Änderung der Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen in Drittländer ab dem Jahr 2012

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1 Änderung der Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen in Drittländer ab dem Jahr 2012 I) umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Weitere Übergangsregelung über den hinaus Die nachfolgenden Regelungen sollten ursprünglich für alle Lieferungen ab dem gelten. Nachdem zunächst von der Finanzverwaltung eine Übergangsregelung bis zum geschaffen wurde, die wegen massiver Proteste aus der Wirtschaft auf den verlängert wurde, ist die Anwendung nun bis zur Veröffentlichung einer neu überarbeiteten Fassung der gesetzlichen Vorschrift bis auf Weiteres ausgesetzt. Die Finanzverwaltung wird lt. Ankündigung die neu eingeführten Vorschriften noch einmal ändern. Wie die konkreten Änderungspläne aussehen, ist derzeit noch nicht abzusehen. Bis dahin kann der Nachweis nach den bisher geltenden Regelungen weiter erbracht werden. Die Regelungen zu den Ausfuhren gelten jedoch uneingeschränkt ab Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die bisherigen Nachweispflichten in vielen Fällen zu Unsicherheiten der Geschäftspartner geführt haben und den innergemeinschaftlichen Warenverkehr belastet haben. Das Ziel war eine Vereinfachung der Nachweispflichten zur Beseitigung der bestehenden Missstände. Dieses Ziel wurde m.e. jedoch leider wieder einmal verfehlt, da die nun geschaffene Regelung neue organisatorische Hürden mit sich bringt und ebenso wenig praxistauglich erscheint. Das ändert sich: Es entfällt die Unterscheidung in Versendungs-, Beförderungs- und Abholfälle, d.h. es kommt zukünftig nicht mehr darauf an, ob der Lieferant mit eigenem Fahrzeug ausliefert, über eine Spedition ausliefern lässt, der Kunde selbst abholt oder über eine Spedition abholen lässt. Für sämtliche Fälle gilt nur noch ein einheitlicher Nachweis. Soweit noch ganz gut. Der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung ist einheitlich für alle Fälle wie folgt zu führen: 1. durch das Doppel der Rechnung Auf der Rechnung muss zwingend die USt-ID des Lieferanten und des Kunden aufgeführt sein (wie bisher). Die Rechnung muss zwingend einen Zusatz erhalten, der auf die Steuerfreiheit für die Umsatzsteuer hinweist. Möglich wäre die folgende Formulierung: Es handelt sich um eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach 4 Nr. 1 b i.v.m. 6a UStG. Fehlt der Hinweis auf die Steuerbefreiung ist der Belegnachweis nicht erbracht und die Steuerbefreiung geht verloren.

2 2. durch eine Bestätigung des Kunden gegenüber dem Lieferanten, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (EU-Ausland) gelangt ist. Dies ist die neue sog. Gelangensbestätigung Die Gelangensbestätigung muss folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Kunden 2. die Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstands 3. bei Fahrzeugen die Fahrzeug-Identifikationsnummer 4. den Tag (Datum) und den Ort an dem die Ware beim Kunden in Empfang genommen wurde 5. das Ausstellungsdatum der Bestätigung 6. die Unterschrift des Abnehmers Die Gelangensbestätigung kann nach der Gesetzesbegründung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die erforderlichen Angaben kumulativ ergeben. Die Bestätigung muss sich also nicht zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben, sondern kann z.b. auch aus einer Kombination des Lieferscheins mit einer entsprechenden Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands lt. Lieferschein bestehen. Die Finanzverwaltung will eine Musterbescheinigung zur Verfügung stellen. Diese liegt jedoch derzeit noch nicht vor (Stand ). Die Gelangensbestätigung muss der Kunde grundsätzlich gegenüber dem Lieferanten abgeben. Bei einer Versendung kann der Kunde die Gelangensbestätigung auch gegenüber dem Versandunternehmen (Spedition) abgeben. In diesem Fall muss jedoch das Versandunternehmen dem Lieferanten schriftlich versichern, dass es über die Gelangensbestätigung mit den erforderlichen Angaben verfügt. Über diesen Weg könnte damit evtl. die Spedition in die Pflicht genommen werden, die Ware nur dann auszuliefern, wenn der Kunde bei Auslieferung die Gelangensbestätigung an den Spediteur übergibt. Ein gewisses Risiko bleibt dennoch, da nach der Gesetzesbegründung der Lieferant für ein pflichtwidriges Verhalten des Versandunternehmens einzustehen hat. In diesem Fall wird sich der Spediteur jedoch zivilrechtlich schadenersatzpflichtig machen. Inwieweit sich die Spediteure darauf einlassen werden, wird die Praxis zeigen. Achtung! Die bisherige Empfangs- und Versicherungsbestätigung, der Versendungsbeleg, CMR Frachtbrief, Posteinlieferungsschein sowie die weiße Spediteursbescheinigung werden ersatzlos aufgehoben. Mit diesen Nachweisen kann keine Steuerbefreiung mehr erreicht werden. Es gilt einzig und allein die Gelangensbestätigung.

