Grundsicherung im Alter Sozialhilfe light soll helfen, Altersarmut zu vermeiden

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1 in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Rolf Winkel 35/14 Grundsicherung im Alter Sozialhilfe light soll helfen, Altersarmut zu vermeiden Seit 2003 gibt es für bedürftige ältere Menschen, die das Regelrentenalter erreicht haben, die sogenannte Grundsicherung im Alter. Ihre Regeln sind in weiten Teilen die selben wie bei Hartz IV. Von diesem Grundsatz gibt es einige wenige, aber wichtige Ausnahmen, die die Bezeichnung Sozialhilfe light rechtfertigen. Die wichtigsten sollen vorab genannt werden: Bei der Grundsicherung im Alter (und bei voller Erwerbsminderung) gibt es im Regelfall keinen Unterhaltsrückgriff auf Angehörige. Das bedeutet vor allem: Im Normalfall werden bei dieser Leistung die Kinder der Betroffenen nicht zur Kasse gebeten. Damit soll Älteren der Zugang zu dieser Leistung erleichtert werden und somit Armut im Alter eingedämmt werden. Das Gesetz sagt: Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen [...] unter Euro liegt. Haben Grundleistungsbezieher mehrere Kinder, so gilt die Euro-Grenze für jedes Kind einzeln. Ausschlaggebend ist dabei jeweils das Gesamteinkommen im Sinne von Paragraf 16 SGB IV. Dies ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Im Klartext: Es zählen die Bruttoeinkünfte bereinigt um die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Zudem gibt es bei der Grundsicherung keine Erbenhaftung. Erben von Leistungsbeziehern müssen demnach von ihrem Erbe (etwa: einem kleinen Einfamilienhaus) nicht für die von den Verstorbenen bezogenen Grundsicherungsleistungen aufkommen. Klar ist zudem, dass für die betroffenen Älteren keine Arbeitsverpflichtung mehr besteht. Allerdings gibt es auch kein Arbeitsverbot. Bedürftige Ältere können eine niedrige Rente durchaus, beispielsweise mit einem Minijob, aufbessern. Einen Teil der Einkünfte dürfen die Betroffenen dabei auch behalten. Übrigens: Die im Folgenden näher erläuterten Regeln gelten nicht nur für Grundsicherungsbezieher im regulären Rentenalter, sondern auch für Jüngere, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Daher nennt sich die Leistung Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wenn im Folgenden von Grundsicherungsbeziehern die Rede ist, sind damit beide Gruppen gemeint. 1. Die Berechnung der Grundsicherung Um zu prüfen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben, müssen Sie in drei Schritten vergehen. Schritt 1: Zunächst müssen Sie errechnen, welchen Bedarf ausgedrückt in Euro Sie nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Schritt 2: Als Nächstes müssen Sie errechnen, wie hoch Ihr anrechenbares Einkommen nach den Regeln des Gesetzes ist.

2 Seite 2 Schritt 3: Und als Drittes folgt eine einfache Rechenaufgabe: Sie müssen prüfen, ob der Bedarf höher ist als Ihr anrechenbares Einkommen. Ist das der Fall, steht Ihnen die Differenz als Grundsicherung zu. Beträgt Ihr Bedarf beispielsweise monatlich 810 Euro, Ihr anrechenbares Einkommen jedoch nur 700 Euro so erhalten Sie auf Antrag monatlich 110 Euro als Grundsicherung. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem Vermögen bestreiten können. Das bedeutet vor allem: Solange Sie nennenswerte Rücklagen etwa auf Sparkonten haben, steht Ihnen in der Regel keine Grundsicherung zu. 2a. Die Ermittlung des Grundbedarfs Die Höhe der Grundsicherungsleistungen richtet sich zunächst nach dem sogenannten Regelbedarf. Dieser liegt derzeit bis Ende 2014 für Alleinstehende bei 391 Euro, für ein Ehepaar für beide Partner jeweils bei 353 Euro, insgesamt bei 706 Euro. Der gleiche Betrag gilt auch für Partner, die ähnlich wie in einer Ehe, aber unverheiratet zusammenleben sowie für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Falls Kinder unter 25 Jahren im Haushalt der Antragsteller leben was bei Beziehern von Grundsicherung im Alter selten der Fall ist kommen noch weitere Beträge hinzu. Warmwasserkosten werden seit Anfang 2011 zusätzlich übernommen Für Leistungsbezieher, die ihr Heizwasser extra etwa über einen Elektroboiler oder einen Durchlauferhitzer erzeugen, ist nun in Paragraf 30 Absatz 7 SGB XII ein Mehrbedarf fürs warme Wasser vorgesehen. Dieser beträgt für Alleinstehende 8,99 Euro im Monat, für Ehepaare oder Paare in eheähnlicher Gemeinschaft 16,24 Euro. Wer dagegen das Warmwasser über eine Zentralheizung bekommt, muss nun fürs Warmwasser keinen Abschlag mehr von den Heizkosten hinnehmen. 