Arbeitsvertragliche Probleme mit MPA

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1 Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen Arbeitsvertragliche Probleme mit MPA 1. Form des Arbeitsvertrages Ein Arbeitsvertrag mit einer MPA kann mündlich oder schriftlich zustandekommen. Wer keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, aber eine MPA eingestellt hat und ihr für ihre Arbeit einen Lohn abgibt, hat mit ihr einen mündlichen Vertrag, oder einen Vertrag auf der Basis von konkludentem Verhalten abgeschlossen. Diesfalls gilt die gesetzliche Regelung. 2. Die OR Regelung a. Probezeit Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden. b. Kündigungsfristen nach Ablauf der Probezeit - im 1. Dienstjahr: 1 Monat - im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate - ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate Die Kündigung kann ohne andere Abrede nur auf ein Monatsende hin ausgesprochen werden. c. Form der Kündigung Die Kündigung kann mündlich oder schriftlich vorgenommen werden. Der Arbeitgeber muss jedoch beweisen können, dass die Kündigung rechtzeitig erfolgt ist. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftigte Erklärung, d.h., sie muss am letzten Tag der Frist bei der MPA eingetroffen sein. Beispiel: Ein Arzt will am 31. Januar ein unterjähriges Arbeitsverhältnis auf den 28. Februar kündigen. Schickt er die Kündigung mit eingeschriebenem Brief, so trifft sie zu spät ein. Er kann der MPA jedoch die Kündigung unter Zeugen mündlich eröffnen oder ihr die Kündigung schriftlich überreichen. Wenn die MPA den Erhalt bestätigt (Empfangsbestätigung), so gilt die Kündigung, ebenso, wenn Zeugen bestätigen, dass sie sich geweigert hat, den Empfang zu bestätigen. Erstelldatum Seite 1 von 7

2 d. Kündigungsschutz bei Krankheit Eine Kündigung darf nicht ausgesprochen werden: - in den ersten 30 Krankheitstagen im 1. Dienstjahr - in den ersten 90 Krankheitstagen vom 2. bis zum 5. Dienstjahr - in den ersten 180 Krankheitstagen ab dem 6. Dienstjahr - Unabhängig der Dienstjahre: während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft. e. Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit oder Schwangerschaft Wenn der Arzt eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, ersetzen die Leistungen der Krankentaggeldversicherung den Lohn. Zahlt also die Krankentaggeldversicherung 80 % des Lohnes während 720 Tagen (übliche Regelung), so muss der Arzt die Differenz des Lohnes nicht nachzahlen, auch nicht bei kurzer Krankheit. Besteht keine Krankentaggeldversicherung, so besteht eine Lohnfortzahlungspflicht während einer beschränkten Zeit. Die St.Galler Gerichte wenden dafür die Berner Skala an: Dienstjahre Lohnfortzahlungspflicht (in Wochen) f. Überstunden Die MPA hat die vereinbarten Arbeitsstunden zu leisten. Werden Überstunden nötig, so ist die MPA verpflichtet, diese zu leisten. Entweder muss der MPA ein Kompensationsrecht erteilt werden, oder die Überstunden sind ihr mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten. Der Zuschlag Erstelldatum Seite 2 von 7

3 ist nur dann nicht zu bezahlen, wenn schriftlich verabredet worden ist, dass kein Zuschlag bezahlt werde. Die Kompensation muss innert 14 Wochen vorgenommen werden. Durch schriftliche Vereinbarung kann die Kompensationsfrist auf maximal ein Jahr verlängert werden. Der Arzt muss der MPA das Recht geben, diese zu kompensieren, oder er muss die Überstunden mit einem Lohnzuschlag entschädigen. 3. Formularvertrag Die FMH hat in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmerinnen-Verbänden BSMPA und SVA einen Formularvertrag geschaffen ( Es empfiehlt sich, bei der Anstellung dieses Muster zu verwenden. Die gestützt darauf vereinbarte individuelle Regelung geht der OR Regelung vor, soweit sie nicht gegen zwingendes Recht verstösst. 4. Die fristlose Entlassung Die fristlose Entlassung setzt voraus, dass die MPA einen wichtigen Grund gesetzt hat, gestützt auf welchen dem Arzt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund kann z.b. sein: - Diebstahl - Urkundenfälschung (das Arztzeugnis ist eine Urkunde) - grobe Ehrverletzung - unentschuldigte Absenzen nach Vornahme einer Verwarnung - weiteres konstantes Zuspätkommen nach Vornahme einer Verwarnung. Die fristlose Entlassung muss unmittelbar, nachdem der Tatbestand gesetzt wurde, ausgesprochen werden. Zulässig sind Bedenkfristen von 1 bis 2 Tagen. Mit der fristlosen Entlassung entfällt die Lohnfortzahlungspflicht. 5. Die Freistellung Ein Arzt kann eine MPA, zu der er das Zutrauen verloren hat, freistellen, ohne dass ein Grund für eine fristlose Entlassung (vgl. Ziff. 4) vorliegen muss. Diesfalls muss er ihr aber den Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlen. Die noch nicht bezogenen Ferien können in der Freistellungsfrist kompensiert werden, wenn dies zumutbar ist. Ist die Kündigungsfrist jedoch kurz, kann die MPA einwenden, der Ferienbezug sei ihr nicht zumutbar, da sie sich in dieser Zeit nicht auf die Ferien einrichten könne. Diesfalls müssen die Ferien nachbezahlt werden. 6. Der 13. Monatslohn Der Formularvertrag sieht die Pflicht zur Zahlung eines 13. Monatslohnes vor. Bei Auflösung des Arbeitsvertrages vor der Fälligkeit des 13. Monatslohnes ist dieser pro rata temporis zu bezahlen. Erstelldatum Seite 3 von 7

