Delegation und Subdelegation

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1 Delegation und Subdelegation Weiterbildungsveranstaltung des Gesetzgebungsdienstes des Kantons Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 6. März 2013 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1

2 Einleitung Prof. Dr. Felix Uhlmann 2

3 Einleitung Rechtsetzungslehre 13. Tagung zum Thema: Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre und des Verwaltungsrechts ( Studienform Tagung Gesamtdauer 1 Tag (Donnerstag) Zielpublikum Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung und der Parlamentsdienste sowie an Politikerinnen und Politiker. Kosten CHF 200. Information Universität Zürich, Weiterbildung, Claudia Straub Hirschengraben 84, 8001 Zürich Telefon +41 (0) Fax +41 (0) claudia.straub@wb.uzh.ch Beschreibung Durch die Änderung der Rechtsordnung stellen sich jeweils Fragen übergangsrechtlicher, d.h. intertemporaler Art. Der Erlass von Übergangsrecht ist sowohl unter rechtsetzungstechnischen als auch unter verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten eine anspruchsvolle Aufgabe. Im Rahmen der Tagung werden Fragestellungen zur Thematik aus beiden Fachbereichen anhand praktischer Beispiele vertieft. Sie richtet sich an Mitarbeitende der Bundes- und der kantonalen Verwaltungen sowie an weitere Personen, die mit Rechtsetzungsfragen in Bund und Kantonen befasst sind. Neben Referaten erfolgt die Weiterbildung in Form von Workshops. Daten Anmeldeschluss: Anmelden Prof. Dr. Felix Uhlmann 3

4 Art. 38 KV Was ist «wichtig»? Prof. Dr. Felix Uhlmann 4

5 Kriterien der Wichtigkeit Was ist wichtig? - Eingriffsintensität - Zahl der Betroffenen - Finanzielle Auswirkungen - Akzeptanz und politische Bedeutung (- Eignung und Flexibilität) Prof. Dr. Felix Uhlmann 5

6 Art. 38 KV Kann «Wichtiges» delegiert werden? Prof. Dr. Felix Uhlmann 6

7 «Wichtigkeit» und Delegation Gesetzesdelegation Delegation nicht durch Verfassung ausgeschlossen Delegation im Gesetz Grundzüge der Regelung muss im Gesetz umschrieben sein «Grundzüge» = Wichtigkeit Wichtiges muss immer im Gesetz stehen und darf nicht delegiert werden. Delegation muss sich auf einen bestimmten, genau umschriebenen Gegenstand beziehen Prof. Dr. Felix Uhlmann 7

8 Vollzugsverordnungen Vollzugsverordnungen benötigen keine Delegation. Was ist eine «Vollzugsbestimmung»? Prof. Dr. Felix Uhlmann 8

9 Art. 38 KV Ist eine Subdelegation zulässig? Prof. Dr. Felix Uhlmann 9

10 Subdelegation Subdelegation ist verboten, aber Ausnahmen? «Verbindlicherklärungen»? Verwaltungsverordnungen und Verwaltungspraxis? Prof. Dr. Felix Uhlmann 10

11 Subdelegation: Ausnahmen? VB , ZBl 106 (2005), S. 567 ff., 573 Prof. Dr. Felix Uhlmann 11

12 Subdelegation: «Verbindlicherklärungen»? Prof. Dr. Felix Uhlmann 12

13 Subdelegation: «Verbindlicherklärungen»? Prof. Dr. Felix Uhlmann 13

14 Subdelegation: «Verbindlicherklärungen»? Ist eine «Verbindlicherklärung» eigene Rechtsetzung oder eher eine Genehmigung? Normstufe der Verordnung? Prof. Dr. Felix Uhlmann 14

15 Subdelegation: Verwaltungsverordnungen und -praxis? Prof. Dr. Felix Uhlmann 15

16 Subdelegation: Verwaltungsverordnungen und -praxis? Art. 3 Abs. 1 lit. BankG als «Zauberstab» der FINMA Flucht in Generalklauseln und Verwaltungspraxis? Prof. Dr. Felix Uhlmann 16

17 Subdelegation: Verwaltungsverordnungen und -praxis? Prof. Dr. Felix Uhlmann 17

18 Subdelegation: Verwaltungsverordnungen und -praxis? Prof. Dr. Felix Uhlmann 18

19 Zusammenfassung Delegation und Subdelegation 1. Wichtiges gehört ins Gesetz. Es kann nicht delegiert werden. Gleiches sagen die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation ("Grundzüge der Regelung" auf Gesetzesstufe). 2. Vollzugsverordnungen bedürfen keiner Delegation. Ihre Abgrenzung zu den gesetzesvertretenden (besser: gesetzesergänzenden) Verordnungen ist schwierig. 3. Die Subdelegation ist im Kanton Zürich grundsätzlich unzulässig. Umgehungsstrategien ("Verbindlicherklärungen", zu offene Normierungen, Verwaltungsverordnungen) sind heikel. Prof. Dr. Felix Uhlmann 19

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