2b. Mehrbedarfszuschläge Für viele Grundsicherungsbezieher wird wegen ihrer besonderen Lebensumstände ein Mehrbedarf anerkannt, der durch einen entsprechenden Zuschlag zum Regelbedarf berücksichtigt wird. Für Bezieher der Grundsicherung, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G haben bzw. einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde über das Merkzeichen G vorlegen, werden 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes gewährt. Dieser beträgt damit 66,47 Euro im Monat für Alleinstehende bzw. 60,01 Euro für (Ehe-) Partner. Für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen kann Ihnen bei ärztlicher Verordnung ein Mehrbedarfs-Zuschlag gewährt werden. Dieser beträgt zehn bzw. 20 Prozent des Regelbedarfs. 2c. Sonderbedarf für orthopädische Einlagen, Blutdruckmessgerät und Ähnliches Brauchen Sie aus medizinischen Gründen orthopädische Schuhe oder Einlagen? Benötigen Sie ein Blutdruckmess- oder Bestrahlungsgerät? Brauchen Sie andere therapeutische Geräte oder müssen Sie hierzu einen Eigenanteil zahlen? Dann haben Sie nach einer seit Anfang 2011 geltenden Neuregelung als Bezieher von Grundsicherung Anspruch darauf, dass das Sozialamt dies übernimmt. 2d. Angemessene Kosten fürs Wohnen müssen die Ämter übernehmen Für Bezieher der Grundsicherung werden neben dem Regel- und dem Mehrbedarf die Kosten für Unterkunft und Heizung vom Sozialamt übernommen. Die Mietkosten und ebenso die Belastungen, die ein selbst genutztes Eigenheim verursacht müssen jedoch angemessen sein. Als Wohnungsgröße akzeptieren die meisten Ämter bei Mietern in der Regel für Alleinstehende 45 oder 50 Quadratmeter. Für jede weitere im Haushalt lebende Person kommen an den meisten Orten weitere 15 Quadratmeter hinzu. Beispiele für angemessene Unterkunftskosten Aufgrund der jeweils unterschiedlichen Situation auf dem Wohnungsmarkt differieren die als angemessen angesehenen Unterkunftskosten von Ort zu Ort deutlich. In Berlin gilt einen Alleinstehenden eine monatliche Bruttowarmmiete (bei Erdgas-Heizung) von 414 Euro als angemessen, bei zwei Personen 497 Euro, bei drei Personen 589 Euro und bei vier 668 Euro. In begründeten Ein-

3 Seite 3 zelfällen - etwa bei langer Wohndauer, bei Alleinerziehenden und bei wesentlichen sozialen Bezügen - akzeptieren die Ämter Überschreitungen dieser Beträge um zehn Prozent. In Köln hält das Sozialamt für Singles Kaltmieten einschließlich Kaltnebenkosten von 412,50 Euro (für zwei Personen: 536,25 Euro) für angemessen. Die Werte errechnen sich auf Basis einer akzeptierten Quadratmetermiete von 8,25 Euro (einschließlich 2,00 Euro kalter Nebenkosten) und einer angemessenen Wohngröße von 50 Quadratmetern für eine Person bzw. 65 Quadratmetern für zwei Personen. Darüber hinaus werden Heizkosten von 1,30 Euro pro Quadratmeter im Normalfall akzeptiert. Die Ämter differenzieren vielfach zwischen Neuanmietung und Bestandswohnung - so etwa in Düsseldorf. Wenn Bezieher von Grundsicherung in eine neue Wohnung umziehen, gelten 385 Euro als angemessen. Für Wohnungen, in denen Grundsicherungsbezieher bereits zu Beginn des Leistungsbezugs leben, gelten weit höhere Werte. Bei Einpersonenhaushalten werden in Düsseldorf für Miete einschließlich der kalten Nebenkosten monatlich bis zu 424 Euro akzeptiert (Zweipersonenhaushalte: 551 Euro). Für Heizkosten wird in der Regel der Betrag anerkannt, den die Mieter an den Vermieter abführen müssen. Wichtige Urteile zur Angemessenheit der Unterkunftskosten sind zwar im Bereich von Hartz IV gefällt worden, sie sind jedoch auf die Grundsicherung im Alter übertragbar. So