Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Harburg

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Harburg Bezirksamt Harburg - Bauprüfung Hamburg ### ### ### ### Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Bauprüfung Harburger Rathausforum Hamburg Telefon (Geschäftsstelle) Telefax wbz@harburg.hamburg.de Ansprechpartnerin: ### Zimmer ### Telefon 0###0 - ### ### ### GZ.: H/WBZ/05012/2014 Hamburg, den 15. Oktober 2014 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit ### Baublock Flurstück 2810 in der Gemarkung: Harburg Nutzungsänderung - Laden in eine Bäckerei mit Café GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. WC Sprechzeiten: Mo-Di Uhr Do-Fr Uhr Di+Do Uhr Öffentliche Verkehrsmittel: S3, S31, 141, 241, 142, 242, 143, 243, 443, 144, 145, 245, 153, 157 Harburg Rathaus

2 Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Harburg 34 mit den Festsetzungen: MK g III in einem 3 m - Bereich, MK g IV in einem 12 m Bereich Baunutzungsverordnung vom Bebauungsplan Harburg 52 mit den Festsetzungen: Ausschluss von Spielhallen u. ä. Baunutzungsverordnung vom in der Fassung vom Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 14 / 2 Lageplan 14 / 3 Grundriss / Erdgeschoss 14 / 4 Grundriss / Kellergeschoss 14 / 5 Ansicht 14 / 7 Betriebsbeschreibung Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - arbeitnehmerschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - gaststättenrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - gewerbeordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - immissionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG H/WBZ/05012/2014 Seite 2 von 10

3 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN Gestaltung 1. Eine Beleuchtung der Werbeanlage darf keine beeinträchtigende Wirkung auf angrenzende Nutzungen, insbesondere Wohnnutzungen, haben. 2. Wechsellicht - Werbeanlagen sind in diesem Gebiet nicht erlaubt. Folgeeinrichtungen 3. Folgende Fahrradplätze sind erforderlich: 3.1. Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 3 Fahrradplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). Der Bedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf: je 10 Sitzplätze 1 Fahrradstellplatz, 30 Sitzplätze sind vorgesehen (FA 1/2013- ABH, Anlage 1 Punkt 6.1) 3.2. Es sind 3 Fahrradplätze auf dem Baugrundstück herzustellen ( 48 Abs.1 HBauO). Für den Besucherverkehr/Zuschauerverkehr sind 2 Fahrradplätze zu kennzeichnen. 4. Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich: 4.1. Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 3 Stellplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). Der Bedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf: je 10 Sitzplätze 1 SP, 30 Sitzplätze sind beantragt (FA 1/2013-ABH, Anlage 1 Punkt 6.1) 4.2. Für die ersten drei Stellplätze wird aufgrund der Nutzungsänderung ein Ausgleichsbetrag von 0 Euro festgesetzt. HINWEISE 5. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 6. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 7. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " H/WBZ/05012/2014 Seite 3 von 10

4 Anlage zum Bescheid ARBEITNEHMERSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Arbeitnehmerschutz Billstraße Hamburg AUFLAGEN Vorschriften 8. Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage müssen Sie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das Chemikaliengesetz (ChemG) und die daraus erlassenen Rechtsvorschriften einhalten. Nebenbestimmungen 9. Die Vorbereitungsküche ist als ständiger Arbeitsplatz ungeeignet, weil die Sichtverbindung nach außen ungenügend ist. ( 3a ArbStättV i.v.m. Anhang zur ArbSättV Nr. 3.4 und ASR A3.4). H/WBZ/05012/2014 Seite 4 von 10

