Öffentliches Wissen zur Rechtsicherheit Forschungsreihe

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1 2018 Öffentliches Wissen zur Rechtsicherheit Forschungsreihe Band 4 Untersuchungsbericht zu Menschenrechtverletzungen durch organisierte Unkenntnis der ranghöchsten Rechtsnormen Grundrecht und Menschenrechtverletzungen durch Unkenntnis, oder Weigerung, öffentliches Wissen anzuwenden, ist eine Verletzung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der natürlichen Person nach dem Bonner Grundgesetz von Artikel 1-19 und 25 garantieren die Unverletzlichkeit des Menschenrechts. Anlass: Überfälle nach VStGB 8 10 auf Menschen, Institute und Embleme des humanitären Völkerrechts und Enteignungen. Durch vorsätzlich oder fahrlässig in Unkenntnis gehaltene öffentliche Bedienstete, erleiden die Menschen und deren Angehörige schwerste Verletzungen und dauerhafte Traumatisierungen. Im Mittelpunkt des Forschungsinteresses steht die Entwicklung und Veröffentlichung von geeigneten Audits, Qualitäts-Handbüchern und die Standardisierung von Rechtsqualitätsverfahren angelehnt an DIN und ISO. Entwicklung von Methoden und Handlungsanweisungen Ziel ist die Publikation von Innovationen, wie z.b. neue Problemlösungs-Anwendungsfeld-Kombinationen, neue Organisationsformen zur Kontrolle der Rechtsqualität. Ermittlungen, Analysen, Schulungen, Forschungsberichte Institut für Rechtsicherheit ifr-un.org Institut nach Art. 25 GG - A/RES/53/144 - Art. 16 Deutsche Nationalbibliothek:

2 UNTERSUCHUNGSBERICHT ZU MENSCHENRECHTVERLETZUNGEN DURCH ORGANISIERTE UNKENNTNIS DER RANGHÖCHSTEN RECHTSNORMEN Öffentliches Recht ist nur das legal per Vollmacht übertragene Recht entsprechend der Vollmachtsregel und der Normenhierarchie Grundgesetz Artikel 20, Abs. 3 (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Wer im öffentlichen Dienst, das genau definierte, ihm übertragene Recht durchbricht, der tut dies nicht in öffentlicher Dienstbarkeit, sondern privat. Rechtdurchbrechung aus privaten Interessen oder aus gewollter, organisierter Unkenntnis (die nicht erlaubt ist), geht zu privater Last und Haftung des Bediensteten, der Privatinteresse in öffentlichem Dienst betreibt (BGB 823, BGB 839, StGB 81, StGB 92, Abs. 2, 2 und Abs. 3, 3). Dies ist zudem ein Treuebruch und kriminelle Handlung gegen das Grundgesetz und gegen den Eid, der die einzige Erlaubnis für sein Handeln darstellt. Seite Seite 2 von 17

3 Die Frage, ob die ranghöchste Rechtsnorm überhaupt wichtig sei, kann ein POLIZIST, oder anderer Bediensteter, der darüber wegen Ausbildungslücken keine Kenntnis besitzt, gar nicht beurteilen. Ein POLIZIST erklärte dem IFR im Stichproben-Audit, dass in seiner Ausbildung die Empfehlung gegeben wurde, nach der sogenannten 80/20-Regel zu lernen. Diese Regel wurde ihm so erklärt, dass mit 20% Aufwand, 80% des erforderlichen Wissens gelernt würde. Für die restlichen 20% Wissen sei jedoch 80% Aufwand erforderlich und das sei lerntechnisch zu viel Aufwand. (!!!) Ein anderer POLIZIST in diesem Audit wurde dazu gefragt, ob auch er die restlichen 20% in denen es um Grundrecht und Menschenrecht geht, nach dieser Regel wegließe, sagte ja ich weiss genug! Wer sogar zu seiner Ausrede mit Wissen und Willen erklärt, er lerne nach der 80/20 Regel seine Pflichten, der begeht mit Vorsatz Verfassungsdurchbrechung der ranghöchsten Rechtsnorm, auf die er vereidigt wurde und die überhaupt seine gesamte Beauftragungsgrundlage darstellt! Anstatt Unschuldige mit Vorurteilsbegriffen, frei erfundenen Anschuldigungen auszusetzen, muss ein Rechtsstaat Beweise liefern. In einem Unrechtsstaat aber, ist natürlich nur Gewalt nötig, um Jeden, der Verfassungsbruch nicht durchgehen lässt, als angeblichen Querulanten zu bezeichnen, um ihn niederzustrecken. Das ist, als würde der Gast Gammelfleisch auf seinem Teller entdecken, das er nicht bestellt hat, das gesundheitsschädigend ist, und dass er keinessfalls auch noch bezahlen müsste. Dieser Gast wird sodann als Querulant und Zechpreller verunglimpft und dieses Unrecht wird auch noch von der zweckmäßig organsiert nicht gebildeten POLIZEI vollstreckt. Der Mensch im vollen Bewusstsein seiner Grundrechte und Menschenrechte, gibt seine Rechte niemals zur Disposition, auch und gerade dann nicht, wenn ihm als einziges Argument, damit er sein Recht aufgibt, entgegengebracht wird wir machen das hier immer so, die Anderen tun es auch!. Das erschütternde Ergebnis des Stichproben-Audit über möglicherweise planmäßig bereits begangene und täglich stattfindende, sowie weiterhin für die Zukunft geplanter schwerster Straftaten gegen das Grundgesetz und die Allgemeinen Regeln des Völkerrechts, machte die im Folgenden veröffentlichte Strafanzeige nach StGB 138 nötig. (StGB 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten). Zur weiteren Klärung der Vorgehensweise in diesem, durch Ausbildungs- und Prüfungsmängel hervorgerufenen, Grundgesetz- und Völkerrechtskonflikt, ist die Generalbundesanwaltschaft zuständig und wenn eine nationale Strafverfolgung nicht möglich oder staatlich nicht gewollt ist, der IStGH in Den Haag, der EUGH in Luxemburg, USEUCOM in Stuttgart und der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in New York zur Verantwortung und Eingriff gerufen! Seite Seite 3 von 17

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17 Rechtliche Quellen: Literatur und Quellen zur Beweisführung: %20in%20Deutschland.pdf?dl= Seite Seite 17 von 17

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