entschied das Sozialgericht Freiburg am , dass der zuständige Leistungsträger für den Fall, dass ein Arzt dem Hilfebezieher die Unzumutbarkeit eines Umzugs bescheinigt, selbst ebenfalls medizinisch ermitteln muss (über einen Gutachter bzw. den medizinischen Dienst), bevor die aktuellen (zu hohen) Unterkunftskosten nicht mehr übernommen werden (Az.: S9 AS 5037/09). Ein Umzug galt auch als unzumutbar für einen Vater, der sein schwer behindertes Kind pflegte und sich deshalb weigerte aus seiner in der Nähe des Kindes gelegenen Wohnung auszuziehen. So entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am (Az.: L 25 AS 231/09 B ER). Auch bei einer (zu teuren) Wohnung, die durch bauliche Veränderungen bereits auf die Notwendigkeit einer Rollstuhlnutzung umgerüstet war, gilt ein Umzug in eine andere Wohnung für einen Behinderten als nicht zumutbar. So urteilte das Sozialgericht Schleswig am (Az.: S 3 AS 593/05 ER). Wie bei Eigentümern verfahren wird Immer wieder kommen auch Eigentümer von selbst genutzten Wohnungen und Häusern im Alter in finanzielle Nöte. Auch sie können bei Bedürftigkeit Grundsicherung bekommen. Als Unterkunftskosten zählen dabei die übernahmefähigen Kosten der Unterkunft und die damit verbundenen Belastungen. Dazu gehören zum Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Erbbauzins sowie Nebenkosten, wie sie auch bei Mietwohnungen in der Nebenkostenabrechnung auftauchen. Wichtig ist allerdings: Auf Dauer in der Regel heißt das: für mehr als sechs Monate erkennen die Sozialämter für Besitzer einer selbst genutzten Immobilie Unterkunftskosten nur in der Höhe an, wie sie auch bei Mietern anerkannt werden. Die Betroffenen sind also unter Umständen gezwungen, innerhalb relativ kurzer Zeit ihre Unterkunftskosten zu senken (etwa durch Untervermietung). Ggf. wird dann aber auch der Verkauf der Immobilie schnell zum Thema. 2e. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Wer Grundsicherung im Alter bezieht, ist kranken- und pflegeversichert. Für die Mehrheit der Betroffenen, die vor dem Leistungsbezug schon gesetzlich versichert waren, gilt: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden von der Rente abgezogen und zählen damit nicht als anrechenbares Einkommen. Indirekt übernehmen die Ämter damit die Versicherungsbeiträge. Auch die Zusatzbeiträge von gesetzlich Krankenversicherten übernimmt der Sozialhilfeträger. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, für den zählen die freiwilligen Beiträge zum notwendigen Bedarf, den der Sozialhilfeträger anerkennen muss. Gegebenenfalls kann allein

4 Seite 4 durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein Anspruch auf Grundsicherung bestehen. Dies gilt auch für diejenigen, die vor dem Grundsicherungsbezug privat krankenversichert waren. Sie bleiben auch während des Sozialleistungsbezugs privat versichert. Die Versicherungsprämie im Basistarif muss dabei voll als Bedarf anerkannt werden. 2. Anrechnung des Einkommens der Antragsteller Anspruch auf Grundsicherung hat nur, wer seinen Bedarf nicht durch eigenes Einkommen bestreiten kann. Fast alle Einkünfte von Grundsicherungsbeziehern bzw. antragstellern werden auf den Bedarf der Betroffenen angerechnet. Ausnahmen bestehen vor allem bei der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und bei dem Pflegegeld der Pflegeversicherung. Bei anderen Einkünften werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (sofern sie anfallen) sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind, abgezogen. Dies betrifft beispielsweise eine Wohngebäudeversicherung (für Eigentümer), ebenso auch eine Hausrat- und eine Haftpflichtversicherung. Beispiel: Ein Rentner erhält nach Abzug seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Deutschen Rentenversicherung monatlich 732 Euro als Altersrente überwiesen. Der Betroffene hat sowohl eine Hausrat- als auch eine Haftpflichtversicherung. Für beide zusammen zahlt er jährlich 132 Euro dies sind auf den Monat umgerechnet elf Euro. Daher betragen seine anrechenbaren Einkünfte (732 minus 11 =) 721 Euro. Sonderregeln gelten was für Ältere zunehmend wichtiger wird für Erwerbseinkünfte, auch für Minijobs, die 65-Jährige und Ältere immer häufiger ausüben. 