Die Antwort des BVB: Sehr geehrter Herr Kleinschnitger,

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1 Die Antwort des BVB: Sehr geehrter Herr Kleinschnitger, mit -Schreiben vom haben Sie uns in Vorbereitung eines aktuellen Beitrags zum Thema Stadionsicherheit um die Beantwortung verschiedener Fragen ersucht. Soweit Sie in Ihrer vom verschiedene Fragen zur Organisation des BVB-Ordnungsdienstes aufgeworfen haben, erlauben wir uns nach Konsultation unserer ohnehin mit der Thematik vertrauten Rechtsabteilung hierzu die folgenden Anmerkungen: (1) Bekanntlich ist nach 34a Abs. 1 S. 1 GewO eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nur dann erforderlich, wenn eine gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen vorgenommen wird. Wie Ihnen bekannt sein dürfte, sind Vereine der Profiligen mit in eigener Verantwortung organisierten Ordnungsdiensten von dem Erfordernis einer gewerberechtlichen Erlaubnis stets befreit. Die von Ihnen in den Fragen 4 und 5.a) im -Schreiben vom angesprochene fehlende Notwendigkeit zur Einholung einer gewerberechtlichen Erlaubnis für clubeigene Ordnungsdienste wird auch von der Innenministerkonferenz anerkannt, soweit diese in ihrem Abschlussbericht Zertifizierung privater Sicherheitsunternehmen vom (Seite 10) ausdrücklich zwischen clubeigene Ordnungsdiensten und nach 34a GewO genehmigten Sicherheitsunternehmen unterscheidet: In den Fußballstadien werden clubeigene Ordnungsdienstkräfte und insbesondere an besonders sicherheitsrelevanten Orten auch gewerbliche bzw. private Sicherheitsunternehmen, die die Voraussetzungen des 34a GewO erfüllen, eingesetzt. (2) Der BVB verfügt mit der BVB Stadionmanagement GmbH über einen clubeigenen Ordnungsdienst, der im Einklang mit dem Verständnis der Innenministerkonferenz keiner Erlaubnis gemäß 34a GewO bedarf. Der BVB befindet sich angesichts dieser Ausgangslage derzeit in einem fortgesetzten, ergebnisoffenen Dialog mit dem Ordnungsamt der Stadt Dortmund zu dieser in den Fragen 4 und 5.a) im -Schreiben vom angesprochenen Thematik. (3) Auf ihre Fragen 5 b), 5 c) und 6 teilen wir Ihnen gerne Folgendes mit: Die BVB Stadionmanagement GmbH hat nach Abstimmung mit dem Ordnungsamt der Stadt Dortmund die von Ihnen angesprochenen Aktivitäten in der BayArena in der Zwischenzeit vollständig beendet. Darüber hinaus bereitet die BVB Stadionmanagement GmbH gegenwärtig einen mit dem Ordnungsamt der Stadt Dortmund verabredeten geordneten Übergang der Ordnungsdienste im Stadion Rote Erde auf ein privates Sicherheitsunternehmen für die Spielzeit 2015/16 vor. (4) In Ihrem -Schreiben vom führen Sie aus, dass ein von der Stadt gefordertes Modell hauptverantwortlicher Sicherheitsdienstleister im SIP den BVB mehr als [ ] jährlich kosten würde. An dieser Stelle weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherheit der Stadionbesucher und des im Signal Iduna Park eingesetzten Personals beim BVB höchste Priorität einnimmt und das Leitbild unseres täglichen Handelns darstellt. Die von Ihnen in diesem Zusammenhang angeführte jährliche Kostenbelastung von [ ] /Jahr können wir in dieser Form nicht nachvollziehen und bitten Sie höflich darum, auf die Verwendung derartigen Zahlmaterials im Rahmen ihrer Berichterstattung zu verzichten. Sollte dies gleichwohl beabsichtigt sein, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns die diesbezügliche Kalkulation vorab erläutern.