4 Wurde jedoch kein 13. Monatslohn vereinbart, ist dieser nicht geschuldet. Wird er jedoch freiwillig bezahlt, entsteht eine Schuldpflicht, wenn nicht Jahr für Jahr festgehalten wird, dass der 13. Monatslohn als freiwillige Zahlung erfolge. 7. Das Arbeitszeugnis Die MPA kann vom Arzt ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht. Die MPA kann auch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, ohne dass dieses gekündigt wurde, ein Zwischenzeugnis verlangen. Auf besonderes Verlangen der MPA hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. Das Zeugnis muss wahr sein. Bei unrichtigem oder zweideutigem Inhalt hat die MPA Anspruch auf Berichtigung, den sie notfalls auf dem Klageweg durchsetzen kann. Das Zeugnis soll in der Regel einen wohlwollenden Inhalt haben, doch dürfen, wenn dies als wichtig erscheint, auch negative Tatsachen erwähnt werden. 8. Mustertexte a. Bestätigung einer Anstellung Gerne nehme ich Bezug auf das Vorstellungsgespräch vom 20. Januar und das Telefongespräch vom Tag darauf und bestätige Ihnen letzteres wie folgt: Sie treten ab die Stelle als Medizinische Praxisassistentin bei mir an. Ich erwarte sie um Uhr in meiner Praxis. In der Beilage erhalten Sie Ihren Arbeitsvertrag im Doppel. Darf ich Sie bitten, mir innerhalb von 3 Tagen eines der beiden Exemplare unterzeichnet mit dem beiliegenden Couvert zurückzusenden. Ich freue mich auf eine angenehme Zusammenarbeit. b. Kündigung Hiermit kündige ich Ihnen das Arbeitsverhältnis wie bereits mündlich begründet unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist (oder der gesetzlichen Kündigungsfrist) von zwei Monaten auf den Die Ihnen noch zustehenden Ferien von 5 Tagen wollen Sie vom bis zum beziehen. Am Ende des Arbeitsverhältnisses werden Sie eine Schlussrechnung sowie Ihr Arbeitszeugnis erhalten. c. Kündigungsbegründung Ihrem Wunsch auf Begründung der von mir am ausgesprochenen Kündigung komme ich gerne nach. Wie ich Ihnen bereits mündlich mitgeteilt habe, hat Ihre Arbeitsleistung bereits seit längerer Zeit nicht mehr meinen Vorstellungen entsprochen, da Sie insbesondere unsorg- Erstelldatum Seite 4 von 7