30 Prozent der Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit sind anrechnungsfrei, höchstenfalls jedoch die Hälfte des Regelbedarfs. Ein Beispiel hierzu: Ein 70-jähriger Rentner trägt jeden Morgen Zeitungen aus und verdient dabei in einer geringfügigen Beschäftigung monatlich 450 Euro. Hiervon darf der Betroffene 135 Euro behalten der Rest wird mit den Grundsicherungsleistungen verrechnet, bei höheren Einkünften wäre der Freibetrag auf maximal 190,50 Euro monatlich begrenzt das ist die Hälfte des 2014 geltenden Regelbedarfs für Alleinstehende. 3. Vermögen und Grundsicherung im Alter Die Vermögens-Regeln bei der Grundsicherung im Alter sind ausgesprochen hart weit härter als die bei Hartz IV geltenden Bestimmungen. Das bedeutet: Wer zuletzt vor Erreichen des Regelrentenalters ALG II bezogen hat, muss vielfach zunächst von seinen Rücklagen leben, bevor ein Anspruch auf Grundsicherung besteht. Bei alleinstehenden Grundsicherungsempfängern beträgt das sogenannte Schonvermögen nämlich lediglich Euro. Wer mehr hat, muss zunächst einsparen, bei Verheirateten oder Partnern kommen nochmals 614 Euro hinzu. Erlaubt ist ein angemessener Hausrat, wobei die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu berücksichtigen sind. Praktisch bedeutet dies beispielsweise, dass für einen Grundsicherungsbezieher, der vor Bezug der Leistung in der Lage war, sich einen großen Flachbildschirm-Fernseher zu leisten, dieser auch während des Grundsicherungs-Bezugs als angemessen gilt. Auch der Besitz von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde, steht einem Grundsicherungsbezug nicht entgegen. Besonders wichtig ist: Auch eine kleinere Immobilie, die der Grundsicherungsbezieher selbst bewohnt, zählt zum Schonvermögen,

5 Seite 5 muss also in der Regel nicht verkauft werden, bevor man Grundsicherung beziehen kann. Eindeutige gesetzliche Regeln, welche Immobilien für Bezieher von Grundsicherung erlaubt sind, gibt es nicht. Mehrfamilienhäuser sind es jedenfalls nicht. Grundsätzlich geht es darum, ob ein selbst genutztes Haus oder eine Wohnung im SGB XII wird der Begriff Hausgrundstück verwendet angemessen ist. Dies regelt Paragraf 90 Absatz 2 Nr. 8 SGB XII. Wenn es um die Angemessenheit der Immobilie geht, kann man sich auch angesichts der seltenen Urteile zum SGB XII auf die Rechtsprechung zum SGB II beziehen. Das Bundessozialgericht befand, dass ein angemessenes Familienheim im Regelfall eine Wohnfläche von 130 Quadratmetern nicht überschreiten darf. Dies gilt für einen Vierpersonenhaushalt. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen gelten zusätzliche 20 Quadratmeter als akzeptabel. Umgekehrt gibt es entsprechende Abschläge bei kleineren Haushalten, wobei auch für einen Alleinstehenden noch ein Haus mit 90 Quadratmetern als angemessen angesehen wird. Für Eigentumswohnungen gelten nach dem früheren Wohnungsbaugesetz jeweils um zehn Quadratmeter niedrigere Angemessenheitsgrenzen, wobei für einen Einpersonenhaushalt eine 80-Quadratmeter-Wohnung noch gerade als angemessen angesehen wird (Aktenzeichen: B 7b AS 2/05R und B 11b AS 37/06 R). Die Urteile beziehen sich zwar auf Hartz IV, müssten aber in ähnlicher Weise auch für die Grundsicherung im Alter gelten. Nach diesen Maßstäben, über die sicher noch nicht das letzte Wort gesprochen ist, würden gerade ältere Häuschenbesitzer häufig zum Verkauf ihrer Immobilie gezwungen. Denn gerade bei Grundsicherungsbeziehern sind die Kinder vielfach bereits aus dem Elternhaus ausgezogen. Die Hausgröße in aller Regel mindestens 110 Quadratmeter, kleinere Häuser gibt es nur selten bleibt aber naturgemäß unverändert, und wäre nach den neuen BSG-Werten unangemessen. Der Kommentar der Bundessozialrichter Eicher/Spellbrink zum SGB II vertritt hierzu allerdings die Position, dass von der rein auf die Personenzahl abzielenden Betrachtungsweise Abstand genommen werden