TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
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- Stefan Kirchner
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1 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 7 GEWERBEGEBIET NAMMEN - 4. ÄNDERUNG - STADT PORTA WESTFALICA ST NAMMEN KREIS MINDEN-LÜBBECKE REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 2013 Geobasis NRW Auszug aus DLM50 (verkleinert) Stand: Fassung: Frühzeitige Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden ( 3 (1) und 4 (1) Baugesetzbuch (BauGB))
2 Rechtsgrundlagen I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Für den vorliegenden Bebauungsplan sind folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBL. I Nr. 40 vom S. 1722) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I Nr. 29 vom S. 1548) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanzV 90) in der Fassung vom (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (BGBI. I Nr. 39 S. 1509) Dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Vorschriften, Normen bzw. Regelwerke Folgende Vorschriften, Normen bzw. Regelwerke werden bei der Stadt Porta Westfalica, Bereich Stadtplanung, zur Einsichtnahme während der Dienststunden bereitgehalten. Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass) vom 06. Juni 2007, RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Nordrhein-Westfalen DWA-Arbeitsblatt 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., April Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) In den Gewerbegebieten sind die folgenden, gemäß 8 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in Anwendung des 1 (6) BauNVO ausgeschlossen: Vergnügungsstätten und bordellartige Betriebe Im Industriegebieten sind die folgenden, gemäß 9 (2) BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen in Anwendung des 1 (5) BauNVO ausgeschlossen: bordellartige Betriebe. 2
3 1.1.3 In den Gewerbegebieten und im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe in Anwendung des 1 (5) BauNVO nicht zulässig. Ausnahmsweise können Betriebe, die auch einem Verkauf an Endverbraucher dienen, zugelassen werden, wenn dieser nach Art und Umfang in eindeutigem Zusammenhang mit der Produktion, der Be- und Verarbeitung von Gütern, einschließlich Reparatur- und Serviceleistungen der Betriebsstätte steht und sich der Hauptnutzung eindeutig unterordnet. Die Geschossfläche der Einzelhandelsnutzung darf 30 % der Geschossfläche des Bauvorhabens nicht überschreiten. Folgende Einzelhandelsbranchen sind ausnahmsweise zulässig: Einzelhandel als Versandhandel, Einzelhandel mit Kfz und Kfz-Zubehörteilen, Einzelhandel mit Bau- und Brennstoffen, Einzelhandel mit Tiernahrung und Heimtierbedarf Die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben innerhalb des Geltungsbereiches beurteilt sich gemäß Abstandserlass vom 06. Juni 2007 RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es sind lediglich Betriebe der Abstandsklassen V-VII zulässig. Abweichungen von den erforderlichen Abständen können zugelassen werden, wenn im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens Einzelnachweise zur Verträglichkeit gem. Abstandserlass erbracht werden. 1.2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB i.v.m. 18 BauNVO) Die Gebäudehöhe darf die in Meter(n) über Normalnull (mnn) mit dem Planzeichen GH max. festgesetzte höchstens zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten. Bei der Berechnung der Höhen baulicher Anlagen sind folgende Bezugspunkte maßgebend: Schnittpunkt der Außenwandfläche mit der Oberkante der Dachhaut bei baulichen Anlagen mit geneigten Dächern, oberer Abschluss der Außenwände (Oberkante der Attika, des Gesims o.ä.) bei Baulichen Anlagen mit Flachdächern. Ausnahmen: Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Aufzüge dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um das notwendige Maß überschreiten 3
4 1.3 Bauweise ( 22 (4) BauNVO) In den Gewerbegebieten und im Industriegebiet ist die abweichende Bauweise festgesetzt. Sie entspricht der offenen Bauweise mit der Ausnahme, dass auch Gebäudelängen von mehr als 50 m zulässig sind. 1.4 Maßnahmen für die Abwasserbeseitigung und die Regelung des Wasserabflusses ( 9 (1) Nr. 14, 16 und 20 BauGB) Das auf den Dach- und Stellflächen anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken vollständig zur Versickerung zu bringen oder einem naturnah gestalteten Regenrückhaltebecken zuzuführen. Hierzu sind sofern erforderlich - geeignete, ausreichend dimensionierte Versickerungsanlagen (z.b. großflächige Mulden zur Regenwasserversickerung) auf Grundlage des DWA-Arbeitsblattes A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser anzulegen und dauerhaft funktionstüchtig zu halten. Eine Kombination der Versickerungsanlagen mit Teichanlagen oder sonstigen Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen) ist zulässig. 1.5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Flächen für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahmenflächen) ( 9 (1) Nr. 20 BauGB) Die innerhalb der festgesetzten Maßnahmenflächen vorhandenen Gehölze sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen Anlage von Pflanzstreifen (Pflanzgebote) ( 9 (1) Nr. 25a BauGB) Die mit Pflanzgeboten belegten Bereiche sind mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Vorhandene Gehölze sind zu erhalten und in den Pflanzstreifen zu integrieren. Pflanzverband: Pflanzqualitäten: 1,25 m zwischen den Reihen, 1,5 m in der Reihe Hochstämme mit Stammdurchmesser cm Heister, 2xv, cm Sträucher: 2xv, cm 4
