirkung. ********************************************************************************** Amtsgericht Merseburg Merseburg, den Zwangsversteigerung - Az: 31K 41/11 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am B e s c h l u s s Mittwoch, den , 09:00 Uhr, im Saal 3 vor dem Amtsgerichts Merseburg, Geusaer Str. 88, Merseburg der nachfolgend aufgeführte Grundbesitz versteigert werden. Grundbuch von Wallendorf Blatt 667 Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, Gemarkung Wallendorf, Flur 8, Flurstück 78, Gebäude- und Freifläche, An den Quellen 16, zu 456 qm lfd. Nr. 2, Gemarkung Wallendorf, Flur 8, Flurstück 82, Gebäude- und Freifläche, An den Quellen 16, zu 421 qm. Es handelt sich laut Gutachten um ein nicht unterkellertes, eingeschossiges Einfamilienhaus (Bj. etwa 1999/2000, ca. 127,9 qm Wfl.) mit ausgebautem Dachgeschoss und einer freistehenden Garage. Die lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses ist mit dem Einfamilienhaus bebaut. Die lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses ist teilweise überbaut durch das Einfamilienhaus und mit einer Leichtbau-Garage bebaut. Der Versteigerungsvermerk ist am in das Grundbuch eingetragen worden. Der Verkehrswert des Grundbesitzes nebst Zubehör ist auf ,00 EUR bzgl. BV 1; 7.700,00 EUR bzgl. BV 2 und ,00 EUR bei Gesamtversteigerung festgesetzt. Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs -getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
7 Ausgabe 12 / 2012 Amtsblatt der Gemeinde Schkopau Seite 7 von 8 Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. In einem früheren Termin ist der Zuschlag aus den Gründen des 74 a oder 85 a ZVG versagt worden. In dem nunmehr anberaumten Termin kann der Zuschlag auch auf ein Gebot erteilt werden, das weniger als die Hälfte des Grundstückswertes beträgt. Goerke Rechtspfleger ********************************************************************************** Einladung zur Verbandsversammlung April 2012 des Wasserzweckverbandes Saalkreis Ort : HWS GmbH - Bornknechtstr. 5, Halle, Sitzungsraum, Raum 15 a Datum: Zeit : Uhr Tagesordnung : Öffentlicher Teil 1. Begrüßung und Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und der Beschlussfähigkeit, Mitteilung von Entschuldigungen 3. Änderung zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung 4. Genehmigung der Sitzungsniederschrift Verbandsversammlung November Fragestunde für Einwohner 6. Bericht des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und des Verbandsgeschäftsführers über alle wichtigen Angelegenheiten, die den Verband und seine Verwaltung betreffen, sowie die Ausführung gefasster Beschlüsse 7. Trinkwasserpreis nach WG LSA Wassercent Beschluss BV 01/ 04 / Aufnahme der Ortschaft Hohenthurm 9. künftige Ausrichtung des WZV Saalkreis im Hinblick auf das Leitbild des Landes Sachsen-Anhalt Nicht öffentlicher Teil 1. Kreditaufnahme lt. WPL 2012 BV 02 / 04 / 12 Halle, Heinrich Vorsitzender der Verbandsversammlung
8 Ausgabe 12 / 2012 Amtsblatt der Gemeinde Schkopau Seite 8 von 8
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