3 Liegt die Gelangensbestätigung nicht vor, kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH und auch nach der Gesetzesbegründung die Steuerbefreiung nur gewährt werden, wenn auf Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Da bei Einschaltung eines Versandunternehmens die Gelangensbestätigung nach den gesetzlichen Nachweispflichten gegenüber dem Spediteur abzugeben ist und dieser wiederum bestätigen muss, über diese zu verfügen, kann davon ausgegangen werden, dass allein die Bestätigung des Spediteurs, die Ware beim Kunden abgeliefert zu haben, nicht als Nachweis ausreicht, dass der Gegenstand objektiv in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Ich kann daher nur dringend dazu raten, den Nachweis wie gefordert über die Gelangensbestätigung zu führen, um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden. Die Regelung klingt zunächst vernünftig und deutlich einfacher, bringt jedoch bei näherer Betrachtung einen nicht unerheblichen organisatorischen Mehraufwand mit sich. Die Empfangsbestätigung kann erst dann erteilt werden, wenn die Ware beim Kunden angekommen ist. Die Steuerbefreiung ist also davon abhängig, dass der Kunde dem Lieferanten die Gelangensbestätigung zukommen lässt. Sofern in der Praxis die Befürchtung besteht, die Gelangensbestätigung vom Kunden nicht zu erhalten, kann dies nur durch die Vereinbarung einer Kaution in Höhe der Umsatzsteuer vermieden werden, die bei Vorlage der Gelangensbestätigung erstattet wird. Alternativ kann eine Bruttorechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, in der die Umsatzsteuer jedoch nicht separat ausgewiesen werden darf, da diese sonst geschuldet wird. Sobald der Kunde die Gelangensbestätigung vorlegt, bekommt er eine Gutschrift über den in der Bruttorechnung enthaltenen rechnerischen Betrag der Umsatzsteuer. Gerade bei Abholfällen ist das Risiko vielfach hoch, dass der Kunde keine Anstrengungen mehr unternimmt, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. In diesen Fällen kann neben der Barzahlung nur dringend zur Erhebung einer entsprechenden Kaution geraten werden. Anders könnte es sich bei bekannten Dauerkunden verhalten, mit denen schon seit längerer Zeit eine Geschäftsbeziehung besteht. Einfallsreiche Lieferanten könnten auch auf die Idee kommen, die Gelangensbestätigung bereits vor Ankunft der Ware am Bestimmungsort durch vordatierte Dokumente vom Kunden zu bekommen, frei dem Motto ohne vorherige vordatierte Empfangsbestätigung keine Ware. Davon kann ich jedoch nur dringend abraten, da dies m.e. auch bereits ein Fall der Steuerhinterziehung darstellt. Steuern gelten auch dann als hinterzogen, wenn Sie nicht rechtzeitig abgeführt werden (sog. Steuerhinterziehung auf Zeit). Da die Steuerbefreiung jedoch vom Vorliegen der Gelangensbestätigung abhängt, tritt sie erst nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort ein, so dass von dieser Überlegung unbedingt Abstand genommen werden sollte. Es zeigt sich damit, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erleichterung in Ansätzen gut ist, die praktische Handhabung jedoch nach wie vor eine Katastrophe. Es werden ausländische Lieferanten dazu verpflichtet, bei den nationalen Nachweispflichten mitzuwirken. Neben der Sprachbarriere wird es sicherlich nicht leicht werden, den Kunden zu erklären, dass Sie ohne ihr Mitwirken die deutsche Umsatzsteuer bezahlen müssen. In vielen Fällen wird dies sicherlich auf Unverständnis stoßen und zu Diskussionen führen. Ob dies schlussendlich zu einer Vereinfachung und Beseitigung von formellen Hemmnissen im innergemeinschaftlichen Warenhandel führen wird, darf m.e. getrost in Abrede gestellt werden.

