Klassenschülerhöchst- und Teilungszahlen nach dem NÖ Pflichtschulgesetz VOLKSSCHULE
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- Kerstin Weber
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1 Klassenschülerhöchst- und Teilungszahlen nach dem NÖ Pflichtschulgesetz VOLKSSCHULE Abs.1 Klassenschülerzahl Abs.3 Ausnahmen nur Landesschulrat VORSCHULKLASSE - VOLKSSCHULE Abs.4 Vorschulklasse 10 GRUPPEN IN DER VOLKSSCHULE mindestens bei WE, TW, TXW GZ, EH 16 a Abs.2 Sicherheitsanforderungen (z.b. Schwimmen, Schilauf) Leb. Fremdsprache, 3. u. 4. Schulstufe gemeinsam geführt WE, TW, TXW, GZ, EH, BSP klassen- bzw. schulübergreifend unterrichtet und daher (Abs.1) höchstens Förderunterricht 3 10 INTEGRATIONSKLASSE IN DER VOLKSSCHULE 3 bis 5 Schüler mit sonderpäd. Förderbedarf 3 bis 4 Schüler mit sonderpäd. Förderbedarf bei 5 Schülern mit sonderpäd. Förderbedarf Abs. 2 1 bis 2 Schüler mit sonderpäd. Förderbedarf (KANN) höchstens: 24 höchstens: (KANN) je nach Art und Ausmaß der Behinderung; zugewiesene Lehrerplansstellen dürfen nicht überschritten SCHULAUTONOME ERÖFFNUNGS- UND TEILUNGSZAHLEN FÜR ALLE SCHULEN Schulautonome Eröffnungs- und Teilungszahlen möglich, 11c Abs.1 11c Abs.2 GANZTÄGIGE SCHULFORMEN FÜR ALLGEMEIN BILDENDE PFLICHTSCHULEN höchstens 11 b Abs. 1 Tagesbetreuung zu führen ab 15 Abs.5 Gruppengröße 25 bzw. KSHZ
2 HAUPTSCHULE 26 Abs.1 Klassenschülerzahl SOLL Abs.5 Ausnahmen nur Landesschulrat GRUPPEN IN DER HAUPTSCHULE 26 Abs.4 Anzahl der Schülergruppen in jedem Pflichtgegenstand darf die Anzahl der Klassen überschreiten, wenn die erforderlichen Lehrerplanstellen zur vorgesehene Mindestschülerzahl darf nicht unterschritten 26 Abs.3 Schülergruppen Sicherheitsanforderungen (z.b. Schwimmen, Schifahren), WE, TW, TXW, MS 26a Abs.1 26a Abs.1 a Abs.2 /aa EH, GZ Einführung in die Informatik WE, TW, TXW, GZ, EH, BSP klassen- bzw. schulübergreifend unterrichtet und daher Förderunterricht (zusätzliches Lernangebot) 6 Förderunterricht in leistungsdifferenzierten Gegenständen: D, E, M 26a Abs.2 Ausnahme bei Schwerpunktschulen (ME, BSP) Mindestzahl legt Landesschulrat fest legt LSR fest 6 12 legt LSR fest ALTERNATIVE PFLICHTGEGENSTÄNDE, FREIGEGENSTÄNDE UND UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN IN DER HAUPTSCHULE Weiterführung mindestens mit grundsätzlich Kroatisch, Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch, Ungarisch 5 3 and. Fremdsprachen, EH, Spielmusik 12 9 TW, TXW 7 oder 1/3 der Klasse INTEGRATIONSKLASSE IN DER HAUPTSCHULE höchstens max. 6 Schüler mit sonderpäd. Förderbedarf in einer Klasse 26 Abs. 2 3 bis 4 Schüler mit sonderpäd. Förderbedarf - jeder weitere Schüler mit sonderpäd. Förderbedarf vermindert die Klassenschülerhöchstzahl um eins; Ausnahmen: BSR, LSR, Schulerhalter 24 SCHULAUTONOME ERÖFFNUNGS- UND TEILUNGSZAHLEN FÜR ALLE SCHULEN 11c Abs.1 Schulautonome Eröffnungs- und Teilungszahlen möglich,
3 11c Abs.2
