KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
|
|
- Gerhard Kaufman
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den KOM(2006) 203 endgültig BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Entscheidung des Rates Nr. 470/2001/EG über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen {SEC(2006) 579} DE DE
2 1. KONTEXT Der vorliegende Bericht der Kommission wurde im Einklang mit Artikel 19 der Entscheidung des Rates Nr. 2001/470/EG vom 28. Mai 2001 (im Folgenden die Entscheidung ) über die Schaffung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen 1 erstellt (im weiteren Verlauf des Textes das Netz ). Eine im Auftrag der Kommission erstellte Studie über die Tätigkeit des Netzes kann im Internet eingesehen werden 2. Diesem Bericht ist ein Anhang beigefügt, der Angaben zur Tätigkeit enthält. Im Wiener Aktionsplan vom Dezember war die Schaffung eines justiziellen Netzes in Zivilsachen nach dem Vorbild des justiziellen Netzes für Strafsachen angeregt worden, und im Jahr 1999 beauftragte der Europäische Rat in Tampere die Kommission mit der Einrichtung eines leicht zugänglichen Informationssystems, das von einem Netz zuständiger Behörden zu unterhalten und zu aktualisieren werden sollte. Die Kommission hat beschlossen, beide Aufträge in einer einzigen Initiative zusammenzuführen. Die Entscheidung des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes, die noch nicht einmal ein Jahr nach dem Vorschlag der Kommission angenommen wurde, gilt seit dem 1. Dezember MERKMALE UND TÄTIGKEIT DES NETZES 2.1. Die Kontaktstellen des Netzes Im Oktober 2005 bestand das Netz aus 424 Mitgliedern, die sich auf vier Kategorien verteilen: a) die Kontaktstellen (93 Mitglieder), b) die in den Gemeinschaftsrechtsakten und den internationalen Übereinkünften vorgesehenen Zentralen Behörden (159 Mitglieder), a) die Verbindungsrichter (13 Mitglieder), d) sonstige Justiz- oder Verwaltungsbehörden mit Zuständigkeiten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (159 Mitglieder). In den Jahren 2003 und 2005 wurden Informationsbroschüren mit Namen und Anschriften der Kontaktstellen von der Kommission herausgegeben und in den Mitgliedstaaten verteilt. Nicht überall verlief jedoch die Verteilung an die zuständigen Gerichte gleichermaßen zufriedenstellend. Die Entscheidung sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine einzige Kontaktstelle benennt. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, auch mehrere Kontaktstellen anzugeben, sofern sich deren Zahl in Grenzen hält ABl. L 174 vom 27. Juni 2001, S ABl. C 19 vom , S. 1 DE 2 DE
3 Für 24 Mitgliedstaaten wurden 93 Kontaktstellen benannt, d.h. im Schnitt 3,8 Stellen pro Land. Damit haben die Mitgliedstaaten zwischen zwei und fünf Kontaktstellen benannt, in einem Fall (Griechenland) waren es 9 und in einem anderen (Deutschland) 17 Stellen. Wenn mehrere Kontaktstellen benannt werden, obliegt es dem Mitgliedstaat, die Koordination zwischen diesen sicherzustellen. Alle Kontaktstellen sind mit modernen Kommunikationsmitteln ausgestattet, allerdings ist die personelle Ausstattung nur in seltenen Fällen ausreichend. Darüber hinaus sind nur wenige Kontaktstellen über ein Intranet mit den Justizbehörden vernetzt oder haben unter einer nationalen Internet-Anschrift Webseiten für das Netz konzipiert. Die Kontaktstellen haben aus verschiedenen Gründen, die häufig mit der Organisation der Justizverwaltung zusammenhängen, nicht immer die Möglichkeit, sich direkt mit den Richtern auszutauschen. Weniger als zehn Mitgliedstaaten haben durch Benennung von Netzmitgliedern gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) nationale Teilnetze geschaffen. Die Kommission hat festgestellt, dass die Informationsverbreitung an die Gerichte und die Einbeziehung der lokalen Richterschaft in die Aktivitäten des Netzes in den Staaten besser ist, die bereits über derartige nationale Netze verfügen. Einige Kontaktstellen erfüllen mehrere Funktionen auf einmal: entweder handelt es sich um eine Zentralbehörde im oben genannten Sinne (bei mindestens 8 Stellen von 24) oder sie erfüllen sonstige Aufgaben auf Ebene der zentralen Justizverwaltung, weshalb sie ihren Mitgliedstaat auch bei den Verhandlungen in den Arbeitsgruppen des Rates vertreten. Damit stehen manche Kontaktstellen dem Netz nur teilweise, in manchen Fällen sogar nur sehr sporadisch zur Verfügung. Außerdem erhielten die Kontaktstellen von Seiten der zuständigen ministeriellen Stellen ein unterschiedliches Maß an notwendiger Unterstützung. Die von der Kommission vorgenommene Bewertung der Tätigkeit des Netzes, in die die Mitglieder des Netzes in starkem Maße mit einbezogen wurden, hat gezeigt, dass die Effizienz des Netzes bei der Erfüllung seiner Aufgaben sehr stark von den beschränkten Mitteln der Kontaktstellen zur Durchführung ihrer Aufgaben beeinflusst wird und dass diesbezüglich Verbesserungen nötig sind Sitzungen des Netzes Der Kommission obliegen Organisation, Vorsitz und Sekretariat der Sitzungen. Damit das Netz bereits zum Inkrafttreten der Ratsentscheidung am 2. Dezember 2002 in Betrieb gehen konnte, hat die Kommission im Verlauf des Jahres 2002 drei vorbereitende Sitzungen durchgeführt. Dadurch konnte die Eröffnungssitzung des Netzes am 4. Dezember 2002 stattfinden. Die Sitzungen der Kontaktstellen finden laut Entscheidung mindestens einmal halbjährlich statt. In den Jahren 2003 und 2004 fanden jeweils vier Sitzungen jährlich und im Jahr 2005 fünf Sitzungen statt. Zwischen dem 11. Februar 2003 und dem 15. November 2005 sind die Kontaktstellen insgesamt vierzehn Mal zusammengetreten. Die Anwesenheitsquote an den Sitzungen der Kontaktstellen hat sich auf einem mittleren Niveau eingependelt. Das bedeutet, dass bei den 8 zwischen Juni 2004 und September 2005 abgehaltenen Sitzungen der Kontaktstellen im Schnitt zwei von vier möglichen Vertretern anwesend waren. DE 3 DE
