3. Bauaufsichtliche Prüfungen

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1 BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ohne die Besonderheit europäischer Bauprodukte Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle en von gesetzlichen Anforderungen en von Technischen Baubestimmungen Wesentliche en von technischen Regeln der Bauregelliste en nach 67 MBO Erleichterungen nach 51 MBO von MVV TB von a.a.r.d.t. ABZ gemäß 18 MBO ABP gemäß 19 MBO en von MBO und erlassenen Vorschriften bei Einhaltung der Schutzziele 3 Absatz 1 MBO Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich tätigen Prüfingenieur Definition einer anderen technischen Lösung unter Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung anderer technischer Normen, z.b.: in einem Brandschutzkonzept ( konzeptionelle ) ZiE gemäß 20 MBO ETA gemäß MVV TB Teil B und 16c MBO Bauprodukte oder Bauarten gemäß MVV TB Teil D FALL A FALL B FALL C FALL D Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 52

2 Fall A: Gesetzlich geregelte Zulässigkeit, die keiner Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde bedarf. In der Bauordnung sind die Zulässigkeitstatbestände gefasst, die erfüllt sein müssen, damit die Ausnahme eintritt. Beispiele hierfür sind: Geringere Brüstungshöhen beim Einsatz von Geländern gemäß 38 Absatz 3 Satz 2 MBO, Leitungsdurchführungen durch raumabschließende Bauteile mit Feuerwiderstandsfähigkeit gemäß 40 Absatz 1, Satz 1 MBO, Führung von Lüftungsleitungen durch raumabschließende Bauteile mit Feuerwiderstandsfähigkeit gemäß 41 Absatz 2 Satz 2 MBO. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 53

3 BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ohne die Besonderheit europäischer Bauprodukte Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle en von gesetzlichen Anforderungen en von Technischen Baubestimmungen Wesentliche en von technischen Regeln der Bauregelliste en nach 67 MBO Erleichterungen nach 51 MBO von MVV TB von a.a.r.d.t. ABZ gemäß 18 MBO ABP gemäß 19 MBO en von MBO und erlassenen Vorschriften bei Einhaltung der Schutzziele 3 Absatz 1 MBO Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich tätigen Prüfingenieur Definition einer anderen technischen Lösung unter Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung anderer technischer Normen, z.b.: in einem Brandschutzkonzept ( konzeptionelle ) ZiE gemäß 20 MBO ETA gemäß MVV TB Teil B und 16c MBO Bauprodukte oder Bauarten gemäß MVV TB Teil D FALL A FALL B FALL C FALL D Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 54

4 Fall B: Die en von gesetzlichen Anforderungen sind zu unterscheiden, ob die gesetzlichen Anforderungen durchgesetzt werden und in welcher Höhe sie umgesetzt werden. Beispiele hierfür sind: Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über Erleichterungen nach 51 MBO für Sonderbauten. Die Tatbestandmerkmale sind in 51 MBO geregelt und beziehen sich ausdrücklich auf die besondere Art und Nutzung der baulichen Anlage oder der Räume. Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über en nach 67 MBO. Die Tatbestandmerkmale sind in 67 MBO, Absatz 1 en von Anforderungen der MBO und aufgrund der MBO erlassener Vorschriften definiert. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 55

5 BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ohne die Besonderheit europäischer Bauprodukte Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle en von gesetzlichen Anforderungen en von Technischen Baubestimmungen Wesentliche en von technischen Regeln der Bauregelliste en nach 67 MBO Erleichterungen nach 51 MBO von MVV TB von a.a.r.d.t. ABZ gemäß 18 MBO ABP gemäß 19 MBO en von MBO und erlassenen Vorschriften bei Einhaltung der Schutzziele 3 Absatz 1 MBO Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich tätigen Prüfingenieur Definition einer anderen technischen Lösung unter Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung anderer technischer Normen, z.b.: in einem Brandschutzkonzept ( konzeptionelle ) ZiE gemäß 20 MBO ETA gemäß MVV TB Teil B und 16c MBO Bauprodukte oder Bauarten gemäß MVV TB Teil D FALL A FALL B FALL C FALL D Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 56

6 Fall C: Die technischen en von bauaufsichtlich eingeführten technischen Regeln definieren ein abweichendes Wie die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erfolgt. Beispiele hierfür sind: en von eingeführten Technischen Baubestimmungen nach 85a Absatz 1 Satz 3 MBO ermächtigen nicht dazu, von gesetzlichen Anforderungen abzuweichen, sondern nur dazu mit einer anderen technischen Lösung als durch die eingeführte Technische Baubestimmung vorgegeben, die gesetzliche Anforderung zu erfüllen. Soweit die andere Technische Regel eine wesentliche von einer anzuwendenden Produktnorm enthält, bleiben die Anforderungen des Teil III Abschnitt 3 16a bis 20 MBO unberührt. Soweit es sich um Technische Regeln handelt, die in dem Wirkungskreis eines Prüfsachverständigen oder Prüfingenieurs fallen, entscheidet in vielen Fällen dieser Prüfingenieur über die Gleichwertigkeit der anderen technischen Lösung. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 57

7 Fall C: Sinngemäß lassen sich Anforderungen des vorherigen Punktes auch auf nicht eingeführte technische Regeln, die allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.r.d.t.) sind, übertragen. Dies betrifft zum Beispiel die DIN 18232, DIN 14675, DIN VDE 0833, DIN EN und so weiter. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 58

8 BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ohne die Besonderheit europäischer Bauprodukte Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle en von gesetzlichen Anforderungen en von Technischen Baubestimmungen Wesentliche en von technischen Regeln der Bauregelliste en nach 67 MBO Erleichterungen nach 51 MBO von MVV TB von a.a.r.d.t. ABZ gemäß 18 MBO ABP gemäß 19 MBO en von MBO und erlassenen Vorschriften bei Einhaltung der Schutzziele 3 Absatz 1 MBO Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich tätigen Prüfingenieur Definition einer anderen technischen Lösung unter Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung anderer technischer Normen, z.b.: in einem Brandschutzkonzept ( konzeptionelle ) ZiE gemäß 20 MBO ETA gemäß MVV TB Teil B und 16c MBO Bauprodukte oder Bauarten gemäß MVV TB Teil D FALL A FALL B FALL C FALL D Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 59

9 Fall D: Die Anforderungen an die Bauprodukte und Bauarten sind im Teil III Abschnitte 2 und 3 der MBO geregelt. Hier werden en von den bekannt gemachten Technischen Regeln (MVV TB) definiert. Das heißt, für bestimmte Bauprodukte, die von den bekannt gemachten Technischen Regeln abweichen, werden zusätzliche Bauwerksanforderungen definiert. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 60

10 Fall D: Die Zulassung der nach 17Absatz1 oder 16a Absatz 2 Satz 1 MBO bezieht sich auf wesentliche en bei Bauprodukten und Bauarten von den bekannt gemachten Technischen Regeln (MVV TB und a.a.r.d.t.). Beispiele hierfür sind: ABZ oder ABP gemäß 18 oder 19 MBO ZiE gemäß 20 MBO Bauprodukte oder Bauarten gemäß Teil D MVV TB Europäische Technische Bewertung (ETA) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 61

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