5 Anlage zum Bescheid GASTSTÄTTENRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Harburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Harburger Rathausforum Hamburg Tel.-Nr.: Fax.-Nr.: Gewerbe@Harburg.Hamburg.de AUFLAGEN GASTSTÄTTENRECHTLICHE ANFORDERUNGEN sofern der Ausschank von alkoholischen Getränken erfolgt: 10. Folgende ausführungsbestimmende Anforderung (Auflagen und Hinweise im Bescheid) nach 3 Absatz 1 HBauO werden aufgrund des GastG, der GastVO sowie der TA Lärm für erforderlich gehalten: Anforderungen: 11. Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen für die Anwohner sind eventuelle Veranstaltungssäle mit einer angemessenen dimensionierten raumlufttechnischen Anlage, welche einen ausreichenden Luftaustausch unabhängig von bei lautem Betrieb unzulässigem Offenhalten von Fenstern, Türen und Oberlichtern gewährleistet, auszustatten ( 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG; TA Lärm). 12. In der Küche müssen ein Warmwasseranschluss, ein Handwaschbecken mit Handdesinfektionseinrichtung, ein separater Schmutzwasserausguss sowie ein Bodenablauf vorhanden sein. Der Fußboden muss rutschfest und leicht zu reinigen sein. Die hygienisch einwandfreie Abfalllagerung und Beseitigung ist zu gewährleisten. Voll- und Leergut müssen voneinander getrennt gelagert werden ( 8 GastVO). 13. Alle Speisenerhitzungsgeräte müssen von angemessen dimensionierten Wrasenabzugshauben erfasst werden. Für eine ausreichende, hygienisch einwandfreie Zuluftzufuhr ist Sorge zu tragen. Hinsichtlich der regelmäßigen Reinigung und Wartung der Dunstabzugsanlage ist ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma einzugehen ( 4 Abs. 3 GastG). 14. Gemäß geltender Lebensmittelhygieneverordnung ist zur Aufrechterhaltung der gebotenen Betriebshygiene ein Eigenkontrollsystem einschließlich Mitarbeiterschulung und Dokumentation einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. 15. Alle in den Rettungswegen liegenden Türen (insbesondere die Eingangstüren) müssen in Fluchtrichtung nach außen schlagen. Die Notausgänge und H/WBZ/05012/2014 Seite 5 von 10

6 Rettungswege müssen so beschaffen sein, dass die Gäste schnell und gefahrlos die Betriebsräume ins Freie verlassen können. Die Notausgänge und Rettungswege sind mit geeigneten Piktogrammen auszuschildern bzw. zu beleuchten und jederzeit frei zugänglich zu halten. Dekorationen, Vorhänge und sonstige Ausstattungen in Gasträumen und Rettungswegen müssen schwer entflammbar im Sinne von DIN 4102 sein ( 4 GastVO). 16. Die Gaststättenräume bzw. deren Zuwegung und Infrastruktur müssen so beschaffen sein, dass diese auch von körperlich behinderten Menschen barrierefrei erreicht und genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten auch für die Gäste-WC s ( 4 Abs. 1 Nr. 2a GastG). HINWEISE 17. Der nach 2 GastG erforderliche Antrag ist rechtzeitig, mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Betriebseröffnung beim Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Gewerbe und Marktwesen zu stellen. H/WBZ/05012/2014 Seite 6 von 10

7 Anlage zum Bescheid GEWERBEORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Harburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Harburger Rathausplatz Hamburg Verbraucherschutz@harburg.hamburg.de AUFLAGEN 18. Bei der Ausführung und im Betrieb sind folgende Vorschriften einzuhalten: Verordnung (EG) Nr. 852 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 über Lebensmittelhygiene 19. Toiletten / Umkleideräume Es müssen genügend Toiletten mit Wasserspülung und Kanalisationsanschluss vorhanden sein. Toilettenräume dürfen auf keinen Fall unmittelbar in Räume öffnen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Toiletten müssen über Vorrichtungen zur Entnahme von Händereinigungs und Desinfektionsmitteln und über eine angemessene natürliche oder künstliche Belüftung verfügen. 20. Handwaschbecken Es müssen an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein. Sie müssen Warm und Kaltwasserzufuhr haben. Dort müssen Vorrichtungen zur Entnahme von Händereinigungs und Desinfektionsmitteln sowie Mittel zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein. Soweit erforderlich, müssen die Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel von den Handwaschbecken getrennt angeordnet sein. 21. Belüftung Es muss eine ausreichende und angemessene natürliche oder künstliche Belüftung gewährleistet sein. Künstlich erzeugte Luftströmung aus einem kontaminierten in einen reinen Bereich ist zu vermeiden. Die Luftströmungen müssen so installiert sein, dass Filter und andere Teile, die gereinigt oder ausgetauscht werden müssen, leicht zugänglich sind. 22. Beleuchtung Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen über eine natürliche und/oder künstlich Beleuchtung verfügen. 23. Abwasserableitungssysteme Abwasserableitungssysteme müssen zweckdienlich sein. Sie müssen so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Kontaminationsrisiko vermieden wird. 24. Umkleideräume für das Personal Soweit erforderlich, müssen angemessene Umkleideräume für das Personal vorhanden sein. H/WBZ/05012/2014 Seite 7 von 10