4 Überprüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID Nummer): Aus gegebenem Anlass möchte ich noch einmal das Procedere hinsichtlich der Kontrollpflichten der USt-ID Nummer der Kunden aufgreifen: Die USt-ID Nummer des Kunden muss vor der ersten Lieferung qualifiziert überprüft werden. Dabei muss neben der USt-ID-Nummer auch die Firmenanschrift angegeben werden. Anhand der Angaben erteilt das Bundeszentralamt für Steuern eine postalische Bestätigung über die Richtigkeit der ID-Nr. bzw. über etwaige Abweichungen. Sofern Abweichungen bestehen, darf nicht steuerfrei geliefert werden. Diese Überprüfung dient dazu, dass der Kunde sich nicht eine beliebige USt-ID Nummer einer anderen Firma über das Internet heraussucht und die Ware über diese ID-Nummer bestellt und sodann nicht versteuert. Sollten Sie die Überprüfung nicht durchführen und stellt sich im Nachhinein heraus, dass die USt-ID Nummer ungültig ist oder zu einer anderen Firma gehört, geht die Steuerfreiheit verloren. Diese qualifizierte Bestätigung muss nur einmalig durchgeführt werden. Vor jeder weiteren Lieferung muss jedoch die USt-ID Nummer per einfacher Prüfung überprüft werden. Dies dient dazu zu protokollieren, dass die USt-ID Nummer zum Zeitpunkt der Lieferung noch aktuell war und nicht widerrufen wurde. Zu Nachweiszwecken sollte ein Printscreen vom Überprüfungsergebnis ausgedruckt und mit zur Rechnung geheftet werden. Die Überprüfung erfolgt über die Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern unter Nach erfolgter einfacher Bestätigung können die ergänzenden Angaben für die qualifizierte Bestätigung gemacht werden.

5 II) umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen in Drittländer Die nachfolgenden Regelungen sind uneingeschränkt für alle Lieferungen ab dem anzuwenden. Die Übergangsregelung bis zum gilt nicht für Ausfuhren. Es wird zunächst danach unterschieden, ob ein Beförderungs- oder Versendungsfall vorliegt. Beförderungsfälle liegen vor, wenn der Lieferant oder der Kunde mit eigenem LKW liefert bzw. abholt. Versendungsfälle liegen vor, wenn ein Versandunternehmer eingeschaltet wird (DHL, Spediteur, Kurierdienst etc). a) Nachweis in Beförderungsfällen Grundsatz = elektronisches ATLAS-Verfahren Eine Ausfuhr erfolgt grundsätzlich im elektronischen ATLAS-Verfahren. Der Ausfuhrnachweis ist in diesen Fällen zwingend durch den Ausgangsvermerk des Binnenzollamts zu führen. Dieser enthält rechts oben in der Ecke eine MRN Nummer (Movement Reference Number), welche die Ausfuhr dokumentiert. Diese Nummer ist zwingend erforderlich. Ablauf des Verfahrens: 1. Lieferant übersendet Ausfuhranmeldung an das Binnenzollamt 2. Binnenzollamt leitet Ausfuhranmeldung an die Ausgangszollstelle mit MRN Nummer weiter 3. Binnenzollamt stellt Lieferant Ausfuhrbegleitdokumente ebenfalls mit MRN Nummer aus 4. Ausfuhrbegleitdokument wird bei Ausfuhr der Grenzzollstelle vorgelegt. Diese bestätigt die Ausfuhr und teilt dies dem Binnenzollamt mit. 5. Das Binnenzollamt erteilt den Ausgangsvermerk mit der MRN Nummer