2 (5) In dem -Schreiben vom machen Sie ferner geltend, dass die Stadt Dortmund an einer Überprüfung der clubeigenen Ordnungsdienstmitarbeiter in den Polizeidatenbanken gehindert ist, weil die BVB Stadionmanagement GmbH kein gemäß 34a GewO genehmigtes Sicherheitsunternehmen sei. Die insoweit fehlende Auskunftsmöglichkeit der Ordnungsbehörde ist ein deutschlandweit zu beobachtendes und folglich nicht auf Dortmund beschränktes Phänomen. Sie findet ihre innere Ursache in einer Systementscheidung des Gesetzgebers, der clubeigene Ordnungsdienste bewusst von einer Erlaubnispflicht nach 34a GewO freigestellt hat. In diesem Zusammenhang erlauben wir uns, Sie auf die Regelung des 41 BZRG aufmerksam zu machen. Danach können oberste Landesbehörden (z.b. das Innenministerium NRW) bzw. die Verfassungsschutzbehörden der Länder im Bedarfsfall einen Einblick in Bundeszentralregisterauszüge von Ordnungsdienstmitarbeitern nehmen. Ein von Ihnen vermuteter rechtsfreier Raum besteht folglich nicht. Darüber hinaus weisen wir in Beantwortung Ihrer Frage 1) darauf hin, dass der BVB - wie zahlreiche andere clubeigene Ordnungsdienste - erhebliche Anstrengungen unternimmt, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Zuverlässigkeit der Ordnungsdienstmitarbeiter fortgesetzt und sorgfältig zu überprüfen. Hierüber haben wir Sie in den vergangenen Monaten bereits unterrichtet. (6) In Ihrem -Schreiben vom kommen Sie zu dem Ergebnis, dass der von dem Genehmigungserfordernis nach 34a GewO freigestellte BVB- Ordnungsdienst (wie zahlreiche andere Clubs) die Anforderungen des 26 Satz 5 der DFB-Sicherheitsrichtlinien nicht erfülle. Ihre diesbezügliche Einschätzung erscheint uns widersprüchlich. Denn an anderer Stelle Ihres -Schreibens weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass das städtische Ordnungsamt Dortmund bei einem clubeigenen Ordnungsdienst nach geltendem Recht über keine Möglichkeiten zur polizeilichen Überprüfung verfügt. Folglich muss in derartigen Fallkonstellationen 26 Satz 5 der DFB-Sicherheitsrichtlinien von Anfang an ins Leere laufen, der den Ordnungsämtern der Städte ausschließlich im Anwendungsbereich des 34a GewO eine Mitarbeiterüberprüfung nach 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregister (BZR) bzw. einen Einblick in personenbezogene polizeiliche Auskunftssysteme (Inpol Bund/Land) gestattet. Der BVB verstößt nach alledem in Beantwortung Ihrer Frage 2) nicht gegen die Vorgaben des 26 Satz 5 der DFB-Sicherheitsrichtlinien. Dementsprechend hat der DFB in vorausgegangenen Lizenzierungsperioden zu keinem Zeitpunkt die Organisation des BVB-Ordnungsdienstes beanstandet. Eine den Ordnungsämtern gegenüber clubeigenen Ordnungsdiensten verbotene Überprüfung der Ordnungsdienstmitarbeiter ist dem BVB (selbst mit Zustimmung der Ordnungsdienstmitarbeiter) auch nicht in eigener Verantwortung möglich. Ein solches Vorgehen wird uns von der Rechtsprechung und den einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen untersagt. (7) Nach den uns vorliegenden Informationen erwägt der DFB gegenwärtig eine Überarbeitung des 26 Satz 5 der DFB-Sicherheitsrichtlinien. Wir sind zuversichtlich, dass diese Initiative in Beantwortung Ihrer Frage 3) etwaige Fehlinterpretationen zukünftig präventiv ausschließt. (8) Abschließend erlauben wir uns den Hinweis, dass der BVB in den vergangenen Jahren erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen zum Schutz der Stadionsicherheit aufgewandt hat. Diesen Weg werden wir in den kommenden Jahren unverändert beschreiten. Dabei werden wir uns auch in der Zukunft keinesfalls auf die gesetzlichen und von Verbandsseite aufgestellten Vorgaben beschränken. Beleg hierfür ist die erst kürzlich freiwillig eingeholte DEKRA- Zertifizierung unseres Sicherheitsmanagements und die signalisierte Bereitschaft zur Teilnahme an Pilotprojekten zur kontinuierlichen Verbesserung der Stadionsicherheit.