4 Die erste, allen Mitgliedern offen stehende jährliche Sitzung fand im Dezember 2002 statt und war zum Teil der Errichtung des Netzes gewidmet. Die zweite Sitzung dieser Art, die am 15. und 16. Januar 2004 stattfand, war einer ersten Bilanz nach einem Jahr der Zusammenarbeit im Rahmen des Netzes gewidmet. Die dritte Sitzung der Mitglieder des Netzes fand auf Einladung des Obersten Rates der Spanischen Justizbehörden am 13. und 14. Dezember 2004 in Madrid statt. Bei dieser Gelegenheit wurde nochmals am Runden Tisch über die Verbesserung der Tätigkeit des Netzes diskutiert. Im Einklang mit diesen Überlegungen hat das Netz auf Initiative der Kommissionsdienststellen im Jahr 2004 Leitlinien zur Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen erarbeitet, in denen die Mitgliedstaaten insbesondere aufgefordert werden, das Netz mit ausreichenden Ressourcen auszustatten, damit es seinen Verpflichtungen wirksam nachkommen kann. Der britische Ratsvorsitz hat einer Bitte der Kommission entsprochen, die damit ihrerseits einem Wunsch der Netzmitglieder nachkam, und anlässlich der informellen Sitzung der Justizminister im September 2005 in Newcastle eine Diskussion über die Rolle des Netzes im Dienste der Allgemeinheit initiiert Kommunikation innerhalb des Netzes Das Netz verfügt über ein sicheres System zum Informationsaustausch zwischen den Teilnehmern, das Intranet «CIRCA», das von der Kommission verwaltet wird. Es wurde beschlossen, dass die Kontaktstellen der Kommission Angaben zum Austausch im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit übermitteln. Für die Jahre 2003 und 2004 konnte die Kommission insgesamt 363 Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit registrieren, mit denen die Kontaktstellen befasst wurden. Um justizielle Zusammenarbeit ersucht wurden sieben Mitgliedstaaten, 15 Mitgliedstaaten ersuchten um Zusammenarbeit; das Gros der Ersuchen betraf jedoch nur drei oder vier Mitgliedstaaten (70 % der Fälle entfielen auf nur 2 Länder). Die Zahlen zeigen, dass der Austausch im Rahmen des Netzes noch relativ gering ist. Im Juni des Jahres 2005 hat die Kommission den Kontaktstellen ein Informationswerkzeug zur Verfügung gestellt, das benutzerfreundlicher ist: die Online-Datenbank Registre. Am 1. November 2005 benutzten jedoch erst 8 Mitgliedstaaten dieses Register und nur 115 neue Fälle waren bis dahin darin registriert Website des Netzes Die Entscheidung überträgt dem Netz überdies die Aufgabe, schrittweise ein Informationssystem einzurichten und laufend zu aktualisieren, das sowohl für die breite Öffentlichkeit als auch für Fachleute zugänglich ist, und auf diese Weise die Information über das Recht zu fördern. Die Website wurde auch schon vor dem Inkrafttreten der Entscheidung vorbereitet, so dass sie bereits ab März 2003 online zur Verfügung stand. Die Kommission verwaltet die Website, die über ihr Internet-Portal Europa unter folgender Adresse abrufbar ist: DE 4 DE
5 Sie hat für die auf der Website aufgelisteten 18 Themen zu Rechtsfragen die allgemeinen Informationsseiten, die Seiten zum Gemeinschaftsrecht und jene zum internationalen Recht ausgearbeitet. Dazu kommt die Konzipierung der allgemeinen Struktur der länderspezifischen Seiten. Die Sitzungen der Kontaktstellen zwischen dem Jahr 2003 und 2004 waren vor allem der Diskussion über die Struktur der Merkblätter zum nationalen Recht gewidmet. Diese wurden anschließend von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den gemeinsamen Vorgaben überarbeitet. Die Website enthält zur Vervollständigung auch einen Link zu einem weiteren von der Kommission entwickelten Informationswerkzeug: dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen. Er ermöglicht den einfachen Zugang zu den Adressen der Gerichte und sonstigen Behörden, die für die Umsetzung der verschiedenen Rechtsakte der Gemeinschaft (Zustellung von Schriftstücken, Beweisaufnahme und Beweismittel aus dem Ausland, Prozesskostenhilfe usw.) in den Mitgliedstaaten zuständig sind. Auf dieser Website sind ebenfalls verschiedene Formulare erhältlich, die in den Gemeinschaftsrechtsakten enthalten sind sowie online ausgefüllt und übermittelt werden können. Mit Hilfe des Netzes hat die Kommission Hilfsmittel entwickelt, um die Internetseite allgemein bekannt zu machen. Eine für das breite Publikum bestimmte Broschüre mit dem Titel «Die Zivilgerichtsbarkeit in Ihrer Reichweite» wurde im Jahr 2003 in der Union in einer Zahl von über Exemplaren verteilt. Ein mehrsprachiges Plakat, das auf die Internetadresse des Netzes verweist, wurde im Jahr 2003 in 3865 Exemplaren an öffentlichen Orten in allen Mitgliedstaaten ausgehängt. Die Hilfsmittel wurden auch in die Amtssprachen der neuen Mitgliedstaaten übersetzt und dort verbreitet. Das Netz hat im Rahmen des von der Kommission und dem Europarat ins Leben gerufenen Europäischen Tags der Ziviljustiz seit Oktober des Jahres 2003 aktiv zu den von den Mitgliedstaaten organisierten Informationsund Sensibilisierungsaktionen über die Tätigkeit der Ziviljustiz beigetragen. 3. ZIELE DES NETZES Mit der Entscheidung über das Netz werden drei grundlegende Ziele verfolgt: - Verbesserung und Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten in allen Bereichen; - Verbesserung der wirksamen und praktischen Umsetzung von Gemeinschaftsrechtsakten oder geltenden Übereinkünften zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten; - Förderung des wirksamen Zugangs der Bürger zum Recht Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit Aufgrund der von ihr gesammelten Informationen geht die Kommission davon aus, dass die Anwendung der Entscheidung die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Großen und Ganzen verbessert und vorangetrieben hat. Das Netz hat die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Union erleichtert und die Dauer für die Bearbeitung von Anfragen durch das System direkter Beziehungen zwischen den Kontaktstellen verringert. Darüber hinaus hat sich erwiesen, dass das Netz einen erheblichen Einfluss auf die Erledigung ungelöster Rechtshilfeersuchen hatte. DE 5 DE