5 Folgende Gehölze sind vorgesehen (Auswahlliste): Bäume als Hochstämme Acer pseudoplatanus Fagus sylvatica Fraxinus excelsior Prunus avium Quercus robur Sträucher und Heister: Acer campestre Carpinus betulus Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Prunus spinosa Rosa canina Salix caprea Sorbus aucuparia Viburnum opulus (Berg-Ahorn) (Robuche) (Esche) (Vogelkirsche) (Stieleiche) (Feld-Ahorn) (Hainbuche) (Roter Hartriegel) (Wald-Hasel) (Weißdorn) (Pfaffenhütchen) (Liguster) (Schlehe) (Hunds-Rose) (Sal-Weide) (Vogelbeere) (Gemeiner Schneeball) Das Pflanzgebot entlang der Rintelner Straße darf für eine Feuerwehrzufahrt mit der erforderlichen Breite unterbrochen werden Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Erhaltungsgebot) ( 9 (1) Nr. 25b BauGB) Innerhalb der festgesetzten Flächen vorhandene Gehölze sind in ihrem Habitus zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Bereiche, in denen der vorhandene Bestand Lücken aufweist, sind nachzupflanzen. Für Nachpflanzungen gelten die unter festgesetzten Pflanzqualitäten, der Pflanzverband und die Artenliste entsprechend Nicht überbaute Grundstücksflächen Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Feuerwehrzufahrten bzw. -umfahrten sind im erforderlichen Umfang zulässig und mit wasserdurchlässigen Oberflächen herzustellen (z.b. Rasengittersteine, Schotterrasen). 5
6 1.5.5 Baum- und Strauchpflanzungen Je 6 Stellplätze ist mindestens ein großkroniger standortheimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von cm in 1 m Höhe zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Je angefangene 400 m² Grundstücksfläche ist ein großkroniger standortheimischer Laubbaum cm und je 50 m² ein standortheimischer Strauch zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Geeignete Arten sind der Auswahlliste unter zu entnehmen Durchführung der Maßnahmen Die unter beschriebenen Pflanzungen sind spätestens 1 Jahr nach Beginn der jeweiligen Baumaßnahme(n) durchzuführen Schutz der Kleintierwelt Zur Vermeidung von Trenneffekten für die Kleintierwelt muss bei der Errichtung von Maschendrahtzäunen am Boden die Maschenöffnungsweite mindestens 10 cm in der Höhe und 20 cm in der Breite betragen Maßnahmen zum Artenschutz Die Herstellung des Baufeldes (Baufeldräumung, Vegetationsentfernung, Abschieben von Oberboden) hat außerhalb der Brutsaison (zwischen Ende Oktober und Ende Februar) zu erfolgen. Bei nicht Beachtung dieser Zeit, ist durch einen Fachkundigen nachzuweisen, dass sich auf den betroffenen Flächen keine Brutvorkommen befinden. In diesem Fall ist die Stadt Porta Westfalica einzubeziehen. 1.6 Leitungsrechte ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die festgesetzte Fläche ist mit Leitungsrechten zugunsten der Leitungsträger (Wartung und Betrieb einer Gashochdruckleitung) zu belasten. 1.7 Außerkrafttreten von Teilbereichen rechtskräftiger Bebauungspläne Mit Rechtsverbindlichkeit der vorliegenden 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Gewerbegebiet Nammen treten Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 7 sowie dessen 1. und 2. Änderung in den neu überplanten Bereichen außer Kraft. Hier erhalten die Festsetzungen der vorliegenden Planänderung Rechtsverbindlichkeit. 6
7 II. Hinweise 2.1 Bodendenkmalpflege Wenn bei Erdarbeiten, kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Stadt Porta Westfalica oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westfälisches Museum für Archäologie Amt für Bodendenkmalpflege -, Am Stadtholz 24a, Bielefeld, Tel.: 0521/ , anzuzeigen und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. 2.2 Kampfmittelbeseitigung Sollten bei Ausschachtungsarbeiten verdächtige Gegenstände oder außergewöhnliche Verfärbungen auftreten, ist die Arbeit aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und der Staatliche Kampfmittelräumdienst zu benachrichtigen (Tel.: 05231/71-0). 2.3 Heeresflugplatz Bückeburg Das Plangebiet befindet sich im Bauschutzbereich für den Heeresflugplatz Achum (Bückeburg-Achum). In diesem Bereich ist die Bebauung/Errichtung von Luftfahrthindernissen - einschl. Aufbau und Benutzung von Baugerät während der Bauphase bis zu einer Höhe von 158,85 m über NN ohne Zustimmung der Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, nach dem Luftverkehrsgesetz zulässig. 7
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