8 25. Lagerung der Reinigungsgeräte, Reinigungs- und Desinfektionsmittel Reinigungs- und Desinfektionsmittel dürfen nicht in Bereichen gelagert werden, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. 26. Fußboden Die Bodenbelege sind in einwandfreien Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischen Materialien bestehen. Gegebenenfalls müssen die Böden ein angemessenes Abflusssystem haben. 27. Wandflächen Wandflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischen Materialien bestehen. Wandflächen müssen bis zu einer den jeweiligen Arbeitsvorgängen angemessenen Höhe glatte Flächen aufweisen. 28. Decken Decken und Deckenstrukturen müssen so gebaut und verarbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. 29. Fenster und Öffnungen Fenster und andere Öffnungen müssen so gebaut sein, dass Schmutzansammlungen vermieden werden. Soweit sie nach außen öffnen können, müssen sie erforderlichenfalls mit Insektengittern versehen sein, die zu Reinigungszwecken leicht entfernt werden können. 30. Türen Türen müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend glatte und Wasser abstoßende Oberflächen haben. 31. Oberflächen Oberflächen einschließlich Flächen von Ausrüstungen in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, z.b. Arbeitstische, Arbeitsflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen sein. 32. Vorrichtungen zum Reinigen und desinfizieren von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen Geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und Lagern von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen müssen erforderlichenfalls vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen aus korrosionsfesten Materialien hergestellt, leicht zu reinigen sein und über eine angemessene Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen. H/WBZ/05012/2014 Seite 8 von 10

9 Anlage zum Bescheid IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Harburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Harburger Rathausplatz Hamburg technischer-umweltschutz@harburg.hamburg.de AUFLAGEN Allgemeine Anforderungen zum Immissionsschutz 33. Die o.a. Anlagen sind den Antragsunterlagen entsprechend unter Berücksichtigung der im folgendem genannten Auflagen zu errichten, zu führen und zu unterhalten. Jede Änderung, die zu einer Belastung der Umwelt oder zu einer Gesundheitsgefährdung von Menschen führen kann, ist dem Fachamt unter der oben genannten Adresse unverzüglich mitzuteilen. Der Betrieb einschließlich aller Nebenanlagen ist so zu errichten, zu führen und zu unterhalten, dass gem. 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Begrenzung von Lichtimmissionen 34. Gemäß der Licht Richtlinie (ausführende Vorschrift des Bundesimmissionsschutzgesetzes) darf die durch die Anlage verursachte zusätzliche Aufhellung am maßgeblichen Immissionsort (nächstgelegener schützenwerter Raum) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00Uhr 5 lx betragen. In der Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr darf die Aufhellung maximal 1lx betragen. Die maximale Blendung ist gemäß Punkt 5 der Licht Richtlinie zu bestimmen. Die in der Richtlinie angegeben Werte für die Blendung sind einzuhalten. Unnötige Blendung zu den angrenzenden Wohnungen hin ist zu vermeiden. HINWEISE 35. Immissionsschutzrechtliche Hinweise Das Bezirksamt Harburg hat nach 24 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch nach Erteilung der Genehmigung die Möglichkeit, Anordnungen zu treffen, sofern festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist. H/WBZ/05012/2014 Seite 9 von 10

10 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Nutzungsänderung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 4 Vollgeschosse H/WBZ/05012/2014 Seite 10 von 10

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