6 Vor dem Hintergrund der laufenden Harmonisierung der Kollisionsnormen in der Union sollte das Netz auch dazu berufen sein, eine wesentliche Rolle dabei zu spielen, die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaates zu unterstützen Die Bewertung der Tätigkeit des Netzes hat aber auch Schwächen aufgedeckt, was vor allem auf die den Kontaktstellen zur Verfügung stehenden Mittel zutrifft. Es hat sich gezeigt, dass die Effizienz des Netzes bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sehr stark von den nach wie vor begrenzten Möglichkeiten beeinflusst wird, die den Kontaktstellen zu diesem Zweck zur Verfügung stehen, und dass diese Möglichkeiten verbessert werden müssen Die wirksame und konkrete Anwendung der Gemeinschaftsrechtsakte Eine der grundlegenden Aufgaben des Netzes ist die Förderung der wirksamen Umsetzung der Gemeinschaftsrechtsakte. So ging es bei den drei jährlichen Sitzungen des Netzes in Anwesenheit von Praktikern und Experten, die jeweils einem großen Thema gewidmet waren, um erste Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke 4, der Verordnung über die Koordinierung von Insolvenzverfahren innerhalb der Europäischen Union 5 und der Verordnung über die Beweisaufnahme in Mitgliedstaaten 6. Die Kontaktstellen befassten sich auf ihren Sitzungen zudem mit der Erörterung und Fertigstellung zweier Praxisleitfäden, die von der Kommission mit Hilfe unabhängiger Experten ausgearbeitet worden waren und für Richter und andere Praktiker des Europarechts bestimmt sind. Die Leitfäden betreffen jeweils die neue Verordnung Brüssel II über die elterliche Verantwortung 7 und die oben zitierte Verordnung über die Beweisaufnahme. Sie sind online auf der Website des Netzes zugänglich (der erste Leitfaden wurde auch als Broschüre herausgegeben). Um die justizielle Zusammenarbeit und die effektive Umsetzung der Gemeinschaftsrechtsakte noch weiter zu verbessern, müssen künftig noch mehr Informationen über Schwierigkeiten bei der Anwendung in konkreten Fällen von den zuständigen Justizbehörden an das Netz weitergeleitet und die Arbeiten des Netzes und vor allem die Sitzungen der Kontaktstellen auf die Analyse dieser konkreten Fälle ausgerichtet werden, um optimale Verfahren zu ermitteln Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen ; ABL L 160 vom , S. 37 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren. Verordnung des Rates (EG) Nr. 1206/2001 vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ; der Praxisleitfaden kann unter folgendem Link abgerufen werden: DE 6 DE
7 Das Netz sollte folglich als ein permanentes Diskussionsforum" über die konkrete Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Besitzstands in Zivilsachen verwendet werden. Dem Netz kommt bei der Verbreitung von Informationen an die zuständigen Justizbehörden zweifelsohne eine entscheidende Rolle zu, genauso entscheidend ist aber sicherzustellen, dass Informationen zuständiger Behörden über Schwierigkeiten, die bei der Behandlung konkreter Fälle auftreten, bei den Kontaktstellen zusammenlaufen können. Bleibt folglich festzustellen, dass die Situation in diesen Bereichen bei weitem noch nicht als zufriedenstellend betrachtet werden kann Die Information über das Zivilrecht erleichtern Eines der Ziele des Netzes war, Informationen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilund Handelssachen und die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten in einem über das Internet zugänglichen Informationssystem zusammenzustellen und zu aktualisieren. Die Website des Netzes ist seit März 2003 online zugänglich. Über 2000 Seiten in 20 Sprachen mit 18 Themenbereichen zum Alltagsleben der Bürger und zu Firmenaktivitäten stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung. Zwischen Juli und November 2005 hatte die Seite monatlich Besucher, was zweifelsohne als Erfolg zu verbuchen ist. Die EIA (European Information Association- hat der Website des Netzes den Preis Award 2003 for excellence in European information provision (electronic sources category) verliehen. Die über das Internet öffentlich zugängliche Website des Netzes wurde als leicht zugänglich und benutzerfreundlich bewertet. Sie ermöglicht den Zugang zu Rechtsinformationen, die auf andere Weise nur schwer zu erlangen sind. Die gelieferten Informationen wurden von den verschiedenen Empfängern als qualitativ hochwertig, nützlich und relativ vollständig und aktuell bewertet. Einige Kontaktstellen hatten allerdings Schwierigkeiten, die nationalen Merkblätter innerhalb der festgesetzten Fristen zu liefern, was zu Verzögerungen bei der Aufnahme der Merkblätter in die Website geführt hat. Bis heute sind noch nicht alle nationalen Merkblätter an die Kommission geliefert worden. Andererseits war die Kommission nicht in der Lage, für die rasche Übersetzung aller Seiten in die 20 Amtssprachen der Union zu sorgen. 4. BESONDERE FRAGEN GEMÄß ARTIKEL 19 DER ENTSCHEIDUNG 4.1. Direkter Zugang der Öffentlichkeit zum Netz Die Mitglieder des Netzes halten es allgemein für verfrüht, einen direkten Zugang der Öffentlichkeit zu den Kontaktstellen des Netzes vorzusehen, solange die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Ressourcen nicht erheblich verstärkt werden. Manche Kontaktstellen beantworten dennoch bereits bestimmte Anfragen der Öffentlichkeit. Um den Zugang der Bürger zum Recht konkret zu verbessern, scheint eine gewisse schrittweise Öffnung des Netzes für die Öffentlichkeit erforderlich zu sein. DE 7 DE