solle, wenn sich die Personenzahl verringert hat, weil die erwachsen gewordenen Kinder die Wohnung der Eltern verlassen haben. In diesen Fällen sollte von der Reduktion der angemessenen Wohnfläche abgesehen werden (2. Auflage, S. 385). Gemeint ist damit wohl, dass bei der Prüfung der Angemessenheit weiterhin von der Personenzahl in der Zeit vor dem Auszug der Kinder ausgegangen werden sollte. Tipp: Wenn Sie hinsichtlich der Angemessenheit Ihrer Immobilie anderer Ansicht sind als das Sozialamt, können Sie selbstverständlich gegen dessen Bescheid Widerspruch und Klage einlegen. Die Sozialgerichte kommen häufig zu großzügigeren Entscheidungen als die Ämter. 4. Längere Ortsabwesenheit / Ferien Wer Grundsicherung im Alter bezieht, muss natürlich anders als Hartz-IV-Bezieher nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Es bestehen daher eigentlich keine zwingenden Gründe, die die Betroffenen an ihren Wohnort ketten. Eindeutige gesetzliche Regeln, wie lange Grundsicherungsbezieher in Ferien fahren können, gibt es dennoch nicht. Entscheidend ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Inland erhalten bleibt. Wann das der Fall ist, dafür gibt es je nach Ort durchaus unterschiedliche Regeln. In einem Urteil vom 22. Dezember 1998 fasste das damals noch für die Sozialhilfe zuständige Bundesverwaltungsgericht zum damals geltenden Bundessozialhilfegesetz die in den meisten Orten übliche Praxis so zusammen, dass kurzfristige Abwesenheiten während des Bewilligungszeitraums von regelmäßig einem Monat die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers unberührt lassen (Az. 5 C 21.97). Bei einem dreimonatigen Auslandsaufenthalt könne die Grundsicherung nicht fortgezahlt werden, befand das Gericht Bei kurzen Auslandsaufenthalten überweisen die Ämter ihre monatlichen Zahlungen also unverändert weiter. Wichtig ist allerdings: Die Betroffenen müssen in solchen Fällen damit rechnen, dass sie vom Amt gefragt werden, wie die Reise finanziert wurde. Eine Finanzierung beispielsweise

6 Seite 6 durch Mittel aus dem erlaubten Schonvermögen müsste dabei vom Amt akzeptiert werden. Am entschied das Hessische Landessozialgericht zur Grundsicherung im Alter ähnlich wie das Bundesverwaltungsgericht (L 7 SO 12 / 06 ER). Es urteilte: Wenn ein Kuraufenthalt im Ausland über die übliche Länge einer Kur hinaus ausgedehnt werde und die Rückkehr nach Deutschland nicht absehbar sei, müsse von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes ausgegangen und Sozialhilfe verweigert werden. Tipp: Betroffene sollten vor Ort im Gespräch mit den zuständigen Sachbearbeitern abklären, wie lange sie sich im Ausland aufhalten dürfen. Da keine zwingende Anwesenheitspflicht besteht, gibt es vor Ort erheblichen Entscheidungsspielraum. 5. Antragstellung und Verfahrensweise Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor der Antragstellung gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherung wird immer nur für jeweils ein Jahr bewilligt. Nach dem Ablauf dieses Jahres wird vor allem wegen der jährlichen Rentenanpassung die Leistung neu berechnet. Wenn Betroffene keinen neuen Antrag stellen, darf das Sozialamt die Zahlung der Grundsicherung allerdings nicht einfach einstellen, entschied das Bundessozialgericht am (Az.:B 8 SO 13/08 R). Schließlich sind wegen des fortgeschrittenen Alters der Grundsicherungsbezieher grundlegende Änderungen der Lebenssituation der Betroffenen nicht mehr zu erwarten. Gegen ablehnende oder zu niedrige Bescheide muss der Antragsteller nach Paragraf 84 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids beim Sozialamt Widerspruch einlegen. Gibt das Sozialamt dem Widerspruch nicht statt, so können die Antragsteller wiederum innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids beim Sozialamt gegen den Bescheid klagen. Das Thema der Woche ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, Schondorf. Sie können uns erreichen unter info@biallo.de oder per Telefon: 08192/ Weitere Infos unter

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