5 fältig und fehlerhaft gearbeitet haben. Dazu kam, dass Sie mehrfach zu spät die Arbeit angetreten haben. Leider haben auch die mehrmals durchgeführten Gespräche und die schriftliche Ermahnung an der Situation nichts geändert, weshalb ich mich gezwungen sah, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. d. Fristlose Entlassung Wie ich Ihnen bereits mündlich mitgeteilt habe, habe ich gestern festgestellt, dass Sie Fr aus unserer Kasse entwendet haben. Sie haben diesen Sachverhalt zugegeben. Unter diesen Umständen ist mir eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar. Ich kündige daher das Arbeitsverhältnis fristlos. Ich lege Ihnen die Lohn- und Ferienabrechnung bis zum gestrigen letzten Arbeitstag bei. e. Freistellungsbestätigung Hiermit bestätige ich, was ich Ihnen soeben mündlich mitgeteilt habe: Sie sind per sofort von der Arbeit freigestellt. Sie haben das Recht und gleichzeitig die Pflicht, während der Freistellungszeit eine andere zumutbare Stelle anzunehmen. Über den anderweitig erzielten Verdienst haben Sie mich umgehend zu informieren, da dieser angerechnet wird. Der noch bestehende Feriensaldo von 6 Tagen ist mit der Freistellung abgegolten. Da Überstunden vereinbarungsgemäss durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden, ist der noch bestehende Überstundensaldo von 18 Stunden mit der Freistellung abgegolten. Falls während der Freistellungszeit ein Kündigungsschutz wie z.b. Krankheit oder Unfall eintritt, ist mir dies umgehend zu melden und Sie haben mir ein entsprechendes Arztzeugnis zu senden. Sie sind über alles, was sie bezüglich meiner Patienten wissen, weiterhin dem Patientengeheimnis unterstellt. 30 Tage nach Vertragsbeendigung endigt Ihre Deckung für Nichtbetriebsunfälle. Sie haben jedoch die Möglichkeit für die Dauer von maximal 180 Tagen eine Einzelabredeversicherung abzuschliessen. Falls Sie keine solche Einzelabredeversicherung abschliessen, haben Sie Ihrer Krankenkasse mitzuteilen, dass eine eventuell bestehende Sistierung des Unfallschutzes aufzuheben sei. Zudem haben Sie grundsätzlich das Recht, in die Einzelversicherung unserer kollektiven Krankentaggeldversicherung (Name und Adresse) überzutreten. f. Arbeitszeugnis Frau Heidi Müller, geb. am 22. Oktober 1979, von Balgach, wohnhaft in Rebstein, arbeitete vom 1. März 1999 bis zum 30. September 2003 als Medizinische Praxisassistentin in meiner Arztpraxis. Ihr Aufgabenbereich umfasste im Wesentlichen: Frau Heidi Müller hat sich innert kurzer Zeit in das vielseitige Tätigkeitsgebiet eingearbeitet. Ich Erstelldatum Seite 5 von 7

6 lernte sie als einsatzfreudige und initiative Mitarbeiterin kennen. Sie hat auch in hektischen Zeiten effizient, zuverlässig und genau gearbeitet. Im Umgang mit den Patientinnen und Patienten, mit all unseren Mitarbeitenden und mit mir war sie stets freundlich, engagiert und kooperativ. Ihre offene, natürliche und fröhliche Wesensart wurde von uns allen sehr geschätzt. Frau Heidi Müller verlässt uns auf eigenen Wunsch, da ihre Familie vom Rheintal wegzieht. Ich danke ihr für ihre sehr wertvolle Mitarbeit, empfehle sie gerne jeder Kollegin oder jedem Kollegen. g. Arbeitsbestätigung Frau Heidi Müller, geb. am 22. Oktober 1979, von Balgach, wohnhaft in Rebstein, arbeitete vom 1. März 1999 bis zum 30. September 2003 als Medizinische Praxisassistentin in meiner Arztpraxis. Ihr Aufgabenbereich umfasste im Wesentlichen: Ich danke ihr für die Mitarbeit und wünsche ihr für die Zukunft alles Gute Altstätten den (Datum des letzten Arbeitstages) Dr. med. XY h. Mitteilung beim Austritt einer MPA Sehr geehrte Frau Müller Mit diesem Schreiben möchte ich Sie informieren, welche sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen das Ende des Arbeitsverhältnisses am hat: Unfall: 30 Tage nach Vertragsende endet die Deckung für Nichtberufsunfälle. Sie haben jedoch die Möglichkeit für die Dauer von maximal 180 Tagen eine Einzelabredeversicherung abzuschliessen. Falls Sie keine solche Einzelabredeversicherung abschliessen, haben Sie Ihrer Krankenkasse mitzuteilen, dass eine eventuell bestehende Sistierung des Unfallschutzes aufzuheben sei. Erstelldatum Seite 6 von 7

7 Krankheit Sie haben grundsätzlich das Recht, in die Einzelversicherung unserer kollektiven Krankentaggeldversicherung (Name und Adresse) überzutreten. Dies ist allenfalls zu tun, falls Sie am Ende des Arbeitsverhältnisses noch krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, damit Sie keine Taggelder verlieren. Pensionskasse Sie haben unserer Vorsorgeeinrichtung (Name und Adresse) vor dem Austritt bekanntzugeben, an welche neue Vorsorgeeinrichtung oder an welche Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist. Ich bitte um Kenntisnahme und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute. P. Bürki, Sekretär der Ärztegesellschaft des Kantons St.Gallen Erstelldatum Seite 7 von 7

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