8 Zu überlegen wäre, wie der direkte Zugang der Öffentlichkeit zu den Kontaktstellen über Online-Kommunikationsmittel im Einzelnen ausgestaltet werden soll, wobei man sich beispielsweise an den bewährten Praktiken bei der Lösung von Streitigkeiten im Binnenmarkt (SOLVIT-Netz 8 ) orientieren könnte Der Zugang von Angehörigen juristischer Berufe zum Netz Die Entscheidung sieht vor, dass die Kontaktstellen nur für die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten direkt zugänglich sind. Die Frage nach einem möglichen Zugang anderer juristisch tätiger Personen sowie die Frage nach der Hinzuziehung von Angehörigen der juristischen Berufe zu den Arbeiten des Netzes wurde im Jahr 2005 ausgiebig von den Kontaktstellen des Netzes erörtert. Bedenken wurden geäußert, dass eine derartige Öffnung einen negativen Einfluss auf die beschränkten Ressourcen der Kontaktstellen des Netzes haben würde und dass ethische Fragen im Hinblick auf die Vergütung von juristisch tätigen Personen aufgeworfen würden, die in Folge des kostenlosen Informationsangebots durch die Kontaktstelle ihre Klienten verlören. Befürwortet wurden hingegen die Entwicklung von Aktionen, mit denen diese Berufe über die Existenz und die Einsatzmöglichkeiten des Netzes informiert werden. Weiterhin wurden die Förderung des Austausches (gemeinsame Konferenz, Einladung zur jährlichen Sitzung des Netzes usw.) sowie die stärkere Nutzung der Website des Netzes durch Rechtspraktiker empfohlen. Einige Mitglieder des Netzes stehen einer Öffnung des Netzes für die Rechtsberufe dagegen eher positiv gegenüber, beispielsweise, indem den berufsständischen Vertretungen ein direkter Zugang zu den Kontaktstellen des Netzes ermöglicht wird. Die Kommission stellt nämlich fest, dass bestimmte Kontaktstellen bereits auf deren Informationsersuchen antworten; ein Mitgliedstaat (Tschechien) hat auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) der Entscheidung sogar eine nationale Anwaltskammer zum Mitglied des Netzes bestimmt. Einige Mitgliedstaaten haben ferner im Rahmen bestimmter Rechtsakte nationale Gerichtsvollzieher- oder Notarkammern zu Zentralen Behörden (und damit zu Mitgliedern des Netzes) erklärt. Da die Führung eines Zivilprozesses größtenteils in den Händen der Parteien liegt, kommt den verschiedenen Rechtsberufen im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in Europa tatsächlich große Bedeutung zu, und dies gilt umso mehr nach der voraussichtlichen Annahme neuer Gemeinschaftsrechtsakte wie der Verordnung über die Schaffung eines europäischen Zahlungsbefehls oder der Verordnung über die Verfahren über "geringfügige Forderungen". Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass die schrittweise Öffnung des Netzes für die Rechtsberufe ein wesentlicher Vorteil für das Netz im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben im Europäischen Rechtsraum wäre. Darüber hinaus müsste man über die möglichen Formen der Mitfinanzierung der Aktivitäten des Netzes durch die Rechtsberufe nachdenken. 8 SOLVIT ist ein von der Kommission eingerichtetes Online-Netzwerk zur Lösung von Problemen, die durch die fehlerhafte Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch die Behörden entstehen. In jedem Mitgliedstaat gibt es eine SOLVIT-Stelle. Diese hat die Aufgabe, kostenlos Lösungen für konkrete Probleme dieser Art innerhalb eines Zeitraums von zehn Wochen zu finden. ( DE 8 DE
9 4.3. Synergien mit dem Netz der Europäischen Verbraucherzentren ("ECC-Netz") Artikel 19 der Entscheidung sieht vor, dass der Bericht auf die Frage der Synergien mit dem europäischen Netz für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten (EEJ.NET) eingeht. Das Netz ECC-Net ("European Consumer Centres") wurde zu Beginn des Jahres 2005 eingerichtet. Es ist aus der Zusammenlegung der früheren Euroguichets, die Informationen und Hilfe in Fällen von grenzüberschreitenden Problemen in Verbrauchersachen bereit stellten, mit dem Europäischen Netz für die außergerichtliche Streitbeilegung (EEJ.NET) entstanden. Das EEJ-NET war für die Öffentlichkeit direkt zugänglich und befasste sich mit der konkreten Behandlung von Verbraucherbeschwerden auf nicht gerichtlichem Weg, um diesen den Zugang zu Systemen für die außergerichtliche Beilegung von Streitsachen in anderen Mitgliedsstaaten zu ermöglichen. Die Schaffung des Netzes ECC-Net soll die Situation insofern vereinfachen, als es den Verbrauchern ermöglicht, Informationen und Hilfe direkt bei einer einzigen Kontaktstelle in jedem Mitgliedstaat abzurufen 9. Im Jahr 2004 fanden die Kontakte zwischen dem Netz und dem früheren Netz EEJ-NET sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf Initiative einiger Kontaktstellen auf Ebene der Mitgliedstaaten statt. Die Synergien zwischen den beiden Netzen müssten besser ausgenutzt werden können, so dass es beispielsweise möglich wird, dass bei einer Streitsache, die nicht im Rahmen des Netzes ECC-Net gelöst werden konnte, auf Wunsch des Verbrauchers konkrete Hilfe von Seiten des justiziellen Netzes geleistet wird, um die Anrufung eines Gerichts - beispielsweise im Rahmen der zukünftigen europäischen Regelung zu geringfügigen Forderungen zu erleichtern Die Beziehungen zwischen den verschiedenen Mitgliedern des Netzes Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Synergien zwischen den verschiedenen Mitgliedern des Netzes in den einzelnen Mitgliedstaaten als gering empfunden wurden. Die Frage nach den Beziehungen der verschiedenen Bestandteile des Netzes untereinander ist im Netz ausgiebig erörtert worden. Es wurden mehrere Empfehlungen für die Entwicklung echter Synergien zwischen den Zentralen Behörden untereinander, den Zentralen Behörden und den Kontaktstellen sowie den Kontaktstellen und den Richtern vor Ort ausgesprochen. Nach den Vorstellungen des Netzes soll in jedem Mitgliedstaat eine Hauptkontaktstelle für den Informationsaustausch innerhalb des Netzes benannt werden; handelt es sich dabei nicht um einen Richter, soll ein Vertreter der Richterschaft als erste Kontaktstelle bei der nationalen Kontaktstelle benannt werden. 