4 SONDERSCHULEN höchstens 32 Abs.1 ASO, Schule für Körperbehinderte, Schule für Sprachgestörte, Sondererziehungsschule Abs.1 Schule für Schwerhörige, Schule für Sehbehinderte, Heilstättenschule 9 32 Abs.1 Schule für Gehörlose, Schule für Blinde, Schule für Schwerstbehinderte 6 32 Abs.2 Schule für Mehrfachbehinderte 10 mehr als 4 Schulstufen in einer Klasse = Verminderung um 1 für jede weitere 32 Abs.3 Schulstufe, Mehrfachbehinderte und Schwerstbehinderte = Verminderung um Anzahl Z. 1 der Schüler (in Fällen Abs.1 ), Verminderung darf 4 nicht übersteigen 32 Abs.3 Z. 2 in Fällen Abs. 1 bei mehreren Schulstufen 8 32 Abs.6 Ausnahmen nur Landesschulrat GRUPPEN IN DER SONDERSCHULE ASO, Heilpädagogische Station, Sondererziehungsschule 32a Abs.1 TW, TXW 11 32a Abs.1 32a Abs.2 32a Abs.3 GZ, EH, Informatik, Einführung in die Informatik 9 TW, TXW, GZ, EH, Informatik, Einführung in die Informatik, BSP klassen- bzw. schulübergreifend unterrichtet und daher Schule für körperbehinderte Kinder WEA, WEB, GZ 11 EH, Informatik, Einführung in die Informatik 9 Schule für schwerstbehinderte und mehrfach behinderte Kinder 32a Abs.4 WE, EH 8 SO nach Lehrplan der HS oder PTS 32b Schülergruppen (Pflichtgegenst. mit Leistungsgruppen) = Klassen + 1 Mindestzahl legt Landesschulrat fest ALTERNATIVE PFLICHTGEGENSTÄNDE, FREIGEGENSTÄNDE UND UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN IN DER SONDERSCHULE Weiterführung mindestens mit Sonderschulen mit Klassenschülerhöchstzahl Sonderschulen mit Klassenschülerhöchstzahl Sonderschulen mit Klassenschülerhöchstzahl FÖRDERUNTERRICHT - SONDERSCHULE Förderunterricht 3 10
5 POLYTECHNISCHE SCHULE 38 Abs.1 Klassenschülerzahl SOLL Abs.3 an SO angeschlossene PTS = Klassenschülerhöchstzahlen siehe Abs.4 Ausnahmen nur Landesschulrat 38 Abs.2 GRUPPEN IN DER POLYTECHNISCHEN SCHULE Anzahl der Schülergruppen in jedem Pflichtgegenstand darf die Anzahl der Klassen überschreiten, wenn die erforderlichen Lehrerplanstellen zur 10 SOLL 25 vorgesehene Mindestschülerzahl darf nicht unterschritten 38a Abs.1 38a Abs.1 Sicherheitsanforderungen (z.b. Schwimmen, Schifahren) bei Teilungszahlen bei alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen bestimmt der Schulgemeinschaftsausschuss (Bedachtnahme auf: zugewiesene Planposten, Sicherheit, Pädagogik, personelle und räumliche Möglichkeiten) 38a Abs.2 BSP und alle alternative Pflichtgegenstände können klassenübergreifend bzw. schulübergreifend unterrichtet und daher 38b BSP an angeschlossener PTS (an HS) gemeinsam mit 8. Schulstufe /aa Förderunterricht (zusätzliches Lernangebot) 6 Förderunterricht in leistungsdifferenzierten Gegenständen: D, E, M 6 12 SCHULAUTONOME ERÖFFNUNGS- UND TEILUNGSZAHLEN FÜR ALLE SCHULEN Schulautonome Eröffnungs- und Teilungszahlen möglich, 11c Abs.1 11c Abs.2 GANZTÄGIGE SCHULFORMEN FÜR ALLGEMEIN BILDENDE PFLICHTSCHULEN höchstens 11 b Abs. 1 Tagesbetreuung zu führen ab 15 Abs.5 Gruppengröße 25 bzw. KSHZ
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