Vernehmlassung zur Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste Vernehmlassung vom
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- Frauke Maurer
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1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Stellungnahme von Vernehmlassung zur Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste Vernehmlassung vom Name / Firma / Organisation / Amt : KAGfreiland Abkürzung der Firma / Organisation / Amt : Adresse, Ort Kontaktperson : Engelgasse 12a, 9000 St. Gallen : Melanie Hohl Telefon : melanie.hohl@kagfreiland.ch Datum : Wichtige Hinweise: 1. Wir bitten Sie, keine Formatierungsänderungen im Formular vorzunehmen! 2. Bitte pro Artikel eine eigene Zeile verwenden. 3. Ihre elektronische Stellungnahme senden Sie bitte als Word-Dokument bis am an folgende -Adresse: vernehmlassungen@blv.admin.ch Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern Tel info@blv.admin.ch
2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bemerkungen 2. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen 1 Allgemeine Bemerkungen KAGfreiland ist eine gemeinnützige Organisation mit Sitz in St. Gallen, die sich seit 1972 mit Projekten, Kampagnen und einem eigenen Label für die artgerechte Haltung von Nutztieren einsetzt. Nach den Tierhaltungsrichtlinien von KAGfreiland, die als die strengsten der Schweiz gelten, produzieren heute rund 150 Landwirtinnen und Landwirte. Sie müssen zusätzlich die Bio Suisse-Anforderungen erfüllen. KAGfreiland befürwortet die Tiergesundheitsdienste und deren Unterstützung durch die öffentliche Hand. Sie befürwortet ebenfalls die Vereinheitlichung der Rechtsgrundlage und Finanzierung der Tiergesundheitsdienste, die durch die neue Verordnung vorgesehen ist. In der neuen Verordnung, ebenso wie im Tierseuchengesetz, fehlt ein Grundsatz- oder Zweckartikel, der beschreibt, was Tiergesundheitsdienste sind, was ihre allgemeinen Ziele und Aufgaben sind, und der begründet, mit welchem Ziel und Zweck der Bund sie finanziell unterstützt. In den bisherigen Verordnungen über die Tiergesundheitsdienste sind solche Zweckartikel vorhanden. Als Ziel und Zweck soll insbesondere die Prävention und die Reduktion des Antibiotikaeinsatzes festgehalten werden. Die in der Verordnung aufgeführte Liste von unterstützten Gesundheitsdiensten soll nicht abschliessend sein. Weitere Gesundheitsdienste sollen sich ebenso um Finanzhilfen bewerben können, wenn sie die Bedingungen erfüllen. Namentlich möchten wir zwei Gesundheitsdienste erwähnen, die in den letzten Jahren entstanden sind: Der Kälbergesundheitsdienst hat eine wichtige Funktion und konnte schon viel erreichen. In der Tierhaltung besteht die Tendenz, die Kälbergesundheit neben den Milchkühen zu vernachlässigen, vor allem bei Mastkälbern. Zudem besteht in Kälbermastbetrieben bezüglich Antibiotikaeinsatz grosser Handlungsbedarf. Daher soll der Kälbergesundsdienst für die Zukunft, wenn er nicht mehr über das Ressourcenprojekt des BLW finanziert wird, durch die vorliegende Verordnung rechtlich und finanziell in gleicher Art gesichert und ausgestattet werden wie die anderen Gesundheitsdienste. Der Verein Kometian bietet Beratungen und Bildungsangebote für Tieralter im Bereich Komplementärmedizin für verschiedener Nutztierarten. Ein Drittel seiner Beratungen betreffen Mastitis bei Milchkühen. Mit dem Angebot trägt der Verein zur Prävention und Reduktion des Antibiotikaeinsatzes bei Nutztieren bei. Private Organisationen, die auf dem Gebiet der Tiergesundheit und des Tierwohls tätig sind, sollen in den Organisationen der Tiergesundheitsdienste als Kollektivmitglieder Einsitz nehmen und ihre Erfahrung und Anliegen einbringen können. 2/5
3 3/5
4 2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 1. Abschnitt: Gegenstand Art.1 Es fehlt ein Grundsatz- oder Zweckartikel. Als Ziel und Zweck soll namentlich die Prävention und die Reduktion des Antibiotikaeinsatzes festgehalten werden. Art. 1 beschränkt sich betreffend Finanzhilfen durch den Bund auf die vier bisher durch Bund und Kantone unterstützten Tiergesundheitsdienste, den Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer (BGK), den Schweinegesundheitsdienst (SGD), den Bienengesundheitsdienst (BGD) und den Rindergesundheitsdienst (RGD). Die Beschränkung ist zu überprüfen und aufzuheben, dies zugunsten einer Abdeckung der wichtigen Problembereiche der Tiergesundheit, wie auch aus Gründen eines fairen Wettbewerbs. Die Finanzhilfen durch den Bund gemäss neuer TGDV müssen auch bisher nicht oder mit anderen Mitteln unterstützten Tiergesundheitsdiensten, die die Voraussetzungen für Finanzhilfen durch den Bund gemäss TGDV erfüllen, gewährt werden - auch wenn sie einen anderen Ansatz zur Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit als die bisherigen Tiergesundheitsdienste verfolgen, zum Beispiel primär alternative und komplementäre Methoden einsetzen, und/oder mehrere Tierarten im Fokus haben. Art. 1 (neu) 1 Der Bund unterstützt den Aufbau und die Erhaltung gesunder, wirtschaftlicher Nutztierbestände. 2 Er unterstützt insbesondere die Prävention und die Reduktion des Antibiotikaeinsatzes in der Nutztiermedizin. 3 Zu diesem Zweck richtet er Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste aus. Art. 6 (Ergänzung) c. Programme zur Tiergesundheitsförderung und zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes 1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen des Bundes an die bisher unterstützten Tiergesundheitsdienste, den a) Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer; b) Schweinegesundheitsdienst; c) Bienengesundheitsdienst; d) Rindergesundheitsdienst. 2) Weiteren Tiergesundheitsdiensten, die die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen durch den Bund erfüllen, können auf Antrag ebenfalls Finanzhilfen des Bundes gewährt werden. 3) Die Verordnung regelt zudem die Modalitäten der Unterstützung durch den Bund und durch die Kantone. 4/5
5 Art. 3 Es erstaunt, dass in den Erläuterungen zwar der Kälbergesundheitsdienst (KGD) erwähnt und vorsorglich geregelt wird (Teil des RGD), während andere Beratungsdienste wie Kometian, die ebenso wie der KGD erfolgreich unterwegs sind, nicht erwähnt sind. Private Organisationen, die auf dem Gebiet der Tiergesundheit und des Tierwohls tätig sind, sollen in den Organisationen der Tiergesundheitsdienste als Kollektivmitglieder Einsitz nehmen und ihre Erfahrung und Anliegen einbringen können. Art 3. Ergänzung 1 e. Organisationen, deren statutarischer Zweck die Förderung von Tiergesundheit, Tierwohl und einwandfreier Lebensmittel ist. 5/5
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