9 Eine vollständige Beschreibung der Aktivitäten des EEC-Net und eine Liste der Kontaktstellen findet sich im Internet unter folgender Adresse: DE 9 DE
10 Es hat sich herausgestellt, dass mehrere Mitgliedstaaten eine Zentrale Behörde als Kontaktstelle benannt haben. Zur Rechtfertigung dieser Kumulierung von Aufgaben haben die Mitgliedstaaten im Wesentlichen das Bemühen um die Einsparung von Ressourcen und in einigen Fällen die relativ geringe Nachfrage nach justizieller Zusammenarbeit als Begründung angeführt. Die Verbindung der Funktion einer Kontaktstelle mit der einer Zentralen Behörde in den Mitgliedstaaten kann Schwierigkeiten verursachen. Es wurde empfohlen, die jeweiligen Aufgaben von Kontaktstellen und Zentralen Behörde im Sinne der Artikel 5 und 6 der Entscheidung genauer zu formulieren und ein gutes Arbeitsverhältnis zwischen diesen zu fördern. Die Kontaktstellen möchten ferner die Informationen über die Tätigkeiten des Netzes in den Mitgliedstaaten weiter ausbauen. Das Netz trägt nämlich als bevorzugter Raum, in dem sich die Mitglieder treffen und Erfahrungen austauschen können, auf natürliche Weise zur gegenseitigen Vertrauensbildung zwischen den Richtern in Europa bei. Es ist darüber hinaus ein Kernbestandteil des Gemeinschaftsinstrumentariums zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und hat daher die Aufgabe, Kontakte zu anderen europäischen Netzen von Justizeinrichtungen oder Richtern zu knüpfen, welche dieselben Ziele verfolgen, wie beispielsweise das Europäische Netz der Obersten Richterräte, das Europäische Netz der obersten Gerichtshöfe und das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten. 5. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Kommission ist der Auffassung, dass das Netz die ihm gesetzten Ziele generell erreicht hat. Dennoch stellt die Kommission fest, dass das Netz noch weit von der Entfaltung seines gesamten Potentials entfernt ist. Deshalb ist es wichtig, dass das Netz die notwendigen Mittel erhält, um seine Aufgaben erfüllen zu können, die in den kommenden Jahren noch zunehmen werden. Die Kommission unterstreicht denn auch die Bedeutung des Netzes als wesentliches Werkzeug zur Verwirklichung eines echten europäischen Raumes des Rechts. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen möchte die Kommission Folgendes erreichen: (1) Alle Hauptkontaktstellen der Mitgliedstaaten können sich voll und ganz ihrer Tätigkeit im Netz widmen. Zu diesem Zweck räumen ihnen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Befugnisse ein und statten sie mit den entsprechenden Ressourcen aus. (2) Wird die Funktion der Hauptkontaktstelle nicht von einem Richter wahrgenommen, ist stets ein Richter als unterstützende Kontaktstelle zu benennen. (3) Alle Kontaktstellen erhalten Zugang zum Intranet der nationalen Justizbehörden, verfügen über eine eigene Seite auf der nationalen Website der Justiz und haben die Möglichkeit, direkt mit jedem Richter vor Ort Kontakt aufzunehmen. (4) In allen Mitgliedstaaten werden bei den Gerichten örtliche Ansprechpartner der Kontaktstellen eingerichtet. (5) Es werden größere Anstrengungen unternommen, um die Internetseite des Netzes im Hinblick auf Inhalt und Sprachfassungen zu vervollständigen. DE 10 DE
11 (6) In den Mitgliedstaaten werden Informationskampagnen durchgeführt, um die nationalen Justizbehörden über die Tätigkeiten des Netzes und über die Instrumente justizieller Zusammenarbeit zu unterrichten. (7) Das Netz setzt seine Arbeiten an der Erstellung von Praxisleitfäden sowie seine Öffentlichkeitsarbeit fort und baut darüber hinaus seine Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erörterung konkreter Fälle und der Verbreitung daraus resultierender bewährter Verfahren weiter aus. (8) Im Rahmen des Netzes werden Online-Diskussionsforen geschaffen. (9) Die Kontaktstellen werden schrittweise der Öffentlichkeit über Online- Kommunikationsmittel zugänglich gemacht. (10) Das Netz öffnet sich schrittweise auch anderen von Berufs wegen juristisch tätigen Personen, die in das Justizwesen eingebunden sind; so sollte beispielsweise ein Vertreter der verschiedenen betroffenen Rechtsberufe in den Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, Teil des Netzes zu werden, oder zumindest Zugang zur Kontaktstelle erhalten. (11) Vor dem Hintergrund der vorherigen Empfehlung sollte eine Partnerschaft mit den Rechtsberufen im Hinblick auf die Aufteilung der Kosten, die dem Netz aus der Öffnung entstehen könnten, eingangen werden. (12) Zwischen dem Justiziellen Netz und dem ECC-Net wird im Hinblick auf die Lösung konkreter Fälle eine Zusammenarbeit entwickelt. (13) Die Funktionen der Kontaktstelle des Netzes und der Zentralen Behörde werden in den Mitgliedstaaten entweder klar getrennt oder es wird dafür gesorgt, dass die Kontaktstellen ihre Befugnisse uneingeschränkt ausüben können. (14) Die Zentralen Behörden der Mitgliedstaaten unterhalten regelmäßige Kontakte mit den Kontaktstellen des Netzes, indem eine Mindestanzahl von gemeinsamen jährlichen Sitzungen festgelegt wird. (15) Das Netz unterhält Beziehungen zu den anderen europäischen Netzen von Justizeinrichtungen und Richtern und trägt damit zur Verbesserung des gegenseitigen Vertrauens bei. **************** Die Kommission beabsichtigt, ab dem Jahr 2006 alle zwei Jahre einen Bericht zu den Aktivitäten des Netzes zu erstellen. DE 11 DE