3 Wir sind zuversichtlich, dass unsere vorstehenden Ausführungen für Sie hilfreich sind und diese nunmehr einen unmittelbaren Eingang in die anstehende Berichterstattung finden. Mit freundlichen Grüßen / Best regards Sascha Fligge Direktor Kommunikation / Director Communications

4 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Fligge, als Reporter des WDR Fernsehens recherchiere ich seit Längerem zum Thema Sicherheit in den Stadien und im Speziellen den Schwerpunkt Eignung und Zuverlässigkeit der Ordnungsdienstmitarbeiter. In diesem Zusammenhang gehe ich aktuell der Überprüfung von Ordnern (Zuverlässigkeit) nach, die in den DFB- Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen, 26, Art. 5 gefordert wird. Wir bereiten derzeit einen aktuellen Beitrag vor, in dem wir Folgendes berichten werden: Die Stadt Dortmund kritisiert seit Längerem die Rechtsform des BVB Ordnungsdienstes und fordert, dass der stadioneigene Ordnungsdienst des BVB (BVB Stadionmanagement GmbH) eine Anmeldung als Sicherheitsdienstleister nach Bewachungsverordnung (BewachV) und Gewerbeordnung (GewO) vorlegt. Begründung: Der Ordnungsdienst bewache seit Jahren fremdes Eigentum. Betroffen seien die Einsätze von BVB-Ordnern im (städtischen) Stadion Rote Erde, in der Leverkusener BayArena und auch im SIP (Eigentümer & Betreiber Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA). Der BVB hat eine mehrseitige Rechtseinschätzung vorgelegt, dass der BVB- Ordnungsdienst ausschließlich eigenes Eigentum bewache. Das von der Stadt geforderte Modell hauptverantwortliche Sicherheitsdienstleister im SIP könnte den BVB zusätzlich [ ] - jährlich kosten. Die Polizei oder die Ordnungsbehörde kann die eingesetzten BVB-Ordner der Stadionmanagement GmbH aufgrund des aktuell gültigen Datenschutzes keiner personenbezogenen polizeilichen Prüfung unterziehen, da die BVB Stadionmanagement GmbH kein beim Gewerbeamt eingetragenes Sicherheitsunternehmen ist. Mit der bisherigen Praxis (Vorlage Führungszeugnis, aber keine personenbezogene polizeiliche Überprüfung) ist es für polizeilich auffällig gewordene (und nicht vorbestrafte) Personen möglich, als BVB-Ordner zu arbeiten. Es sei daher denkbar, dass Personen im BVB-Ordnungsdienst arbeiten oder angestellt werden, die gegen das Sprengstoffgesetz verstoßen haben, einer extremistischen (verbotenen) Organisation angehören oder wegen Körperverletzung aufgefallen sind, jedoch keine Vorstrafe dahingehend haben. Die DFB-Sicherheitsrichtlinien (Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen, 26, Art. 5) fordert eine polizeiliche Überprüfung jedes Ordners. Derzeit aber gilt mit der aktuellen Rechtsform des BVB- Ordnungsdienstes: Die DFB-Sicherheitsrichtlinie ist nicht erfüllbar und war es die vergangene Jahre nicht. Der BVB-Ordnungsdienst wird ab der kommenden Saison nicht mehr die BVB II-Spiele im Stadion Rote Erde bewachen. Stattdessen wird ein privater Sicherheitsdienstleister diese Aufgabe übernehmen. Die Bewachung des SIP übernimmt weiterhin der Ordnungsdienst der BVB Stadionmanagement GmbH.

5 Dies werden wir demnächst veröffentlichen und bitten Sie, uns die Sicht des BVB zu diesem Themenkomplex zu erläutern. Gestatten Sie daher folgende Fragen: 1) Wie schließen Sie (ohne polizeiliche Überprüfung) aus, dass polizeilich auffällig gewordene Personen als Stadionordner im SIP tätig sind? 2) Warum ist Ihrer Ansicht nach die DFB-Richtlinie im SIP erfüllt - trotz der fehlenden polizeilichen Überprüfung der BVB-Ordner? 3) Oder ist aus ihrer Sicht die DFB-Sicherheitsrichtlinie zu korrigieren? Warum? 4) Warum meldet der BVB seinen Ordnungsdienst nicht als Sicherheitsdienstleister nach BewachV und GewO an, um die Zuverlässigkeitsprüfung der BVB-Ordner durch die Ordnungsbehörde/Polizei zu ermöglichen? 5) Warum braucht der BVB Ordnungsdienst aus Ihrer Sicht keine Zulassung als Sicherheitsdienstleister nach BewachV und GewO für den Einsatz von BVB- Ordnern a. im Signal Iduna Park? b. in der BayArena? c. im städtischen Stadion Rote Erde? 6) Warum wird ab der kommenden Saison der Wachauftrag für die BVB II-Spiele im Stadion Rote Erde ein privater Sicherheitsdienstleister übernehmen? Mit besten Grüßen Jürgen Kleinschnitger

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