6 Ausnahmen vom ATLAS-Verfahren: Fall 1: Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems In diesen Fällen ist eine schriftliche Ausfuhranmeldung über Exemplar 3 des Einheitspapiers möglich. Die dazu erforderlichen Dokumente werden im Internet auf den Seiten des Zollamts unter zur Verfügung gestellt. Der Vordruck enthält rechts unten einen Stempelabdruck ECS/AES Notfallverfahren. Dieser Vordruck wird als Nachweis anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Dienststempel mit Datum der Grenzzollstelle versehen ist. Fall2: Ausfuhren bis zu einem Warenwert von EUR In diesen Fällen erfolgt die Ausfuhr ohne eine vorherige Schriftliche Ausfuhranmeldung durch Vorlage der Rechnung oder des Lieferscheins an der Abgangszollstelle. Der Ausfuhrnachweis wird in diesem Fällen durch einen Dienststempel mit Datum der Grenzzollstelle auf der Rückseite der Rechnung/des Lieferscheins erbracht. Besonderheit bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug aus eigener Kraft das Land verlässt oder mittels eines Transporters befördert wird. Wenn das Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, muss auf dem Ausgangsvermerk mit MRN das Ausfuhrkennzeichen vermerkt sein. Wenn das Fahrzeug ohne Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, muss auf dem Ausgangsvermerk mit MRN die Fahrzeugidentifikationsnummer vermerkt sein. Zusätzlich muss der Lieferant die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Bestimmungsland durch seinen Kunden nachweisen, um die Steuerfreiheit zu erhalten. Empfehlung: Ich empfehle daher bei Ausfuhr von Kraftfahrzeugen immer die Verwendung eines Ausfuhrkennzeichens, auch wenn dieses etwas teurer ist, da sich der Nachweis ohne Ausfuhrkennzeichen nur sehr aufwendig beibringen lassen lässt.

7 b) Nachweis in Versendungsfällen Grundsatz = elektronisches ATLAS-Verfahren Die Ausfuhr ist durch die Spedition grundsätzlich ebenfalls im ATLAS-Verfahren durchzuführen. Der Ausfuhrnachweis ist daher genau wie in den Beförderungsfällen durch den Ausgangsvermerk mit MRN zu führen. Alternativ kann der Nachweis auch mittels Frachtbrief (CMR) oder der weißen Spediteursbescheinigung nachgewiesen werden. In diesem Fall müssen die Dokumente jedoch ebenfalls die MRN enthalten, um als Nachweis anerkannt zu werden. Ausnahmen vom ATLAS-Verfahren: Hier kommen die gleichen 2 Fälle in Betracht wie oben stehend. Der Nachweis ist durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch den Frachtbrief, der durch den Auftraggeber des Frachtführers unterschrieben sein muss, durch die weiße Spediteursbescheinigung oder durch Posteinlieferungsschein zu erbringen. Wenn der vorgenannte Nachweis nicht erbracht werden kann, kann alternativ wie bei den Beförderungsfällen der Nachweis durch die Bestätigung der Grenzzollstelle geführt werden (s.o.). Besonderheit bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen Es gelten die gleichen Nachweise wie bei der Beförderung von Kraftfahrzeugen (s.o.). Stand der Information 25. Juni 2012 Jens Schneider -Steuerberater-

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