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
Mehr(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle
Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrSchweiz. 1. Zustellung Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1995 II S. 755);
- Schweiz I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1995 II S. 755); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen
Mehrzur Kreditwürdigkeitsprüfung
EBA/GL/2015/11 19.08.2015 EBA Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt II Gegenstand, Anwendungsbereich
MehrANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3
ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 Betr.: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung
MehrTEN/068 Internet-Bereich ".EU" Brüssel, den 28. März 2001
TEN/068 Internet-Bereich ".EU" Brüssel, den 28. März 2001 STELLUNGNAHME zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Internet-Bereichs oberster Stufe
MehrRAT DER EUROPÄISCHE U IO. Brüssel, den 31. August 2009 (08.09) (OR. en) 12530/09 DROIPE 77 COPE 149. VERMERK Vorsitzes
RAT DER EUROPÄISCHE U IO Brüssel, den 31. August 2009 (08.09) (OR. en) 12530/09 DROIPE 77 COPE 149 VERMERK des Vorsitzes für die Delegationen Nr. Vordokument: 12116/09 DROIPEN 66 COPEN 139 Betr.: Vorschlag
MehrSehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!
Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Wir möchten Sie an Ihr jährliches Mitarbeitergespräch erinnern. Es dient dazu, das Betriebs- und
MehrPädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?
Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung
MehrNiederlande (ausschließlich Karibischer Teil der Niederlande (Bonaire, Saba, St. Eustatius), Aruba, Curaçao, und Sint Maarten)
- Niederlande (ausschließlich Karibischer Teil der Niederlande (Bonaire, Saba, St. Eustatius), Aruba, Curaçao, und Sint Maarten) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November
MehrRobert Schuman. Schuman-Plan. Erklärung der französischen Regierung über eine gemeinsame deutsch-französische Schwerindustrie. Paris, 09.
Robert Schuman Schuman-Plan Erklärung der französischen Regierung über eine gemeinsame deutsch-französische Schwerindustrie Paris, 09. Mai 1950 Der Friede der Welt kann nicht gewahrt werden ohne schöpferische
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
006621/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0327 (COD) LEX 1410 PE-CONS 98/1/13 REV 1 EF 190 ECOFIN 871 SURE
MehrLeitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014
EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrVfW-Sachverständigenordnung
VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir
MehrDE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN
DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten
MehrI N S T I T U T F Ü R D E M O S K O P I E A L L E N S B A C H
I N S T I T U T F Ü R D E M O S K O P I E A L L E N S B A C H Erwartungen der Bevölkerung an die Familienpolitik Die Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehört unverändert zu den familienpolitischen
Mehr1. DAS PRAKTIKUM IM UNTERNEHMEN: ein Leitfaden.
1. DAS PRAKTIKUM IM UNTERNEHMEN: ein Leitfaden. Dieser Praktikums-Leitfaden hat zum Ziel, dem Unternehmen den praktischen Ablauf, die Integration von Praktikanten sowie die Durchführung von Praktika zu
MehrRückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern
Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar
MehrWas sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?
6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren
MehrDie vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante
ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrEntscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind
Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------
MehrMitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)
20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll
Mehr27 Techniken der Gesprächsführung 28 Sorgen Sie für eine angenehme Gesprächsatmosphäre
4 Inhalt 6 Vorwort 7 Richtig führen durch Mitarbeitergespräche 8 Was haben Sie von Mitarbeitergesprächen? 13 Welche Fehler Sie vermeiden sollten 15 Entscheidend ist, was der Mitarbeiter versteht 18 Das
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrGut vernetzt mit www.netzwerk pflege.net der Homepage des Netzwerks
Veranstaltungen Arbeits und Gesundheitsschutz Experten Vernetzung Informationen Aktionen in inder derpflege betriebsspezifische Schulungen Herausforderungen im impflegealltag Qualifikation Politik Vernetzung
MehrFragebogen zur Mitarbeiterzufriedenheit in Rehabilitationskliniken
Name der Klinik Fragebogen zur Mitarbeiterheit in Rehabilitationskliniken Sie werden im Fragebogen zu verschieden Bereichen befragt, die Ihren Arbeitsalltag bestimmen. Bitte beantworten Sie die Fragen
MehrBereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche
Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche Über die Zählmarkenrecherche kann man nach der Eingabe des Privaten Identifikationscodes einer bestimmten Zählmarke, 1. Informationen zu dieser Zählmarke
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrGemeinsame Absichtserklärung. zwischen dem. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. der Bundesrepublik Deutschland.
Gemeinsame Absichtserklärung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Bergbauministerium der Republik Chile über die Zusammenarbeit im Bereich
MehrAllensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern
August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrProduktionsplanung und steuerung (SS 2011)
Produktionsplanung und steuerung (SS 2011) Teil 1 Sie arbeiten seit 6 Monaten als Wirtschaftsingenieur in einem mittelständischen Unternehmen in Mittelhessen. Das Unternehmen Möbel-Meier liefert die Büroaustattung
MehrFRAGEBOGEN ANWENDUNG DES ECOPROWINE SELBSTBEWERTUNG-TOOLS
Dieser Fragebogen bildet eine wichtige Rückmeldung der Pilotweingüter über Verständnis, Akzeptanz und Effektivität des ECOPROWINE Selbstbewertung-tools für alle daran Beteiligten. Dieser Fragebogen besteht
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrNachhaltigkeits- Check von Geldanlagen
Nachhaltigkeits- Check von Geldanlagen Lehrerinfo: Methodisch-didaktische Anmerkungen Die Klasse muss einen EDV-Raum mit hinreichend Arbeitsplätzen, Internetzugang und möglichst Intranet zur Verfügung
MehrVorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG
MehrLeitfaden zum Personalentwicklungsgespräch für pflegerische Leitungen
Leitfaden zum Personalentwicklungsgespräch für pflegerische Leitungen auf der Grundlage des Anforderungs- und Qualifikationsrahmens für den Beschäftigungsbereich der Pflege und persönlichen Assistenz älterer
MehrUmgang mit Schaubildern am Beispiel Deutschland surft
-1- Umgang mit Schaubildern am Beispiel Deutschland surft Im Folgenden wird am Beispiel des Schaubildes Deutschland surft eine Lesestrategie vorgestellt. Die Checkliste zur Vorgehensweise kann im Unterricht
Mehr2. Psychologische Fragen. Nicht genannt.
Checkliste für die Beurteilung psychologischer Gutachten durch Fachfremde Gliederung eines Gutachtens 1. Nennung des Auftraggebers und Fragestellung des Auftraggebers. 2. Psychologische Fragen. Nicht genannt.
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrIhr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover NDS EU-DLR 20.09.2012
Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen LSKN Postfach 91 04 55 30424 Hannover Bearbeitet von: VPS-Team E-Mail: VPS-Admin(at)lskn.niedersachsen.de Ihr Zeichen, Ihre Nachricht
MehrSpanien (einschließlich der kanarischen Inseln)
- Spanien (einschließlich der kanarischen Inseln) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung
MehrFragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule
Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule Sehr geehrte Ausbilderinnen und Ausbilder, die bbs1celle betreiben nun bereits seit einigen Jahren ein
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG
MehrBaustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.
... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft
MehrMenschen und Natur verbinden
Menschen und Natur verbinden Warum gibt es EuroNatur? Was nützt es, wenn wir den Kiebitz in Deutschland schützen, er dann aber auf seinem Zugweg zwischen Sommer- und Winterquartieren abgeschossen wird?
MehrKurzanleitung zur Übermittlung der mündlichen Prüfungsergebnisse mit DSD-Online. Stand: Dezember 2006. Schulmanagement weltweit
Kurzanleitung zur Übermittlung der mündlichen Prüfungsergebnisse mit DSD-Online Stand: Dezember 2006 Schulmanagement weltweit Einleitung Ab sofort werden die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in DSD-Online
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
Mehr1.7.2016 A8-0068/1/Rev. ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS * zum Vorschlag der Kommission
1.7.2016 A8-0068/1/Rev. Änderungsantrag 1/Rev. Alain Cadec im Namen der PPE-Fraktion Renata Briano im Namen der S&D-Fraktion Ian Duncan im Namen der ECR-Fraktion Norica Nicolai im Namen der ALDE-Fraktion
MehrEinwilligungserklärung
Einwilligungserklärung für (Name der Person) zur Erfassung und Speicherung persönlicher Daten und Bilder sowie die Veröffentlichung von Bildern und Texten im Internet und in Druckmedien gegenüber der Leitung
MehrKonzentration auf das. Wesentliche.
Konzentration auf das Wesentliche. Machen Sie Ihre Kanzleiarbeit effizienter. 2 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die Grundlagen Ihres Erfolges als Rechtsanwalt sind Ihre Expertise und Ihre Mandantenorientierung.
MehrThorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin
Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin in Ausführung meiner gewählten Position als stellv. Vorsitzender des Bezirkselternausschusses Schule in Friedrichshain-Kreuzberg
Mehr[do:index] Open Policies
[do:index] Open Policies Open Policies bezeichnet jene politischen Maßnahmen und Bestimmungen, die darauf abzielen, im öffentlichen Sektor und darüber hinaus digitale Offenheit und Teilhabe zu fördern.
MehrFall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998
DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrFührungsgrundsätze im Haus Graz
;) :) Führungsgrundsätze im Haus Graz 1.0 Präambel 2.0 Zweck und Verwendung Führungskräfte des Hauses Graz haben eine spezielle Verantwortung, weil ihre Arbeit und Entscheidungen wesentliche Rahmenbedingungen
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
MehrONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele
ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits
MehrDOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel:
DOWNLOAD Jens Eggert Wortfeld Recht Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden auszug aus dem Originaltitel: m Gericht Die 8a besichtigt ein Gerichtsgebäude. Sie werden von Frau Schmidt in Empfang
MehrKolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union
Überlegungen zum Einspruchs- und Widerrufsrecht nach Artikel 290 Absatz 2 AEUV am Beispiel des Richtlinienvorschlages über Wohnimmbilienkreditverträge (WIK) Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel,
MehrErziehungspartnerschaft
10 Erziehungspartnerschaft mit den Eltern Erziehungspartnerschaft mit den Eltern bedeutet für uns, die Eltern als Experten ihres Kindes zu sehen und gemeinsam die Bildung und Entwicklung des Kindes zu
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrGeld Verdienen im Internet leicht gemacht
Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Hallo, Sie haben sich dieses E-book wahrscheinlich herunter geladen, weil Sie gerne lernen würden wie sie im Internet Geld verdienen können, oder? Denn genau das
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
MehrFort- und Weiterbildung beim MDR
DIENSTVEREINBARUNG über die Fort- und Weiterbildung beim MDR vom 15.09.1995 i. d. F. vom 05.10.1999 Zwischen dem MDR und dem Gesamtpersonalrat des MDR wird folgende Dienstvereinbarung über die Fort- und
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN
1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrRegistrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE)
ABSCHLUSSPRÜFERAUFSICHTSKOMMISSION AUDITOROVERSIGHTC OMMISSION Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE) Formular zur Registrierung von Prüfungsunternehmen aus einem Drittland
MehrPUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) PUBLIC 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 VERMERK des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine
MehrÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 4499. Urteil Nr. 106/2009 vom 9. Juli 2009 U R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 4499 Urteil Nr. 106/2009 vom 9. Juli 2009 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 14 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
MehrAnhang V zur Weiterbildungsordnung SSO
Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel
MehrAUSSCHUSS FÜR DEN SEKTORALEN SOZIALEN DIALOG IN DER LANDWIRTSCHAFT ENTSCHLIESSUNG VON GEOPA-COPA UND EFFAT
AUSSCHUSS FÜR DEN SEKTORALEN SOZIALEN DIALOG IN DER LANDWIRTSCHAFT Sitzung vom 10. Mai 2007 ENTSCHLIESSUNG VON GEOPA-COPA UND EFFAT In der Verlängerung der Europäischen Vereinbarung über die Berufsbildung
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrWENN DU DER GESAMTBEWERTER BIST
WENN DU DER GESAMTBEWERTER BIST Der Gesamtbewerter ist, wie der Name schon sagt, der Bewerter, der die gesamte Sitzung beurteilt. Diese Rolle ist mit einer grossen Verantwortung verbunden, aber sie ist
MehrHäufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen
21. Juni 2010 Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen 1 Was sieht die geplante Regelung grundsätzlich vor? Rückwirkend mit 1. Mai 2010 wird von Beziehern einer österreichischen
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/1970 14.11.2014 Mitteilung zur Kenntnisnahme Lizenzmanagement Drucksache 17/0400 ( II.A.14.6) Schlussbericht Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache
MehrFÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)
SCTA/Malmedy/N:/Elections/Formules/2010/AB-Chambre&Sénat/10-0739/FS-AH FORMULAR AB/19 FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) Anlage: eine Bescheinigung Unterzeichnete(r),... (Name und Vornamen),
MehrEingewöhnung. Wie ein guter Start gelingt
Eingewöhnung Wie ein guter Start gelingt Liebe Eltern, Sie haben sich entschieden, uns Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung der Landeshauptstadt Kiel anzuvertrauen. Wir freuen uns auf Ihr Kind und
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrPRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag
1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten
MehrCheckliste. Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip
Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Das Pareto-Prinzip ist eine Methode des Zeitmanagements. Diese Checkliste stellt Ihnen das Pareto-Prinzip
MehrIMI-Grundlagen 1. EINLEITUNG... 2 2. GRUNDLAGEN... 2
IMI-Grundlagen 1. EINLEITUNG... 2 2. GRUNDLAGEN... 2 2.1. WAS IST IMI?... 2 2.2. WIE FUNKTIONIERT IMI?... 3 2.3. ÜBERWINDUNG VON SPRACHBARRIEREN... 3 2.4. WER MACHT WAS IN IMI?... 4 2.4.1. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN...
MehrWeiterbildungen 2014/15
Weiterbildungen 2014/15 Kurs 1 Das Konzept Lebensqualität In den letzten Jahren hat sich die Lebensqualität im Behinderten-, Alten-, Sozial- und Gesundheitswesen als übergreifendes Konzept etabliert. Aber
MehrZivilrecht schnell zur Hand
Europäisches Justizielles Netz für Zivilund Handelssachen Zivilrecht schnell zur Hand Willkommen auf unserer Website! Dies ist eine neue Initiative, die den Bürgern Europas den Zugang zum Recht erleichtern
MehrNamibiakids e.v./ Schule, Rehoboth, Namibia
Namibiakids e.v./ Schule, FK 13 Rehabilitationswissenschaften - Master Sonderpädagogik 17.01.2015 27.03.2015 Schule in Rehoboth Über den Verein Namibiakids e.v. wurde uns ein Praktikum in einer Schule
MehrArbeitsprogramm 2009-2010
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND CHANCENGLEICHHEIT Sozialer Dialog, soziale Rechte, Arbeitsbedingungen, Anpassung an den Wandel Sozialer Dialog und Arbeitsbeziehungen
MehrSelbstreflexion für Lehrpersonen Ich als Führungspersönlichkeit
6.2 Selbstreflexion für Lehrpersonen Ich als Führungspersönlichkeit Beschreibung und Begründung In diesem Werkzeug kann sich eine Lehrperson mit seiner eigenen Führungspraxis auseinandersetzen. Selbstreflexion
MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
MehrINFORMATION FÜR FÜHRUNGSKRÄFTE
LEITFADEN COACHING-ORIENTIERTES MITARBEITER/INNENGESPRÄCH INFORMATION FÜR FÜHRUNGSKRÄFTE Inhalt: A: Allgemeines zum coaching-orientierten MitarbeiterInnengespräch B: Vorbereitung C: Ein Phasenkonzept D.
MehrEin neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland
Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen Aufgrund des immensen Mangels an Spenderorganen
Mehr